Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 31.01.2023 – 406 HKO 7/23
ECLI:DE:LGHH:2023:0131.406HKO7.23.00
Orientierungssatz
Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sind nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Der Werbende muss darlegen können, das er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass die Angaben den Ergebnissen randomisierter, placebokontrollierter Doppelblindstudien mit einer ausreichenden statistischen Auswertung entsprechen, die durch Veröffentlichung in die Fachdiskussion einbezogen wurden (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11).(Rn.6)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Wettbewerbs, irreführende Werbung derart zu veröffentlichen, dass behauptet wird, die B. Therapie
a) würde helfen gesund zu halten und Leiden zu lindern;
b) würde die Durchblutung, insbesondere die Mikrozirkulation anregen;
c) würde das Immunsystem wieder aktivieren;
d) könnte Schmerzen beseitigen und lindern;
wenn dies geschieht wie geschehen mit der nachfolgend abgebildeten Werbung für den Videobeitrag „Physikalische Gefäßtherapie“
zu a)
„Es hat mich alles total überzeugt, dass es einfach eine Basisanwendung ist für mich in der Praxis, um den Menschen gesund zu erhalten und seine Leiden zu lindern“;
zu b)
„Und wir haben einfach gesagt, oder Dr. K., den du ja schon angesprochen hast, wir wollen dahin gehen, wo wir am meisten mit erreichen können und das ist die Mikrozirkulation, also die Durchblutung der ganz kleinen Gefäße, da regen wir eben die Durchblutung an“;
zu c)
„Das ist unsere Polizei, unsere weißen Blutkörperchen, die dann eben in Aktion treten können, um Entzündungen und Viren, Bakterien aufzufinden und gleich das zu beseitigen, also unser Immunsystem wird durch diese Mikrozirkulationsbewegung und -fluss wieder aktiviert“;
zu d)
„Das heißt die Zellen, die Organe werden wieder optimal versorgt, und dadurch hält man sich gesund und eben Störungen können auch langsam wieder vermindert werden und auch Schmerzen beseitigt werden“, „Dann gibt es eben die Tools dazu, wo man eben spezielle Beschwerden wie Rückenbeschwerden mit diesem Pad nochmal intensiver behandeln kann, dass da die Durchblutung schneller und stärker noch verbessert wird und die Rückenschmerzen gelindert werden oder auf Knieschmerzen und andere Beschwerden“;
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben..
4. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zum Teil zulässig und begründet.
Hinsichtlich des aus Anlage AS 5 ersichtlichen Beitrages hat die Antragstellerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass dieser bestimmungsgemäß auch im Inland sowie im Bezirk des angerufenen Gerichtes verbreitet wurde, so dass die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht besteht. Weder ist dargelegt, dass die Verfasserin im Inland sowie im Bezirk des angerufenen Gerichtes aktiv ist noch dass dieser Beitrag anderweitig im Inland verbreitet wurde. Mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte kommt eine Verweisung insoweit nicht in Betracht.
Hinsichtlich des aus Anlage AS 4 ersichtlichen Videobeitrages ist bereits in der Antragsschrift dargelegt, dass dieser im Inland von Vertriebspartnern der Antragsgegnerin verbreitet wurde. Da der Beitrag seinem Inhalt zufolge unter Mitwirkung der über ihre Vertriebspartner bundesweit im Inland tätigen Antragsgegnerin produziert wurde, besteht jedenfalls die konkrete Gefahr einer Verbreitung auch im Bezirk des angerufenen Gerichtes. Die internationale sowie die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergeben sich insoweit aus § 14 UWG (vgl. Köhler/ Bornkamm /Feddersen, UWG, 41. Aufl., 2023, Einl. UWG Rn. 5.38 m. w. N.).
Die Antragstellerin hat durch Einreichung der Werbung von Vertriebspartnern der Antragsgegnerin für einen Videobetrag (Anlage AS 4) glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bzw. deren Vertriebspartner die unter 1 a) bis d) genannten gesundheitsbezogenen Werbeangaben für die B. Therapie im Inland verbreitet haben, ferner dass diese Werbeaussagen wissenschaftlich umstritten sind und nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen.
Die Antragsgegnerin hat mit Abmahnung vom 23.12.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, mit Schreiben vom 4.1.2023 jedoch lediglich geltend gemacht, die Antragstellerin verwende beim Vertrieb vergleichbarer Produkte ebenfalls gleichartige Werbeangaben. Die in diesem Schreiben angekündigte weitergehende Stellungnahme ist nach Mitteilung der Antragstellerin vom 16.1.2023 nicht erfolgt.
Die streitige Werbung ist nach §§ 3, 5, 8 UWG, Art 6 Rom-II-VO zu unterlassen, weil sie nicht hinreichend wissenschaftlich abgesicherte gesundheitsbezogene Werbung enthält. Die Antragsgegnerin hat weder bestritten, dass die streitigen Angaben wissenschaftlich jedenfalls umstritten sind, noch hat sie die Existenz valider wissenschaftlicher Studien behauptet, aus denen sich die Richtigkeit der Angaben ergibt. Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sind jedoch nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Der Werbende muss darlegen können, das er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41 Aufl., 2023, § 5 Rn. 248). Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass die Angaben den Ergebnissen randomisierte, placebokontrollierter Doppelblindstudien mit einer ausreichenden statistischen Auswertung entsprechen, die durch Veröffentlichung in die Fachdiskussion einbezogen worden sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.2.2013, I ZR 62/11 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).
Ob die Antragstellerin beim Vertrieb vergleichbarer Produkte ebenfalls unzulässige gesundheitsbezogene Werbung betreibt, ist vorliegend jedenfalls deshalb ohne Bedeutung, weil die hier streitgegenständliche gesundheitsbezogene Werbung Allgemeininteressen berührt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41 Aufl., 2023, § 11 Rn. 2.39).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Kammer hat der Antragstellerin folgende Hinweise erteilt:
„Es wird darauf hingewiesen, dass die DVD mit dem streitigen Videobeitrag (Anlage AS 4) bislang nicht zur Akte gelangt ist. Ferner wird um Mitteilung gebeten, ob die von der Antragsgegnerin angekündigte weitere Stellungnahme zur Abmahnung zwischenzeitlich eingegangen ist. Ggf. wird um Nachreichung gebeten.“ (Verfügung vom 16.1.2023)
„Auf folgendes wird hingewiesen: Für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes müsste näher dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass die streitige Werbung bestimmungsgemäß auch im Inland sowie im Bezirk des angerufenen Gerichtes verbreitet worden ist oder dass dies konkret droht. Hierfür könnte das Tätigkeitsgebiet der Vertriebspartner der Antragsgegnerin von Bedeutung sein, die die streitige Werbung veröffentlicht haben. Soweit danach eine Begehungsgefahr im Inland nur in anderen Gerichtsbezirken besteht, käme ein Verweisungsantrag in Betracht. Soweit der Antrag auf die Anlage AS 4 Bezug nimmt, müssten unter Bestimmtheitsgesichtspunkten jedenfalls die beanstandeten Textpassagen im Antrag wiedergegeben werden. (Außerdem müsste der Antrag statt auf Anlage AS 3 auf Anlage AS 5 Bezug nehmen.)“ (Verfügung vom 26.1.2023)
Eine ergänzende Anhörung der Antragsgegnerin ist nicht veranlasst, weil die erteilte Hinweise formale Fragen wie die Gerichtszuständigkeit etc. betrafen und nicht den geltend gemachten Anspruch sowie seine Begründung (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41 Aufl., 2023, § 13 Rn. 5 b ff. mit weiteren Nachweisen).