Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 27.04.2017 – 302 S 33/16

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10.03.2016, Aktenzeichen 16 C 35/14, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf € 1.738,00 festgesetzt.

Gründe

1

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I.

2

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

3

Das Rechtsmittel des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die weitergehende Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 15.03.2017 verwiesen.

4

Der Schriftsatz des Klägers vom 11.04.2017 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung. Zu Recht verweist der Kläger darauf, dass die Beklagte zu 2) ihn vor dem Abbiegevorgang wahrgenommen hat, dies jedoch aus weiter Ferne, so dass es für die Beklagte zu 2) entgegen den Ausführungen des Klägers nicht erkennbar war, dass dieser die Straße auf dem Gehweg überqueren werde. Aber auch unter Berücksichtigung eines daraus folgenden Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 2) und der - wie im oben genannten Beschluss bereits ausgeführt - zu berücksichtigenden Betriebsgefahr des beklagten Fahrzeugs steht dem Kläger in keinem Fall eine höhere Quote als die bereits zugesprochenen 40 % zu.

II.

5

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

III.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.