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Landgericht Hamburg Urteil vom 19.12.2022 – 331 O 140/22
ECLI:DE:LGHH:2022:1219.331O140.22.00
Orientierungssatz
1. § 9 Abs. 5 StVO verlangt, dass sich ein Verkehrsteilnehmer beim Wenden so verhält, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Danach muss der Wendende höchstmögliche Sorgfalt walten lassen.(Rn.20)
2. Der am Straßenverkehr teilnehmende Fahrer (hier Motorradfahrer) muss den nötigen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten (§ 4 StVO).(Rn.21)
3. Bei einer Kollision zwischen einem Motorradfahrer, der den Sicherheitsabstand i.S.d. § 4 StVO nicht einhält und einem auf einer für den motorisierten Individualverkehr gesperrten Straße wendenden Taxifahrer beträgt die Haftungsquote 60:40 zulasten des Wendenden.(Rn.19)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.199,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2021 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sich, der Klägerin alle, auch künftig nach Rechtshängigkeit eintretenden Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18.11.2021 in der Straße J. Höhe H. H1 in H. zu 40 % zu ersetzen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 60 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
1
Die Klägerin beansprucht von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfallereignis, welches sich am 18.11.2021 in der Straße J. ereignete.
2
Die Klägerin betreibt ein Taxiunternehmen. Am 18.11.2021 befuhr der bei der Klägerin als Fahrer beschäftigte Zeuge K. mit dem Taxi der Klägerin die Straße J. stadtauswärts.
3
Auf Höhe des J.s... setzte der Zeuge K. zu einem „U-Turn“ an. Der Beklagte zu 1) kollidierte mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Motorrad mit der hinteren linken Seite des Taxis.
4
Das von der Klägerin mit der Schadensbegutachtung beauftragte Sachverständigenbüro W. bezifferte die unfallbedingten Reparaturkosten in einem Gutachten vom 29.11.2021 mit 4.265,24 € und die Wertminderung des Fahrzeugs mit 500,00 €. Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Sachverständige 713,27 € in Rechnung. Neben diesen Positionen beansprucht die Klägerin eine Unkostenpauschale von 20,00 €.
5
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Fristsetzung zum 13.12.2021 auf, die Schadensersatzpflicht anzuerkennen. Die Beklagte lehnte die Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, der Zeuge K. habe den Unfall durch ein rechtswidriges Wendemanöver verursacht.
6
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte zu 1) habe keinen ausreichenden Abstand von dem Taxi eingehalten und sei unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auf das Taxi aufgefahren. Der Beklagte zu 1) habe trotz des Fahrverbots rechtswidrig den J. befahren.
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Die Klägerin beantragt,
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1. Die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 5.498,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2021 zu zahlen;
2. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle, auch künftige nach Rechtshängigkeit eintretenden Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18.11.2021 in der Straße J. Höhe H. H1 in H. zu ersetzen.
3. Die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin als Gesamtschuldner von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 527,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2021 freizustellen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
11
Die Beklagten tragen vor, der Beklagte zu 1) habe die Straße J. in Richtung G. im linken geradeaus führenden Richtungsstreifen befahren. Das Taxi der Klägerin sei auf der Rechtsabbiegespur gefahren. Ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers sei der Zeuge K. unvermittelt über die Geradeausspur gefahren, um den J. in Richtung R. zu befahren, hierbei habe der Zeuge K. den Beklagten zu 1) auf seinem Motorrad übersehen. Der Beklagte zu 1) habe ein Bremsmanöver eingeleitet, habe aber den Zusammenstoß nicht mehr verhindern können.
12
Ausweislich des Prüfberichts der C. E. vom 01.12.2021 seien lediglich Reparaturkosten in Höhe von 2.831,72 € netto erforderlich. Im Parteigutachten der Klägerin seien überhöhte Lackierkosten und Arbeitslöhne veranschlagt worden. Die mittleren Stundenverrechnungssätze der VW Vertragswerkstatt T. GmbH seien auskömmlich. Der Feststellungsantrag sei unbegründet.
13
Das Gericht hat den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2022.
