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Landgericht Hamburg Beschluss vom 05.10.2022 – 403 HKO 162/22
ECLI:DE:LGHH:2022:1005.403HKO162.22.00
Orientierungssatz
1. Die gesetzlichen Vorgaben zu den Mindestangaben einer Garantieerklärung gemäß § 479 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sind Marktverhaltensregelungen.(Rn.5)
2. Das gleiche gilt bezüglich der gesetzlichen Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen nach Art. 246d § 1 Nr. 6 EGBGB bzw. Art. 246d § 1 Nr. 7 EGBGB.(Rn.6)
Tenor
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere im Internet und dort insbesondere auf der Internetseite www. s..de, den Verkauf von Konzertkarten für die nachfolgenden Konzerte der Künstlergruppe „Rammstein" im Jahr 2023 in Deutschland (07.06., 08.06. und 10.06.2023 München, 15.07., 16.07. und 18.07.2023 Berlin) zu ermöglichen und dabei zu behaupten, dass über die Internetseite www. s..de gekaufte Konzertkarten für die Konzerte der Künstlergruppe „Rammstein" den Erwerber zum Eintritt berechtigen, insbesondere durch die Behauptung:
„Tickets für diese Veranstaltung sind personalisiert, daher ist es zwingend erforderlich, zusätzliche Informationen aller Teilnehmer anzugeben. Möglicherweise werden Sie am Eingang nach einem Ausweis gefragt. Wenn das Ticket storniert wird, gilt die FanProtect-Garantie von S. für den Käufer."
wozu es dann im weiteren Bestellprozess heißt:
„FanProtect
Sicher kaufen und verkaufen Jede Bestellung ist 100% abgesichert. Es gelten bestimmte Einschränkungen."
und bei dem durch Klicken auf den Link „Es gelten bestimmte Einschränkungen" es heißt:
„Übersicht FanProtect für Käufer.
Sie erhalten Ihre Tickets rechtzeitig für die Veranstaltung
Ihre Tickets sind für den Eintritt gültig."
insbesondere wie aus dem Anlagenkonvolut ASt 6 ersichtlich.
2. den Verkauf von Konzertkarten unter Hinweis auf Garantien zu ermöglichen, ohne hierbei einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, zu erteilen und/oder ohne die Anschrift des Garantiegebers mitzuteilen, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 16.09.2022 auf der Internetseite www. s..de für die Konzerte der Künstlergruppe „Rammstein" im Jahr 2023 in Deutschland (07.06., 08.06. und 10.06.2023 München, 15.07., 16.07. und 18.07.2023 Berlin) und aus dem Anlagenkonvolut ASt 6 ersichtlich, mit den Worten: „Tickets für diese Veranstaltung sind personalisiert, daher ist es zwingend erforderlich, zusätzliche Informationen aller Teilnehmer anzugeben. Möglicherweise werden Sie am Eingang nach einem Ausweis gefragt. Wenn das Ticket storniert wird, gilt die Fanprotect-Garantie von S. für den Käufer.", geschehen.
3. den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei mitzuteilen, in welchem Umfang die Anbieter der Tickets sich der Antragsgegnerin bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher bedienen, und darüber, dass dem Verbraucher hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin entstehen, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 16.09.2022 auf der Internetseite www. s..de für die Konzerte der Künstlergruppe „Rammstein" im Jahr 2023 in Deutschland (07.06., 08.06. und 10.06.2023 München, 15.07., 16.07. und 18.07.2023 Berlin) und aus dem Anlagenkonvolut ASt 7 ersichtlich, geschehen.
4. den Verkauf von Konzertkarten zu ermöglichen, ohne hierbei mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb der Tickets festgelegt hat, insbesondere wenn dies erfolgt wie am 16.09.2022 auf der Internetseite www. s..de für die Konzerte der Künstlergruppe „Rammstein" im Jahr 2023 in Deutschland (07.06., 08.06. und 10.06.2023 München, 15.07., 16.07. und 18.07.2023 Berlin) und aus dem Anlagenkonvolut ASt 7 ersichtlich, geschehen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 50.000,00 zu tragen.
III. Die diplomatische Zustellung dieses Beschlusses zum Zwecke der Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Parteiwege unter Einschaltung des Gerichts wird angeordnet.
Gründe
1
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg besteht nach Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012.
2
Die einstweilige Verfügung ist zu erlassen, weil die von der Antragstellerin angegriffenen Werbeaussagen wettbewerbswidrig sind und die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet wird.
3
Die von der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsansprüche folgen aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit weiteren wettbewerbsrechtlich relevanten Vorschriften.
4
Die in Ziffer I. 1. dieses Beschlusses in Bezug genommene Werbung der Antragsgegnerin verstößt gegen die Vorschriften § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 9 des Anhangs zum UWG sowie gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, weil sie gegenüber den angesprochenen Interessenten zum Ausdruck bringt, die angebotenen Karten für die Konzerte der Gruppe „Rammstein“ seien auch für den Erwerber gültig, was tatsächlich nicht der Fall ist.
5
Die in Ziffer I. 2. dieses Beschlusses zitierte Werbung verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben aus § 479 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, die Marktverhaltensregelungen darstellen.
6
Die Verbote zu Ziffer I. 3. und I. 4. sind gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin insoweit gegen Art. 2546d § 1 Nr. 6 EGBGB bzw. Art. 246d § 1 Nr. 7 EGBGB verstößt.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.