Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 21.12.2016 – 322 O 264/16

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 15.200,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die beklagte Bank Ansprüche wegen Widerrufs eines Darlehens geltend.

2

Die Klägerin schloss bei der Beklagten zur Finanzierung eines Grundstückskaufs am 14.08.2008 einen Darlehensvertrag über 15.200 € mit einer Widerrufsbelehrung wie auf Seite 2 der Klageschrift wiedergegeben ab.

3

Am 10.09.2014 erklärte die Klägerin den Widerruf des Darlehensvertrags (Anlage K4).

4

Am 01.12.2016 wurde der Klägerin von einer Bausparkasse ein abgetretener Bausparvertrag zugeteilt, der der Ablösung des Darlehens bei der Beklagten dient.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, der Widerruf sei nicht verfristet, weil die Widerrufsbelehrung mangelhaft gewesen sei.

6

Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Kreditvertrag Nr. 4...2 über die bereits gezahlten Ablösebeträge und gezahlten Kreditraten hinaus keine weiteren Ansprüche zustehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend, die Abweichung von der InfoV sei unschädlich. Die Widerrufsbelehrung sei in Ordnung. Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs wäre eine Rückabwicklung. Die Geltendmachung eines Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich und verwirkt.

11

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der Schriftsatzfrist eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet.

a)

13

Der Klagantrag ist gerichtet auf Feststellung, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche zustehen. Der Beklagten stehen jedoch auch dann noch weitere Ansprüche zu, wenn die Klägerin wirksam widerrufen haben sollte. Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs ist eine Rückabwicklung des Schuldverhältnisses. Dabei entstehen beiderseits Ansprüche, die im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigen sind, so dass die Beklagte auch nach einem Widerruf noch Ansprüche hat.

b)

14

Allerdings ist das Darlehen der Klägerin zwischenzeitlich von der Bausparkasse abgelöst worden (vgl. K2, Seite 3, Ziff. 5: „Mit Zuteilung ... abgelöst.“). Dass die Klägerin auch nach Ablösung noch Ansprüche geltend macht, ist jedoch nicht vorgetragen, so dass es für einen negativen Feststellungsantrag an einem Feststellungsinteresse fehlt.

c)

15

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.