Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 19.07.2019 – 331 S 10/19
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 17.05.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Die an das Berufungsvorbringen der Beklagten führt im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass freie Kapazitäten in den Werkstätten der Klägerin nicht gegeben sind.
Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung die Beweiswürdigung des Amtsgerichts in Frage stellt, führt dies vorliegend nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist aber letztlich nicht der Fall.
Das Amtsgericht hat die Zeugen S. und G. vernommen, die Aussagen gewürdigt und hiermit seine Entscheidung begründet. Demgegenüber hat die Beklagte in der Berufungsbegründung die Beweiswürdigung des Amtsgerichts angegriffen mit der Begründung, die Aussagen der Zeugen G. und S. seien unergiebig gewesen, da die Zeugen an den konkreten Zeitraum der Reparatur keine genaue Erinnerung gehabt hätten.
Vorliegend hat die Klägerin die Auslastung ihrer Werkstätten durch die Anlagen K 4, K 5 und K 6 dokumentiert. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Auslastungsaufstellungen lagen dem Gericht nicht vor. Anhand dieser Unterlagen konnte dann der Zeuge S. ausweislich des Protokolls vom 14.09.2018 dezidiert erklären, dass die Kapazitäten in den Werkstätten ausgelastet waren. Eine Auslastung für den hier fraglichen Zeitraum der 33. Kalenderwoche wurde durch die Anlage K 4 dokumentiert. Die Auslastung der Außenfilialen wurde in der Anlage K 6 dokumentiert, deren Richtigkeit auch von der Beklagten nicht mehr bestritten worden ist. Die Richtigkeit der Auslastungsaufstellungen wurde aber gerade von dem Zeugen S. bestätigt. Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 17.05.2018 der Beklagten aufgegeben, entsprechend Stellung zu den Nachweisen zu nehmen. Es wurde hierauf nur die Anlage K 5 bestritten, sodass der Inhalt der Anlage K 4 als unstreitig zu werten ist.
Soweit sich aus den Auslastungsunterlagen ergibt, dass bei den Auszubildenden noch freie Kapazitäten vorhanden gewesen sind, hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung insoweit zutreffend festgestellt, dass einem Geschädigten nicht entgegengehalten werden kann, dass die notwendigen Reparaturen zu einem späteren Zeitpunkt oder durch nicht ausreichend fachkundiges Personal ausgeführt werden kann.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin sich auf keinen Sonderrabatt von mindestens 20 % auf die verwendeten Ersatzteile anrechnen lassen muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.