Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 26.01.2018 – 323 S 61/16
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 14.09.2016, Aktenzeichen 647 C 345/15, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin kann hierzu binnen zwei Wochen Stellung nehmen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene amtsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Auch die Kammer geht davon aus, dass schon der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Fahrstreifenwechsel des Geschäftsführers der Klägerin spricht. Er kann sich entgegen der Vorschrift des § 7 V StVO dabei nicht so verhalten haben, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre. Anderenfalls wäre es nicht zu einer Kollision des Mercedes der Klägerin mit dem BMW des Beklagten zu 1.) gekommen. Dabei geht die Kammer nach der in der I. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme – ebenso wie das Amtsgericht – davon aus, dass die Fahrbahn der Straße A. B. jedenfalls an der Unfallstelle zweispurig ist. Das ergibt sich sowohl aus der Aussage des Zeugen D. als auch aus der amtlichen Auskunft des Polizeibeamten O.. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich im fraglichen Bereich der Straße keine Leitlinien befinden. Entscheidend ist, dass an der Unfallstelle zwei mehrspurige Kraftfahrzeuge nebeneinander fahren können (§ 7 I 2 StVO). Dies wird auch durch die Fotos des Anlagenkonvoluts K 1 belegt.
Der gegen den Geschäftsführer der Klägerin sprechende Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert worden. Die Klägerin hat keine Tatsachen nachgewiesen, die auf einen atypischen Geschehensablauf hindeuten.
Auf der anderen Seite hat das Amtsgericht mit Recht kein Verschulden des Beklagten zu 1.) festgestellt. Auch kann nicht von einer erhöhten Betriebsgefahr seines BMW ausgegangen werden.
Der Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1.) sei im Zeitpunkte der Kollision dabei gewesen, den Mercedes zu überholen, musste nicht durch Einholung des dazu in Bezug genommenen verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens nachgegangen werden. Das betreffende Vorbringen wird durch nichts belegt, und es gibt auch keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für ein solches Gutachten.
Unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu dem Unfall geführt haben (§ 17 I und II StVG), erscheint es angemessen, dass die Klägerin ihren unfallbedingten Schaden vollen Umfangs alleine trägt. Angesichts des schweren Verkehrsverstoßes des Geschäftsführers der Klägerin, das zu einer beträchtlichen Erhöhung der Betriebsgefahr des Mercedes geführt hat, fällt die nur einfache von dem BMW des Beklagten zu 1.) ausgegangene Betriebsgefahr nicht ins Gewicht.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.