Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 09.02.2023 – 312 O 227/22
ECLI:DE:LGHH:2023:0209.312O227.22.00
Orientierungssatz
1. Eine auf eine konkrete Verletzungsform gerichtete Unterlassungsverpflichtungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr dann nicht entfallen, wenn die Erklärung schon völlig offen lässt, wo in der konkreten Werbung, mit welchem Wortlaut und in welcher Größe und graphischer Gestaltung die Information erfolgt.(Rn.99)
2. Es besteht so die Möglichkeit, dass die Information in zu kleiner Schrift an gänzlich unauffälliger Stelle untergebracht wird, sodass trotz der Zusatzinformation weiterhin ein falscher Eindruck durch die angegriffene Werbeangabe entstehen kann.(Rn.99)
3. Beziehen sich Daten an verschiedenen Stellen eines Werbe-Flyers auf ein konkretes Patientenbeispiel, muss sprachlich ausdrücklich oder durch die graphische Gestaltung darauf verwiesen werden und damit für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar sein, dass die Angaben und Graphiken mit dem Patientenbeispiel im Zusammenhang stehen.(Rn.117)
Sonstiger Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Zu dieser Entscheidung vom 9. Februar 2023 erging ein Streitwertbeschluss. Dieser ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 21. November 2024, 3 U 25/23
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird - im Wege der einstweiligen Verfügung - unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Herrn Dr. H. S.,
verboten,
geschäftlich handelnd das Präparat T.® (Tezepelumab) mit folgenden Aussagen bzw. Darstellungen zu bewerben und/oder werben zu lassen:
a) aa) „Behandeln Sie erstmals eine breite Patient:innen-Population (…)“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2, Seite 6 und/oder
bb) „T1 reduziert (…) bei einer breiten Patient:innenpopulation“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3, Seite1
und/oder
b) „Behandeln Sie erstmals (…) unabhängig von Biomarker-Werten*1/4“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2, Seite 6, Anlage AS 4, Seite 2, und Anlage AS 5, Seite 1
und/oder
[…]
d) „Reduziert Exazerbationen unabhängig von Biomarker-Werten um 60 %10/*“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2, Seite 6 sowie in Anlage AS 5, Seite 1
und/oder
[…]
[…]
g) „mit der Darstellung
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2 Seite 2 unten.
[…]
h) Die Verfügungsanträge zu 1.c und 1.f werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 2/11 die Antragstellerin und zu 9/11 die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Pharma-Unternehmen, die Arzneimittel gegen Asthma herstellen und vertreiben. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen der Antragsgegnerin aus Anlass des Markteintritts des Präparats T.® der Antragsgegnerin mit dem Wirkstoff Tezepelumab.
Die Antragstellerin stellt her und vertreibt das Arzneimittel D.® mit dem Wirkstoff Dupilumab. Dieses ist laut Fachinformation in der Asthma-Therapie als Add-on-Erhaltungstherapie zugelassen für Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren mit schwerem Asthma mit Typ-2-Inflammation gekennzeichnet durch eine erhöhte Anzahl der Eosinophilen im Blut und/oder eine erhöhte exhalierte Stickstoffmonoxid-Fraktion (FeNO), dass trotz hochdosierter inhalativer Kortikosteroide (ICS) plus einem weiteren zu Erhaltungstherapie angewendeten Arzneimittel unzureichend kontrolliert ist (Anlage AS6, Ziffer 4.1). Eine Zulassung für das gleiche Anwendungsgebiet besteht für Kinder von 6-11 Jahren. Die Zulassung für die Indikation Asthma wurde am 6.5.2019 erteilt, kurz danach erfolgte der Markteintritt. Die Antragstellerin setzte 2021 mit dem Präparat in Deutschland einen dreistelligen Millionen Euro-Betrag um.
T. der Antragsgegnerin wurde im September 2022 zur ergänzenden Erhaltungstherapie zur Linderung von schwerem, unkontrolliertem Asthma bronchiale bei Patienten ab 12 Jahren zugelassen. Als Anwendungsgebiet bestimmt die Fachinformation (Anlage AS7, Ziffer 4.2): T. ist angezeigt als Add-on-Erhaltungstherapie bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren mit schwerem Asthma, das trotz hochdosierter inhalativer Kortikosteroide plus eines weiteren Arzneimittels zu Erhaltungstherapie unzureichend kontrolliert ist. Die beiden Arzneimittel der Prozessparteien sind sogenannte Biologika, die in der letzten Stufe der Asthma-Therapie angewendet werden, mithin als sogenannte Add-on-Erhaltungstherapie bei schwerem Asthma. Neben diesen Präparaten gibt es als Biologika zur Bekämpfung schweren Asthmas noch die Arzneimittel Nucala, Cinqaero, Xolar und Fasenra.
Die Antragsgegnerin bewarb ihr Präparat T. wie aus den Anlagen AS 2 bis AS 5 ersichtlich.
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin am 21.10.2022 ab (Anlage AS 12), die Antragsgegnerin lehnte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage AS 13).
Im Einzelnen trägt sie vor:
Anträge 1.a.aa und 1.a.bb
Die Angaben in der Anlage AS 2 „Behandeln Sie erstmals eine breite Patient:innen-Population (…)“ (Antrag Ziffer 1. lit. a.aa)) und in Anlage AS 3: „Tezepelumab reduziert (…) bei einer breiten Patient:innen-Population“ (Antrag Ziffer 1. lit. a.bb) würden so verstanden, dass die mit T. behandelbare Population nicht eingeschränkt, sondern nahezu allumfassend („breit“) sei. In der Anlage AS 2 heiße es sogar, dass mit T. „erstmals“ eine breite Patientenpopulation behandelt werden könne, was die Aussage noch verstärke. Zum Ausdruck gebracht werde damit gleichzeitig, dass die Patientenpopulation breiter sei als bei den anderen auf dem Markt befindlichen Biologika.
