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Landgericht Hamburg Urteil vom 12.04.2023 – 304 O 164/22

ECLI:DE:LGHH:2023:0412.304O164.22.00

Orientierungssatz

1. Bei § 8 Abs. 2, 3 GlüStV 2021 handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.(Rn.26)

2. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 GlüStV 2021 dürfen gesperrte Spieler nicht am öffentlichen Glücksspiel teilnehmen. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind gem. § 8 Abs. 3 S. 1 GlüStV 2021 verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei gem. § 23 GlüStV 2021 vorzunehmen.(Rn.28)

3. Es ist allein der Risikosphäre einer Wettvermittlungsstelle zuzuordnen, wenn diese über keine Genehmigung verfügt und deshalb nicht auf das Sperrsystem OASIS zugreifen kann. Aus diesem Grund entfällt auch nicht das Verschulden der Wettvermittlungsstelle.(Rn.31) (Rn.35)

4. Ein Mitverschulden ist nicht daraus abzuleiten, dass der Spieler sich nicht persönlich bei der Wettvermittlungsstelle bekannt gemacht hat und um eine Sperre bat. Eine solche Mitwirkungsobliegenheit besteht nicht. Vielmehr darf ein Spieler darauf vertrauen, dass die Wettvermittlungsstelle ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt und ihm, nachdem er sich selbst sperren ließ, die Teilnahme am Glücksspiel verwehrt.(Rn.36)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.772,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Erstattung von Glücksspielverlusten.

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Die Beklagte betreibt zwei Wettbüros, belegen in der W. Chaussee..., ... H. sowie in der D. ..., ... H.. In diesen Wettannahmestellen vermittelt die Beklagte ausschließlich das Angebot des Anbieters Trinity Bet Operations Ltd., welcher über die Marke „HAPPYBET“ Sportwetten vermittelt.

3

Über eine behördliche Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros verfügte die Beklagte nicht.

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Der Kläger kämpft seit Jahren mit einem Drang zum übermäßigen Glücksspiel. Aus diesem Grund unterwarf er sich am 28.06.2013 einer sog. „Selbstsperre“, um sich vor sich selbst zu schützen. Die Selbstsperre wurde in Form eines Sperrvertrages mit der Spielbank Hamburg abgeschlossen.

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Solche Sperrverträge werden seit Inkrafttreten des aktuellen GlüStV im Jahr 2021 automatisch in das Spielsperrsystem OASIS eingepflegt. Dieses ist ein spielformübergreifendes, bundesweites Instrument zum Schutz von Spielerinnen und Spielern zur Bekämpfung der Glücksspielsucht. Indes können auf das Spielersperrsystem OASIS nur Spielstätten zugreifen, die über eine behördliche Erlaubnis verfügen. Die Beklagte verfügte somit über keinen Zugriff auf das Sperrsystem OASIS.

6

In der Zeit vom 08.03.2022 bis zum 14.04.2022 besuchte der Kläger regelmäßig die Wettbüros der Beklagten. Der Kläger konnte dabei die Wettbüros der Beklagten betreten, ohne von dem anwesenden Personal hinsichtlich einer Selbstsperre kontrolliert und anschließend am Zugang gehindert zu werden. In den Geschäftsräumen der Beklagten konnte der Kläger daraufhin sowohl am Tresen als auch an den Wettautomaten anonym Wetten platzieren.

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Erst am 14.04.2022 wurde der Kläger in dem Wettbüro D. ... vom Personal der Beklagten zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und - nachdem der Kläger dies verweigerte - zum Verlassen des Wettbüros aufgefordert.

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In der Zeit vom 08.03.2022 bis zum 14.04.2022 erlitt der Kläger in den Wettbüros der Beklagten nach Abzug seiner Gewinne Spielverluste in Höhe von 5.772,50,- Euro.

