Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 10.01.2019 – 330 T 84/18

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12. November 2018, Az. 67b IN 151/17, mit dem das Amtsgericht die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt hat, wie folgt abgeändert:

Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:

Berechnungswert

36.120,60

Zuschlag 10 %

3.612,06

Auslagen

3.707,00

Zwischensumme

43.439,66

Umsatzsteuer

8.253,54

Endbetrag

51.693,20

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Insolvenzverwalter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr nach Nr. 2381 KV-GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12. November 2018 erfolgte Festsetzung seiner Vergütung.

2

Er ist der Auffassung, dass ihm auf den Berechnungswert in Höhe von € 36.120,60 vom Amtsgericht abgelehnte Zuschläge zustünden. Für die Ermittlung und außergerichtliche Realisierung von Anfechtungsansprüchen sowie für die Verwertung der Warenbestände und des Sachanlagevermögens stünde ihm jeweils ein Zuschlag in Höhe von 20 % zu. Hilfsweise sei ein Degressionsausgleich nach § 3 Abs. 1 lit. c InsVV zu gewähren. Ein Abschlag wegen seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter habe zu unterbleiben.

3

Das Amtsgericht hat für die Verwertung des Warenbestands keinen Zuschlag gewährt, weil es sich hierbei um die Regelaufgabe des Insolvenzverwalters handle. Für die Bearbeitung der Anfechtungsansprüche sei ein Zuschlag nicht zu gewähren, weil der Insolvenzverwalter nur gegen zwei Anfechtungsgegner vorgegangen sei. Wegen seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter sei ein Abschlag von 10 % vorzunehmen. Außerdem gewährte das Amtsgericht einen Degressionsausgleich in Höhe von 10 %.

4

Gegen diesen, ihm am 15. November 2018 zugestellten Beschluss wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner sofortigen Beschwerde vom 28. November 2018, bei Gericht eingegangen am 29. November 2018. In der Beschwerdebegründung legt er im Einzelnen den von ihm gehaltenen Aufwand bei der Bearbeitung des Insolvenzverfahrens dar und vertieft seine Argumentation. Auf den Antrag auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen vom 6. November 2018 sowie die Beschwerdebegründung vom 28. November 2018 wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber nur zum Teil begründet.

6

Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters waren gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 InsO auf € 51.693,20 brutto festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch des Insolvenzverwalters besteht nicht.

7

Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist auf der Basis der Berechnungsgrundlage des § 1 InsVV zu ermitteln und die sich daraus ergebende Vergütung gemäß § 2 InsVV ggf. um Zu- oder Abschläge, insbesondere nach § 3 Abs. 1 und 2 InsVV, zu erhöhen oder zu mindern.

8

Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters lag im vorliegenden Fall über dem vergütungsrechtlichen Normalfall und war daher angemessen zu erhöhen. Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 und 2 InsVV genannten Zu- und Abschlagsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände der § 3 Abs. 1 und 2 InsVV nicht gegeben sind. Schrifttum und Rechtsprechung nennen weitgehend übereinstimmend Kriterien, die einem Normalfall im Sinne des § 2 Abs. 1 InsVV entsprechen: z.B. Umsatz vor Insolvenzeröffnung war nicht mehr als € 1,5 Mio., Buchhaltung weitgehend geordnet, steuerrechtliche Buchführung weitgehend aufgearbeitet, Prüfen von Aus- und Absonderungsrechten hatten einen Umfang von etwa 30 % der Schuldenmasse, Forderungseinzug von bis zu 50 Forderungen, Anfechtungsansprüche von mittlerer rechtlicher Schwierigkeit oder von geringerer Zahl und nicht mehr als 100 Insolvenzforderungen oder Insolvenzgläubiger.

9

Daneben hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob konkrete Erhöhungs- oder Kürzungstatbestände im Sinne des § 3 InsVV vorliegen. Die Erhöhung oder Kürzung der Vergütung darf hierbei nicht nach pauschalisierten Tatbeständen erfolgen, sondern muss immer die tatsächliche Arbeitsbelastung des Insolvenzverwalters berücksichtigen. Die Tatbestände des § 3 Abs. 1 und 2 InsVV dürfen nicht ohne Bezug zum konkreten Fall und der konkreten Arbeitsbelastung angewendet werden (vgl. BGH, NZI 2002, 509). Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt insoweit, dass das Insolvenzgericht Erhöhungs- und Kürzungstatbestände gegeneinander abwägen und hieraus eine angemessene Erhöhung oder Kürzung der Vergütung ermitteln muss. Die Erhöhung oder Kürzung wird sodann regelmäßig durch Prozentsätze zur Regelvergütung des § 2 InsVV ausgedrückt.

10

Maßgebend ist für den Gesamtzuschlag ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung mit nachvollziehbarer Begründung. Hierbei muss auf jeden Tatbestand einer Erhöhung oder Kürzung eingegangen und ein solcher gewürdigt werden (vgl. BGH, aaO.). Um Erhöhungs- und Kürzungstatbestände gegeneinander abwägen zu können, ist es notwendig, sie einzeln und in ihrer Gesamtschau zu bewerten. Die Vorschrift des § 3 InsVV nennt insoweit sowohl für die Erhöhung als auch für die Kürzung der Vergütung lediglich Regelbeispiele, es können auch weitere Tatbestände des Einzelfalls in Betracht kommen.

