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Landgericht Hamburg Urteil vom 02.08.2017 – 323 S 4/17
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12.01.2017, Az.: 31b C 150/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hamburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12.01.2017 Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz,
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unter Abänderung des am 12.01.2017 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Mitte zum Aktenzeichen 31b C 150/16 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.627,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2016 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 € zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet, da dem Kläger die geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG aus dem Verkehrsunfall vom 02.02.2016 nicht zustehen.
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Zu Recht ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten keine Haftung trifft, die über die bereits vorgerichtlich vorgenommene Regulierung auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % hinausgeht.
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Entscheidend für diese Bewertung ist, dass entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichts dem Kläger ein schuldhafter Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO vorzuwerfen ist.
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Die Fahrertür seines Fahrzeuges war zum Zeitpunkt des Unfalls unstreitig im Rahmen eines Aussteigevorgangs geöffnet. Es spricht deshalb bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kläger entgegen der vorgenannten Vorschrift eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen hat. Dieser Anschein ist auch nicht erschüttert worden. Vielmehr steht aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Anhörung und Beweisaufnahme sogar fest, dass der Kläger seinen Sorgfaltspflichten nicht genügt hat. Er hat in Übereinstimmung mit dem Zeugen L. angegeben, die Tür so weit geöffnet zu haben, wie es für ein Aussteigen erforderlich war, bevor er sich dann der Mittelkonsole seines Fahrzeuges zugewandt habe, um sein dort befindliches Mobiltelefon mitzunehmen. Damit hat er den höchsten Sorgfaltspflichtanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO aber nicht genügt, da er eine Gefährdung des fließenden Verkehrs nicht etwa ausgeschlossen, sondern diesem ohne Beachtung des Fahrbahnraumes den Rücken zugewandt und die Verantwortung für die Gefahrenvermeidung damit vollständig auf die anderen Verkehrsteilnehmer abgewälzt hat. Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung ist es gerade nicht ausreichend, sich vor dem Öffnen der Tür einmal nach hinten abzusichern. Vielmehr ist während des gesamten Aussteigevorgangs zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen, dass die Profilveränderung keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Dies lässt sich mit einem Greifen in den Innenraum bei geöffneter Tür nicht vereinbaren. Kann der Fahrbahnraum nicht mehr beobachtet und deshalb nicht sofort auf herannahende Verkehrsteilnehmer reagiert werden, muss der Fahrer die Tür zunächst zur Durchführung der anderweitigen Aktivität wieder schließen. Dies gilt in gesteigertem Maße dann, wenn das Offenstehen der Tür wie vorliegend in keiner Weise für die im Innenraum vorzunehmende Tätigkeit erforderlich ist.
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Selbst wenn die Behauptung des Klägers zutreffen sollte, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1. unbeleuchtet gewesen sei, lässt dies einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO nicht entfallen. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass während des gesamten Aussteigevorgangs kein fließender Verkehr an seinem Fahrzeug vorbeifahren würde. Zudem war das Fahrzeug des Beklagten zu 1. auch nach den Angaben des Zeugen L. während des Zurücksetzens schon aufgrund der Rückfahrscheinwerfer erkennbar, so dass der Kläger sorgfaltsgemäß auf diesen Fahrvorgang hätte reagieren müssen.
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Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Unfallbeteiligten ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Klägers aufgrund der in § 14 Abs. 1 StVO normierten höchsten Sorgfaltspflicht als schwerwiegend einzustufen ist. Die Vermeidung von Unfällen im Zusammenhang mit dem Ein- und Aussteigen ist in erster Linie dem Verantwortungsbereich desjenigen zuzurechnen, der durch einen solchen Vorgang die für den fließenden Verkehr dabei entstehenden Gefahren erst schafft.
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Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob dem Beklagten zu 1. insbesondere ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vorzuwerfen ist. In jedem Fall überwiegt ein möglicherweise anzusetzendes Verschulden wegen eines sorgfaltspflichtwidrigen - zudem in dem Fahrstreifen der Gegenrichtung erfolgten - Zurücksetzens nicht den Verkehrsverstoß des Klägers, dem aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls ein erhebliches Gewicht zukam. Vielmehr hätten auch bei Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers beide Unfallbeteiligten höchsten Sorgfaltspflichtanforderungen nicht genügt, so dass eine Haftungsquote von 50 % auch auf dieser Grundlage angemessen wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.