Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 24.11.2022 – 327 O 266/20
ECLI:DE:LGHH:2022:1124.327O266.20.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Nachdem die Klägerin die Beklagte aus mittelbarer Patentverletzung ursprünglich auch auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte, verlangt sie von der Beklagten – nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung des Unterlassungsantrags – nunmehr noch Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Klägerin ist einer der führenden Anbieter von hochwertigen Fenster-, Tür- und Fassadensystemen aus Aluminium, Kunststoff und Stahl. Sie vertreibt als Zubehör zu ihren Produkten unter anderem Dichtungen für Türen, Fenster und Fassaden.
Die Beklagte stellt Dichtprofile her und vertreibt diese. Dabei bietet sie insbesondere Dichtprofile über ihre Internetseite an, welche sie bewirbt als „Alternative zu einer (näher bezeichneten) Systemnummer, passend zu Schüco S.“ (Anlage K 11).
Die Klägerin war Inhaberin des europäischen Patents EP 1 215 345 B1, das ihr aufgrund eine Anmeldung von 12.12.2001 am 27.07.2005 erteilt wurde (im Folgenden: „Klagepatent“). Das Klagepatent nimmt die Priorität einer älteren deutschen Anmeldung vom 15.12.2000 in Anspruch und erstreckt sich unter anderem auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent stand in Kraft, bis es durch Erreichen der Höchstschutzfrist mit Ablauf des 12.12.2021 erloschen ist. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.01.2021 (Anlage B 8) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, über welche noch nicht entschieden wurde.
Das Klagepatent beansprucht Schutz für eine Fassade und/oder ein Dach, vorzugsweise in Metall-Glas-Ausführung. Die Lehre des Klagepatents stellt sich vor dem Hintergrund des vorbekannten Stands der Technik wie folgt dar:
Zum maßgeblichen Stand der Technik gehören Fassaden oder Dächer, die durch Pfosten- und Riegelprofile ausgebildet werden. Die Pfostenprofile verlaufen senkrecht, währen die Riegelprofile waagerecht im rechten Winkel zu den Pfostenprofilen verlaufen. Hierdurch entstehen Rahmenfelder, die vorzugsweise mit Isolierglasscheiben versehen werden. Eine solche Glasfassade ist aus einer im Patenterteilungsverfahren berücksichtigten Entgegenhaltung bekannt (Klagepatent Abs. [0004]).
Bei einer solchen Fassade bzw. einem solchen Dach werden die senkrechten Pfostenprofile mit den waagerechten Riegelprofilen verbunden, indem die Riegelprofile an den Enden ausgeklinkt sind. Diese ausgeklinkten Bereiche werden auf das durchgängige Pfostenprofil aufgelegt (Klagepatent Abs. [0002] und Fig. 1 Ziff. 8).
Die senkrechten Pfostenprofile sind mit (durchgängigen) Dichtungsleisten versehen. Hieraus ergibt sich bei der Montage die Schwierigkeit, dass die Dichtungsleiste des Pfostenprofils dort, wo die Riegelprofile aufliegen, entfernt werden muss. Zugleich muss eine „Rest“-Dichtungsleiste im Pfostenprofil verbleiben, weil sonst das Metall des Riegelprofils direkt auf dem Metall des Pfostenprofils liegen würde, was zu Undichtigkeit führen würde (Klagepatent Abs. [0003]). Im Stand der Technik bekannt war daher, die Dichtungsleiste des Pfostenprofils dort, wo die Riegelprofile aufliegen, einzuschneiden und zum Teil zu entfernen, sodass eine „Restdichtungsleiste“ verbleibt, die etwas über das Pfostenprofil hinausragt.
Das Klagepatent kritisiert dieses bekannte Verfahren als relativ aufwendig und wenig präzise durchführbar (Klagepatent Abs. [0005]). Seine Aufgabe liegt darin, gegenüber dem Stand der Technik den Aufwand bei der Montage zu verringern (Klagepatent Abs. [0006]).
Die durch das Patent beanspruchte Lösung dieser Aufgabe liegt in einer besonderen Ausgestaltung der Dichtungsleisten. Die patentgemäße Dichtungsleiste weist zwei Teile auf, nämlich einen Dichtungsfuß (Fig. 2 Ziff. 5) und einen Glasauflagenbereich (Fig. 2 Ziff. 11). Der Dichtungsfuß und der Glasauflagenbereich sind durch mindestens ein Filmscharnier (Fig. 2 Ziff. 19) miteinander verbunden. Bei einer bevorzugten Ausführungsform ist die dem Filmscharnier gegenüberliegende Auflagefläche zwischen Dichtungsfuß und Glasauflagenbereich lösbar verklebt (Klagepatent Abs. [0013] und [0031]).