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Der Kläger behauptet, er sei seit vielen Jahren spielsüchtig. Er habe im März 2022 auf Grund privater Schwierigkeiten (erneut) den Drang zum Glücksspiel entwickelt und die Wettbüros der Beklagten aufgesucht, nachdem ihm der Zutritt zu den Wettbüros anderer Anbieter auf Grund seiner Selbstsperre verwehrt worden sei. Auf Grund seiner Spielsucht sei es ihm während der Aufenthalte in den Wettbüros der Beklagten nicht möglich gewesen, diese zu verlassen, ohne das gesamte ihm verfügbare Geld zu verspielen.

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Mit Schreiben vom 12.04.2022 und 16.04.2022 forderte Kläger, unter Fristsetzung bis zum 27.04.2022, die Beklagte zur Erstattung der erlittenen Spielverluste auf.

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Mit Schreiben vom 22.04.2022 verweigerte die Beklagte die Rückzahlung.

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Mit Schriftsatz vom 13.09.2022 hat der Kläger Klage eingelegt.

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Der Kläger beantragt:

14

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.772,50,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 28.04.2022 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet zunächst, der Kläger habe ein Geschäftsmodell daraus entwickelt, bei Glücksspielanbietern unter arglistiger Täuschung über den eigenen Spielstatus Spieleinsätze zu tätigen und diese anschließend unter Drohung mit Anzeigen zurückzufordern.

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Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger die von ihm vorgelegten Wettscheine überhaupt selbst gespielt und nicht von Dritten erlangt oder aus Mülleimern gefischt habe.

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Zudem führe die Beklagte auch Zutrittskontrollen in ihren Wettbüros durch. So werde das Alter der Kunden bereits beim Betreten überprüft, wenn Zweifel an der Volljährigkeit bestehen.

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Indes sei es dem Personal erst möglich, die Kunden hinsichtlich einer möglichen Sperrung zu überprüfen, wenn die konkrete Person bereits in der Vergangenheit in den eigenen Wettbüros auffällig geworden sei.

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Die Beklagte ist der Meinung, der Kläger hätte die Wettbüros, hätte er wirklich ernstliche Anstrengungen unternommen zu verhindern, dass ihm die Spielsucht erneut packe, selbst informieren können. Stattdessen habe er bewusst die Möglichkeit aufrechterhalten, dort zu wetten.

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Zudem beruhe es auf ein Versehen der Behörde für Inneres und Sport, dass die Beklagte noch keine Erlaubnis zum Betrieb der Glücksspielbüros erhalten habe. Bei korrekter Durchführung des Genehmigungsverfahren wäre dem Standort W. Chaussee... mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit eine Erlaubnis erteilt worden. Da die Beklagte ohne eine solche Erlaubnis auch nicht auf das Spielersperrsystem OASIS zugreifen konnte, habe sich auch keine Möglichkeit gehabt, von der Selbstsperre des Klägers Kenntnis zu erlangen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage ist zulässig und begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 5.772,50,- Euro aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, S. 5 GlüStV 2021 zu.

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Die Beklagte hat rechtswidrig und schuldhaft gegen § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, S. 5 GlüStV 2021 verstoßen und kausal einen Schaden in tenorierter Höhe beim Kläger hervorgerufen.

26

a) Bei § 8 Abs. 2, 3 GlüStV 2021 handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Norm ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn diese nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einen einzelnen Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (Sprau in Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 823 Rn. 58 m.W.N.)

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Dies trifft auf § 8 GlüStV 2021 zu. Schließlich ergibt sich bereits aus § 1 S. 1 GlüStV 2021, dass der Glücksspielstaatsvertrag unter anderem das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und den Spielbetrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken soll. Aus § 8 Abs. 1 GlüStV 2021 geht bereits hervor, dass zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ein zentrales Sperrsystem zu unterhalten ist, gem. § 8 Abs. 2 S. 1 GlüStV 2021 dürfen gesperrte Spieler nicht an öffentlichen Glücksspielen teilnehmen. Die Norm dient somit auch den Schutz des Einzelnen.

