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Landgericht Hamburg Urteil vom 26.01.2023 – 327 O 130/22

ECLI:DE:LGHH:2023:0124.327O130.22.00

Orientierungssatz

Werbung für Parfumprodukte dergestalt, dass diese als die Imitationen eines Markenparfums dargestellt werden (sog. Dupe-Darstellung), stellt eine sog. Doppelidentverletzung der Klagemarke dar und begründet vorliegend im Hinblick auf die Bewerbung aufgrund der hochgradigen Zeichenähnlichkeit, der Warenidentität und der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft dieser Klagemarke markenrechtliche Verwechslungsgefahr.(Rn.19)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es gegenüber der Klägerin zu 1) bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen,

für Parfumprodukte dergestalt zu werben, dass diese als Imitationen von Parfums der Marke C. dargestellt werden, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen darüber, wie häufig der Link „Jetzt Shoppen“ links über dem Bild des Produkts „C.“ im Beitrag vom 08.02.2021 angeklickt worden ist und welchen Umsatz die Beklagte mit diesen Klicks erzielt hat nach Art einer geordneten Rechnungslegung.

3. Die Beklagte wird verurteilt, es gegenüber der Klägerin zu 2) bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen,

für Parfumprodukte dergestalt zu werben, dass diese als Imitationen von Parfums der Marken H. B. oder L. dargestellt werden, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen darüber, wie häufig die Links „Jetzt Shoppen“ über den Bildern der Produkte „F. W.“ und „M.“ im Beitrag vom 08.02.2021 angeklickt worden sind und welchen Umsatz die Beklagte mit diesen Klicks erzielt hat nach Art einer geordneten Rechnungslegung.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 7.730,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 3.865,00 € seit dem 20.02.2021 sowie auf einen Betrag in Höhe von weiteren 3.865,00 € seit dem 22.07.2022 zu zahlen.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägerinnen den gesamten Schaden zu erstatten hat, der den Klägerinnen durch Handlungen gemäß den Ziff. 1 und 3 seit dem 08.02.2021 entstanden ist und entstehen wird.

7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

8. Das Urteil ist für die Klägerinnen vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) aus Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 €, aus Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und aus Ziff. 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, für die Klägerin zu 2) aus Ziff. 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € und aus Ziff. 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und für beide Klägerinnen aus Ziff. 7 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 266.365,00 € (Unterlassung und Auskunft: 250.000,00 €; Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten: 12.500,00 €; Abmahnkosten als Hauptforderung: 3.865,00 €) festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen machen marken- und lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Annexansprüche gegen die Beklagte geltend.

2

Die zum C.-Konzern gehörenden Klägerinnen sind für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließliche Lizenznehmerinnen im Hinblick auf die jeweils u. a. für Parfum in Nizza-Klasse 3 geschützten und in Kraft stehenden Marken B./H. B. (IR-Wort-/Bildmarke Nr. mit Schutz für Deutschland und die EU), C. (EU-Wortmarke Nr. ) und L. (EU-Wortmarke Nr. ) - die Klägerin zu 1) in Bezug auf die Marke C. und die Klägerin zu 2) in Bezug auf die Marken B./H. B. und L. - und im Umfang ihrer jeweiligen Lizenzberechtigung ferner von dem jeweiligen Markeninhaber dazu berechtigt, die lizenzierten Rechte im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

3

Die Beklagte veröffentlichte am 08.02.2021 einen Beitrag zu sog. „Parfum-D.s“ unter der Domain „ o.- m..de“ (URL: https://www. o.- m..de/ ). Mit dem Begriff „Parfum-D.“ oder „D.“ werden Nachahmungen bekannter Düfte bezeichnet. In dem bezeichneten Beitrag stellte die Beklagte 19 von dem Unternehmen „ L. R.“ stammende Imitationen bekannter Düfte als billige Alternative zu den nachgeahmten Originalen vor, namentlich u. a. „M. F. W.“ als „D.“ zu „H. B. /B. N.“, „C. W.“ als „D.“ zu „C. Eau de Parfum“ und „L. R. F. W.“ als „D.“ zu „L. p. F.“, präsentierte diese Imitationen jeweils mit Bild und benannte dort jeweils den imitierten Originalduft mit den Worten „[...] ist ein D. zu [...] von [...]“. Ferner befand sich unter jedem Bild der nachfolgende Text:

4

„Nicht jede Frau ist bereit, für ein Parfum einen dreistelligen Betrag zu bezahlen. Doch gerade die Düfte namhafter Marken wie C., L. & Co. sind heiß begehrt. Wenn du nach einem günstigen D. zu einem Designer-Parfum suchst, haben wir nachfolgend eine Liste toller Duft-Zwillinge, die ihren teuren Vorbildern in nichts nachstehen [...]“.

5

Ferner befindet sich links oben über den Bildern der „D.“ jeweils ein Link mit der Aufschrift „Jetzt shoppen“, der jeweils zu Angeboten der Bezeichneten „D.“ auf „....de“ führt.