Diese Ausgestaltung erleichtert die Montage dergestalt, dass die Dichtungsleiste des Pfostenprofils dort, wo ein Riegelprofil aufliegen soll, beidseits des Riegelprofils eingeschnitten wird, damit der Glasauflagenbereich dann am Filmscharnier hochgeklappt und durch Durchtrennen des Filmscharniers ganz entfernt werden kann (Klagepatent Abs. [0010]). Zurück bleibt die Dichtungs- und Zentrierlippe (Fig. 2 Ziff. 17) des Dichtungsfußes, die aus der Profilnutebene des Pfostenprofils hervorsteht und die Dichtfunktion zwischen dem Pfostenprofil und dem aufgelegten Riegelprofil übernimmt.
Die technische Lehre des Klagepatents spiegelt sich in der von der Klägerin vorgelegen Merkmalsgliederung (Anlage K 8) wie folgt wieder:
1. Fassade und/oder Dach, vorzugsweise in Metall-Glas-Ausführung,
2. mit einem Metallrahmenwerk aus Pfostenprofilen (1) und winklig zu diesen ausgerichteten Riegelprofilen (2), welche gemeinsam Rahmenfelder ausbilden, die mit Scheiben, insbesondere mit Isolierglasscheiben, versehen sind, und mit Glasauflage-Dichtungsleisten (40a, 4b),
3. wobei die Pfostenprofile (1) und die Riegelprofile (2) Verankerungsnuten (6) für sich an den Rändern der Scheiben abstützende Glasauflage-Dichtungsleisten (40a, 4b) und vorzugsweise Aufnahmenuten für Sickerwasser aufweisen,
4. wobei die Böden der Verankerungsnuten (6b) für die Dichtungsleisten und/oder die Böden der Aufnahmenuten für das Sickerwasser des Riegelprofils (2) auf den beiden oberen Rändern der Verankerungsnuten (6a) für die Dichtungsleisten (40a) des Pfostenprofils (1) aufliegen,
5. und wobei vorzugsweise die Glasauflage-Dichtungsleisten (40a) - zur gemeinsamen Abstützung einer Scheibenfläche - des Pfostenprofils (1) einteilig oder mehrteilig ausgebildet sind und eine größere Bauhöhe aufweisen als die Glasauflage-Dichtungsleisten (4b) des Riegelprofils (2),
dadurch gekennzeichnet, dass
6. die Dichtungsleisten (40a) des Pfosten- und/oder Riegelprofils einen in die Verankerungsnuten eingreifenden Dichtungsfuß (5) und einen Glasauflagebereich (11) aufweisen, die über mindestens ein Scharnier (19) klappbar miteinander verbunden sind,
7. wobei das Scharnier als Filmscharnier (19) ausgebildet ist, derart, dass der Dichtungsfuß (5) und der Glasauflagebereich (11) einstückig miteinander verbunden sind,
8. und wobei der Dichtungsfuß (5) mit mindestens einem Vorsprung (17) und das korrespondierende Bauelement – der Glasauflagebereich (11) – mit einer mit dem Vorsprung (17) im wesentlichen formschlüssigen Ausnehmung oder Nut (18) versehen sind, welche den Glasauflagebereich und den Dichtungsfuß relativ zueinander fixieren, wobei der Vorsprung (18) als Dichtlippe (17) ausgebildet ist und aus der Profilnutebene hervorsteht und die Dichtfunktion übernimmt.
Als Unteranspruch 10 beansprucht das Klagepatent ferner eine Fassade und/oder Dach im Sinne des Hauptanspruchs, dadurch gekennzeichnet, dass der Dichtungsfuß und der Glasauflagebereich an der vom Scharnier abgewandten (d.h. der dem Scharnier gegenüberliegenden) Anlagebereich über eine manuell durchtrennbare, stoffliche Verbindung und/oder ein weiteres Filmscharnier zusammengehalten werden.
Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um die Dichtprofile der Beklagten mit den Nummern 60034 sowie 60035, 60036, 60037, 60038, 60039, 66254 und 66259. Ein Abschnitt des Dichtprofils 60034 wurde der Kammer als Anlage K 12 vorgelegt.
