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Landgericht Hamburg Urteil vom 18.11.2022 – 324 O 455/21
ECLI:DE:LGHH:2022:1118.324O455.21.00
Orientierungssatz
1. Wertet ein Dienstleistungsunternehmen auf einer Internetseite Pflichtveröffentlichungen von Firmen aus den dafür bereitgehaltenen Registern aus, hat es ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung. Denn Ziel ist es, finanzielle Kennzahlen und Zusammenhänge zwischen Unternehmen und natürlichen Personen aufzuzeigen. Die Handlungsbevollmächtigten von Kapitalgesellschaften sollen transparent im Kontext einer einzugehenden oder eingegangenen Geschäftsbeziehung dargestellt werden, um so den Kunden oder den potentiellen Kunden ein realistisches Bild aufzuzeigen, mit welchen Personen sie tatsächlich vertragliche Vereinbarungen schließen bzw. zu schließen beabsichtigen. (Rn.33)
2. Das Interesse einer Person am Schutz ihres aktuellen Namens überwiegt dabei nicht. Denn die Daten wurden ausschließlich aus Veröffentlichungen öffentlich zugänglicher Register zusammengeführt und es ist lediglich die Sozialsphäre betroffen. Sofern die betroffene Person solche Pflichtveröffentlichungen nicht wünscht, hätte sie grundsätzlich die Entscheidungsfreiheit gehabt, nicht für Gesellschaften tätig zu werden, die den strengen Registerpflichten unterliegen. Daran ändert auch ein Zeitablauf seit der Beendigung ihrer Geschäftsführertätigkeit (hier: ungefähr 10 Jahre) grundsächlich nichts, denn die Person ist Teil der Firmenhistorie, auch wenn sich diese aus ihrer Sicht problematisch entwickelt (hier: Vorwürfe des Betrugs und der Insolvenzverschleppung gegen aktuelle Geschäftsführung).(Rn.34)
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 70/22
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
und beschließt: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung von Datenschutzpflichten auf Unterlassung der Nennung seines aktuellen Namens, hilfsweise Löschung, äußerst hilfsweise Änderung des Eintrags in Anspruch.
2
Der Kläger ist Unternehmer und in der Immobilienbranche tätig. Die Beklagte betreibt den Dienst www. n..de. Dieser Dienst wertet Pflichtveröffentlichungen europäischer Firmen aus den hierfür bereitgehaltenen Registern aus und bündelt diese Informationen auf seiner Internetseite. Es werden keine eigenen Daten aufgenommen oder generiert, lediglich bereits verfügbare Daten aus öffentlichen Registern werden abgerufen und dem Nutzer der Plattform der Beklagten im Rahmen einer möglichen Recherche angezeigt. Zu den Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung und Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlagen TL 1, 2) Bezug genommen.
3
Der Kläger wird auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www. n..de zum Eintrag „G. P. G. LTD.“ in der Historie als ehemaliger Direktor mit dem Namen „P. H.“ geführt (Anlage K 4). Im Eintrag unter „A. G. P. G. GmbH“ wird als ehemaliger Geschäftsführer der Kläger mit dem Namen „P. H.“ geführt (Anlage K 5).
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Der Kläger war von 2007 bis 2012 Geschäftsführer, bzw. Direktor der Firma „G. P. G. LTD.“ Damals trug er noch den Namen „P. S.“. Unter diesem Namen ist er auch im öffentlichen Register des Vereinigten Königreichs (COMPANIES HOUSE) eingetragen (Anlage K 3). In keinem öffentlichen Register wird zur „G. P. G. LTD.“ der Kläger mit seinem jetzigen Namen „P. H.“ geführt. Den Namen „P. H.“ hat der Kläger erst nach seinem Ausscheiden als Direktor der „G. P. G. LTD.“ angenommen.
5
Zur „A. G. P. G. GmbH“ ist der Kläger nicht im Handelsregister eingetragen (Anlage K 6). Geschäftsführer der „G. P. G. GmbH“ als deren Rechtsvorgängerin war der Kläger von 2008 bis 2010 und noch einmal von 2011 bis Januar 2013 unter seinem alten Namen.