Dies treffe jedoch nicht zu, weil T. für Kinder bis 11 Jahren nicht zugelassen sei und weil die Anwendung von T. auf OCS-abhängige Patienten jedenfalls fraglich sei. Die GINA-Leitlinien wiesen auf Seite 115 f. auf die unzureichende Datenlage bei OCS-abhängigen Patienten unter Tezepelumab hin und sprächen keine Empfehlung für diese Patientengruppe aus. Diese Einschränkung werde von den Fachkreisen nicht erwartet, wenn ihnen versprochen werde, dass T. zur Behandlung einer breiten Patientenpopulation zur Verfügung stehe. Dass die Leitlinien nicht relevant seien, weil es sich um US-Leitlinien handele, wie die Antragsgegnerin meine, stimme nicht. Aus den Leitlinien ergebe sich, dass die Datenlage bei T. im Hinblick auf Patientinnen, die mit OCS behandelt würden, einfach dünn sei. Ein objektiver Befund habe nichts damit zu tun, dass die Leitlinien aus den USA stammten.
Die Zahl der Patienten, die bisher nicht mit einem Biologikum wie zum Beispiel D. hätten behandelt werden können, sei sehr gering. Laut Fachinformation sei es so, dass mit D. behandelbare Patienten erhöhte Biomarkerwerte aufweisen müssten. Dies bedeute, dass sie bei den Eosinophilen einen Schwellenwert von 150 Zellen/µl im Blut und/oder bei der erhöhten exhalierten Stickstoffmonoxid-Fraktion (FeNO) einen Schwellenwert von 25ppb erreicht oder überschritten haben müssten.
In der Studie von Denton et al. hätten nur 12 % der Patienten keine erhöhten Biomarkerwerte aufgewiesen, also keine Werte, die für eine Behandlung mit z.B. D. ausgereicht und deshalb einen zusätzlichen Anwendungsbereich für T. begründet hätten. Die Zahl von 12 % verringere sich noch weiter, weil D. bereits bei Erreichen des Schwellenwertes für EOS von 150 Zellen/µl im Blut anwendbar sei. Die Untersuchung von Denton et al. definiere hingegen den Schwellenwert bei 300 Zellen/µl im Blut. T. und D. seien nur bei Patienten mit schweren unkontrolliertem Asthma anwendbar, sodass sich die Patientenzahl von 12 % noch um Patienten mit (nur) schwerem, aber nicht unkontrolliertem, Asthma verringere. Daraus folge, dass der Anteil der Patienten, die bislang nicht mit Biologika behandelbar waren, jetzt aber mit T. behandelt werden könnten, überschaubar gering sei und es nicht rechtfertige von einer breiten Patientenpopulation zu sprechen, zumal eine Zulassung für Patienten im Alter von 6-12 Jahren fehle.
Spezialisten wüssten, dass es auch für Kinder ab 6 Jahren Präparate gegen schweres Asthma gebe und könnten daher eine breite Patientenpopulation auch auf Kinder beziehen, die Argumentation der Antragsgegnerin, die angegriffene Werbung richte sich nicht an Kinderärzte, sei nicht valide.
Darin liege eine Irreführung im Sinne des § 3 II Nr. 1 HWG bzw. § 5 II Nr. 1 UWG.
Antrag 1.b
Die Angabe „Behandeln Sie (…) erstmals unabhängig von Biomarker-Werten*1/4“ gemäß den Anlagen AS2, AS4 und AS5 werde im werblichen Gesamtzusammenhang von den Fachkreisen dahin verstanden, dass nicht nur das Anwendungsgebiet von T. angesprochen sei, sondern dass die Aussage unmittelbar auf die Wirksamkeit des Präparats abziele.
Dies gelte für das Werbematerial gemäß Anlage AS2 auch dann, wenn man das dritte Fenster auf Seite 6 mit dem Text „Reduziert Exazerbationen bei Patientinnen…“ hinwegdenke, weil dieser Text Gegenstand eines separaten Angriffs sei. Die Aussagen in den beiden anderen Fenstern „Wirkt gezielt an der Spitze der Entzündungskaskade und verringert Atemwegsentzündungen und Hyperreagibilität der Atemwege (AHAR)“ und „Reduziert Exazerbationen bei Patientinnen mit allergisch-eosinophilen Mischtyp um 71 %“ zielten unmittelbar auf die Wirksamkeit des Präparats ab.
Im Hinblick auf die Wirksamkeit von T. gelte aber gerade nicht, dass diese unabhängig von Biomarkerwerten zu beurteilen sei. Dies zeige schon die Tabelle auf Seite 3 der Broschüre Anlage AS2, die das Raten-Verhältnis der jährlichen Asthma-Exazerbationen über 52 Wochen in Bezug auf verschiedene Baseline-Biomarkerwerte aufzeige. Bei den Markern EOS, FeNO und IgE werde deutlich, dass je höher der Marker-Wert und damit die Biomarker-Konzentration liege, desto günstiger das rechts in der Tabelle ausgewiesene Raten-Verhältnis ausfalle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 22-24 der Antragsschrift Bezug genommen.
Die Graphik über die Reduktion von Exazerbationen verhindere diesen Eindruck nicht, weil die angegriffene Aussage auf Seite 6 der Broschüre ganz hinten stehe, während die Graphik über die Reduktion von Exazerbationen schon auf Seite 2 sei. Hinzu komme, dass aus der Graphik für Fachkreise nichts Einschränkendes erkennbar sei, weil dort zwei ganz unterschiedliche Kombinationen von Biomarkern (Mischtyp) gegenübergestellt seien, deren Biomarkerhöhe an sich schon nicht vergleichbar sei.
Bei der Anlage AS5 bewirke auch der auf Seite 1 wiedergegebene Zulassungstext kein anderes Verkehrsverständnis. Denn bei der Gesamtbetrachtung der Werbung fänden sich unzweideutige Hinweise auf die Wirksamkeit des Präparats wie „Neuer und innovativer Wirkansatz“ im Störer, wie „Wirkt gezielt an der Spitze der Entzündungskaskade (…)“, wie „Reduziert Exazerbationen unabhängig von Biomarker Werten um 60 %“ und „Reduziert Exazerbationen bei Patientinnen mit allergisch-eosinophilem Mischtyp um 71 %“.
Der Antrag verfehle auch nicht die konkrete Verletzungsform, da er mit den Anlagen AS2, AS4 und AS5 verknüpft sei. Die Verwendung der Zeichen „(…)“ beziehe sich auf die Aussage Anlage AS2 und diene der Abgrenzung zum Antrag zu 1.a, da die beiden Anträge sonst nicht zu unterscheiden seien. Im Hinblick auf Verwendung des Wortes „erstmals“ seien die Bedenken der Antragsgegnerin unbegründet.