14
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
16
Die Klägerin hat aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz im erkannten Umfang.
17
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.199,40 € gemäß §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs aus dem Verkehrsunfall vom 18.11.2021 zu.
18
Die Beklagten haften gegenüber der Klägerin für die unfallbedingten Schäden zu 40 %.
19
Der Verkehrsunfall hat sich sowohl beim Betrieb des Fahrzeugs der Klägerin als auch beim Betrieb des bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs ereignet (§ 7 Abs. 1 StVG). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG für keinen der Beteiligten vor. Daher sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei kann das Gericht dieser Abwägung allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zugrunde legen. Auf dieser Grundlage erachtet das Gericht eine Haftung von 60:40 für zutreffend.
20
Zu Lasten der Klägerin steht ein Verstoß des Zeugen K. gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO fest. Der Zeuge K. ist den strengen Sorgfaltsanforderungen, die er gemäß § 9 Abs. 5 StVO zu beachten hatte, nicht gerecht geworden. Dieser Bestimmung gemäß muss sich ein Verkehrsteilnehmer beim Wenden so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Danach muss der Wendende höchstmögliche Sorgfalt walten lassen. Dass der Zeuge K. sein Wendemanöver begonnen hatte, ergibt sich aus der Videoaufzeichnung. Der Zeuge K. auch eingeräumt, dass er vor seinem Wendemanöver wahrscheinlich nicht nach hinten geguckt habe. Der Zeuge K. ist damit den Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 der StVO nicht gerecht geworden.
21
Der Beklagte zu 1) hat seine ursprüngliche Behauptung, das Taxi sei auf der rechten Fahrspur gefahren, das Taxi habe dann von der rechten Fahrspur aus einen sogenannten „U-Turn“ gemacht, nach Inaugenscheinnahme der Dashcam-Aufnahme nicht mehr aufrechterhalten und nunmehr bekundet, er sei missverstanden worden, er habe sagen wollen, das Fahrzeug sei auf dem Weg auf die rechte Fahrspur gewesen. Aus der gezeigten Dashcam ergibt sich, dass der Zeuge K. etwas nach rechts ausholte, aber die linke Fahrspur zu keinem Zeitpunkt verlassen hatte. Der Beklagte zu 1) ist unstreitig auf die linke hintere Seite des Taxis aufgefahren, sodass davon auszugehen ist, dass er den nötigen Sicherheitsabstand zu dem Taxi nicht eingehalten hat und damit gegen § 4 StVO verstieß. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsgefahr des Motorrades auch deshalb erhöht war, weil der Beklagte zu 1) verbotenerweise mit seinem Motorrad auf der Straße J. gefahren ist.
22
Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVO war dem Zeugen K. eine schwer zu gewichtende Verletzung seiner Pflichten aus § 9 Abs.5 StVO, den Gefährdungsausschluss anderer beim Wenden vorzuwerfen. Auf Seiten der Beklagten war zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu1) den J. verbotswidrig befuhr und gegen die Vorschrift des § 4 Abs.1 StVO verstieß. Dies führte zu der vorgenommenen Haftung.
23
Die Beklagten sind daher als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin 40 % ihres Fahrzeugschadens zu ersetzen.
24
Das Gericht geht hierbei von dem in dem Sachverständigengutachten des Büros W. festgestellten Reparaturkosten von 4.265,24 € aus. Dieser Betrag ist von den Beklagten jedenfalls substantiiert nicht bestritten worden.
25
Das Gericht geht weiter davon aus, dass die in dem Gutachten festgestellte Wertminderung in Höhe von 500,00 € berechtigt ist. Auch hier haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten, dass eine solche Wertminderung an dem Fahrzeug der Klägerin eingetreten ist. Die Sachverständigenkosten in Höhe von 713,27 € sowie die Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € sind unstreitig geblieben.
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Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 5.498,51 € waren von den Beklagten 40 %, mithin ein Betrag in Höhe von 2.199,40 € zu erstatten.
27
Der Klägerin steht auf den berechtigten Gegenstandswert weiter ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einer 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer, mithin 334,74 € zu.
28
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
30
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.