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Der Vater des Klägers, Herr C. S., ist seit 2012 Direktor der Ltd., bzw. seit 2010 und wieder seit 2014 Geschäftsführer der GmbH. Wegen Vorwürfen der Insolvenzverschleppung und des Verdachts des Betruges gerieten diese Firmen und Herr C. S. in die Schlagzeilen. Gegen den Kläger werden in diesem Zusammenhang keine Vorwürfe erhoben.
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Der Kläger ließ mit Schreiben vom 22. September 2021 die Beklagte hinsichtlich des Eintrags
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„G. P. G. LTD.“ auffordern, den Namen „P. H.“ zu entfernen.
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(Anlage K 8), was die Beklagte mit E-Mail vom gleichen Tage ablehnte (Anlage K 9).
10
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden die geltend gemachten Unterlassungs- bzw. Löschungsansprüche zu. Seine Schutzinteressen überwögen die Interessen der Beklagten an der beanstandeten Verwendung des Namens „P. H.“, da die Einträge auf der Internetseite n..de insoweit nicht auf der bloßen Übernahme von Einträgen aus öffentlichen Registern beruhten.
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Zum Eintrag „G. P. G. LTD.“ werde von der Beklagten als Quelle auf den COMPANIES HOUSE Eintrag zur offiziellen Registernummer 0... verwiesen. Der Leser gehe daher davon aus, dass der Name „P. H.“ auch in dem COMPANIES HOUSE Register eingetragen sei. Dies sei indes falsch, da der Kläger dort mit dem Namen „P. S.“ geführt werde (Anlage K 3).
12
Für den Eintrag unter „A. G. P. G. GmbH“ werde als Quelle auf das Handelsregister beim Amtsgericht B. mit der Handelsregisternummer HRB... verwiesen. Dort finde sich aber ein entsprechender Eintrag nicht.
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Damit werde der Kläger als ehemaliger Direktor, bzw. Geschäftsführer bis 2012, bzw. 2013 in den Registern nicht als „P. H.“ zur „G. P. G. LTD.“ bzw. zur „A. G. P. G. GmbH“ geführt.
14
Der Kläger beantragt:
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Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung,
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untersagt,
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unter www. n..de zum Eintrag „G. P. G. LTD.“ und/oder „A. G. P. G. GmbH“ als ehemaligen Direktor und/oder Geschäftsführer „P. H.“ aufzuführen.
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Hilfsweise:
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Der Beklagten wird aufgegeben den Namen „P. H.“ aus dem unter www. n..de abrufbaren Beiträgen zu „G. P. G. LTD.“ und/oder „A. G. P. G. GmbH“ zu löschen.
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Höchsthilfsweise:
21
In dem unter www.....de abrufbaren Beiträgen zur „G. P.
22
G. LTD.“ bzw „A. G. P. G. GmbH“ den Namenseintrag „P. H.“ zu ändern in den Namen „P. S.“.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
25
Der Beklagte ist der Auffassung, ihre berechtigten Interessen an der Verarbeitung des bürgerlichen Namens des Klägers überwögen im vorliegenden Fall. Die von der Beklagten verarbeiteten Daten würden - was unstreitig ist - aus einer öffentlich zugänglichen rechtmäßigen Quelle, insbesondere dem Handelsregister ausgelesen und angezeigt.