Antrag 1.c
Auch die Aussage „KEINE Biomarker-Schwellenwerte“ wie in Anlage AS 5 Seite 3 enthalten, nähmen die Fachkreise nicht nur als Hinweis auf das Anwendungsgebiet von T. wahr, sondern als Hinweis auf die Wirksamkeit des Präparats. Dies liege an der Nähe zu den Aussagen über die Loading-Phase, die Dosierung und eine etwa erforderliche Anpassung aufgrund des Gewichts, die unmittelbar mit der Wirksamkeit des Präparats und nicht nur mit der grundsätzlichen Anwendbarkeit zu tun hätten. Unterstützt werde dieser Eindruck durch die Seite 4 der Broschüre, deren Thema in der Überschrift „T.: eine Dosis von Anfang an“ sei.
Es treffe aber bezüglich der Wirksamkeit von T. nicht zu, dass diese unabhängig von Biomarkerwerten zu beurteilen sei. Die Wirksamkeit des Präparats hänge vielmehr davon ab, wie hoch der Biomarkerausgangswert liege. Damit liege eine Irreführung vor.
Antrag 1.d
Die angesprochenen Fachkreise verstünden die Angabe „Reduziert Exazerbationen unabhängig von Biomarker-Werten um 60 %10/*“ in Anlage AS2, Seite 6, und AS5, Seite 1, auf die Wirksamkeit von T. bezogen dahin, dass das Präparat Exazerbationen ohne Ansehung der Biomarkerwerte stets um 60 % verringere. Denn die Exazerbationsrate von 60 % finde einschränkungslos Erwähnung. Dies entspreche aber nicht der Realität, weil die Exazerbationsrate von 60 % nur in der Gesamtschau, mithin nur als Durchschnittswert, bestehe. Dies ergebe sich aus der Tabelle auf Seite 3 der Broschüre Anlage AS2, die der Abbildung 1 aus der Fachinformation zu T. nachgebildet und aus den Ergebnissen der Studie von Corren et al. abgeleitet sei.
Nur bei genauem Hinsehen und bei Vornahme weiterer Rechenschritte werde aus der Tabelle ersichtlich, dass je nach Biomarkerkonzentration der Prozentsatz der Reduktion der Exazerbationen zwischen verschiedenen Prozentzahlen schwanke. So schwanke bei EOS Baseline der Prozentsatz zwischen 48 und 71 %, bei dem Biomarker FeNo der Prozentsatz der Reduktion der Exazerbationen zwischen 40 % (< 25 ppb) und 76 %(
Der Verweis auf die Abbildung 1 in der Fachinformation verdeutliche dies für die Fachkreise auch nicht, da sie die Abbildung nicht vor Augen hätten.
Antrag 1.f
Die Aussage „Machen Sie T.® zur 1. Wahl für Ihre Patient:innen mit schwerem unkontrolliertem Asthma“ (Anlage AS2, Seite 2 oben) werde von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden, dass das neuzugelassene T. wissenschaftlich hinreichend belegt eine Überlegenheit zu sämtlichen am Markt befindlichen Konkurrenzpräparaten aufweise. Dieses Verkehrsverständnis halte der Realität nicht stand. Unstreitig nennten die GINA-Leitlinien Tezepelumab nirgendwo als Therapie 1. Wahl. Ebenfalls unstreitig gebe es keine direkt vergleichenden Studien zwischen Tezepelumab einerseits und Dupilumab andererseits. Bei der Bewerbung mit den Worten „1. Wahl“ gehe der Verkehr aber davon aus, dass solche Studien existierten. Außerdem handele es sich um eine Alleinstellungsbehauptung. Die graphische Gestaltung der Werbung bedinge, dass die Fachkreise das rot unterstrichene T. und das in rot gedruckte „1. Wahl“ wahrnähmen. Dies entspreche auch den Entscheidungen AS 17 des LG Hamburg, 327 O 355/08, und AS 18 des OLG Hamburg, 3 U 155/11.
Eine Überlegenheit von T. gegenüber den anderen Biologika sei wissenschaftlich nirgendwo belegt, es liege eine Irreführung vor.
Antrag 1.g
Die Darstellung gemäß Anlage AS 2, Seite 2 unten, sei irreführend.
Das Verkehrsverständnis gehe dahin, dass nur T. Exazerbationen unabhängig von Biomarkerwerten reduziere. Außerdem sei die Darstellung unvollständig, weil sie nicht erkennen lasse, wie die Veränderung bei den anderen Biomarkern allein ausfalle sodass sie den Eindruck vermittle, dass bei sämtlichen Biomarker die Reduktionswerte bezüglich der Exazerbationen in gleicher oder ähnlicher Höhe lägen, was aber nicht der Fall sei. Außerdem sei die Darstellung grob einseitig, weil sie nur die beiden Kombinationen von Biomarkern aufführen, die mit Abstand das beste Ratenverhältnis erzielten.
Dies sei eine grob einseitige Darstellung, weil in ihr genau die beiden Kombinationen von Biomarkern (allergisch + EOS ≥300 bzw. EOS ≥300 + FeNO ≥25 ppb) aufgeführt seien, die mit Abstand das beste Ratenverhältnis (Reduktion von Exazerbationen über 52 Wochen) erzielten. Dies ergebe sich anschaulich aus der in Bezug genommenen Referenz, nämlich dem Poster von Corren, Menzie-Gow, Cook et al., das auf dem Treffen der AAAAI im Februar 2022 präsentiert worden sei.
Die angegriffene Graphik lasse unberücksichtigt, dass die Reduktion bei den anderen Kombinationen von Biomarkern deutlich niedriger ausgefallen sei, teilweise sogar die Signifikanz nicht erreicht habe. Schließlich vermittle in der Gesamtschau die Überschrift den irreführenden Eindruck, dass die Reduktion der Exazerbationen unabhängig von der Höhe der Biomarkerwerte erfolge. Die Graphik weise aber keine anderen vergleichbaren Biomarkerwerte aus.
Soweit die Aussage allein bereits Gegenstand des Antrags 1.b sei, handele es sich bei der Graphik um einen eigenen Streitgegenstand.
Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2023 beantragt:
1. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Herrn Dr. H. S.,
verboten,
geschäftlich handelnd das Präparat T.® (Tezepelumab) mit folgenden Aussagen bzw. Darstellungen zu bewerben und/oder werben zu lassen:
a) aa) „Behandeln Sie erstmals eine breite Patient:innen-Population (…)“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2, Seite 6 und/oder
bb) „Tezepelumab reduziert (…) bei einer breiten Patient:innenpopulation“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3, Seite1
und/oder
b) „Behandeln Sie erstmals (…) unabhängig von Biomarker-Werten*1/4“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2, Seite 6, Anlage AS 4, Seite 2, und Anlage AS 5, Seite 1
und/oder
c) „KEINE Biomarker-Schwellenwerte“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 5 Seite 3 und/oder
d) „Reduziert Exazerbationen unabhängig von Biomarker-Werten um 60 %10/*“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2, Seite 6 sowie in Anlage AS 5, Seite 1
und/oder
e) „60 % der Patient:innen mit schwerem Asthma weisen mehr als einen Entzündungstreiber auf.1,2“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2, Seite 1
und/oder
f) „Machen Sie T.® zur 1. Wahl für Ihre Patient:innen mit schwerem unkontrolliertem Asthma“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2, Seite 2 oben
und/oder
g) „mit der Darstellung
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2 Seite 2 unten und/oder
h) „Ausgewählte Einschlusskriterien: (…) Patient:innen mit schwerem unkontrolliertem Asthma, die mittel- oder hochdosierte inhalative Kortikosteroide plus mindestens ein zusätzliches Controller-Medikament (mit oder ohne orale Kortikosteroide) erhielten“, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3, Seite 1
und/oder
i) „Vereinfachen Sie die Therapie von schwerem Asthma mit T.®“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4
und/oder
j) „Für Ihre Patient:innen mit schwerem Asthma1“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 5 Seite 4.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung haben die Parteien die Anträge zu 1. e), 1. h), 1.i) und 1.j) in den Schriftsätzen vom 6.2.2023 übereinstimmend für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin hat insoweit die Kostenübernahme erklärt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.10.2020 zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin meint, dass wegen der beanstandeten Werbeaussagen keine Irreführungsgefahr bestehe.
Im Einzelnen trägt sie vor:
Anträge 1.a.aa und 1.a.bb
Der Fachkreisangehörige verstehe die beiden beanstandeten Aussagen dahin, dass die mit T. behandelbare Patientenpopulation objektiv breit sei.
Die Aussage „Tezepelumab reduziert (…) bei einer breiten Patient:innenpopulation“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3, Seite 1, und/oder“ gemäß dem Antrag zu 1.a.bb. enthalte schon keinen Anknüpfungspunkt, der auf einen Vergleich schließen lasse. Der Fachkreisangehörige werde den Terminus „breit“ im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit von Biomarkerwerten lesen. In direktem Zusammenhang mit der Aussage befinde sich eine Graphik, die die Exazerbationsrate über 52 Wochen bei unterschiedlichen Biomarkerwerten zeige. Hier werde deutlich, dass auch Patienten erfasst seien, die mit anderen Biologika nicht behandelt werden könnten, sodass das Patientenkollektiv in der Tat auch breiter sei.
Entsprechendes gelte für die Angabe „Behandeln Sie erstmals eine breite Patient:innen-Population (…)“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2, Seite 6 und/oder“ gemäß dem Antrag zu 1.a.aa. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Fachkreise das Wort „erstmals“ dahin verstünden, dass die Patientenpopulation breiter als je zuvor sei, sei dies korrekt. Denn anders als mit den anderen Biologika seien mit T. alle Patienten mit schwerem Asthma behandelbar, die trotz hochdosierter inhalativer Kortikosteroide mit einem weiteren Arzneimittel zur Erhaltungstherapie unzureichend kontrolliert seien.
Die Berufung der Antragstellerin auf die GINA-Leitlinien sei nicht überzeugend, weil es sich zum Einen um US-Leitlinien handele und weil zum anderen nach den Leitlinien Anti-IL4R empfohlen seien, soweit OCS als Erhaltungstherapie gegeben wurden. Bei Anti-IL4R handele es sich um D., welches in Deutschland nur bei Vorliegen einer Typ-2-Inflammation zugelassen sei. Laut Seite 109 der Guidelines gemäß Anlage Agg 4 gebe es keine Einschränkung der Empfehlung und keine Einschränkung der Zulassung in Deutschland oder anderswo. Außerdem werde die S2k-Leitlinien derzeit überarbeitet.
Vergegenwärtige man sich die Anwendungsgebiete der übrigen Biologika gegen schweres Asthma werde deutlich, dass unter die Zulassung von T. ein breiteres Patientenkollektiv falle, bei dem oberhalb von Biomarkerwerten abhängig sei. Dass erst Kinder ab 12 Jahren mit T. behandelt werden könnten, ändere daran nichts, weil das Abgabematerial sich nicht an Kinderärzte richte. Die Anlage AS2 zeige auch das Foto eines Erwachsenen und thematisiere nicht die Behandlung von Kindern. Außerdem mache die Einbeziehung weiterer Altersgruppen eine Indikation nicht breiter, vielmehr gehe sie in die Tiefe. Unter einer breiten Indikation verstehe der Fachkreisangehörige eine solche, die das Krankheitsbild breit abbilde. Für T. müssten unstreitig nicht umfangreich Biomarkerwerte ermittelt werden. Diese Labortests seien aber Voraussetzung der Gabe alle anderen Biologika zur Behandlung schweren Asthmas.
Antrag 1.b
Die Antragsgegnerin meint, der Antrag verfehle die konkrete Verletzungsform. Die Aussage sei nicht mit einer Auslassung „(…)“ verwendet worden. Das Wort „erstmals“ beziehe sich entweder auf die breite Patientenpopulation oder auf die Biomarkerwerte. Bei Verkürzung der Aussagen werde dies unterschlagen.
Unstreitig falle der Effekt der Behandlung mit T. stärker aus, je schwerer die zugrundeliegende Entzündung ausgeprägt sei und damit von der Höhe der Biomarker. Das in der Fachinformation wiedergegebene Ratenverhältnis entspreche dem, welches in der Werbeunterlage, Anlage AS2, wiedergegeben sei. An T. sei aber neu und bemerkenswert, dass die Behandlung unabhängig von Biomarkerwerten initiiert werden könne und dass auch im Laufe der Behandlung die Biomarkerwerte nicht beobachtet werden müssten.