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b) Dieses Schutzgesetz wurde durch die Beklagte verletzt. Schließlich dürfen gem. § 8 Abs. 2 S. 1 GlüStV 2021 gesperrte Spieler nicht am öffentlichen Glücksspiel teilnehmen. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind zudem gem. § 8 Abs. 3 S. 1 GlüStV 2021 verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei gem. § 23 GlüStV 2021 vorzunehmen.

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Diesen Pflichten kam die Beklagte nicht nach.

30

Die Beklagte, die als Vermittlerin von Glücksspiel in ihren Wettbüros auftrifft, ist dabei zunächst als Wettvermittlungsstelle nach § 3 Abs. 6 GlüStV 2021 zu qualifizieren. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, führte die Beklagte keinerlei Kontrolle hinsichtlich gesperrter Spieler durch und ermöglichte diesen so die Teilnahme an Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen.

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Diese Pflicht ist auch nicht durch den Umstand, dass die Beklagte zumindest zum streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf das Spielersperrsystem OASIS zugreifen konnte, entfallen. Dabei sieht die Kammer, dass die Umsetzung der Regulierung des Glücksspielmarktes durch staatliche Stellen für die Beklagte zu großer Unzufriedenheit führte. Dies vermag die Schutzpflichten aus § 8 GlüStV 2021 indes nicht entfallen lassen. Schließlich obliegt es einzig und allein der Beklagten, als Betreiberin von Wettbüros den ihr obliegenden Verpflichtungen aus dem GlüStV 2021, die u.a. das Entstehen von Glückspielsucht und Wettsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen sollen (§ 1 S. 1 Nr. 1 GlüStV 2021), nachzukommen. Es ist zudem einzig und allein der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen, über keine Genehmigung zu verfügen und in der Folge auch nicht auf das Sperrsystem OASIS zugreifen zu können. Andererseits würde das Genehmigungserfordernis auch völlig leerlaufen.

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Zudem ist zu beachten, dass § 8 Abs. 2 S. 1 GlüStV 2021 lediglich auf das Bestehen einer Spielsperre abstellt. Daher kann offen bleiben, ob der Kläger den Nachweis einer krankhaften Spielsucht geführt hat.

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c) Auch die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Handlung und Verletzung liegt vor. Schließlich hätte die Beklagte, wenn sie die Identität des Klägers bei Betreten der Wettbüros kontrolliert und mit der OASIS-Sperrdatei abgeglichen hätte, festgestellt, dass der Kläger in diese Datei eingetragen ist und sie ihn vom Spiel ausschließen muss. In der Folge wären die geltend gemachten Spielverluste nicht beim Kläger angefallen.

34

d) Die Rechtswidrigkeit ist indiziert.

35

e) Die Beklagte hat die Verletzung auch verschuldet. Das Verschulden entfällt auch, wie oben dargelegt, nicht auf Grund des fehlenden Zugangs der Beklagten zu der OASIS-Sperrdatei. Schließlich beruht dieser Umstand darauf, dass die Beklagte ihre Wettbüros ohne die hierfür erforderliche behördliche Erlaubnis betreibt.

36

Der Kläger muss sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen. Insbesondere lässt sich ein Mitverschulden nicht daraus ableiten, dass der Kläger sich nicht persönlich bei den Wettbüros der Beklagten bekannt gemacht hat und um eine Sperre bat. Eine solche Mitwirkungsobliegenheit des Klägers ist nicht ersichtlich. Vielmehr durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen aus § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, S. 5 GlüStV 2021 nachkommen würde und ihm, nachdem er sich selbst sperren ließ, die Teilnahme am Glücksspiel verwehren würde.

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f) Dem Kläger ist auf Grund der Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden in Höhe von 5.772,50,- Euro entstanden. Der Kläger hat diesen Schaden substantiiert, unter Vorlage der Wettscheine (Anlage K2) vorgetragen. Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich dieser Wettumsätze mit Nichtwissen ist unzulässig, schließlich mutet der Vortrag, die Beklagte habe keine Kenntnis von den bei ihr als Vermittlerin erworbenen Spielscheinen, absurd an.

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2. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

40

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.