26
Unter einem berechtigten Interesse sei nicht nur ein „rechtliches“ oder „rechtlich geschütztes“ Interesse zu verstehen, sondern jeder Zweck, dessen Verfolgung vom Rechtsempfinden gebilligt wird. Eine Datenverarbeitung erfolge dann zur Wahrung berechtigter Interessen, wenn sie zur Erreichung der Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle und Dritter im weitesten Sinne (also auch wirtschaftlicher Zwecke) erforderlich sei. Zu den wirtschaftlichen Interessen zählen insbesondere alle Aktivitäten, die zur Optimierung des satzungsmäßigen/gesellschaftsvertraglichen Unternehmensgegenstands dienen, wie z.B. Gewinnung neuer Kunden, Verbesserung des Betriebsergebnisses, Verringerung der Kosten, und Verringerung des Ausfallrisikos. Diesen berechtigten Interessen müssten schutzwürdige Interessen des Klägers nicht nur entgegenstehen, sie müssen vielmehr die genannten berechtigten Interessen überwiegen. Bei der anzustellenden Interessenabwägung kommt es also auf den „Otto Normalverbraucher“ an. Eine reine Verschleierungsidee einer wirtschaftlichen Tätigkeit, wie sie von dem Kläger offensichtlich beabsichtigt werde, reiche damit gerade nicht aus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 07.10.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung seines aktuellen Namens bzw. dessen Löschung als Datum, insbesondere nicht aus Art. 17 DSGVO (Haupt- und erster Hilfsantrag).
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Da die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Art. 17 DSGVO hier nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob hier überhaupt auf der Grundlage des Art. 17 DSGVO - wie vom Kläger mit dem Hauptantrag begehrt - Unterlassung und nicht nur Löschung (erster Hilfsantrag) begehrt werden kann (vgl. zu diesem Problem: Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 17 Rn. 37-44).
31
Als Anspruchsgrundlagen kommen jedenfalls allein Art. 17 Abs. 1 lit. d und lit. c DSGVO in Betracht. Die jeweils vorzunehmende Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Klägers aus.
1.
32
Nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO besteht ein Löschungsanspruch, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung rechtmäßig ist, ist in Art. 6 Abs. 1 DSGVO geregelt. Danach ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die Verarbeitung der Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
33
Ein berechtigtes Interesse der Beklagten liegt grundsätzlich vor. Das berechtigte Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist weit zu verstehen (Kühling/Buchner/Buchner/Petri, DS-GVO, 3. Auflage 2020, Art. 6 Rn. 146). Deshalb zählen zu den berechtigten Interessen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen (Kühling/Buchner/Buchner/Petri, a.a.O.). Vorliegend ist das Ziel der Beklagten, finanzielle Kennzahlen und Zusammenhänge zwischen Unternehmen und natürlichen Personen aufzuzeigen. Für Kunden und potentielle Kunden sollen von im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften die Vertretung, der Geschäftssitz und die finanziellen Kennzahlen aus den zum Handels-, Insolvenzregister und Bundesanzeiger eingereichten Unterlagen und Bilanzen auffindbar gemacht werden. Darüber hinaus besteht das Ziel darin, die Handlungsbevollmächtigten von Kapitalgesellschaften transparent im Kontext einer einzugehenden oder eingegangenen Geschäftsbeziehung darzustellen, um so den Kunden oder den potentiellen Kunden ein realistisches Bild aufzuzeigen, mit welchen Personen sie tatsächlich vertragliche Vereinbarung schließen bzw. zu schließen beabsichtigen. Zur Erreichung ihrer genannten Unternehmensziele, die wirtschaftlicher Art sind, ist es erforderlich, dass die Beklagte personenbezogene Daten verarbeitet. Die Beklagte verfolgt damit ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
34
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Interesse des Klägers am Schutz seines aktuellen Namens nicht gegenüber diesem berechtigten Interesse der Beklagten.
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Zugunsten der Beklagten ist hier zu berücksichtigen, dass sie die Daten des Klägers unstreitig ausschließlich aus Veröffentlichungen öffentlich zugänglicher Register zusammengeführt hat. Eine Geheimhaltung der veröffentlichten Daten ist dem Kläger damit nicht möglich. Der Zweck der Veröffentlichungen in den öffentlichen Registern liegt in der Schaffung von Transparenz und Sicherheit des Geschäftsverkehrs. Durch die Weiterverarbeitung der Daten durch die Beklagte wird dieser Zweck nicht verändert. Auch die Plattform der Beklagten dient der Schaffung von Transparenz und Sicherheit des Geschäftsverkehrs.
36
Zugunsten der Beklagten ist weiter zur berücksichtigen, dass mit dem Namen des Klägers ein lediglich der Sozialsphäre zuzuordnendes Datum von der Datenverarbeitung der Beklagten betroffen ist.
