Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 07.12.2016 – 312 O 497/16

Tenor

Der Beschluss vom 17.11.2016 wird um folgende Gründe ergänzt:

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, die ihren Sitz in der Region Parma hat, ist ein Unternehmen der Lebensmittelbranche und vertreibt eine Vielzahl von hochwertigen Produkten darunter „Prosciutto di Parma“ und „Culatello di Parma“. Die Antragsgegnerin ist ein Verband von Parmaschinken-Herstellern, der zum Ziel hat, die Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ zu schützen und dessen illegale Verwendung zu ahnden. Die Antragstellerin ist seit 1986 Mitglied der Antragsgegnerin.

2

Bei „Culatello di Parma“ handelt es sich um eine Schinkenspezialität der Region Parma, die bereits seit dem Jahr 1322 hergestellt wird. „Culatello di Parma“ zählt neben „Prosciutto di Parma“ zu den berühmtesten Schinken der Region Parma. Nach der Verordnung EU Nr. 1151/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (nachfolgend: VO 1151/2012) sind die Ursprungsbezeichnungen „Prosciutto die Parma“ und „Coppa di Parma“ als geographische Angaben geschützt. Auf dem Markt finden sich zahlreiche weitere Fleischprodukte mit der Herkunftsbezeichnung „die Parma“ wie z.B. „Salame di Parma“ oder „Pancetta di Parma“.

3

Die Antraggegnerin hat unter dem 10.10.2016 eine Kundin der Antragstellerin, die F. P. GmbH & Co. KG, abgemahnt, weil diese das Produkt „Culatello di Parma“ über ihren Webshop unter der Internetseite f.-s..de angeboten hatte. Sie hat geltend gemacht, dass der Name „Prosciutto die Parma“ in der Europäischen Union unter der Verordnung EU Nr. 1151/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (nachfolgend: VO 1151/2012) eingetragen und geschützt sei. Mit dem Vertrieb des „Culatello die Parma“ verstoße die Kunden gegen Art. 13 I b VO 1151/2012. Diese Produktaufmachung sei eine widerrechtliche Anspielung auf „Prosciutto die Parma“, die Kundin sei gemäß §§ 135, 19 Markengesetz (im Folgenden: MarkenG) i.V.m. Art. 13 I b VO 1151/2012 zur Unterlassung verpflichtet, Fleischprodukte unter der Bezeichnung „Culatello di Parma“ wie in dem Schriftsatz vom 10.10.2016 abgebildet herzustellen, anzubieten, zu bewerben/und oder in Verkehr zu bringen, wenn dies nicht unter Einhaltung der Spezifikation der g.U. „Prosciutto di Parma“ erfolge.

4

Die Kundin der Antragstellerin hat die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung unter dem 11.10.2016 abgegeben, die Erklärung mit Schreiben vom 14.10.2016 aber widerrufen bzw. angefochten.

5

Die Antragstellerin macht vorliegend geltend, dass die Antragsgegnerin gegenüber ihrer Kundin, der F. GmbH & Co. KG eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ausgesprochen habe. Die Antragsgegnerin habe der Kundin nicht mitgeteilt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Italien aus der Kennzeichnung „Prosciutto di Parma“ kein Anspruch gegen andere Fleischerzeugnisse abgeleitet werden könne, die ebenfalls mit der Bezeichnung „di Parma“ würben. Die Antragsgegnerin habe der Kundin der Antragstellerin gegenüber sogar verheimlicht, dass Culatello di Parma eine seit 1322 hergestellt Spezialität aus der Region Parma sei.

II.

6

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

1.

7

Die Angelegenheit ist eilbedürftig, wofür eine gesetzliche Vermutung nach § 12 II UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) besteht.

2.

8

Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, 3, 4 Nr. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu. Denn die Antragsgegnerin hat eine Kundin der Antragstellerin mit Schreiben vom 10.10.2016 unberechtigt abgemahnt und die Antragstellerin damit im Wettbewerb entgegen § 4 Nr. 4 UWG gezielt behindert.