6

Eine von den Klägerinnen gegenüber der Beklagten wegen dieses Sachverhalts unter dem 12.02.2021 ausgesprochene anwaltliche Abmahnung mit Fristsetzung bis zum 19.02.2021 führte nicht zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Beklagte. Auf Antrag der Klägerinnen verbot die Kammer der Beklagten zum hiesigen Az. 327 O 84/21 mit einstweiliger Verfügung vom 17.03.2021 das aus dem Tenor zu den Ziff. 1 und 3 ersichtliche Verhalten unter Festsetzung eines Streitwerts des Verfügungsverfahrens in Höhe von 200.000,00 €. Jene einstweilige Verfügung wurde der Beklagten am 22.03.2021 zugestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 12.05.2021 ließen die Klägerinnen die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung in Bezug auf die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.03.2021 auffordern, die die Beklagte in der Folgezeit nicht abgab.

7

Die Klägerinnen sind der Auffassung, bei den streitgegenständlichen Veröffentlichungen der Beklagten habe es sich um Markenverletzungen sowie um unlautere geschäftliche Handlungen i. S. v. § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG gehandelt, so dass die geltend gemachten Unterlassungs- und Annexansprüche aus Marken- und Lauterkeitsrecht folgten.

8

Die Klägerinnen beantragen zuletzt,

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- wie erkannt -.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte behauptet, bei den streitgegenständlichen Veröffentlichungen habe es sich um rein redaktionelle Beiträge gehandelt, die „alleine der Informationen und der Meinungsbildung der Leserschaft“ gedient hätten. Ferner habe es sich bei den jeweiligen „Jetzt shoppen“-Links in den Veröffentlichungen nicht um sog. Affiliate-Links gehandelt.

13

Die Kammer hat die Akte des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens gleichen Rubrums zum hiesigen Az. 327 O 84/21 mit Verfügung vom 17.10.2022 beigezogen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2023 sowie den Inhalt der beigezogenen Akte verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig und begründet.

16

Die von den Klägerinnen geltend gemachten Unterlassungs- und Annexansprüche folgen aus Art. 9 Abs. 2 lit. a) und b) UMV und § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. den §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (Unterlassung), § 14 Abs. 6 MarkenG i. V. m. den §§ 112, 119 Nr. 2 MarkenG und § 9 UWG i. V. m. den §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach), § 19 MarkenG i. V. m. den §§ 112, 119 Nr. 2 MarkenG und den §§ 242, 259 (analog) BGB (Auskunft und Rechnungslegung) und den §§ 670, 677, 683 BGB i. V. m. den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB (Kosten der Abmahnung und des Abschlussschreibens nebst Zinsen).

17

Die Klägerinnen sind als für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließliche Lizenznehmerinnen im Hinblick auf die Marken, auf die sich die streitgegenständlichen „D.“-Darstellungen der Beklagten bezogen, die von dem jeweiligen Markeninhaber dazu berechtigt sind, die lizenzierten Rechte im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, und Mitbewerberinnen von Parfumanbietern auf dem deutschen Markt, aktivlegitimiert zur Geltendmachung der hier in Rede stehenden marken- und lauterkeitsrechtlichen Ansprüche.

18

Bei den streitgegenständlichen Veröffentlichungen der Beklagten handelte es sich aufgrund der Verknüpfung der jeweils mit Bild, positiver Besprechung und „Jetzt shoppen“-Link zu „A.“-Angeboten erfolgten D.e-Darstellungen ohne Weiteres um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 MarkenG sowie um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, da dieses Verhalten der Beklagten jedenfalls zugunsten Dritter, namentlich von „A.“ selbst oder von Drittanbietern auf „A.“, erfolgt ist. Ob es sich bei den „Jetzt shoppen“-Links um sog. Affiliate-Links handelt und die Beklagte daher bei jedem Kauf auf der jeweils verlinkten „A.“-Seite eine umsatzbasierte Provision von „A.“ oder dem hinter dem jeweiligen Angebot stehenden Händler erhielt, ist daher für die Qualifikation des streitgegenständlichen Verhaltens der Beklagten ohne Relevanz.

19

Das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten stellte im Hinblick auf die Bewerbung der C.- und L.-„D.“ jeweils eine sog. Doppelidentverletzung jener Klagemarken i. S. v. Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV dar und begründete im Hinblick auf die Bewerbung des B./H. B.-D. aufgrund der hochgradigen Zeichenähnlichkeit, der Warenidentität und der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft dieser Klagemarke Verwechslungsgefahr i. S. v. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV. Es war ferner unlauter im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG: Diese Vorschrift setzt die sog. „Parfümklausel“ des Art. 4 lit. g) der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über irreführende und vergleichende Werbung um und ist daher richtlinienkonform unter Berücksichtigung der Zwecke dieser Richtlinie und der ihr zugrunde liegenden Interessenabwägung auszulegen (vgl. dazu u. a. EuGH GRUR 2009, 756 ff., Rn. 66 ff. – L’O./B.). Das Verbot ist restriktiv auszulegen und ein Verstoß setzt eine klare und deutliche, über eine bloße Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehende Imitationsbehauptung voraus (vgl. BGH GRUR 2015, 1136 ff, Rn. 42). Eine solche aber ist hier jeweils bereits aufgrund der Formulierungen „[...] ist ein Dupe zu [...] von [...]“ ohne Weiteres gegeben.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 (analog) ZPO, da die Mehrforderung der Klägerinnen, hinsichtlich derer diese die Klage zurückgenommen haben, geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

22

Die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 51 Abs. 2, 43 GKG erfolgt.