Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 23.01.2017 – 331 S 35/16

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23.05.2016 Az.: 8b C 245/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

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Die Klägerin war am 15.01.2012 mit ihrem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... in der S. Straße in H. in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Unfall wurde unstreitig allein vom Fahrer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... verursacht, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist.

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Streitig ist allein die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. An dem Fahrzeug der Klägerin entstand ein Totalschaden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechneten zunächst mit Schreiben vom 13.03.2012 auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert von € 6.900,-- abzüglich Restwert von € 2.080,-- )und weiteren Schadenspositionen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von € 6.429,32 ab. Die Beklagte beglich diese Forderung. Mit Schreiben vom 28.04.2015 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswertes weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von € 8.509,32.

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Es ergibt sich eine Mehrforderung von € 114,48 die Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

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Die Klägerin ist der Ansicht als Gegenstandswert für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei bei einem wirtschaftlichen Totalschaden der volle Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Restwertes) für die Bestimmung des Gegenstandswertes anzusetzen. Zu ersetzen sei das Integritätsinteresse, mithin der Geldbetrag, der zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich sei, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Der Restwert müsse bei der Betrachtung außen vor bleiben, da der Geschädigte hinsichtlich der Restwertrealisierung die Wahl habe, sie selbst vorzunehmen oder die beschädigte Sache dem Schädiger zur Verwertung zu überlassen.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt die Beklagte zu verurteilen, an sie € 114,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünden keine weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Im Verhältnis zu seinem Mandanten könne der Rechtsanwalt die Vergütung nach dem Gegenstandswert der geltend gemachten Schadensersatzforderung verlangen.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung beantragt der Kläger,

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mit der Abänderung des am 23.05.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg,

Az.: 8b C 245/15, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin restliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 114,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB pro Anno seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Für den Fall der Zurückweisung der Berufung beantragt die Klägerin die Zulassung der Revision. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht habe zu Recht angenommen, dass sich im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens nach einem Verkehrsunfall die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten anhand des Wiederbeschaffungsaufwandes bemessen, daher abzüglich des Restwertes.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 114,48 gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 23, 249 ff. BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nicht zu. Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, für die Berechnung der erstattungsfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren derjenige Gegenstandswert anzusetzen ist, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH NJW 1970, 1122; BGH NJW 2008, 1888). Der Kostenerstattung aufgrund des materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruches kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt ist. Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruches beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden (BGH NJW 2005, 1112).

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Bei Zerstörung oder Verlust einer Sache sind die Kosten für eine Wiederbeschaffung zu ersetzen. Das ist jedoch der Wiederbeschaffungsaufwand nicht der Wiederbeschaffungswert (Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 249 Rdz.: 15 und 22). Nur in dieser Höhe ist das Vermögen des Geschädigten, dem nach dem Schadensereignis der Restwert des Fahrzeuges „verbleibt“ gemindert.

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Der zu ersetzende Schaden bemisst sich daher regelmäßig mit der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert (vgl. auch BGH NJW 1992, 903), die für sich genommen jeweils nur separate Rechnungsposten zur Ermittlung der Schadenshöhe darstellen. Entsprechend hat der Geschädigte im sogenannten „Totalschadensfall“ grundsätzlich auch immer nur einen Anspruch auf Zahlung dieses Wiederbeschaffungsaufwandes.

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Der Wiederbeschaffungsaufwand stellt demnach die begründete Schadenshöhe dar und ist deshalb auch bei der außergerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruches als Gegenstandswert maßgeblich sofern wie hier außergerichtlich auch nur auf einer solchen „Totalschadensbasis“ abgerechnet wird. Auf die Frage, wie der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand im Einzelnen realisieren möchte (daher durch eine Eigenverwertung des beschädigten Fahrzeuges oder einer Andienung an den Schädiger) kommt es dabei nicht an.

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Dass ein Geschädigter grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren Alternativen zur Schadensabwicklung haben kann, hat auch die Bemessung des Gegenstandwertes im vorliegenden Fall keinen Einfluss. Maßgeblich ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten die von dem Geschädigten tatsächlich gewählte Alternative, die von seinem Rechtsanwalt im Rahmen der außergerichtliche Tätigkeit geltend gemacht wird. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht diese „berechtigte Schadensersatzforderung“ im vorliegenden Fall dem Wiederbeschaffungsaufwand, die Klägerin kann nicht die volle Wiederbeschaffungskosten verlangen und daneben das beschädigte KFZ (und den darin verkörperten Restwert) behalten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Das Gericht hat gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die von dem Kläger eingereichten Urteile zeigen, dass die hier zugrunde liegende Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt wird.