Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 30.01.2019 – 319 O 185/18

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligungen an der C. 178. S.-GmbH & Co. B. KG MS „C. T.“) sowie der C. 183. S.-GmbH & Co. B. KG MS „C. A.“. Die Beklagte zu 1) ist die Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaften; die Beklagte zu 2) ist die Treuhandkommanditistin.

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Im Jahr 2012 wandte sich der Kläger mehrfach direkt an eine Anlageberatungsgesellschaft. Nach Durchsicht der Kurzprospekte zu den streitgegenständlichen Beteiligungen bat er um Übermittlung der Emissionsprospekte zu diesen beiden Beteiligungen. Die Prospekte wurden ihm jeweils zugeschickt.

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Nach Durchsicht der Emissionsprospekte beteiligte sich der Kläger als Kommanditist am 30.1.2012 an der MS C. T. mit einer Einlage in Höhe von 25.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 %. Am 31.8.2012 zeichnete er zudem eine Einlage an der MS C. A. in Höhe von 25.000 € ebenfalls zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 %. Die jeweiligen Einlagen erbrachte der Kläger in voller Höhe. Hinsichtlich der Beteiligung an der C. T. erhielt er Ausschüttungen in Höhe von 2.000,30 € und hinsichtlich der Beteiligung an der C. A. in Höhe von 1.772,90 €.

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In den Prospekten findet sich auf Seite 9 ein Punkt „Absicherung der Investition“. Dort wird dann auf die entsprechenden Seiten 27 bzw. 51 verwiesen. Auf den dortigen Seiten wird auszugsweise folgendes ausgeführt: „Für das Schiff wird ab Ablieferung bei einem internationalen Versicherungskonsortium eine Kasko- sowie eine Eigenkapital-Interesse Versicherung für Schadensfälle und Totalverlust abgeschlossen. Im Falle des Totalverlustes ist die Gesamtinvestitionssumme (ohne Agio) abgedeckt, und die Gesellschafter erhalten ihre Gesellschaftermittel zurück.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen B3 und B4 Bezug genommen.

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Der Kläger trägt vor, er habe aufgrund der Darstellungen in dem jeweiligen Prospekt den Eindruck gewinnen können, dass seinem investierten Geld kein Verlustrisiko drohe, da es durch eine entsprechende Versicherung gedeckt sei. Tatsächlich existiere eine solche Versicherung aber gar nicht. Insofern seien die streitgegenständlichen Prospekte fehlerhaft. Gerade die Kombination der verwendeten Begriffe „Absicherung der Investition“, „Eigenkapital“, „Versicherung“ in Zusammenhang mit dem Begriff „Totalverlust“ lasse für einen Anleger nur den Schluss zu, dass sein investiertes Geld gegen einen Totalverlust abgesichert sei.

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Hätten die Prospekte ordnungsgemäß darüber aufgeklärt, dass das Anlegerkapital nicht versichert sei, hätte er die Kapitalanlagen nicht erworben.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 24.249,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus der Gesellschaftsbeteiligung an der MS C. T. (C. 178. S.-GmbH & Co. B. KG MS „C. T.“),

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2. Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 24.477,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus der Gesellschaftsbeteiligung an der MS C. A. („C. 183. S.-GmbH & Co. B. KG MS „C. A.“),

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3. festzustellen, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug befinden.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten tragen vor, die Emissionsprospekte wiesen keine Fehler auf. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig sei, könne nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern nur auf das Gesamtbild abgestellt werden.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klägerin kann von der Beklagten keinerlei Schadensersatz gemäß §§ 280, 241, 311 BGB verlangen.

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Die Kammer ist nicht überzeugt, dass die Beklagten als künftige Mitgesellschafter ihrer Pflicht, über die Anlage aufzuklären, nicht hinreichend nachgekommen sind. Als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft gehören sie zwar zum Kreis der Prospektverantwortlichen, die aufgrund typisierten Vertrauens in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu den Anlegern der Fondsgesellschaft stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger dabei für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH, WM 2014, 661 ff).

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Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass den Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Als Mittel der Aufklärung genügt regelmäßig, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH; NJW-RR 2014, 1075 f.).

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Unstreitig hat der Kläger im vorliegenden Fall die beiden streitgegenständlichen Prospekte rechtzeitig vor der Zeichnung vorliegen gehabt und sich anhand dieser über die Beteiligungen informiert.

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Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1312, m.w.N.).

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Die Kammer erachtet die beiden streitgegenständlichen Prospekte nicht für fehlerbehaftet. Insbesondere sind die Darstellungen auf den Seiten 9 und 27 bzw. 51 nicht widersprüchlich oder dahingehend zu verstehen, dass es eine Versicherung gegen das unternehmerische Risiko gäbe.

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Auf der Seite 9 des Prospektes findet sich nur eine Übersicht, wonach unter Schlagworten aufgeführt ist, was dann auf der entsprechenden Seite - hier 27 bzw. 51 - ausführlich erläutert wird. Auf den Seiten 27 und 51 wird dann unter der Überschrift „Schiffsversicherungen“ in dem Kapitel „Schiffsbetrieb“ ausgeführt, dass „für das Schiff ab Ablieferung bei einem internationalen Versicherungskonsortium eine Kasko- sowie eine Eigenkapital-Interesseversicherung für Schadensfälle und Totalverlust abgeschlossen wird“. Durch die Einordnung in diesem Kapitel und den Wortlaut wird hinreichend deutlich, dass es sich um eine Versicherung betreffend den Totalverlust des Schiffes und nicht der Einlage der Anleger handelt.

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Im Übrigen ist auf den Seiten 10 ff. unter der Rubrik „Risiken“ aufgeführt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt (Seite 11 bzw. 10). Zudem wird angegeben, dass für die Investitions- und Betriebsphase des Schiffes verschiedene Versicherungen abgeschlossen worden seien, allerdings nicht alle Risiken versichert bzw. versicherbar seien (Seite 11 bzw. 10). Auf Seite 13 wird erläutert, dass das Maximalrisiko die Insolvenz des Anlegers ist und es Risiken geben kann, die über den Totalverlust der Beteiligung das Vermögen des Anlegers gefährden können.

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Betrachtet man daher das Gesamtbild der streitgegenständlichen Prospekte vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwiefern hier Missverständnisse möglich sein sollen.

25

Vor diesem Hintergrund hat der beweisbelastete Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen vermocht, dass er über die streitgegenständlichen Anlagen nicht zutreffend aufgeklärt worden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.