In Hinblick auf das Klagepatent sowie weitere Schutzrechte der Klägerin richtete die Klägerin am 12.12.2018 zunächst eine patentanwaltliche Berechtigungsanfrage an die Beklagte (Anlage K13), auf welche die Beklagte mit Schreiben vom 12.02.2019 (Anlage K14) reagierte. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.04.2019 (Anlage K16) ließ die Klägerin die Beklagte sodann, u.a. in Hinblick auf das Klagepatent, abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Eine solche Erklärung gab die Beklagte in der Folgezeit nicht ab.
Mit ihrer Klage, welche der Beklagten am 16.10.2020 zugestellt wurde, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Sie meint, durch die Dichtprofile der Beklagten mit den Nummern 60034 sowie 60035, 60036, 60037, 60038, 60039, 66254 und 66259 liege eine mittelbare Verletzung des Klagepatents vor. Bei den Dichtprofilen der Beklagten handele es sich um Dichtungsleisten in der Terminologie des Klagepatents, welche wiederum ein wesentliches Element der patentgeschützten Erfindung darstellten. Die Dichtprofile der Beklagten seien dazu geeignet und bestimmt, die durch das Klagepatent geschützte Erfindung zu benutzen.
Würden die Dichtprofile der Beklagten in ein Metallrahmenwerk aus Pfosten- und Riegelprofilen eingesetzt – wie es die Klägerin beispielhaft getan und in Anlage K 15 fotografisch dokumentiert hat – würden zunächst die Merkmale 1.-5. des Klagepatentanspruchs nach der Merkmalsgliederung der Klägerin (Anlage K 8) verwirklicht. Aber auch die Merkmale 6.-8. würden verwirklicht. Insbesondere weise auch das angegriffene Dichtprofil 60034 einen Vorsprung des Dichtungsfußes im Sinne des Merkmals 8. auf, dem eine im Wesentlichen formschlüssige Ausnehmung oder Nut im Glasauflagebereich korrespondiere, welche den Dichtungsfuß und den Glasauflagebereich relativ zueinander fixiere. Auch sei der Vorsprung als Dichtlippe ausgebildet, stehe aus der Profilnutebene hervor und übernehme die Dichtfunktion. Insoweit sei ein funktionales Verständnis maßgeblich. Auf die genaue Ausformung des Vorsprungs komme es nicht an.
Nachdem die Klägerin ursprünglich auch beantragt hatte, die Beklagte dazu zu verurteilen, es zu unterlassen, näher bezeichnete Dichtungsleisten Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern (Klagantrag zu I. im Schriftsatz vom 11.03.2021, B. 74 f. d.A.), haben die Parteien nach Ablauf der Höchstschutzfrist den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt. Ferner hat die Klägerin ihren Auskunftsanspruch in Hinblick auf die Höchstschutzfrist zeitlich eingeschränkt.
Die Klägerin beantragt:
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses vollständig Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die im ehemaligen Klagantrag zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen zwischen dem 27. Juli 2005 und dem 12. Dezember 2021 begangen hat, und zwar unter Angabe
1. der Menge der erhaltenen und/oder bestellten und/oder hergestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften etwaiger Vorlieferanten und anderer Vorbesitzer,
2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
5. für den Zeitraum ab dem 27. August 2005 unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu 1. und 2. Bestell-, Lieferscheine oder Rechnungen (in Kopie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; es der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber III. Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin aus Handlungen gemäß dem ehemaligen Klagantrag zu Ziffer I. zwischen dem 27. August 2005 und dem 12. Dezember 2021 entstanden ist.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.077,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klagabweisung.
Die Beklagte macht geltend, die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung lägen nicht vor. Insbesondere fehle es an dem erforderlichen Vorsatz der Beklagten, dass die Abnehmer der angegriffenen Dichtungsleisten diese in ein anspruchsgemäßes Metallrahmenwerk im Sinne des Merkmals 2. einbauen werden, bei dem die Böden der Verankerungsnuten (6b) für die Dichtungsleisten und/oder die Böden der Aufnahmenuten für das Sickerwasser des Riegelprofils (2) auf den beiden oberen Rändern der Verankerungsnuten (6a) für die Dichtungsleisten (40a) des Pfostenprofils (1) aufliegen im Sinne des Merkmals 4. Auch fehle es an Vortrag der Klägerin dazu, inwieweit das Rahmenwerk, in welches die angegriffenen Dichtungsleisten von den Abnehmern der Beklagten eingebaut werden, das Merkmal 5. der Merkmalsgliederung verwirklicht, insbesondere, inwieweit die Dichtungsleisten des Pfostenprofils eine höhere Bauhöhe aufweisen als die Dichtungsleisten der Rahmenprofile.
