Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 29.12.2016 – 315 O 461/16
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,
v e r b o t e n,
im geschäftlichen Verkehr
Apotheken 5 % Skonto anzubieten,
insbesondere wenn dies wie in Anlage Ast. 1 geschieht
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von € 250.000,--.