Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 10.10.2017 – 329 T 27/16
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 29.11.2016 (Az.: 219b XIV 96/16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat der Betroffene zu tragen.
Gründe
I.
Der am … 1994 geborene Betroffene ist kosovarischer Staatsangehöriger.
Er reiste im Februar 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 26.03.2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz abgelehnt. Dem Betroffenen wurde eine Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung gesetzt und für den Fall der Nichteinhaltung die Abschiebung nach Kosovo angeordnet. Der Bescheid wurde am 08.04.2015 bestandskräftig.
Der Betroffene reiste nicht aus. Am 19.06.2015 hörte die Beteiligte ihn zur Ausreisebereitschaft an. Ihm wurde erläutert, dass er finanzielle Unterstützung für eine freiwillige Ausreise erhalten könne und dass er abgeschoben werde, wenn er nicht freiwillig ausreise. Der Betroffene erklärte, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, aber zu einem Abschiebungstermin am Flughafen zu erscheinen. Die Beteiligte bereitete darauf die Abschiebung für den 28.07.2015 vor. Der Betroffene wurde am 24.07.2015 bei seiner Vorsprache zur Duldungsverlängerung aufgefordert, sich am 28.07.2015 um 5.00 Uhr am Flughafen einzufinden. Der Betroffene erschien nicht, sondern tauchte unter.
Am 08.09.2015 stellten die Niederlande ein Wiederaufnahmeersuchen, da der Betroffene dort versucht hatte, einen Asylantrag zu stellen. Unter dem 17.02.2016 teilten die Niederlande mit, dass der Betroffene dort untergetaucht war. Am 28.09.2016 wurde der Betroffene nach Deutschland rücküberstellt.
Er stellte sodann einen Asylfolgeantrag. Das BAMF teilte unter dem 05.10.2016 mit, dass ein weiteres Verfahren nicht durchgeführt werde. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 02.11.2016 als unzulässig abgelehnt. Der Betroffene wurde zur Ausreise binnen einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Ihm wurde die Abschiebung in den Kosovo angedroht.
Der Betroffene reichte eine Stellungnahme vom 27.10.2016 eines Psychologen ein, der auf eine mögliche Verschlechterung des Zustands des Betroffenen durch eine Abschiebung hinwies. Die Beteiligte ließ den Betroffenen darauf auf seine Reisetauglichkeit untersuchen, die am 15.11.2016 bestätigt wurde.
Am 03.11.2016 teilte der Betroffene mit, er beabsichtige, die deutsche Staatsangehörige K.K. zu heiraten. Ein Termin zur Eheschließung stehe noch nicht fest, da er nicht über die notwendigen Personalpapiere verfüge. Dem Betroffenen wurde erlaubt, in der Zeit vom 09.11. bis 14.11.2016 nach Berlin zur kosovarischen Botschaft zu fahren, um ein Passpapier zu beantragen. Ihm wurde am 15.11.2016 erneut erklärt, dass er auszureisen habe. Unter dem 15.11.2016 beantragte der Betroffene eine Befristung des Einreiseverbots und erklärte, freiwillig in den Kosovo fahren zu wollen. Die Beteiligte teilte ihm mit, dass bei freiwilliger Ausreise kein Einreiseverbot entstehe. Die Beteiligte forderte den Betroffenen auf, bei Vorsprache am 28.11.2016 ein zeitnahes Ausreiseticket vorzuweisen. Der Betroffene ließ durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, am 28.11.2016 nicht erscheinen zu können sondern am 29.11.2016 zu erscheinen, da er einen nicht verschiebbaren Arzttermin wahrnehmen müsse. Er wolle freiwillig ausreisen, sofern keine gesundheitlichen Gründe entgegenstünden. Er habe am 17.11.2016 Passdokumente beantragt. Diese lägen noch nicht vor.
Am 29.11.2016 hörte die Beteiligte den Betroffenen erneut an. Er erklärte, bei der Botschaft sei ihm empfohlen worden, einen Pass zu beantragen. Nach einem Passersatzpapier habe er nicht gefragt. Er könne nicht ausreisen, weil er keinen Pass habe. Er wolle fragen, ob er bis zur Eheschließung bleiben könne. Er habe familiäre Probleme im Kosovo.
Die Beteiligte beantragte darauf, Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 02.12.2016 anzuordnen. Der Betroffene wurde am 29.11.2016 beim Amtsgericht angehört. Die Beteiligte beantragte auch Haft gemäß § 62b AufenthG. Der Betroffene erklärte, freiwillig ausreisen zu wollen. Sein Bevollmächtigter erklärte, für den Betroffenen einen Flug für den 01.12.2016 gebucht zu haben.
Das Amtsgericht Hamburg ordnete gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 29.11.2016 Ausreisegewahrsam gemäß § 62b Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bis zum 02.12.2016 an.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 29.11.2016. Zur Begründung wurde angeführt, der Betroffene sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen und habe sich bei der Beteiligten gemeldet. Er habe auch bei der Botschaft vorgesprochen und den Pass beantragt. Nur weil dieser noch nicht ausgestellt worden sei, habe er mit der Flugbuchung gewartet. Zwischenzeitlich (01.12.2016) könne der Betroffene seinen Pass abholen, wie die Botschaft mit SMS mitgeteilt habe. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ausreisegewahrsams seine nicht erfüllt. Zudem fehle eine Vollzugsregelung. Dem Betroffenen habe die freiwillige Ausreise ermöglicht werden müssen.