Die angegriffenen Dichtungsleisten der Beklagten verwirklichten überdies nicht alle Merkmale des kennzeichnenden Teils des Klagepatents, d.h. die Merkmale 6. bis 8. Es fehle zunächst an der Verwirklichung des Merkmals 7., das eine einstückige Verbindung zwischen Glasauflagebereich und Dichtungsfuß erfordere. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien Glasauflagenbereich und Dichtungsfuß hingegen beidseitig scharnierartig, also zweistückig verbunden.
Aus diesem Grund fehle es auch an der Verwirklichung des Merkmals 6., das eine klappbare Verbindung durch mindestens ein Scharnier erfordert. Bei der angegriffenen Ausführungsform fehle es an der Klappbarkeit, weil diese eine beidseitige scharnierartige Verbindung zwischen Fuß und Glasauflagebereich aufweise. Bei der angegriffenen Ausführungsform müsse der Monteur zunächst die erste scharnierartige Verbindung aufschneiden, um den Glasauflagebereich hinwegklappen zu können. Dies sei nicht anspruchsgemäß. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass durch Merkmal 6. lediglich „mindestens“ ein Scharnier beansprucht werde. Dies könne nicht so verstanden werden, dass damit auch beidseitige Scharniere anspruchsgemäß seien, weil dann ein wesentlicher Vorteil der patentgemäßen Lehre, nämlich die leichte Klappbarkeit, verloren gehe.
Schließlich verwirkliche die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 8. des Klagepatents nicht. Das durch Merkmal 8. beanspruchte Zusammenspiel zwischen einem Vorsprung im Dichtungsfuß, der als Dichtlippe ausgebildet ist, und der mit dem Vorsprung korrespondierenden, im wesentlichen formschlüssigen Ausnehmung oder Nut im Glasauflagenbereich, erfülle sowohl eine Zentrier-, als auch eine Dichtungsfunktion. Die Zentrierfunktion komme zum Tragen, wo der Glasauflagenbereich nicht weggeschnitten wird, indem der Dichtungsfuß und der Glasauflagenbereich zueinander fixiert werden, weil der Vorsprung im Wesentlichen formschlüssig in die Ausnehmung oder Nut eingreife. Die Dichtungsfunktion komme zum Tragen, wo der Glasauflagenbereich weggeschnitten wurde, denn dort sorge der Vorsprung durch seine Ausbildung als Dichtlippe für eine Abdichtung zwischen dem Pfostenprofil und dem aufliegenden Riegelprofil.
Bei der angegriffenen Ausführungsform fehle es bereits an einem anspruchsgemäßen Vorsprung. Vielmehr sei die Seite des Dichtungsfußes, die dem Glasauflagebereich zugewandt ist, durchgängig konvex, sodass von einem Vorsprung keine Rede sein könne. Erst recht fehle es an einer Ausbildung als Dichtlippe. Wie sich aus den Ziff. 16 und 17 zu Fig. 2 des Klagepatents ergebe, verstehe das Patent unter Dichtlippe einen schmalen Streifen, was auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entspreche. Ein solcher fehle bei der angegriffenen Ausführungsform.
Auch sei bei der angegriffenen Ausführungsform die anspruchsgemäße Zentrierfunktion nicht verwirklicht. Der untere Teil des Glasauflagebereichs weise keine Ausnehmung oder Nut auf, sondern sei durchgehend konkav. Der konkave Teil des Glasauflagenbereichs und der konvexe Teil des Dichtungsfußes seien durchgehend beabstandet und deshalb nicht im Wesentlichen formschlüssig.
Im Übrigen macht die Beklagte geltend, dass Erschöpfung eingetreten sei, weil die Klägerin ihre Rahmenprofile mit Dichtungsleisten bestückt ausliefere. Die Dichtungsleisten der Beklagten würden daher nur als Verbrauchsmaterialien in die Rahmenprofile der Klägerin eingesetzt werden, wenn die ursprünglichen, von der Klägerin ausgelieferten Dichtungsleisten verschlissen seien.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Im Übrigen macht die Beklagte geltend, dass Klagepatent sei nicht schutzfähig gewesen und verweist insoweit auf ihren Vortrag im Nichtigkeitsverfahren (Anlage B8 nebst Anlagen hierzu).
