Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 10.11.2022 – 406 HKO 113/22

ECLI:DE:LGHH:2022:1110.406HKO113.22.00

Orientierungssatz

1. Bei loser Ware sind 100g als Mengeneinheit für den Grundpreis nach § 5 Abs. 2 PAngV zulässig.(Rn.2)

2. Die Angabe „Getrocknet ohne Zucker“ erweckt bei dem durchschnittlichen Adressaten nicht den Eindruck, das Produkt sei zuckerfrei, sondern lediglich, dass es nicht gezuckert wurde.(Rn.3)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 12. Dezember 2022, 3 W 38/22, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von 8.000,00 € (§ 51 Abs. 4 GKG) auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

2

1. Bei dem gemäß Anlage A 4 angebotenen Produkt handelt es sich um lose Ware, die eine Verpackung nicht erkennen lässt. Bei loser Ware sind auch 100 g als Mengeneinheit für den Grundpreis nach § 5 Abs. 2 PAngV zulässig.

3

2. Die Angabe „Getrocknet ohne Zucker“ erweckt bei dem für die Betrachtung maßgeblichen durchschnittlichen Adressaten, der informiert, verständig und angemessen aufgeklärt sowie aufmerksam ist, nicht den Eindruck, das Produkt sei zuckerfrei, sondern nur, dass es nicht gezuckert wurde, weil der verständige Adressat weiß, dass Früchte von Natur aus Zucker enthalten, wie auch im Nährwertverzeichnis angegeben, und es für ihn fern liegt, dass dem Produkt bei der Trocknung sämtlicher Zucker entzogen sein sollte.

4

3. Der verständige Verbraucher erkennt auch ohne weiteres, dass die durchgestrichene Preisangabe keine bei Früchten gänzlich unübliche UVP oder gleichermaßen unübliche Angabe von Konkurrenzpreisen betrifft, sondern den vor der Preissenkung von der Antragsgegnerin geforderten Preis darstellt. Dass hier nicht der niedrigste, von der Antragsgegnerin in den letzten 30 Tagen vor der Preissenkung geforderte Gesamtpreis angegeben wurde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Ein Hinweis, dass es sich um den niedrigsten, innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis handelt, ist nach Wortlaut und Zweck des § 11 PAngV nicht erforderlich. Die Vorschrift soll lediglich die Werbung mit Preissenkungen gegenüber nur kurzfristig erhöhten Preisen verhindern.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.