Der Betroffene wurde am 02.12.2016 abgeschoben.
Er beantragt, festzustellen, dass die Haftanordnung rechtswidrig war.
Die Ausländerakte hat der Kammer vorgelegen.
II.
Die Beschwerde des Betroffenen ist nach § 106 Abs. 2 AufEnthG i.V.m. §§ 58, 59, 63 FamFG zulässig, aber nicht begründet.
Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung ist angeordnet worden.
Es besteht auch ein Haftgrund gemäß § 62 b Abs. 1 AufenthG.
Die Anordnung von Ausreisegewahrsam setzt gemäß § 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zum einen voraus, dass die Ausreisepflicht erheblich abgelaufen ist, was hier zweifellos gegeben ist. Durch die zwischenzeitliche illegale Ausreise in die Niederlande hat der Betroffene seine Ausreisepflicht nicht erfüllt. Der Betroffene war auch nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert. Er hat zunächst immer wieder erklärt, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Er hätte aber jederzeit schon vor November 2016 beantragen können, nach Berlin reisen zu dürfen, um einen Pass zu beantragen, um sodann freiwillig auszureisen. Seinen Wunsch nach Papieren hat er indes erst geäußert, als er diese benötigte, um zu heiraten.
Gemäß § 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG kann Ausreisegewahrsam nur angeordnet werden, wenn der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird, indem er fortgesetzt seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat. Das ist nach Auffassung der Kammer hier anzunehmen.
Nachdem der Bescheid vom 26.03.2015, mit dem der Betroffene u. a. aufgefordert worden ist, die Bundesrepublik zu verlassen, bestandskräftig geworden und die Ausreisepflicht abgelaufen war, hat der Betroffene am 19.06.2015 zwar erklärt, er werde, wenn auch nicht freiwillig ausreisen, aber doch freiwillig zum Flughafen kommen, wenn ihm ein Termin zur Abschiebung genannt werde. Gleichwohl ist er am 28.07.2015 nicht zum Abschiebungstermin erschienen, wodurch er einen Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 3. AufenthG begründet hat.
Stattdessen ist er in die Niederlande gereist, wodurch er seine Ausreisepflicht indes nicht erfüllen konnte, und wurde schließlich im September 2016 nach Deutschland rücküberstellt, nachdem er auch in den Niederlanden untergetaucht war.
Am 08.11.2016 erhielt der Betroffene bereits eine Erlaubnis, nach Berlin zu reisen, weil er einen Pass beantragen wollte, um die Eheschließung mit seiner Verlobten anmelden zu können. Am 15.11.2016 wurde ihm erneut eine Erlaubnis ausgestellt, damit er ein Passersatzpapier für die Ausreise beschaffen könnte (Bl. 160, 157 d. Sachakte).
Mit Schreiben vom 17.11.2016 wurde er aufgefordert, am 28.11.2016 ein Ausreiseticket in den Kosovo und das Passersatzpapier vorzulegen (B. 165 d. Sachakte). Das Schreiben ist an die Anschrift seiner Verlobten adressiert worden, weil er dies bei seiner Vorsprache am 15.11.2016 so angegeben hatte (Bl. 160 der Sachakte).
Weder das Passersatzpapier noch ein Ticket hat der Betroffene bei seiner Vorsprache am 29.11.2016 vorgelegt.
Der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht und es war auch nicht offensichtlich, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen wolle (§ 62 b Abs. 1 S. 2 AufenthG).
Er hat nach seiner Inhaftierung zwar einen Ausdruck über die Buchung eines Flugtickets für den 01.12.2016 vorgelegt sowie den Ausdruck einer SMS, die besage, dass er seinen Pass bei der Botschaft abholen könne. Eine Entlassung aus dem Ausreisegewahrsam war danach aber nicht angezeigt, da eine direkte Ausreise vom Flughafen in den Kosovo nicht gewährleistet war. Der Betroffene verfügte noch nicht über seinen Pass, den er offenbar in Berlin hätte abholen müssen. Zudem sah der Flug eine Zwischenlandung in Frankfurt vor.
Die Haftanordnung stellt sich auch nicht deshalb als rechtswidrig dar, weil der Gewahrsam nicht rechtmäßig vollzogen werden konnte. Sie wurde in einer Unterkunft vollzogen, von wo aus die Ausreise möglich war. Die Beteiligte ist auch für den Vollzug zuständig. Die Zuständigkeitsanordnung vom 17.12.2004 nennt zwar nicht den § 62 b AufenthG, sondern die §§ 57 – 62 AufenthG. Durch die Bezugnahme auf den Abschnitt 2. „Durchsetzung der Ausreisepflicht“, deren zum Zeitpunkt der Anordnung bestehenden Vorschriften auch insgesamt genannt werden, ist aber verdeutlicht, dass die Zuständigkeit sich auf den gesamten Abschnitt bezieht, also auch den Vollzug der Abschiebungshaft, dessen genauere Ausgestaltung durch den später eingeführten § 62a AufenthG geregelt worden ist und des Ausreisegewahrsams gemäß § 62 b AufenthG.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.