Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 28.11.2016 – 312 O 499/16

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, wird angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen,

Zigaretten in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, deren Filter eine Kapsel mit Menthol enthalten, mit der sich der Geruch und/oder Geschmack der Zigarette verändern lässt, indem durch Zerdrücken der Kapsel Menthol-Geschmack bzw. -Geruch freigesetzt wird.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

5. Die Schutzschrift der Rechtsanwälte K. pp. vom 28.11.16 (393 AR 785/16) hat bei Beschlussfassung vorgelegen.