Die angesprochenen Fachkreise, nämlich Pneumologen, hätten Erfahrung in der Behandlung des schweren Asthmas. Ihnen sei bekannt, dass es Asthma unterschiedlicher Schweregrade und unterschiedlich starker Ausprägung gebe, sowie dass akute Verschlimmerungen häufiger zu erwarten seien, je höher die Biomarkerwerte seien, je ausgeprägter also die zugrundeliegende Entzündung im Körper sei. Außerdem sei es für Arzneimittel untypisch, dass sie unabhängig von Patientencharakteristika immer zum gleichen Behandlungserfolg führten.
Die weiteren Aussagen in der Anlage AS2 auf Seite 5 machten deutlich, dass T. die Exazerbationen über alle Biomarkerwerte hinweg um 60 % reduziere, wohingegen die Reduktion beim eosinophilen Mischtyp bei 71 % liege. Schon dies zeige, dass der Umfang der Reduktion von Exazerbationen in Abhängigkeit von den Biomarkerwerten unterschiedlich stark ausgeprägt sei.
Auch die Aussagen „Reduziert Exazerbationen unabhängig von Biomarker-Werten um 60 %“ und „Reduziert Exazerbationen bei Patientinnen mit allergisch-eosinophilen Mischtyp um 71 %“ machten deutlich, dass der Umfang der Reduktion von Exazerbationen in Abhängigkeit von den Biomarkerwerten unterschiedlich stark ausgeprägt sei.
Die Therapie des schweren Asthmas mit T. werde gemäß der Angabe in der Anlage AS4 vereinfacht, weil vor Beginn der Therapie nicht erst ermittelt werden müsse, ob Biomarkerschwellenwerte überschritten würden. Der Aussage ein Wirkversprechen im Hinblick auf das Ratenverhältnis der Reduktion von Exazerbationen zuzusprechen, sei überspitzt und entspreche nicht dem Verkehrsverständnis. Gleiches gelte für die Aussage in der Anlage AS5 „Vereinfachen Sie die Therapie von schwerem Asthma mit T.“. Gerade bei den Wirkaussagen zeige sich dort, dass die Reduzierung von Exazerbationen über alle Biomarkerwerte hinweg um 60 % bzw. 71 % nicht einheitlich sei.
Die Antragsgegnerin meint, dass es angesichts der Fachinformationen der Antragstellerin obliege, glaubhaft zu machen, dass Fachkreisangehörige nicht von einer Korrelation zwischen erhöhten Biomarkerwerten auf der einen Seite und Exazerbationsrisiko und Wahrscheinlichkeit des Ansprechens auf der anderen Seite ausgingen und es eine solche auch nicht gebe.
Antrag 1.c
Es sei nicht überzeugend, dass die Fachkreise bei der Werbeangabe „Keine Biomarker-Schwellenwerte“ erwarteten, dass die Wirksamkeit des Präparats unabhängig von den Biomarkerausgangswerten sei.
Die Aussage befinde sich innerhalb einer Aufzählung auf einer Seite, die sich nur mit der Initiierung der Therapie, Besonderheiten während der Therapie und der Gabe des Arzneimittels befasse. Im Zusammenhang mit Angaben dazu, dass eine Fixdosis in einer Spritze alle vier Wochen gegeben werde, dass es keine Loading-Phase gebe, dass die Dosierung nicht angepasst werden müsse, auch nicht aufgrund des Gewichts, werde weiter mitgeteilt dass es „keine Biomarker-Schwellenwerte“ gebe. Auch dies sei eine Frage der Initiierung der Therapie und nicht der Wirkung.
Der Pneumologe wisse aber, dass Biomarkerschwellenwerte bei der Behandlung schweren Asthmas bis zur Zulassung von T. darüber entschieden, ob ein Biologikum überhaupt verordnet werden könnte. Denn alle anderen Biologika, nachzulesen in den Fachinformationen unter Ziffer 4.2, zur Behandlung schweren Asthmas setzten zwingend die Ermittlung von Biomarkerwerten voraus.
Antrag 1.d
Die Antragsgegnerin meint, dass die Tabelle in der Werbeunterlage AS2 die unterschiedlichen Subpopulationen nach ermittelten Biomarkerwerten verdeutliche. In der fett gedruckten ersten Zeile sei nachzulesen, dass das Ratenverhältnis bei 0,40 gelegen habe. Dies entspreche 60 %, nämlich 1-0,4 = 0,6 = 60%. Diese Rechenschritte könne schon der durchschnittlich informierte Allgemeinmediziner, erst recht ein auf die Behandlung des schweren Asthmas spezialisierter Pneumologe, nachvollziehen. Der Fachkreisangehörige könne die Tabelle lesen und ihr die Information entnehmen, dass die Effekte der Behandlung mit T. je nach Biomarkerwert unterschiedlich seien.
In Anlage AS2 werde aus der Tabelle „Nur T. reduziert Exazerbationen unabhängig von Biomarker-Werten“ im Blickfang deutlich, dass je nach Patientencharakteristika die Reduktion von Exazerbationen unterschiedlich ausfallen könne. Die Werte 71 und 77 entsprächen gerade nicht 60. Die angegriffene Aussage stehe direkt neben der Aussage „Reduziert Exazerbationen bei Patient:innen mit allergisch-eosinophilem Mischtyp um 71 %“, sodass der Fachkreisangehörige aus der Information gleich schließen könne, dass die Reduktion nicht immer bei genau 60 % liegen könne, sondern beispielsweise bei allergisch-eosinophilem Mischtyp sogar bei 71 %. Die „71 %“ seien nicht zu überlesen.
Jedenfalls treffe es zu, dass T. Exazerbationen insgesamt um 60 % reduziere. Das von der Antragstellerin angegebene Verständnis der Fachkreise liege außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit und sei abwegig, weil Arzneimittel nicht mechanisch und unabhängig von der Physis des Patienten die Erkrankung um einen bestimmten Prozentsatz minderten.