Mit Schriftsätzen vom 25.08.2022 bzw. vom 15.09.2022 haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO erklärt. Mit Beschluss vom 20.09.2022 hat die Kammer den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 19.10.2022 bestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2021 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu. Es fehlt an den objektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im Sinne von Art. 64 EPÜ in Verbindung mit § 10 Abs. 1 PatG, denn bei den angegriffenen Dichtprofilen, insbesondere den Dichtprofilen der Beklagten zu den Nummern 60034 sowie 60035, 60036, 60037, 60038, 60039, 66254 und 66259, handelt es sich nicht um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.
Das Tatbestandsmerkmal der „Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen”, schränkt das Vorfeldverbot des § 10 PatG auf das Anbieten und die Lieferung solcher Mittel ein, die nach ihrer Wirkungsweise geeignet sind, einen Eingriff in den Schutzgegenstand nach sich zu ziehen (BGH, GRUR 2005, 848, 849 f. – Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2012, 1230 Rn. 32 – MPEG-2-Videosignalcodierung). Erforderlich ist hierfür, dass diese Mittel grundsätzlich entweder wortsinngemäß oder äquivalent eines oder mehrere Merkmale des jeweiligen Patentanspruchs erfüllen (BeckOK PatR/Ensthaler, 25. Ed. 15.7.2022, § 10 PatG Rn. 5; vgl. auch Mes, PatG/GebrMG, 5. Aufl. 2020, § 10 PatG Rn. 5). Hieran fehlt es bei den angegriffenen Dichtleisten, weil diese nicht sämtliche Merkmale einer patentgemäßen Dichtungsleiste im Sinne des Klagepatents verwirklichen, und zwar weder wortsinngemäß noch äquivalent.
1. Die angegriffenen Dichtleisten verwirklichen nicht sämtliche Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß.
a) Hintergrund der patentgemäßen Erfindung ist, dass bei Fassaden- bzw. Dachkonstruktionen senkrecht verlaufende Pfostenprofile mit waagerecht verlaufenden Riegelprofilen vorzugsweise derart verbunden werden, dass die Riegelprofile an den Endbereichen ausgeklinkt werden und in diesem Bereich, der die Länge des Raumes zwischen zwei Pfostenprofilen überschreitet, auf das Pfostenprofil aufgelegt und dort verschraubt werden (Klagepatent, Abs. [0002]). Aus diesem Grund müssen die in den Pfostenprofilen verlaufenden Dichtungsprofile in dem Bereich, in welchem die Riegelprofile aufliegen, durchtrennt bzw. unterbrochen werden. Um dennoch die Dichtigkeit in diesem Bereich zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Verankerungsnut des Pfostenprofils unterhalb des aufzulegenden Riegelprofils zusätzlich mit einem kleinen Dichtungsstück oder z.B. mit einem Silikonkleber zu versiegeln. Diese Maßnahme bedeutet zusätzlichen Material- und Arbeitsaufwand und verursacht daher zusätzliche Kosten (Klagepatent, Abs. [0003]).
Eine Fassade bzw. ein Dach mit den Merkmalen des Oberbegriffs ist aus der DE 41 24 820 C1 bekannt (im Folgenden: „DE‘820“, vorgelegt als Entgegenhaltung D2). In der DE‘820 wird weiter vorgeschlagen, die Dichtung der Pfostenprofile im Stoßbereich der Riegelprofile einzuschneiden und zum Teil zu entfernen, sodass eine Rest-Dichtungsleiste verbleibt, die für eine dauerelastische Abdichtung zwischen Pfostenprofil und Riegelprofil (in der DE‘820 bezeichnet als „Hauptprofil“ und „Sprossenprofil“) sorgt.
Das Klagepatent kritisiert dieses in der DE‘820 vorgeschlagene Vorgehen als aufwendig und wenig präzise durchführbar (Abs. [0005]). Gegenstand der Lehre des Klagepatents ist eine Verbesserung der Lehre der DE‘820. Hierzu wird eine besondere Ausgestaltung einer Dichtleiste beansprucht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Dichtungsfuß der Dichtleiste und der Glasauflagenbereich einstückig klappbar über mindestens ein Filmscharnier miteinander verbunden sind. Beansprucht ist ferner, dass der Dichtungsfuß über mindestens einen Vorsprung verfügt, der als Dichtlippe ausgebildet ist und aus der Profilnutebene hervorsteht und die Dichtfunktion übernimmt. Der Glasauflagebereich soll ferner mit einer mit dem Vorsprung im wesentlichen formschlüssigen Ausnehmung oder Nut versehen sein, welche den Glasauflagebereich und den Dichtungsfuß relativ zueinander fixieren.
b) Ausgehend von diesem Hintergrund der patentgemäßen Erfindung fehlt es allerdings nicht an einer wortsinngemäßen Verwirklichung der Merkmale 6. und 7., wonach Dichtungsfuß (5) und Glasauflagebereich (11) über mindestens ein Scharnier (19) klappbar miteinander verbunden sind und wobei das Scharnier als Filmscharnier (19) ausgebildet ist, derart, dass der Dichtungsfuß (5) und der Glasauflagebereich (11) einstückig miteinander verbunden sind.