9

Nach § 4 Nr. 4 UWG ist es unlauter, Mitbewerber gezielt zu behindern. Eine unberechtigte Abmahnung ist als unlauter zu untersagen, wenn der Abmahner von der fehlenden Berechtigung der Abmahnung Kenntnis hat oder sich dieser Kenntnis bewusst verschließt.

10

Die Abmahnung war nicht berechtigt. Der Antragsgegnerin stand der mit der Abmahnung gegenüber der Kundin geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 135, 19 MarkenG i.V.m. Art. 13 b VO 1151/2012 nicht zu. Nach der im Eilverfahren zu treffenden summarischen Prüfung ist die Bezeichnung „di Parma“ nicht nach der VO 1151/2012 als eingetragen geschützt. Dementsprechend liegt in der Verwendung der Bezeichnung „Culatello di Parma“ keine Aneignung, Nachahmung oder Anspielung auf die Bezeichnung „Prosciutto di Parma“ i.S.d. Art. 13 I b VO 1151/2012. Bei „Culatello di Parma“ handelt es sich um eine Spezialität aus der Region Parma, die bereits seit dem Jahr 1322 hergestellt wird. Eine Nachahmung, Aneignung oder Anspielung des Namens liegt bereits aus diesem Grund nicht vor.

11

Eine Nachahmung, Aneignung oder Anspielung des Namens „Culatello di Parma“ auf „Prosciutto di Parma“ liegt aber auch deshalb nicht vor, weil es neben Prosciutto di Parma“ die eingetragene Bezeichnung „Coppa di Parma“ sowie zahlreiche verschiedene Fleischerzeugnisse wie z.B. „Salame di Parma“ oder „Pancetta di Parma“ jeweils mit dem Element „di Parma“ auf dem (deutschen) Markt gibt. Der Verkehr ist demnach daran gewöhnt, dass es verschiedene Bezeichnungen mit dem Bestandteil „di Parma“ gibt, so dass er den Bestandteil „di Parma“ der Gesamtbezeichnung „Culatello di Parma“, bei der „di Parma“ ersichtlich und verständlich die Herkunftsbezeichnung und „Culatello“ die Produktbezeichnung ist, auch aus diesem Grunde weder als Anspielung noch als Aneignung oder Nachahmung des Namens „Prosciutto di Parma“ versteht. Weiter sind diverse deutsche und europäische Wort- und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil „di Parma“ für verschiedene Markeninhaber eingetragen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in Italien kann aus der Kennzeichnung „Prosciutto di Parma“ kein Verbotsanspruch abgeleitet werden gegen andere Fleischerzeugnisse, die ebenfalls mit dem Begriff „di Parma“ werben.

12

Die Produktaufmachung stellt ebenfalls keine widerrechtliche Anspielung auf die geschützte Bezeichnung „Prosciutto di Parma“ dar. Vielmehr handelt es sich bei den in der Abmahnung angeführten Merkmalen der Produktaufmachung wie der Verpackung des Schinken in Scheiben in durchsichtigen Verpackungen um allgemein übliche Produktaufmachungen für verpackt gehandelte Fleisch- und Wurstwaren, die auf kein bestimmtes Produkt anspielen.

13

Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin gezielt behindert, weil sie eine Kundin der Antragstellerin, die F. P. GmbH & Co. KG mit der Begründung abgemahnt hat, dass das von der Antragstellerin vertriebene Produkt „Culatello di Parma“ die eingetragene geographische Angabe „Prosciutto di Parma“ verletze, obwohl dies nicht der Fall ist, weil es sich bei der Bezeichnung „Culatello di Parma“ nicht um eine Anspielung auf die Bezeichnung „Prosciutto di Parma“ oder eine Aneignung oder Nachahmung handelt. Dass der Antragsgegnerin auch bewusst war, dass die Abmahnung nicht berechtigt war, ergibt sich nach summarischer Prüfung bereits daraus, dass sie in der Abmahnung nicht mitgeteilt hat, dass es sich bei „Culatello di Parma“ um ein traditionelles Produkt besonderer Qualität aus Parma handelt, dass seit langem hergestellt und vertrieben wird, obwohl ihr dies ausweislich ihres eigenen Regelwerks gemäß Anlage VP 3, Seite 20 f. bekannt ist.

3.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO (Zivilprozessordnung).