Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 20.04.2023 – 304 T 15/23
ECLI:DE:LGHH:2023:0420.304T15.23.00
Orientierungssatz
1. Nach § 31 Abs. 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) setzt die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht voraus. Die Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG ist nicht wirksam, wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin keine ausreichende Vertretungsmacht bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens hatte. Dies kann der Fall sein, wenn der Geschäftsführer die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens ohne einen ihn dazu ermächtigenden Gesellschafterbeschluss vorgenommen hat.(Rn.25)
2. Das Zustimmungserfordernis der Gesellschafter kann auch Geltung im Außenverhältnis der Gesellschaft entfalten. Es kann nicht dem Sinn und Zweck des StaRUG entsprechen, die gesellschaftsrechtlichen Zustimmungserfordernisse durch Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens zu unterlaufen und auszuhöhlen.(Rn.26)
3. Die Überprüfung der Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Zustimmungserfordernisse durch das Gericht widerspricht nicht dem Schutzzweck des StaRUG.(Rn.27)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 17. März 2023, 61c RES 1/23, Beschluss
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17.03.2023, Az. 61c RES 1/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Schuldnerin wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17.03.2023, in dem dieses eine Restrukturierungssache aufhob.
Die Schuldnerin zeigte, vertreten durch ihren Geschäftsführer, am 10.02.2023 gegenüber dem Amtsgericht Hamburg ein Restrukturierungsvorhaben an. Diesem Antrag fügte die Schuldnerin den Entwurf eines Restrukturierungsplans an. Die Schuldnerin beantragte unter anderem, dass dieser von ihr vorgelegte Restrukturierungsplan gem. §§ 60, 65 StaRUG bestätigt wird.
Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine im Oktober 2020 gegründete Gesellschaft, deren Zweck es ist, vier Wohneinheiten in der A. Straße... H. zu errichten. Nach Abschluss des Projektes sollen die entsprechenden Grundstücke bzw. Wohneinheiten veräußert werden.
Gesellschafter der Schuldnerin ist zum einen die B. B.- und B. mbH (AG H., HRB... ) mit einem Geschäftsanteil von 66,6%, zum anderen die R. b. GmbH (AG Kiel, HRB... ) mit einem Geschäftsanteil von 33,4%.
Im Rahmen der Durchführung des Projekts entbrannte ein Streit zwischen den Gesellschaftern. In der Folge stockt das Projekt, Fortschritte in der Bauausführung können zurzeit nicht erzielt werden. Gleichwohl entstehen der Schuldnerin weiterhin laufende Kosten, auch eine Darlehensforderung in Höhe von 500.000,- Euro ist kurzfristig fällig.
Indes können die Gesellschafter sich nicht über die weitere Finanzierung der Gesellschaft verständigen. In mehreren Gesellschafterversammlungen konnten keine Beschlüsse hinsichtlich einer weiteren Finanzierung gefasst werden.
Daraufhin zeigte die Schuldnerin am 10.02.2023 das Restrukturierungsvorhaben gegenüber dem Amtsgericht an. Vor der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens holte der Geschäftsführer der Schuldnerin keinen ihn hierzu ermächtigenden Gesellschafterbeschluss ein.
In ihrem Schriftsatz vom 10.02.2023 führte die Schuldnerin an, sie erwarte, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Widerstand der sich vermutlich nicht an der Finanzierung beteiligenden Gesellschafterin, der R. b. GmbH, durchgesetzt werden könne.
Zwischen den Gesellschaftern der Schuldnerin sind zudem beim Landgericht Hamburg unter den Aktenzeichen 404 HKO 105/22 (Beschlussanfechtungsklage) und 404 HKO 96/22 (Antrag nach § 51a GmbHG) zwei Verfahren anhängig. Wie die R. A. Straße GmbH in ihrem Schriftsatz vom 22.03.2023 anführt, begehrt sie in diesen Verfahren, eine für die Entscheidung in Bezug auf Kapitalmaßnahmen für sie zwingend notwendige Tatsachengrundlage zu erhalten.
Die R. b. GmbH behauptet, sie solle über einen Restrukturierungsplan gegen ihren Willen aus der Gesellschaft gedrängt werden.
Tatsächlich sieht der Restrukturierungsplan vor, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit durch einen Umtausch der Forderung in Geschäftsanteile (Debt-Equity-Swap) beseitigt wird.
Das Amtsgericht Hamburg hob die Restrukturierungssache mit Beschluss vom 17.03.2023, der Schuldnerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 23. März 2023, auf. Zur Begründung hieß es unter anderem, dass die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG nicht wirksam sei. Schließlich habe der Geschäftsführer der Schuldnerin bei Einreichung der Anzeige nicht über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt, da der Geschäftsführer die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens ohne einen ihn dazu ermächtigenden Gesellschafterbeschluss vorgenommen habe. Diese im Innenverhältnis bestehende Beschränkung der Vertretungsmacht schlage auch auf das Außenverhältnis durch.
