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Landgericht Hamburg Urteil vom 06.01.2023 – 322 O 452/21

ECLI:DE:LGHH:2023:0106.322O452.21.00

Orientierungssatz

Wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung nicht gegen die GmbH geltend gemacht, obwohl diese Vertragspartner ist, sondern gegen einen Einzelkaufmann, der auch Geschäftsführer der GmbH ist, ist die Klage wegen fehlender Passivlegitimation unbegründet.(Rn.20)

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 6 U 14/23

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 58.942,32 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung. Die Parteien streiten insbesondere auch über die Passivlegitimation.

2

Der Kläger ist Brauingenieur. Der Beklagte ist Einzelkaufmann und Geschäftsführer einer seinen Namen tragenden GmbH. Der Beklagte führt in seiner hier beklagten Einzelfirma den Zusatz “Financial Planning“. Die GmbH führt in ihrer Firma den Zusatz „Private Value“.

3

Am 08.11.2010 schlossen die Parteien einen Vertrag über die laufende Vermögensanalyse und -planung für ein jährliches Honorar. Der Vertrag erfuhr einen Nachtrag im selben Jahr und wurde erneuert in den Jahren 2016 und 2017.

4

Am 22.10.2016 unterschrieb der Kläger eine Übersicht über die drei Firmen des Beklagten, worunter sich auch die hier verklagte Einzelfirma des Beklagten und die GmbH befanden (Anlage B3).

5

Am 02.08.2017 unterschrieb der Kläger ein „Gesprächsprotokoll zur Anlagevermittlung bzw. Anlageberatung“ betreffend die streitgegenständliche Beteiligung (Anlage B11). In diesem Protokoll ist als Vermittler die GmbH angegeben

6

Im Juli 2017 bat der Kläger um eine Empfehlung für die sichere Anlage von 60.000 € bis Ende des Jahres 2018. Daraufhin wurde ihm als Anlage die Firma T. T1 GmbH empfohlen, die Schadensersatzansprüche für Kapitalanleger gegen die Postbank finanzierte. Die Anlage sah einen Zins von 5 % vor. Der beklagte Einzelkaufmann übersandte dem Kläger hierzu am 26.07.2017 (Anlage K 14) einen „Investmentüberblick“ zur Beteiligung an der T.. Im Kopf dieses Überblicks war die Firma der GmbH ohne GmbH-Zusatz enthalten (Anlage K 15).

7

Am 08.08.2017 schloss der Kläger mit der T. einen Vertrag über eine stille Gesellschaft mit einer Bareinlage von 60.000 €, Zins 5 %, rückzahlbar am 14.08.2018. Ebenfalls am 08.08.2017 trat die T. ihre Ansprüche auf Vergütung gegen geschädigte Anleger an den Kläger zu einem Kaufpreis von 60.000 € ab. Der Kläger bezahlte seine Einlage am 07.08.2017.

8

Am 19.06.2018 forderte die BaFin die T. auf, ihr Geschäft wegen mangelnder KWG-Erlaubnis einzustellen.

9

Am 11.07.2018 forderte der Beklagte die T. auf, die Einlage an den Kläger zurückzuzahlen (Anlage K 19).

10

Am 07.08.2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. eröffnet. Der Insolvenzverwalter stellte fest, dass die T. schon seit 2008 überschuldet gewesen war.

11

Der Kläger macht geltend, Empfehlung/Vermittlung/Beratung seien durch die beklagte Einzelfirma erfolgt. Die GmbH habe der Kläger nicht gekannt. Das Organigramm sei dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Der Beklagte habe das Sicherheitskonzept der T. unzureichend geprüft. Insbesondere sei der Abtretungsgegenstand unklar gewesen. Es habe ein Totalverlustrisiko gegeben, über das nicht aufgeklärt worden sei. Zudem sei auch die an den Beklagten gezahlte Provision der T. nicht offengelegt worden. Der Beklagte habe den Anlagebetrag abzüglich zurückgezahlter 1.057,68 € nebst vorgerichtlichen und bezahlten Anwaltskosten in zu 3 beantragter Höhe zu erstatten. Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt, da der Kläger Kenntnis vom Anspruch erst im Jahre 2021 erlangt habe und die Klage demnächst zugestellt worden sei.

