Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 01.03.2023 – 324 O 65/23

ECLI:DE:LGHH:2023:0301.324O65.23.00

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 12.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Dem Antragsteller steht ein Unterlassungs- oder Löschungsanspruch gegen den Antragsgegner nicht zu.

2

Die Verwendung des Begriffs „Fake News“ in Bezug auf den Antragsteller durch den Antragsgegner (Anträge zu 1. und „erster“ Antrag zu 3.) stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. Im Kontext der YouTube-Videos vom 16.01., 22.01 und 06.02.2023 versteht der Zuschauer den Begriff „Fake News“ dahingehend, dass der Antragsgegner verschiedene Äußerungen des Antragstellers in scharfer Weise als unsinnig oder inhaltlich falsch kritisiert. Der Begriff der „Fake News“ wird vom Antragsgegner nicht isoliert verwendet, sondern im Zusammenhang mit einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Positionen des Antragstellers, insbesondere zum Thema Kurdistan. Soweit der Antragsgegner Positionen des Antragstellers als historisch widerlegt darstellt, wird dies nicht dahingehend verstanden, dass der Antragsteller bewusst falsche Tatsachen verbreitet habe, sondern dass der Antragsgegner die Position des Antragstellers als historisch unhaltbar bewertet.

3

Auch die Bezeichnung des Antragstellers als „gefährlich dumm“ (Antrag zu 2. und „zweiter“ Antrag zu 3.) ist eine zwar scharfe, aber zulässige Meinungsäußerung. Sie stellt keine Schmähkritik dar, da sie im Zusammenhang mit einer inhaltlichen Auseinandersetzung der Parteien zu verschiedenen politischen Fragen erfolgt. In der erforderlichen Abwägung überwiegt die Meinungsäußerungsfreiheit des Antragsgegners gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers.

4

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91 ZPO.