Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 29.03.2023 – 301 T 103/23

ECLI:DE:LGHH:2023:0329.301T103.23.00

Orientierungssatz

1. Hat eine Person an einer Straßenblockade teilgenommen, indem sie ihre rechte Hand mit einem Kleber auf der Schwarzdecke der Fahrbahn festklebte, und ist sie dort von einer Technikeinheit der Polizei gelöst und nach der Entfernung des Straßenbelags von der Hand in Polizeigewahrsam verbracht worden, liegen die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme dieser Person gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG HA) nicht vor, wenn nach den gegebenen Umständen nicht festgestellt werden kann, dass die Ingewahrsamnahme unerlässlich ist, um eine unmittelbar bevorstehende vergleichbare Handlung zu verhindern, weil eine weitere Tatbegehung zu einem bestimmten Zeitpunkt, oder jedenfalls innerhalb eines eingrenzbaren Zeitraums, nicht unmittelbar zu erwarten ist.(Rn.11)

2. Das (pauschale) Ausschöpfen des nach § 13c Abs. 1 Nr. 3 SOG HA maximal möglichen Gewahrsams von 10 Tagen darf nicht dazu dienen, irgendwann drohende Gefahren durch erneute Klimaproteste durch eine möglichst lange Dauer des Gewahrsams und die Beteiligung der betroffenen Person an weder zeitlich noch räumlich näher konkretisierbaren erneuten vergleichbaren Handlungen zu verhindern. Der sog. Verhinderungsgewahrsam ist insoweit kein geeignetes Mittel.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 26. März 2023, 173 XIV 69/23, Beschluss

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 27. März 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26. März 2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Der Antrag zu 3) wird verworfen.

2. Die Betroffene ist sofort aus dem Gewahrsam zu entlassen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Antragstellerin.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Betroffene wendet sich gegen die Anordnung der Freiheitsentziehung bis zum 4. April 2023.

2

Die 27-jährige Betroffene beteiligte sich in der Vergangenheit an Aktionen der Klimaschutzbewegung „Letzte Generation“. In diesem Rahmen nahm sie an Straßenblockaden teil, und zwar am 4. Februar 2022 sowie an zwei Aktionen am 21. Februar 2022, jeweils in Hamburg, wobei sie am 4. Februar 2022 eine Hand mittels Klebemittel an der Fahrbahn fixierte und damit auch bei der zweiten Aktion am 21. Februar 2022 begann.

3

In einem Video der „Letzten Generation“ vom 19. März 2023 rief eine Aktivistin zu der Teilnahme an Straßenblockaden in H. auf, wobei die Abreise der Aktivisten nach B. für den 6. April 2023 avisiert wurde.

4

Am 25. März 2023, gegen 11.43 Uhr, beteiligte sich die Betroffene an einer weiteren Aktion mehrerer Personen auf der Fahrbahn der N. E. in H. stadteinwärts. Die rechte Hand der Betroffenen war mit einem Kleber auf der Schwarzdecke der Fahrbahn festgeklebt. Um 14.29 Uhr wurde die Betroffene dort von einer Technikeinheit der Polizei gelöst und nach der Entfernung des Straßenbelags von der Hand in der A. K. H.- S.. G. zum Gewahrsam in das Polizeikommissariat .... verbracht. Dort wurden ihr die Tatvorwürfe eröffnet.

5

Die Polizei H. beantragte am 25. März 2023 die richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung nach § 13a SOG. Die richterliche Anhörung durch das Amtsgericht Am 26. März 2023 wurde die Betroffene im Amtsgericht Hamburg richterlich angehört. Mit Beschluss vom 26. März 2023 stellte das Amtsgericht Hamburg fest, dass die von der Polizei angeordnete Ingewahrsamnahme der Betroffenen und die Fortdauer der Freiheitsentziehung bis zum 4. April 2023 zulässig seien und ordnete diese an. Die Betroffene wurde zum Vollzug des Gewahrsams in die Untersuchungshaftanstalt H. verbracht. Der Beschwerde der Betroffenen vom 27. März 2023 gegen den Beschluss vom 26. März 2023 half das Amtsgericht nicht ab. Die Betroffene hat unter dem 28. März 2023 ergänzend vorgetragen und konkretisierende Anträge gestellt.

II.

6

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1.

7

Die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme der Betroffenen gemäß § 13 Absatz 1 Ziffer 2. des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) liegen nicht vor.

8

Gemäß 13 Absatz 1 Ziffer 2. SOG darf eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn diese Maßnahme unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern, wobei die Begehung oder Fortsetzung insbesondere unmittelbar bevorsteht, wenn die Person früher mehrfach in vergleichbarer Lage bei der Begehung einer derartigen Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat als Störer in Erscheinung getreten ist und nach den Umständen eine Wiederholung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit bevorsteht.

9

Zwar hat sich die Betroffene im Februar 2022 bereits mehrfach an vergleichbaren Aktionen beteiligt, die allerdings über ein Jahr zurückliegen.

10

Es kann weiter dahinstehen, ob unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), wie vom Amtsgericht angenommen, eine verwerfliche und damit im Sinne von § 240 Absatz 2 StGB rechtswidrige Nötigung durch das Blockieren der Fahrbahn und das Festkleben angenommen werden kann.

11

Jedenfalls kann nach den gegebenen Umständen nicht festgestellt werden, dass die Ingewahrsamnahme unerlässlich war, um eine unmittelbar bevorstehende vergleichbare Handlung zu verhindern. Insoweit erfordern es die Angemessenheit der Maßnahme und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass eine weitere Tatbegehung zu einem bestimmten Zeitpunkt, oder jedenfalls innerhalb eines eingrenzbaren Zeitraums, unmittelbar zu erwarten war. Das war jedoch vorliegend nicht der Fall. Es gab keine entsprechenden Erklärungen der Betroffenen oder andere Erkenntnisse, die darauf hingedeutet hätten, dass und wann sich die Betroffene erneut vergleichbar verhalten würde. Auch gab es keinen klar abzugrenzenden entsprechenden Zeitraum. Dass in einem Video vom 19. März 2023 Aktionen in Hamburg bis zum 6. April 2023 avisiert wurden, reicht insoweit nicht aus, da diese unkonkret blieben und der Wille der Betroffenen, sich bis zu diesem Zeitpunkt an weiteren Aktionen beteiligen zu wollen, nicht festgestellt werden kann. Das (pauschale) Ausschöpfen des nach § 13c Absatz 1 Ziffer 3. SOG maximal möglichen Gewahrsams von 10 Tagen darf nicht dazu dienen, irgendwann drohende Gefahren durch erneute Klimaproteste durch eine möglichst lange Dauer des Gewahrsams und die Beteiligung der Betroffenen an weder zeitlich noch räumlich näher konkretisierbaren erneuten vergleichbaren Handlungen zu verhindern. Der sog. Verhinderungsgewahrsam ist im konkreten Fall kein geeignetes Mittel.

2.

12

Für den Antrag der Betroffenen zu 3) - festzustellen, dass die Inhaftierung rechtswidrig war -, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Kammer hebt die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Auf die Ausführungen zu 1. wird Bezug genommen.