12

Der Kläger beantragt:

13

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 58.942,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.05.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem Gesellschaftsvertrag vom 02./08.08.2017, dem Abtretungs- und Übertragungsvertrag vom 02./08.08.2017, dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. T1 GmbH sowie gegen die Geschäftsführer der T. T1 GmbH, A. W. und A. B..

14

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag vom 02./08.08.2017, dem Abtretungs- und Übertragungsvertrag vom 02./08.08.2017, dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. T1 GmbH sowie von Schadenersatzansprüchen gegen die Geschäftsführer der T. T1 GmbH, A. W. und A. B., im Verzug befindet.

15

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.994,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Der Beklagte macht geltend, Beratung und Vermittlung seien über die GmbH erfolgt. Die Empfehlung der GmbH habe nicht auf einer Beratung des Beklagten aufgebaut, da der Kläger aus eigener Initiative eine Empfehlung gewünscht habe. Der Empfehlung habe kein Beratungsvertrag zugrunde gelegen. Über das Bonitätsrisiko sei aufgeklärt worden. Eine Plausibilitätsprüfung sei nicht geschuldet gewesen. Das Erfordernis einer Erlaubnis sei nicht erkennbar gewesen. Die Prüfung einer solchen sei nicht vom Auftrag umfasst gewesen. Der Berater habe auf die Empfehlungen des Verbraucherschutzanwalts Professor T. vertrauen dürfen. Straftaten der T.-Initiatoren seien für die Beklagte bei Vertragsschluss nicht erkennbar gewesen. Auf die Provision sei im Protokoll hingewiesen worden. Ein Schaden sei nicht entstanden, da das Insolvenzverfahren noch nicht beendet sei. Es bestehe keine Kausalität; die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens sei widerlegt. Eventuelle Ansprüche seien verjährt.

19

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung, weil der Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Ein eventueller Anspruch würde sich nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die GmbH richten.

21

Der Kläger wusste aufgrund seiner Unterschrift unter die Firmenübersicht (Anlage B3) vor Abschluss der streitgegenständlichen Kapitalanlage, dass ihm zum Namen des Beklagten drei Firmen gegenüberstehen und wie diese firmierten. Ob dem Kläger die Firmenübersicht ausgehändigt wurde, ist unerheblich, da er jedenfalls Kenntnis von dieser Übersicht erlangt und bestätigt hatte.

22

Aus dem Gesprächsprotokoll gemäß Anlage B10, welches der Kläger unterschrieben hat, war für den Kläger ersichtlich, dass Vertragspartner des Klägers im Hinblick auf die Beratung und Vermittlung betreffend die streitgegenständliche Kapitalanlage die GmbH sein sollte.

23

Dass der Beklagte dem Kläger einen Investmentüberblick zur streitgegenständlichen Kapitalanlage übersandt hatte, ist für die Passivlegitimation unerheblich, weil jene Übersendung vor dem Gesprächsprotokoll erfolgte und erst durch das Gesprächsprotokoll endgültig festgelegt wurde, mit welcher Firma der Kläger einen Vermittlungs- bzw. Beratungsvertrag abschloss.

24

Dass der Beklagte die T. zur Zurückzahlung an den Kläger aufforderte, war nicht Ausfluss einer Passivlegitimation für den Streitgegenstand. Rechtsgrundlage war vielmehr ein entsprechender gesonderter Auftrag des Klägers an den Beklagten, wie sich aus der Vollmacht vom 05.07.2018 ergibt, die der Beklagte zusammen mit seiner Aufforderung der T. übersandte (Anlage zur Anlage K 19).

25

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.