Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 09.01.2023 – 322 T 1/23
ECLI:DE:LGHH:2023:0109.322T1.23.00
Orientierungssatz
1. Die Voraussetzungen der gesonderten Pauschale nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG a.F. sind gegeben, wenn ein Betreuer, zu dessen Aufgabenkreisen auch die Vermögenssorge zählt, die Verwaltung eines von der nicht mittellosen Betroffenen nicht selbst genutzten, sondern vermieteten Wohnhauses zu besorgen hat. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Betreuer im Abrechnungszeitraum tatsächlich Verwaltungshandlungen vorgenommen hat oder vornehmen musste. Der Umstand, dass sich im Wesentlichen der Bruder der Betroffenen um die Vermietung und Verwaltung der gemeinsamen Immobilie kümmert, steht der Festsetzung der Pauschale nicht entgegen.
2. Es handelt sich um eine einheitliche Pauschale, die dem Betreuer unabhängig davon, in welchem Umfang er tatsächlich tätig geworden ist, gewährt wird. Mit ihr soll ein typischerweise erhöhter Aufwand abgegolten werden. Ob die dem Betreuer obliegende Vermögensverwaltung tatsächlich aufwendig ist oder, ob sie mit verhältnismäßig überschaubarem Aufwand zu erledigen ist, da die anfallenden Arbeiten von einem Dritten erledigt werden und der Betreuer diese nur noch nachvollziehen und überprüfen muss, ist nicht von Bedeutung.
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 14. Dezember 2022, 991 XVII B 36
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betreuers vom 15.12.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 14.12.2022 (Aktenzeichen 991 XVII B 36) dahin abgeändert, dass die Vergütung des Betreuers auf insgesamt € 942,- festgesetzt wird.
Gründe
Der Betreuer wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 14.12.2022, mit dem die Festsetzung einer gesonderten Vergütungspauschale nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG für den Zeitraum 01.08.2019 bis 31.01.2020 in Höhe von insgesamt € 180,- zurückgewiesen worden ist.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nach §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 2 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingelegt worden.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Betreuer ist über die mit Beschluss vom 20.05.2020 hinaus festgesetzte Vergütung in Höhe von € 762,- für den hier maßgeblichen Zeitraum 01.08.2019 bis 31.01.2020 neben der gesetzlichen Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG auch jeweils die gesonderte Vermögensverwaltungspauschale nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG (i.d.F. 2019-2022) in Höhe von monatlich € 30,- zu gewähren, so dass sich für die hier in Rede stehenden sechs Monate zusätzlich ein Vergütungsbetrag in Höhe von insgesamt € 180,- ergibt.
Gemäß § 5a Abs. 1 VBVG kann der Betreuer eines nicht mittellosen Betreuten zur Abgeltung des Mehraufwands eine gesonderte Pauschale in Höhe von € 30,- monatlich beanspruchen, wenn er auch die Verwaltung von Geldvermögen in Höhe von mindestens € 150.000,-, von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, oder eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten zu besorgen hat.
Die Voraussetzungen der gesonderten Pauschale nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG sind im vorliegenden Fall gegeben, weil der Betreuer, zu dessen Aufgabenkreisen auch die Vermögenssorge zählt, die Verwaltung eines von der nicht mittellosen Betroffenen nicht selbst genutzten Wohnhauses zu besorgen hat. Denn die Betroffene ist gemeinsam mit ihrem Bruder je zur Hälfte Eigentümerin eines von den Eltern geerbten Wohnhauses in R., woraus sie jährliche Miteinnahmen in Höhe von € 13.429,34 erzielt. Für die Frage, ob der Betreuer die Vermögens- verwaltungspauschale verdient hat, ist es – entgegen der amtsgerichtlichen Einschätzung – ohne Bedeutung, ob der Betreuer im Abrechnungszeitraum tatsächlich Verwaltungshandlungen vorgenommen hat oder vornehmen musste. Daher steht hier der Umstand, dass sich im Wesentlichen der Bruder der Betroffenen um die Vermietung und Verwaltung der gemeinsamen Immobilie kümmert und der Betroffenen jährlich eine Abrechnung übersendet und ihren Anteil am Erlös zukommen lässt, der Festsetzung der Pauschale nicht entgegen.
Sinn und Zweck der durch die gesonderte Pauschale erzielbaren höheren Vergütung des Betreuers bei nicht mittellosen Betreuten ist es ausweislich der Gesetzesbegründung, den sich aus der Verwaltung eines höheren Vermögens in der Regel ergebenden höheren Betreuungsaufwand abzugelten, ohne dass in diesem Zusammenhang danach differenziert wird, worin dieser Aufwand im Einzelnen besteht (BT-Drucksache 19/8694, Seite 29 f.: „Nicht erforderlich ist, dass der berufliche Betreuer Tätigkeiten in diesem Bereich darlegt“). Die Bestimmung des § 5a Absatz 1 VBVG sieht vielmehr eine gesonderte Pauschale von € 30,- monatlich für den Fall vor, dass zu den Aufgaben des Betreuers die Verwaltung bestimmter Vermögensobjekte zählt. Ebenso wie im Fall der dem Betreuer nach §§ 4, 5 VBVG zustehenden Vergütung handelt es sich auch insoweit um eine einheitliche Pauschale, die dem Betreuer unabhängig davon, in welchem Umfang er tatsächlich tätig geworden ist und inwieweit sein Handeln für die Betroffene nützlich gewesen ist, gewährt wird. Mit ihr soll ein typischerweise erhöhter Aufwand abgegolten werden. Ob die dem Betreuer obliegende Vermögensverwaltung tatsächlich aufwendig ist oder, ob sie – wie im vorliegenden Fall – mit verhältnismäßig überschaubarem Aufwand zu erledigen ist, da die anfallenden Arbeiten von einem Dritten erledigt werden und der Betreuer diese nur noch in Abstimmung mit dem Bruder nachvollziehen und überprüfen muss, ist nicht von Bedeutung (MüKo/Fröschle, BGB, 8. Auflage 2020, § 5a VBVG, Rdn. 3). Dies gälte im Übrigen auch für den Fall, dass der Betreuer die Verwaltung der Wohnimmobilie einem Hausverwalter überträgt. Denn auch die Übertragung der Aufgaben an einen Verwalter schließt die Betreute nicht von der Verwaltung ihrer Immobilie aus (MüKo/Fröschle, BGB, 8. Auflage 2020, § 5a VBVG, Rdn. 14). Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn die Verwaltung des Wohnraumes dem Betreuten entzogen ist, weil sie von einem Insolvenzverwalter, einem Nachlassverwalter oder einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird oder unter Zwangsverwaltung steht. Das ist hier jedoch ersichtlich nicht der Fall.
Die Kammer sieht nach § 25 Abs. 1 GNotKG von einer Kostenentscheidung ab.