Hieran ändert es nichts, dass bei den angegriffenen Dichtleisten zwei Filmscharniere, nämlich auf beiden Seiten der Dichtleiste, vorhanden sind. Auch eine solche Ausgestaltung ist anspruchsgemäß. Hinsichtlich der Anzahl der Filmscharniere folgt dies bereits daraus, dass im Patentanspruch selbst von mindestens einem Scharnier die Rede ist, was bedeutet, dass eine größere Anzahl an Scharnieren – hier zwei – ebenfalls zugelassen ist. Dies gilt – anders, als die Beklagte meint – nicht nur, wenn mehrere Scharniere hintereinander auf derselben Seite liegen. Vielmehr sieht Abs. [0014] des Klagepatents ausdrücklich vor, dass Fuß und Glasauflagebereich durch ein weiteres Filmscharnier an der dem ersten Filmscharnier gegenüberliegenden Seite miteinander verbunden sein können. Eine solche Ausgestaltung wird durch das Klagepatent auch mit Unteranspruch 10 beansprucht.
Zwar geht durch diese Ausgestaltung mit Filmscharnieren auf beiden Seiten der Vorteil der leichten Klappbarkeit verloren, weil erst das eine Filmscharnier durchtrennt werden muss, um dann das andere Filmscharnier aufklappen und durchtrennen zu können. Das Klagepatent stellt daher in Abs. [0012] und [0013] zunächst eine andere, „besonders einfache und kostengünstige Ausgestaltung“ vor. Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich lediglich um eine bevorzugte Ausführungsform, die den Patentanspruch nicht einschränkt. Wie sich ergänzend auch aus einer Zusammenschau der Abs. [0012] und [0014] des Klagepatents ergibt, ist auch eine Ausführung mit zwei gegenüberliegenden Filmscharnieren anspruchsgemäß. Hieraus folgt, dass „klappbar miteinander verbunden“ in Merkmal 6. nicht als „unmittelbar“ oder „ohne Zwischenschritte“ o.ä. klappbar miteinander verbunden zu verstehen ist, zumal eine solche Einschränkung im Wortlaut des Patentanspruchs nicht angelegt ist. Es genügt, wenn die Klappbarkeit erst hergestellt wird, indem eines von zwei Filmscharnieren durchtrennt wird, wie es bei den angegriffenen Dichtprofilen der Fall ist.
c) Es fehlt aber an einer wortsinngemäßen Verletzung sämtlicher Merkmale der Merkmalsgruppe 8. des Klagepatents.
aa) Zwar weisen der Dichtungsfuß der angegriffenen Dichtungsleisten mindestens einen Vorsprung und das korrespondierende Bauelement – der Glasauflagebereich – eine mit dem Vorsprung im Wesentlichen formschlüssige Ausnehmung oder Nut auf, welche den Glasauflagebereich und den Dichtungsfuß relativ zueinander fixieren.
Dies ergibt sich aus folgendem, von der Klägerin als Anlage K 15.3 vorgelegten Lichtbild, das von der Beklagten mit Beschriftungen versehen wurde (Duplik vom 08.07.2021, dort S. 4, Bl. 117 d.A.):
Die von der Beklagten so bezeichnete „konvexe Wölbung“ des Dichtungsfußes stellt einen anspruchsgemäßen Vorsprung dar. Der Glasauflagebereich der angegriffenen Dichtungsleisten weist auch eine mit dem Vorsprung im Wesentlichen formschlüssige Ausnehmung oder Nut auf, welche den Glasauflagebereich und den Dichtungsfuß relativ zueinander fixieren, nämlich die von der Beklagten so bezeichnete „konkave Wölbung“ an der Unterseite des Glasauflagebereichs.
