Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 16.01.2019 – 319 O 109/18
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten sowie die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten.
3. Das Urteil ist für gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz durch Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligungen und beruft sich auf vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen. Die Beklagte zu 1) ist die Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaften; die Beklagte zu 2) ist Treuhandkommanditistin.
Nach Telefonaten mit dem Zeugen D. S., deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, beteiligte sich der Kläger 2010 an der 174. C. S.-GmbH & Co. B. KG Nr. 1 MS „C. A.“ mit einer Einlage in Höhe von 25.000 € sowie 2011 an der C. 182. C1-GmbH & Co. B. KG Nr. 1 „MS C. A1“ mit einer Einlage in Höhe von 25.000 € jeweils als Treuhandkommanditist. Die Einlagen wurden in voller Höhe erbracht. Der Kläger erhielt hinsichtlich der C. A. Ausschüttungen in Höhe von 4.081 € sowie hinsichtlich der C. A1 in Höhe von 2.426 €. Die streitgegenständlichen Prospekte waren dem Kläger jeweils vor der Zeichnung übersandt worden.
Der Kläger hat zunächst vorgetragen, der Zeuge S. habe ihm hinsichtlich seiner Versicherung beraten wollen und daher einen Termin in seinem Büro vereinbart. Im Zuge dieses Termins seien er und seine Frau zu einer Werbeveranstaltung eingeladen worden und auf dieser Werbeveranstaltung sei ihnen die Beteiligung an der C. A. als sichere und für die Altersvorsorge geeignete Anlage empfohlen worden. Es handele sich dabei um eine Investition mit attraktiver Rendite. Zudem sei das Schiff auf viele Jahre verchartert und die Investition sei völlig sicher, da eine Versicherung gegen ein Totalverlustrisiko bestehe.
Da er den Eindruck gehabt habe, dass die erste Schiffsbeteiligung wie versprochen laufe, habe er sich 2011 wieder an die Nebenintervenientin gewandt und um eine weitere Empfehlung gebeten. Der Zeuge S. habe ihm eine Beteiligung an der C. A1 empfohlen.
Später ergänzt der Kläger den Vortrag und behauptet, das erste Telefongespräch habe seine Ehefrau, die Zeugin D., geführt. Auch in diesem und allen weiteren Gesprächen sei stets von einer sicheren Anlage gesprochen worden. Da die Schiffsbeteiligung einer langen Laufzeit unterliege, sei diese auch im Rentenalter eine schöne zusätzliche Einnahmequelle. Zudem sei von einer Versicherung die Rede gewesen, wodurch die Anlage kaum Risiken berge. Auch habe der Zeuge S. vor der ersten Zeichnung darauf hingewiesen, dass sich der Kläger mit seiner Entscheidung beeilen solle, weil der Fonds in Kürze geschlossen werde. Die Beteiligung an der MS C. A1 habe man auf einer Veranstaltung der Nebenintervenientin in D. gezeichnet. Bei beiden Beteiligungen sei stets darauf hingewiesen worden, dass er im schlechtesten Fall immer seiner Einlage zurückerhalte aufgrund der Versicherung.
Zu einem späteren Zeitpunkt stellt der Kläger seinen Vortrag klar und behauptet, die Beteiligung an der C. A. sei lediglich telefonisch bzw. per Fax zustande gekommen. Danach seien er und seine Frau in der Kundenkartei der Nebenintervenientin registriert gewesen und seien zu einer Veranstaltung eingeladen worden. Bei dieser sei es um eine Beteiligung an einem Airbus gegangen. Da er an dieser Beteiligung kein Interesse gehabt habe, habe der Zeuge S. daraufhin eine weitere C.-Beteiligung vorgeschlagen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Prospekte jeweils unrichtig oder unvollständig seien. So würden diese auf Seite 9 den Eindruck vermitteln, dass die Investition abgesichert sei. Auch die Ausführungen auf Seite 27 des Prospektes könnten nur so verstanden werden, als dass das wirtschaftliche Anlagerisiko durch eine Versicherung abgedeckt sei. Ein weiterer Prospektfehler liege darin, dass sich in den Prospekten keine klaren und eindeutigen Hinweise auf die Höhe der geleisteten Provisionen finden würden. Die Vermittlungsvergütung verberge sich hinter der Position „Platzierung, Werbung, Marketing und Produkteinführung“. Der Prospekt stelle die geleisteten Provisionen nicht transparent dar; zudem sei in den Prospekten eine Renditeprognose enthalten, die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht haltbar gewesen sei. Es werde auf den Baltic Dry Index verwiesen. Von einem Wachstumsmarkt der Bulkerschifffahrt könne im Juli 2010 und im März 2011 nicht mehr die Rede gewesen sein.
Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagrücknahme zuletzt,
1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 20.919,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus seiner Gesellschaftsbeteiligung an der „MS C. A.“ (C. 174. C. S.-GmbH & Co. B. KG Nr. 1 MS „C. A.“),
2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 22.574 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus seiner Gesellschaftsbeteiligung an der „MS C. A1“ (C. 182. C1-GmbH & Co. B. KG Nr. 1 „MS C. A1“),
3. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.251,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. festzustellen, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug befinden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Nebenintervenientin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, dass die streitgegenständlichen Emissionsprospekte fehlerfrei seien. Der jeweilige Prospekt weise deutlich und an hervorgehobener Stelle auf den unternehmerischen Charakter der Beteiligung und auf die mit der Anlage verbundenen Risiken hin.
Dem mit Anlagen in der Schifffahrt erfahrenen Kläger sei es zu keinem Zeitpunkt darum gegangen, sich hinsichtlich der Anlage beraten zu lassen, sondern lediglich darum, das Agio einzusparen. Zudem habe die Veranstaltung in D. erst am 12.11.2011 und damit ein halbes Jahr nach der letzten Zeichnung des Klägers stattgefunden.
Dem Kläger sei zum Zeitpunkt der Zeichnung auch bewusst gewesen, dass Schiffsbeteiligungen keine sicheren, für die Altersvorsorge geeigneten Kapitalanlagen sind.
Der Rechtsstreit war zunächst beim Landgericht München I anhängig. Durch Beschluss vom 23.4.2018 hat sich dieses für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das hiesige Gericht verwiesen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2018 haben die Beklagten der M. C. GmbH den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 20.11.2018 hat die Streitverkündete den Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin D. sowie der Zeugen T. und D. S.. Zudem hat es den Kläger persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 10.10.2018 sowie 11.12.2018.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugt, dass die Beklagten als künftige Mitgesellschafter ihrer Pflicht, über die Anlage aufzuklären, nicht hinreichend nachgekommen sind. Als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft gehören sie zwar zum Kreis der Prospektverantwortlichen, die aufgrund typisierten Vertrauens in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu den Anlegern der Fondsgesellschaft stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH, WM 2014, 661 ff).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer jedoch nicht davon überzeugt, dass den Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Ein Prospektfehler liegt nach Ansicht der Kammer nicht vor; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zudem nicht überzeugt im Sinne des § 286 ZPO, dass die Zeugen S. gegenüber dem Kläger oder seiner Ehefrau die Prospektangaben relativierende Angaben gemacht haben.
Als Mittel der Aufklärung genügt regelmäßig, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH; NJW-RR 2014, 1075 f.).
Unstreitig hat der Kläger im vorliegenden Fall die beiden streitgegenständlichen Prospekte rechtzeitig vor der Zeichnung vorliegen gehabt und sich anhand dieser über die Beteiligungen informiert.
Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1312, m.w.N.).
Die Kammer erachtet die beiden streitgegenständlichen Prospekte nicht für fehlerbehaftet. Insbesondere sind die Darstellungen auf den Seiten 9 und 27 nicht widersprüchlich oder dahingehend zu verstehen, dass es eine Versicherung gegen das unternehmerische Risiko gäbe.