Antrag 1.f
Die Antragsgegnerin meint, dass der Fachkreisangehörige die Aufforderung dahin verstehe, dass das werbende Unternehmen ihn dazu auffordere, sich für T. zu entscheiden. Die Aufforderung sei in die Zukunft gerichtet und verdeutliche, dass T. noch nicht die erste Wahl des Arztes sei. Es gehe nur darum, dass Ärzte T. verordnen sollten. Zudem würden in dem mehrseitigen Werbematerial andere Biologika nicht thematisiert und die Wirksamkeit von T. in Bezug auf Konkurrenzprodukte nicht in Bezug genommen.
Antrag 1.g
Es liege keine Irreführung vor.
Die gesamte Abgabekarte befasse sich mit der Konstellation, dass der zu behandelnde Patient mehr als einen Entzündungstreiber des schweren Asthmas aufweise. Diese Entzündungstreiber würden anhand der Eosinophilen, FeNO oder IgE festgestellt. Diese Thematik finde sich bereits auf der Vorderseite der Karte. Auch das Patientenbeispiel, das im direkten Zusammenhang mit der Graphik wiedergegeben sei, befasse sich damit, dass die betroffene Person mehrere erhöhte Biomarkerwerte habe. Die Darstellung sei nicht „grob einseitig“, sondern stelle die Werte dar, die für Patienten mit mehreren Entzündungstreibern wesentlich seien. Auch sei die Darstellung nicht unvollständig, denn direkt neben der beanstandeten Graphik finde der Fachkreisangehörige das Ratenverhältnis für alle untersuchten Patientenpopulationen. Daraus werde auch deutlich, dass bei jeder untersuchten Population, also auch denen mit EOS < 150 Zellen/µl, die Signifikanz erreicht worden sei. Diese Graphik sei der Fachinformation von T.® entnommen und zutreffend.
Die Antragsgegnerin dürfe eine besonders betroffene Patientenpopulation, nämlich eine solche mit mehreren Entzündungstreibern, in ihrer Werbung thematisieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2023 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist – soweit er noch im Streit steht – zulässig und teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
I.
1.
Die mit den Anträgen zu 1.a.aa und 1.1.bb angegriffenen Angaben sind irreführend, weil jedenfalls relevante Anteile der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe „breite Patient:innenpopulation“ (1.a.aa/AS2, Seite 6) bzw. „bei einer breiten Patient:innenpopulation“ (1.a.bb/AS3, Seite 1) so verstehen können, dass die komplette Patientenpopulation aller Altersgruppen, also auch der 6-11jährigen gemeint ist. Tatsächlich hat T. für die Patientengruppe der 6-11jährigen aber keine Zulassung. Verstärkt wird dieser Eindruck in der Abgabekarte gemäß Anlage AS2 (Antrag zu 1.1.aa) durch die Verwendung des Wortes „erstmals“ und den Zusammenhang mit der in Anspruch genommenen „Unabhängigkeit von Biomarker-Werten“.
Die Wiederholungsgefahr ist nicht durch die Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin vom 3.2.2023, Anlage AS 21, entfallen. Zwar hat die Antragsgegnerin zwei jeweils auf die konkrete Verletzungsform gerichtete Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben, die Einschränkung „Ziff. 1 und 2, jeweils wenn dies geschieht ohne darauf hinzuweisen, dass T.® zur Behandlung von Patienten ab 12 Jahren zugelassen ist“ ist jedoch nicht ausreichend. Denn diese Erklärung lässt schon völlig offen, wo in der konkreten Werbung, mit welchem Wortlaut und in welcher Größe und graphischer Gestaltung diese Information erfolgen soll. So kann es sein, dass die Information in zu kleiner Schrift an gänzlich unauffälliger Stelle untergebracht wird, sodass trotz dieser Zusatzinformation weiterhin ein falscher Eindruck durch die angegriffene Werbeangabe entstehen kann.
2.
Auch der Antrag zu 1.b ist wegen Irreführung begründet.
a.
Der Antrag beinhaltet gegenüber dem Antrag zu 1.a.aa mit „Behandeln Sie (…) erstmals unabhängig von Biomarker-Werten*1/4“ gemäß Anlage AS2 einen eigenen Streitgegenstand, da im Gegensatz zum Antrag 1.a.aa hier nicht die breite Patient:innenpopulation, sondern die Wendung „erstmals unabhängig von Biomarker-Werten“ beanstandet wird.
Die konkrete Verletzungsform wird durch die Verwendung von „(…)“ nicht, wie die Antragsgegnerin meint, verfehlt, weil in den Anträgen auf die konkrete Verletzungsformen der Anlagen AS 2, Seite 6, AS 4, Seite 2 und AS 5, Seite 1 Bezug genommen wird.
Die Antragsfassung ist ausreichend konkret, durch die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen in den genannten Anlagen ist ausreichend bestimmt, wo das „*“ und wo die hochgestellten Zahlen „1“ bzw. „4“ zu der verbotenen Aussage gehören.
b.
Die Angabe „Behandeln Sie erstmals (…) unabhängig von Biomarker-Werten*1/4“ im jeweiligen Zusammenhang ist irreführend.
Es besteht die Gefahr, dass die angesprochenen Fachkreise die Aussage dahin verstehen, dass in der Behandlung die Biomarker in Bezug auf die Wirksamkeit nicht von Bedeutung sind (Seite 6 der Anlage AS2; Seite 1 der Anlage AS 5 bzw. Anlage AS 4). In Anlage AS4 kann dieses Verständnis insbesondere durch die Überschrift „Vereinfachen Sie die Therapie von schwerem Asthma mit T.“, hier insbesondere durch die Wortwahl „vereinfachen“ bewirkt werden.
Tatsächlich kann die Wirksamkeit aber nicht ohne Biomarker beurteilt werden. Dies ergibt sich aus der Tabelle auf Seite 3 der Broschüre AS 2, aus der das Ratenverhältnis der jährlichen Asthmaexazerbationen über 52 Wochen in Bezug auf verschiedene Biomarkerwerte hervorgeht. Daraus ergibt sich, dass, je höher der Markerwert und damit die Biomarkerkonzentration liegt, desto günstiger das rechts in der Tabelle ausgewiesene Ratenverhältnis ausfällt. Dies bedeutet, dass die Wirksamkeit des Präparats von der Höhe der Biomarker abhängt. Unstreitig unabhängig von Biomarkerwerten ist nur die Initiierung der Behandlung mit T..