Zwar sind der Vorsprung und die Ausnehmung bei den angegriffenen Dichtungsleisten, wie aus dem vorstehend eingeblendeten Lichtbild ersichtlich, durchgängig voneinander beabstandet. Dies schließt jedoch eine „im Wesentlichen“ formschlüssige Ausnehmung und eine Fixierung von Glasauflagebereich und Dichtungsfuß relativ zueinander nicht aus. Für die maßgebliche Fachperson wird durch die Einschränkung „im Wesentlichen“ deutlich, dass kein bestmöglicher Formschluss und keine bestmögliche Fixierung erforderlich sind. Es genügt, wenn die Formen von Vorsprung und Ausnehmung so ineinandergreifen, dass sie sich bei einer lateralen Verschiebung von Dichtungsfuß und Glasauflagebereich ab einem gewissen Punkt gegenseitig im Weg sind, d.h. bei lateraler Verschiebung gegeneinander einen Formschluss und so eine gewisse Fixierung bewirken. Dies ist bei den angegriffenen Dichtungsleisten der Beklagten der Fall: Trotz der Beabstandung stoßen die konvexe Wölbung und die konkave Wölbung bei einer lateralen Verschiebung ab einen gewissen Punkt aneinander, verhindern ein weiteres seitliches Auseinanderschieben von Dichtungsfuß und Glasauflagenbereich und fixieren Glasauflagenbereich und Dichtungsfuß auf diese Weise relativ zueinander.
bb) Es fehlt indes an einer wortsinngemäßen Verwirklichung des zweiten Teils der Merkmalsgruppe 8., denn der Vorsprung des Dichtungsfußes der angegriffenen Dichtungsleisten ist nicht als Dichtlippe ausgebildet.
Gem. Art. 69 EPÜ bzw. § 14 PatG wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind. Dabei hat die Auslegung vom Wortlaut auszugehen unter Berücksichtigung des gesamten Sinngehalts der Offenbarung, sofern dieser Niederschlag in den Patentansprüchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube). Der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch können Anhaltspunkte für das fachliche Verständnis geben. Weichen von der Patentschrift benutzte Begriffe allerdings vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch ab, ist nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend (BGH, GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube).
Ausgehend von diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung des gesamten Sinngehalts der Offenbarung des Klagepatents wird eine Fachperson das im Patentanspruch enthaltene Merkmal, dass der Vorsprung des Dichtungsfußes als Dichtlippe ausgebildet ist, dahingehend verstehen, dass der anspruchsgemäße Vorsprung schmal und streifenförmig ausgebildet sein muss. Dies folgt zunächst aus den Zeichnungen zum Klagepatent, die zur Auslegung mit heranzuziehen sind. Auf der nachfolgend eingeblendeten Fig. 2 des Klagepatents
ist der anspruchsgemäße Vorsprung mit der Bezugsziffer 17 versehen, welche in Abs. [0033] als „Dichtungs- und Zentrierlippe“ aufgelöst wird. Die Fig. 2, namentlich die mit der Bezugsziffer 17 versehene zeichnerische Darstellung, deutet auf eine schmale Ausgestaltung mit relativ steil aufragenden Flanken hin. Ergänzend ist die mit der Bezugsziffer 16 versehene zeichnerische Darstellung einer Dichtlippe auf der Oberseite des Glasauflagebereichs heranzuziehen. Die Bezugsziffer 16, die in Abs. [0033] des Klagepatents als „Dichtlippe“ aufgelöst wird, bezeichnet ebenfalls eine schmale, streifenförmige Ausformung.
Damit entspricht der Sprachgebrauch des Klagepatents zweitens dem allgemeinen (Fach-) Sprachgebrauch. Die Beklagte hat vorgetragen, dass eine Dichtlippe laut „Duden“ eine „sehr schmale, streifenförmige Dichtung“ ist. Die Klägerin macht hiergegen lediglich geltend, dass die Definition des „Duden“ den Begriff ohne jede Not verkürze, ohne ein abweichendes allgemeines (fach-)sprachliches Verständnis vorzutragen. Es ist nach dem Vorstehenden auch nicht feststellbar, dass das Klagepatent den Begriff der Dichtlippe in einem vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sinne verwenden würde.