11

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Vergütung des Insolvenzverwalters auf € 51.693,20 brutto festzusetzen.

12

1. Der sich auf Grundlage der Insolvenzmasse ergebende Regelsatz der Vergütung beträgt € 36.120,60. Er wird mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen.

13

2. Angesichts von Art und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ist eine Erhöhung des Regelsatzes um 10 % gerechtfertigt. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wich vom Normalfall der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters ab. Im Einzelnen hat das Beschwerdegericht bei der Bewertung von Zu- und Abschlagsfaktoren folgende Sachverhalte berücksichtigt:

14

a) Dem Amtsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass es sich bei der Verwertung des Warenbestands und der Einrichtungsgegenstände der Schuldnerin um die Regelaufgabe des Insolvenzverwalters handelt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Inventarisierung der Gegenstände durch das Auktionshaus D. stattgefunden hat. Das mit 15 Kaufinteressenten eine Besichtigung in den Praxisräumen stattfand, eine Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters für den Verkauf und die Rechnungsstellung verantwortlich zeichnete und schließlich die Gebote der Interessenten in einer Excel-Liste erfasste, weicht von dem Normalfall eines Insolvenzverfahrens nicht in einem Umfang ab, dass es einen Zuschlag rechtfertigte. Soweit der Insolvenzverwalter in seiner Beschwerde ausführt, er habe nicht etwa nur ein Fahrzeug verwertet oder eine Lebensversicherungsforderung eingezogen, ist dem entgegenzuhalten, dass ein derart einfaches Verfahren nicht den Normalfall eines Insolvenzverfahrens darstellt und einen Abschlag rechtfertigen könnte.

15

b) Der Insolvenzverwalter kann einen Zuschlag von 10 % für die Ermittlung und Einziehung von Anfechtungsforderungen beanspruchen. Zwar kommt ein Zuschlag für die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn es sich um wenige, relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle handelt, die der Verwalter außergerichtlich klären kann. Der vorliegende Sachverhalt geht jedoch über diesen Fall hinaus. Der Insolvenzverwalter ermittelte und bearbeitete die hohe Zahl von 150 Anfechtungsansprüchen. Der Umfang dieser Tätigkeit liegt auch dann noch über dem Normalfall eines Insolvenzverfahrens, wenn man berücksichtigt, dass die Ansprüche sich lediglich gegen zwei Anfechtungsgegner richteten. Hierin mag zwar eine gewisse Arbeitserleichterung liegen, dennoch waren für jede einzelne Anfechtungsforderung Indizien zu sammeln, um außergerichtliche Vergleichsverhandlungen vorzubereiten. Bei der Bewertung des Zuschlags war schließlich noch zu berücksichtigen, dass eine gerichtliche Geltendmachung nicht notwendig war.

16

c) Dass der Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war, führt vorliegend nicht zu einem Abschlag. Die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens ist als solches als Anknüpfungspunkt für einen Abschlag nicht ausreichend, denn insoweit handelt es sich noch um den Normalfall eines Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht bezieht sich zur Begründung des Abschlags auf die Ermittlungen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zu den Anfechtungsansprüchen im Eröffnungsverfahren; die aus dieser Tätigkeit erlangten Kenntnisse hätten zu einer Arbeitsersparnis geführt. Es ist zwar richtig, dass der Insolvenzverwalter bereits aus seiner Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalter Kenntnis von den späteren Anfechtungsgegnern erlangte, angesichts dessen, dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren aber lediglich neun von später 150 Anfechtungssachverhalten ermittelte, kann von einer erheblichen Arbeitserleichterung, die zu einem Abschlag führen könnte, nicht gesprochen werden.

17

d) Ein Degressionsausgleich nach § 3 Abs. 1 lit. c InsVV war nicht zu gewähren. Zwar ist vorliegend eine große Masse gegeben, die der Insolvenzverwalter auch mit erheblichem Arbeitsaufwand gemehrt hat, es ist aber zu berücksichtigen, dass – worauf sich auch der Insolvenzverwalter stützt – diese Arbeitsaufwand mit dem Aufwand für die Ermittlung und Einziehung der Anfechtungsansprüche identisch ist. Dieser Aufwand ist bereits unter lit. a mit einem Zuschlag von 10 % bewertet worden. Zudem trug die Einziehung der Anfechtungsforderungen zu einer ganz erheblichen Erhöhung der Insolvenzmasse und damit der Berechnungsgrundlage bei. Die Gewährung eines Degressionsausgleichs würde im Rahmen einer Gesamtabwägung daher zu einer nicht gerechtfertigten Doppelberücksichtigung führen.

18

3. Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Auslagen hat der Insolvenzverwalter nicht angegriffen.

19

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO, Nr. 2361 KV-GKG.

20

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.