Daraus, dass sowohl die Behandlung mit T. als auch mit den anderen Biologika D., Nucala N., Cinqero, Xolair und Fasenra ausweislich ihrer Fachinformationen (Anlagen AS6 bis AS11), jeweils Ziffer 4.2, von Ärzten begonnen werden sollte, die Erfahrung in Diagnose und Behandlung von schwerem Asthma (T., Anlage AS7; Nucala, Cinqero, Xolair und Fasenra, Anlagen AS8 bis AS11) bzw. die in der Diagnose und Behandlung von Erkrankungen, bei denen Dupilumab angewendet wird (D., Anlage As6), haben, ergibt sich nichts Anderes. Denn selbst, wenn man der Argumentation der Antragsgegnerin folgte, dass diese Ärzte die Wirkprinzipien der Biologika und die Fachinformationen jedenfalls rudimentär kennten, bleibt die Gefahr, dass zum einen relevante Anteile dieser Fachkreise und zum anderen Fachkreisangehörige, die die beschriebene Erfahrung eben doch noch nicht haben, dennoch aber eine Behandlung mit T. verordnen, die Angabe im oben dargestellten Sinn verstehen.
3.
Die mit dem Antrag zu 1.d angegriffene Angabe „Reduziert Exazerbationen unabhängig von Biomarker-Werten um 60 %10/*“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2, Seite 6 sowie in Anlage AS 5, Seite 1 ist ebenfalls irreführend, der Antrag begründet. Es besteht die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe dahin verstehen, dass das Präparat Exazerbationen ohne Ansehung der Biomarkerwerte stets um 60 % verringert.
Tatsächlich handelt es sich aber um einen Durchschnittswert, weil die Exazerbationsrate von 60 % nicht auf jedem Level der Biomarkerkonzentration erzielt wird, sondern der Prozentsatz der Reduktion der Exazerbationen zwischen 48 % und 71 % schwankt.
Daraus, dass in der Anlage AS2, Seite 6, im neben dieser Angabe abgebildeten weißen „Kasten“ und in der Anlage AS5, Seite 1, im darunter abgebildeten „Kasten“ steht, dass die Exazerbationen bei Patient:innen mit allergisch-eosinophilem Mischtyp um 71 % reduziert werden, ergibt sich nicht mit ausreichender Klarheit, dass der Umfang der Reduktion von Exazerbationen in Abhängigkeit von den Biomarkerwerten unterschiedlich stark ausgeprägt ist. Zwar werden Teile des angesprochenen Verkehrs möglicherweise wahrnehmen, dass es mit 60 % und 71 % jedenfalls verschiedene Reduktionsraten gibt. Es besteht aber die Gefahr, dass jedenfalls relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs bei der streitgegenständlichen Angabe eine Reduktion von jedenfalls 60%, also mindestens 60% erwarten, und dieser Eindruck gerade durch die Gegenüberstellung der Reduktionsrate bei Patient:innen mit allergisch-eosinophilem Mischtyp mit 71% noch verstärkt wird.
Die in der Anlage AS2 auf Seite 3 abgedruckte Tabelle ist nicht geeignet, diesem Verständnis in ausreichender Weise entgegenzuwirken. Dies gilt schon deshalb, weil nicht gesichert ist, dass der Fachkreisangehörige, der die Rückseite der Klappkarte mit der streitgegenständlichen Aussage liest, die Karte überhaupt umdreht und die Tabelle wahrnimmt. Die Frage, ob alle Fachkreisangehörigen die Angaben der Tabelle im von der Antragsgegnerin erläuterten Sinn bei Durchführung verschiedener Rechenschritte verstehen, kann daher dahinstehen. Die Anlage AS5 enthält eine solche Tabelle gar nicht.
Der Argumentation, dass die auf Seite 2 der Klappkarte Anlage AS2 im unteren Teil stehende Graphik, in der die Reduktion der Exazerbationen bei allergischem Asthma und Eosinophilen mit >/=300 und bei Eosinophilen mit >/= 300+ FeNO >/=25 ppb angegeben ist, den Fachkreisangehörigen deutlich mache, dass je nach Patientencharakteristika die Reduktion von Exazerbationen unterschiedlich ausfallen kann, folgt die Kammer nicht. Denn auch diese Graphik auf der Innenseite der Klappkarte (Seite 2) steht schon zu weit entfernt von der streitgegenständlichen Angabe, sodass sie jedenfalls relevante Anteile der angesprochenen Verkehrskreise gar nicht wahrnehmen werden. Die Anlage AS5 enthält diese Graphik gar nicht.
4.
Auch die Werbung
„mit der Darstellung
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2 Seite 2 unten. gemäß dem Antrag zu 1.g) ist irreführend.
Es besteht die Gefahr, dass die hier hervorgehoben angegebenen Werte 71% und 77% für Durchschnittswerte gehalten werden, obwohl sie keine solchen sind. Denn mit diesen Werten hat die Beklagte die beiden Kombinationen von Biomarkern (allergisch + EOS ≥300 bzw. EOS ≥300 + FeNO ≥25 ppb) für die Darstellung ausgewählt, die das beste Ratenverhältnis in der Reduktion von Exazerbationen über 52 Wochen erzielt haben. Dies ergibt sich aus der in Bezug genommenen Referenz, dem Poster von Corren, Menzie-Gow, Cook et al., welches auf Blatt 42 der Antragsschrift eingeblendet ist. Die weiteren dort angegebenen Ratenverhältnisse für Tezepelumab fallen deutlich ungünstiger aus. Diese Art von „Rosinenpickerei“ in der Werbung ist irreführend.
Dass es sich lediglich um Angaben zu der weiter oben in einem anderen graphischen Zusammenhang und unter einer anderen Überschrift abgebildeten Patientin „Maria“ handeln soll, erschließt sich jedenfalls relevanten Anteilen der angesprochenen Verkehrskreise nicht. Denn die untere Graphik lässt keinerlei Zusammenhang mit dem oberen Teil der Seite erkennen, „Maria“ wird dort nicht erwähnt. Auch dass es sich bei den Daten um das Patientenbeispiel des oberen Teils der Seite handeln soll, wird im unteren Teil der Seite nicht gesagt. Der obere Seitenteil verweist weder sprachlich ausdrücklich noch durch die graphische Gestaltung auf die Tabelle im unteren Seitenteil.