37
Schließlich spricht zugunsten der Beklagten, dass sich der Kläger auch nicht gegen die Pflichtveröffentlichungen wehren kann. Sofern der Kläger die Pflichtveröffentlichungen nicht wünscht, hätte er grundsätzlich die Entscheidungsfreiheit gehabt, nicht für Gesellschaften tätig zu werden, die den strengen Registerpflichten unterliegen. Daran ändert auch grundsätzlich der Zeitablauf seit der Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeiten (9 bzw. 10 Jahre) nichts, denn der Kläger bleibt Teil der Firmenhistorie, auch wenn sich diese aus seiner Sicht problematisch entwickelt.
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Zugunsten des Klägers ist demgegenüber grundsätzlich zu berücksichtigen, dass er seine Geschäftsführertätigkeiten bei den beiden betroffenen Gesellschaften nicht unter seinem aktuellen Namen „P. H.“, sondern unter seinem damaligen Namen „P. S.“ ausgeübt hat. Allerdings ist die hinter dem jeweiligen Namen stehende Person jeweils der Kläger und beide Namen waren ihm zugeordnet. Überdies ist unstreitig, dass alle von der Beklagten verarbeiteten Daten, also auch die Information über die Namensänderung des Klägers, aus öffentlich zugänglichen Registern stammen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang allein behauptet, mit dem Namen „P. H.“ an keiner Stelle im Zusammenhang mit den beiden hier relevanten Gesellschaften in den Registern eingetragen zu sein; er bestreitet also gerade nicht, dass seine Namensänderung - etwa im Zusammenhang mit anderen Gesellschaften - aus einem öffentlichen Register hervorgeht.
39
Kein wesentliches Gewicht kommt auf Seiten des Klägers dem Gesichtspunkt zu, dass der Kläger mit seinem neuen Namen nicht im Zusammenhang mit den Gesellschaften genannt werden möchte, die mittlerweile wegen erheblicher Vorwürfe gegen die aktuelle Geschäftsführung in die Schlagzeilen geraten sind. Denn durch seine Tätigkeit für die Gesellschaften hat er sich dafür entschieden, auch zukünftig und als Ehemaliger mit diesen verbunden und in Zusammenhang gebracht zu werden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger insoweit mit einer Namensänderung besser stehen sollte als ohne eine solche. Im Übrigen ist aus der Darstellung der Beklagten auch ersichtlich, wann der Kläger seine Geschäftsführertätigkeiten ausübte, und dass dies vor dem Zeitpunkt war, auf den sich die aktuellen Vorwürfe beziehen.
40
Nicht von ausschlaggebendem Gewicht ist auf Seiten des Klägers, dass er unstreitig nicht als ehemaliger Geschäftsführer unter dem Namen „P. H.“ in COMPANYS HOUSE und im Handelsregister eingetragen ist und es sich insoweit bei den Nennungen auf www.n..de nicht um eine bloße Übernahme aus öffentlichen Registern handelt. Denn die Beklagte generiert zwar ihre Daten in einem vollautomatisierten Prozess aus öffentlichen Registern; sie verarbeitet diese indes zulässigerweise auch weiter, um Zusammenhänge (etwa unter „Historie“ und „Netzwerk“) herzustellen. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung hängt von einer Gesamtabwägung ab, bei der der Frage, ob die Daten aus öffentlichen Registern stammen, ein besonderes Gewicht zukommt, nicht aber davon, ob eine Eins-zu-Eins-Übernahme von Registerdaten gegeben ist.
41
Die Verwendung des neuen Namens des Klägers steht auch im Einklang mit dem berechtigten Interesse der Beklagten, Transparenz hinsichtlich des verantwortlichen Personals von Kapitalgesellschaften herzustellen. Denn die Herstellung von möglichen aktuellen Bezügen der betroffenen Gesellschaften zu dem Kläger und damit gegebenenfalls zu anderen Gesellschaften wird durch die Verwendung des aktuellen Namens des Klägers jedenfalls erheblich erleichtert. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, nicht mehr als ehemaliger Geschäftsführer der Gesellschaften auf den Internetseiten der Beklagten erkennbar zu sein, ist demgegenüber nicht anzuerkennen.