Die Schuldnerin legte gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 5. April, beim Amtsgericht Hamburg am 122. April 2023 eingegangen, sofortige Beschwerde ein und beantragte:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. März 2023, Az.: 61C RES 1/23, wird aufgehoben.
2. Es wird gemäß § 45 Abs. 1 StaRUG ein Termin anberaumt, in dem der Restrukturierungsplan und das Stimmrecht der Planbetroffenen erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird;
Zur Begründung führte die Schuldnerin an, der Beschluss des Amtsgerichts sei aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft. So habe ein gesellschaftsrechtliches Zustimmungserfordernis im Innenverhältnis der Gesellschaft generell keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Anzeige im Außenverhältnis. Dies sei jedenfalls herrschende Meinung bei einer Insolvenzantragsstellung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO.
Zudem sei die R. b. GmbH aufgrund gesellschaftlicher Treuepflichten verpflichtet, der Einleitung eines Restrukturierungsvorhabens zuzustimmen.
Überdies widerspreche die Überprüfung der Einhaltung gesellschaftsrechtlicher Zustimmungserfordernisse durch das Amtsgericht dem Schutzzweck des StaRUG.
Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 17.04.2023 nicht ab. Dabei verwies es zunächst auf den Inhalt der Ausgangsentscheidung, der sich auch im Lichte der Ausführungen der Beschwerdeschrift als richtig darstelle. Zudem wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Amtsermittlungspflicht des Restrukturierungsgerichts aus § 39 Abs. 1 StaRUG eine wirksame Anzeige nach § 31 StaRUG erfordere. An einer solchen wirksamen Anzeige fehle es vorliegend.
Die Schuldnerin führte hierauf mit Schriftsatz vom 20. April 2023 aus, das Amtsgericht habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass ein fehlender Gesellschafterbeschluss bei einer Existenzgefährdung nicht auf das Außenverhältnis durchschlage. Auch sei aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks das StaRUG ein fehlender Gesellschafterbeschluss für die Anzeige im Außenverhältnis unerheblich.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingereicht.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Schuldnerin hat keine wirksame Anzeige nach § 31 StaRUG eingereicht.
a) Das Amtsgericht stellte mit zutreffender Begründung fest, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin keine ausreichende Vertretungsmacht bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens hatte.
b) Das Zustimmungserfordernis der Gesellschafter entfaltet auch vorliegend Geltung im Außenverhältnis der Gesellschaft. Dabei sieht das Gericht zwar, dass die Schuldnerin sich hier auf eine Vielzahl von Literaturmeinungen stützen kann (vgl. Bl. 3 des Schriftsatzes vom 05.04.2023). Gleichwohl ist zu sehen, dass der vorgelegte Restrukturierungsplan der Schuldnerin rein gesellschaftliche Maßnahmen vorsieht. Diese fallen in die alleinige Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung und unterliegen einem Mehrheitserfordernis von 75%. Es kann indes nicht dem Sinn und Zweck des StaRUG entsprechen, diese gesellschaftsrechtlichen Zustimmungserfordernisse derart durch Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens zu unterlaufen und auszuhöhlen.
c) Auch die Überprüfung der Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Zustimmungserfordernisse durch das Gericht widerspricht nicht dem Schutzzweck des StaRUG. Schließlich hat das Restrukturierungsgericht von Amtswegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Verfahren in Restrukturierungssachen von Bedeutung sind (Nerlich/Römermann/Utsch, 46. EL November 2022, StaRUG § 39 Rn. 2).
Hierzu zählt nach Auffassung des Gerichts auch unzweifelhaft die Wirksamkeit der Antragstellung, zumal Art und Umfang der richterlichen Ermittlungen im Ermessen des Restrukturierungsgerichts liegen (Nerlich/Römermann/Utsch, 46. EL November 2022, StaRUG § 39 Rn. 2 m.w.N.).
d) Aus diesem Grund kann auch der Vortrag der Schuldnerin, der Gesellschafterbeschluss sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anzeige, nicht durchgreifen. Zwar ist es zutreffend, dass bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO die gesellschaftsinterne Zustimmung nicht durch das Gericht zu prüfen ist. Indes führte das Amtsgericht zutreffend aus, dass die Amtsermittlungspflicht des Restrukturierungsgerichts gem. § 39 Abs. 1 StaRUG eine wirksame Anzeige nach § 31 StaRUG erfordert, während bei einem Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der zugrundeliegende Gesellschafterbeschluss keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags sei.
3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.