Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 22.02.2018 – 306 S 10/18
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 22.12.2017, Aktenzeichen 811b C 169/17, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf € 3.616,90 festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Rechtsmittel der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 12.02.2018 verwiesen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 20.02.2018 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung.
Die Klägerin verkennt, dass es im konkreten Fall für die (ersichtlich aus der Luft gegriffene) schriftsätzlich aufgestellte Behauptung einer angeblichen Ausgangsgeschwindigkeit des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs von „mindestens 45 km/h“ nach wie vor keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen gibt. Allein die dokumentierten Fahrzeugschäden reichen im konkreten Fall als Anknüpfungstatsachen nicht aus. Denn es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Frontalkollision, bei dem die Unfallendstellung der Fahrzeuge nicht feststellbar ist, Bremsspuren nicht gesichert sind, und zudem das Fahrzeug der Klägerin selbst noch mit einer (unbekannten) Geschwindigkeit in Bewegung gewesen ist. Der hiesigen Verkehrszivilkammer (und sicherlich auch zahlreichen anderen „involvierten Berufsträgern“) ist aus diversen Verfahren hinlänglich bekannt, dass ein unfallanalytischer Sachverständiger bei einer solchen Unfallkonstellation mit derartigen Ungewissheiten und vor allem bei den vorliegenden, relativ geringfügigen Fahrzeugschäden die Beweisbehauptung der Klägerin mit Sicherheit nicht bestätigen wird.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.