Davon, dass die angesprochenen Verkehrskreise die auf Seite 3 der Klappkarte abgedruckte Tabelle beachten und die deutlich hervorgehobenen Werte in der angegriffenen Graphik daher als besonders günstige Werte erkennen, kann nicht ausgegangen werden. Jedenfalls relevante Anteile der angesprochenen Verkehrskreise werden lediglich die graphisch und farblich auf Seite 2 hervorgehobenen Werte zur Kenntnis nehmen und nicht die Rechenoperationen durchführen, die erforderlich sind, um die Tabelle auf Seite 3 der Klappkarte in vergleichbare Prozentzahlen umzurechnen. Die Frage, ob die auf der nachfolgenden Seite abgebildete Tabelle tatsächlich vollständig der Fachinformation von T. entnommen ist, kann daher dahinstehen.
Die Überschrift der Graphik „Reduziert Exazerbationen unabhängig von Biomarker-Werten*3“ muss bei der Bewertung der Graphik auch nicht hinweggedacht werden, weil sie mit dem Antrag zu 1.d bereits angegriffen worden wäre. Denn der Antrag zu 1.d richtet sich gegen die Angabe „Reduziert Exazerbationen unabhängig von Biomarker-Werten um 60 %10/*“ u.a. auf Seite 6 der Anlage AS2, nicht aber gegen die Überschrift der Graphik auf Seite 2.
II.
Die Anträge zu 1.c und 1.f sind unbegründet und daher zurückzuweisen.
1.
Ein Anspruch gemäß dem Antrag 1.c, die Angabe „KEINE Biomarker-Schwellenwerte“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 5 Seite 3 zu unterlassen, besteht nicht.
Die Aussage ist nicht irreführend, sondern entspricht der Fachinformation, Anlage AS 7, Ziffer 4.1. Das Anwendungsgebiet ist dort mit „T. ist angezeigt als Add-on-Erhaltungstherapie bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren mit schwerem Asthma, das trotz hochdosierter inhalativer Kortikosteroide plus eines weiteren Arzneimittels zu Erhaltungstherapie unzureichend kontrolliert ist.“ bestimmt. Demnach ist das Anwendungsgebiet ohne Bezug auf Biomarkerwerte und/oder Schwellenwerte angegeben.
Dass die Überschrift „T.®: Eine Dosis von Anfang an“ an dem – der Fachinformation entsprechenden – Verkehrsverständnis, dass es keine Biomarkerschwellenwerte für die Eröffnung des Anwendungsgebietes von T. gibt, ändern sollte, sieht die Kammer nicht. Gleiches gilt für die im Zusammenhang getroffenen weiteren Aussagen über die Loading-Phase, die Dosierung und eine etwa erforderliche Anpassung aufgrund des Gewichts. Selbst wenn diese Angaben sich (auch) auf die Wirksamkeit des Präparates beziehen würden, wäre doch der Ausdruck „Schwellenwerte“ unter der Überschrift „Eine Dosis von Anfang an“ eindeutig in Bezug auf die Initiierung der Therapie und keine Aussage zur Wirksamkeit.
Auch die Unterüberschrift des ganzen Folders „Behandeln Sie erstmals unabhängig von Biomarker-Werten1*“ bedingt kein anderes Verständnis. Denn nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg ist diese – gemäß dem Antrag zu 1.b bereits verbotene – Aussage bei der Beurteilung der gemäß dem Antrag zu 1.c. zu bewertenden Aussage wegzudenken. Ob die angesprochenen Verkehrskreise bei der Lektüre von Seite 3 des Folders diese Unterüberschrift von Seite 1 noch im Kopf oder zwingend überhaupt wahrgenommen haben, kann daher dahinstehen.
2.
Auch ein Anspruch gemäß dem Antrag zu 1.f, die Aussage „Machen Sie T.® zur 1. Wahl für Ihre Patient:innen mit schwerem unkontrolliertem Asthma“ wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2, Seite 2 oben nicht mehr zu treffen, besteht nicht.
Die Angabe ist nicht irreführend, sondern beinhaltet eine klare Aufforderung an die angesprochenen Fachkreise, das beworbene Arzneimittel T., durch rote Unterstreichung hervorgehoben, „zur 1. Wahl für ihre Patient:innen mit schwerem unkontrollierten Asthma“ zu machen. Es handelt sich ersichtlich um eine Werbeaussage des Werbenden und nicht die Behauptung, dass das Arzneimittel nach objektiven Kriterien und/oder wissenschaftlichen Ergebnissen die 1. Wahl sei.
Anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg (Anlagen AS 17 und AS 18). Beide Entscheidungen betreffen Werbebehauptungen zur 1. Wahl und nicht lediglich eine Aufforderung an den Leser. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg erging zu einer Werbung mit der Aussage „Medikament der 1. Wahl bei Bluthochdruckbehandlung“ und damit der Behauptung, dass das beworbene Präparat „1. Wahl“ sei. Diese Aussage wurde zudem in der dort streitgegenständlichen Abgabekarte unter Bezugnahme auf „(aktuelle Leitlinien/Hochdruckliga)“ wiederholt (Anlage AS17, Seite 2) und nahm so für ihre Richtigkeit eine dritte Autorität in Anspruch. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg betraf die Angabe „Wartner ist die 1. Wahl“, wobei dieser Überschrift die Ergebnisse eines Verbrauchertests in einem farblich abgesetzten Kasten folgten (Anlage Ast 18, S. 2). Hier handelte es sich – so das OLG – um eine Spitzenstellungsbehauptung zum beworbenen Präparat, deren Richtigkeit nach dem Verständnis der angesprochenen Fachkreise mit den Ergebnissen des Verbrauchertests belegt sei (Anlage Ast 18, S. 5/6).
Eine vergleichbare Konstellation ist mit der vorliegenden Aufforderung nicht gegeben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO und der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin für die übereinstimmend für erledigt erklärte Anträge e), h), i) und j) in den Schriftsätzen vom 6.2.2023.
Anlage:
Sonstiger Langtext
Beschluss
Der Streitwert wird auf 550.000,00 € festgesetzt.