42
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeiten (9 bzw. 10 Jahre). Zwar verringert sich grundsätzlich das Interesse der Beklagten an der Schaffung von Transparenz mit nachlassender Aktualität der betroffenen Daten. Im vorliegenden Fall besteht indes ein aktuelles Transparenzinteresse der Beklagten fort, denn die Gesellschaften, für die der Kläger als Geschäftsführer tätig war, sehen sich aktuellen Vorwürfen der Insolvenzverschleppung und des Betruges ausgesetzt (vgl. Anlage K 7). Auch wenn unstreitig gegen den Kläger selbst in diesem Zusammenhang keine Vorwürfe erhoben werden, ist er doch Teil der Firmengeschichte, deren vollständige Dokumentation angesichts der aktuellen Vorwürfe weiterhin das berechtigte Interesse der Beklagten ist.
43
Insgesamt überwiegt danach das Interesse des Klägers an der Nicht-Nennung seines neuen Namens im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaften nicht die berechtigten Interessen der Beklagten an der Datenverarbeitung hinsichtlich (auch) des neuen Namens des Klägers.
2.
44
Ein Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO. Danach hat die betroffene Person einen Löschungsanspruch, sofern sie Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen. Der Kläger hat zwar wohl mit seiner E-Mail vom 22.09.2021 (Anlage K 8) jedenfalls hinsichtlich der Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der „G. P. G. LTD.“ Widerspruch eingelegt. Jedoch fällt auch die im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Beklagten aus. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
II.
45
Dem Kläger steht auch kein Berichtigungsanspruch aus Art. 16 S. 1 DSGVO gegen die Beklagte zu.
46
Der von der Beklagten verwendete neue Name des Klägers „P. H.“ ist kein unrichtiges personenbezogenes Datum i.S.d. Art. 16 S. 1 DSGVO. „Unrichtig“ ist ein objektives Kriterium und bedeutet, dass die über die betroffene Person gespeicherten Informationen nicht mit der Realität übereinstimmen (Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 16 Rn. 8). Bei „P. H.“ handelt es sich aber um den Namen des Klägers.
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Eine Unrichtigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Geschäftsführertätigkeit einen anderen Namen führte, nämlich „P. S.“. Das hinter dem jeweiligen Namen stehende Rechtssubjekt ist jeweils der Kläger. Es kommt hinzu, dass zum relevanten Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung „P. H.“ der zutreffende Name des Klägers ist und damit kein unrichtiges personenbezogenes Datum vorliegt.
48
Es kann damit auch offenbleiben, ob die Beklagte im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 d) DSGVO („Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein (...)“) möglicherweise sogar gehalten war, die Namensänderung im Hinblick auf den insoweit zentralen Verarbeitungszweck der Gewährleistung von Transparenz (vgl. Kühling/Buchner/Herbst, a.a.O., Art. 5 Rn. 62) in ihrer Veröffentlichung zu berücksichtigen.
49
Eine Unrichtigkeit ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass der unvoreingenommene Rezipient aufgrund der Darstellung auf der Internetseite der Beklagten (insbesondere der Angabe unter „Register“) das Verständnis entwickele, dass der Kläger im COMPANYS HOUSE und dem Handelsregister jeweils mit dem Namen „P. H.“ geführt werde, was unstreitig nicht der Fall ist. Vielmehr versteht der Rezipient den Aufbau der Internetseite dahingehend, dass mit „Register“ die jeweilige öffentliche Datensammlung gemeint ist, in der die Kapitalgesellschaft geführt wird, im Falle einer GmbH also das Handelsregister. Eine weitergehende Aussage wird mit der Angabe unter „Register“ nicht verbunden. Zudem verdeutlichen die Angaben unter „Länderabdeckung und Quellen“, dass die Beklagte auch weitere Quellen als das jeweils „führende“ Register verwendet.
III.
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