Drittens entspricht eine Auslegung, wonach unter einer Dichtlippe eine schmale und streifenförmige Form zu verstehen ist, auch dem technischen Sinngehalt der Offenbarung des Klagepatents. In Abs. [0008] des Klagepatents heißt es: „Der wenigstens eine dichtungslippenartige Vorsprung bzw. die Lippe am Dichtungsfuß übernimmt Dichtfunktionen, da er aus der Profilnutebene heraussteht. [...] Andererseits bildet die hervorstehende Lippe eine Zentrierung für den Block und der [sic] Glasauflage der Dichtung, weil dort kein Riegel aufliegt. Die Lippe wird insbesondere an einer Nut im unteren Blockbereich des Glasauflagebereichs der Dichtungsleiste formschlüssig aufgenommen.“ Der Vorsprung, der anspruchsgemäß als Dichtlippe ausgebildet ist, erfüllt also – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – neben der Dichtungsfunktion auch eine Zentrierfunktion in Hinblick auf den darauf aufliegenden Glasauflagebereich. Diese Zentrierfunktion kann insbesondere durch eine schmale, streifenförmige Ausbindung erreicht werden, weil diese besonders dazu geeignet ist, durch die korrespondierende Ausnehmung oder Nut passgenau und damit formschlüssig aufgenommen zu werden, sodass Glasauflagebereich und Dichtungsfuß relativ zueinander fixiert werden.
Die konvexe Wölbung des Dichtungsfußes bei den angegriffenen Dichtprofilen (vgl. Lichtbild Anlage K15.3), die sich über den Großteil der Breite des Dichtungsfußes erstreckt, stellt demnach keine Ausbildung als Dichtlippe dar, weil sie nicht schmal und streifenförmig ist. Das Verständnis der Klägerin, wonach auch die konvexe Wölbung über den Großteil der Breite des Dichtungsfußes eine „Dichtlippe“ im Sinne der Merkmalsgruppe 8. darstellt, läuft darauf hinaus, das einschränkende Merkmal „wobei der Vorsprung (17) als Dichtlippe (17) ausgebildet ist“, aus dem Patentanspruch zu streichen, sodass genügen würde, wenn der Vorsprung aus der Profilnutebene hervorsteht und die Dichtfunktion übernimmt. Dies stellt eine unzulässige Auslegung dar, bei der ein Merkmal in einem Sinne verstanden wird, der mit seiner räumlich-körperlichen Ausgestaltung (hier: „als Dichtlippe“) nicht mehr übereinstimmt (vgl. Mes, PatG/GebrMG, 5. Aufl. 2020, § 14 PatG Rn. 35).
2. Die angegriffenen Dichtprofile der Beklagten verwirklichen das Merkmal, dass der Vorsprung als Dichtlippe ausgebildet ist, auch nicht mit äquivalenten Mitteln. Zwar kommt eine Äquivalenzverletzung auch im Rahmen einer mittelbaren Patentverletzung gem. § 10 Abs. 1 PatG in Betracht, wenn das Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, eine äquivalente Abwandlung darstellt (vgl. BeckOK PatR/Ensthaler, 25. Ed. 15.7.2022, § 10 PatG Rn. 5; Mes, PatG/GebrMG, 5. Aufl. 2020, § 10 PatG Rn. 5; Nieder, GRUR 2006, 977, 978).
Vorliegend fehlt es indes bereits an der ersten Voraussetzung einer Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln, nämlich der objektiven Gleichwirkung (vgl. BGH, GRUR 2007, 959 Rn. 24 – Pumpeneinrichtung). Gleichwirkend ist eine Ausführungsform, wenn sie alle Wirkungen erzielt, die nach dem Verständnis einer Fachperson für sich und in ihrem Zusammenwirken nach dem Patentanspruch erzielt werden sollen (BeckOK PatR/Loth, § 14 PatG Rn. 390). Dabei finden die oben genannten Auslegungsgrundsätze zur Ermittlung des maßgeblichen Verständnisses einer Fachperson vom Sinngehalt des Patentanspruchs Anwendung.
Danach erfüllt der als Dichtlippe ausgebildete Vorsprung – wie ausgeführt – nach der patentgemäßen Lehre neben der Dichtfunktion auch eine Zentrierfunktion, was sich insbesondere aus Abs. [0008] des Klagepatents ergibt. Diese Wirkung wird durch einen Vorsprung, der wie bei den angegriffenen Dichtprofilen als konvexe Wölbung ausgeformt ist, welche den wesentlichen Teil der Breite des Dichtungsfußes einnimmt, nicht objektiv gleichwirkend erzielt. Es fehlt an der besonderen Eignung zur formschlüssigen Aufnahme durch die korrespondierende Ausnehmung oder Nut, insbesondere, wenn der Vorsprung und die korrespondierende Ausnehmung, wie bei den angegriffenen Dichtleisten, voneinander beabstandet sind.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und – soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben – aus § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Insoweit entspricht es billigem Ermessen, auch die Kosten des erledigten Teils der Klägerin aufzuerlegen, weil sie mit ihrem Unterlassungsanspruch angesichts des Fehlens der Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung keinen Erfolg gehabt hätte.
Der Ausspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.