Auf der Seite 9 des Prospektes findet sich nur eine Übersicht, wonach unter Schlagworten aufgeführt ist, was dann auf der entsprechenden Seite - hier 27 - ausführlich erläutert wird. Auf der Seite 27 wird dann unter Überschrift „Schiffsversicherungen“ in dem Kapitel „Schiffsbetrieb“ ausgeführt, dass „für das Schiff ab Ablieferung bei einem internationalen Versicherungskonsortium eine Kasko- sowie eine Eigenkapital-Interesseversicherung für Schadensfälle und Totalverlust abgeschlossen wird“. Durch die Einordnung in diesem Kapitel und den Wortlaut wird hinreichend deutlich, dass es sich um eine Versicherung betreffend den Totalverlust des Schiffes und nicht der Einlage der Anleger handelt. Im Übrigen ist auf den Seiten 11 ff. unter der Rubrik „Risiken“ aufgeführt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt (Seite 11). Zudem wird angegeben, dass für die Investitions- und Betriebsphase des Schiffes verschiedene Versicherungen abgeschlossen worden seien, allerdings nicht alle Risiken versichert bzw. versicherbar seien (Seite 11). Auf Seite 13 wird erläutert, dass das Maximalrisiko die Insolvenz des Anlegers ist und es Risiken geben kann, die über den Totalverlust der Beteiligung das Vermögen des Anlegers gefährden können.
Betrachtet man daher das Gesamtbild der streitgegenständlichen Prospekte vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwiefern Missverständnisse möglich sein sollen.
Auch über die Mittelverwendung wird hinreichend aufgeklärt. Dies wird hinreichend transparent auf den Seiten 33 und 51 dargestellt. Die Gesamthöhe der Provisionen wird auf Seite 33 explizit genannt. Zudem trägt der Kläger selbst vor, dass auf Seite 43 Ausführungen zur Vermittlung des Kommanditkapitals gemacht werden. Dort wird auch dargestellt, dass „für die Einwerbung des Kommanditkapitals Dritte als Vertriebspartner eingesetzt werden können“. Weitere Aufklärung war seitens der Beklagten nicht geschuldet.
Der Kläger hat zudem nicht hinreichend dargetan, inwiefern die Prognoseberechnung in den Prospekten nicht vertretbar sein soll. Der von der Klägerseite herangezogene Baltic-Dry-Index ist nach dem eigenen Vortrag ein wichtiger Preisindex für das Verschiffen von Hauptfrachtgütern. Allein aufgrund der in diesem Index dargestellten Frachtraten erscheint es jedoch fraglich, Fehler in der Prognoserechnung für die hiesigen Schiffe darlegen zu können. Zudem sind die Beklagten diesem Vortrag substantiiert entgegen getreten.
Mithin sind keine Prospektfehler ersichtlich.
Dass die beiden Zeugen S. von den Prospektdarstellungen abweichende und die Risiken relativierende Angaben getätigt hat, ist ebenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen. Die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau sowie die der Zeugen S. widersprechen sich. Dabei war auffällig, dass sich der schriftsätzliche klägerische Vortrag zur Zeichnung der beiden Anlagen mehrfach in Details geändert hat, was zumindest dafür spricht, dass der Kläger keine allzu genauen sicheren Erinnerungen mehr an das Geschehen hatte. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Schilderung des zeitlichen Ablaufs hinsichtlich der Veranstaltung in D. angesichts des Vortrags der Beklagten und der eingereichten Anlage B 8 Fragen aufwirft. Der Zeuge D. S. hat in Abrede genommen, detaillierte inhaltliche Aussagen zu den Beteiligungen gemacht zu haben. Auf den expliziten Vorhalt der Angaben des Klägers und der Zeugin D. hat er dies bestritten. Die Kammer verkennt nicht, dass sowohl der Kläger und seine Ehefrau als auch der Zeuge S. jedenfalls ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben.
Letztlich kann offen bleiben, welche der Angaben zutreffend ist. Aufgrund der oben aufgeführten Umstände und den widersprechenden Schilderungen vermag sich die Kammer jedenfalls nicht die erforderliche Gewissheit im Sinne des § 286 ZPO zu verschaffen, dass allein die klägerischen Angaben zutreffend sind.
Vor diesem Hintergrund hat der beweisbelastete Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen vermocht, dass er über die streitgegenständlichen Anlagen nicht zutreffend aufgeklärt worden ist.
Mithin waren auch die weiteren Anträge nicht erfolgreich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101, 269 Abs. 3 Satz 2 und 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.