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Landgericht Hamburg Urteil vom 24.10.2022 – 322 O 183/22
ECLI:DE:LGHH:2022:1024.322O183.22.00
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 6 U 123/22
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem Medizinstudienplatz in Anspruch.
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Die Klägerin schloss die Vereinbarungen gemäß Anlagen K1 und K2. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die Anlagen Bezug genommen. Am 08.07.2021 kündigte die Klägerin und erklärte den Widerruf gemäß Anlagen K4 und K5.
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Die Klägerin macht geltend, sie habe Anspruch auf Erstattung des von ihr gezahlten Betrages in Höhe von Euro 28.500,00, weil sie ordentlich habe kündigen können und sie ihre Vertragserklärung auch wirksam widerrufen habe.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 28.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz siet dem 10.07.2021 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, von dem verlangten Betrag habe sie Euro 5.000,00 ohnehin nicht erhalten. Der Widerruf sei nicht rechtzeitig erfolgt und die Kündigung entfalte erst zum 30.09.2022 ihre Wirkung.
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Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der erbrachten Zahlung zu.
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Ein Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus dem erklärten Widerruf, weil die Widerrufsfrist abgelaufen war. Die insoweit erteilte Widerrufsbelehrung ist nicht wegen fehlender hinreichender Hervorhebung unwirksam. Denn der Text zum Widerrufsrecht ist in den AGB der Beklagtenseite mit einer eigenen Überschrift versehen und teilweise durch einen Kasten besonders hervorgehoben.
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Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erklärten Kündigung, weil diese unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagtenseite erst zum 30.09.2022 Wirkung entfaltete.
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Die feste Vertragslaufzeit von etwa 1 Jahr ist nicht zu beanstanden (vgl. Palandt, 80. Aufl., § 307, Rn. 138 m.w.N.).
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Ob die von der Beklagtenseite festgelegte Länge der Kündigungsfrist von 3 Monaten unwirksam ist, kann auf sich beruhen. Denn eine Unwirksamkeit dieser Regelung führt nur dazu, dass bis zum Ende der festgelegten Vertragslaufzeit, d.h. unmittelbar bis vor den 30.09.2022 hätte gekündigt werden können, woraus sich kein Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt.
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Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91, 709 ZPO.