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Landgericht Hamburg Anerkenntnisurteil vom 21.04.2023 – 315 O 32/23

Orientierungssatz

1. In Wettbewerbsstreitigkeiten gibt der Beklagte regelmäßig Veranlassung zur Erhebung der Klage, wenn auf eine Abmahnung des Klägers vom Verletzer keine die Wiederholungsgefahr ausräumende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wird.(Rn.12)

2. Gleiches gilt, wenn der Kläger den Beklagten auf einen konkreten Wettbewerbsverstoß (hier: Verstoß gegen § 312k BGB), der auch Gegenstand der Klage ist, ausreichend deutlich hingewiesen hat.(Rn.15)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf der Webseite www. z..de, die den Abschluss von Zeitungsabonnements in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, für die Aboformen „Digitales Abo“ und/oder „Kombi-Abo“ keine unmittelbar und leicht zugängliche, insbesondere nicht erst nach Einloggen mit E-Mail- adresse und Passwort erreichbare, Bestätigungsseite, sowie Schaltfläche für die Bestätigung einer Kündigung vorzuhalten, wenn dies geschieht, wie nach- folgend abgebildet:

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten nur noch um die Kostentragungspflicht, nachdem die Beklagte den Unterlassungsantrag anerkannt hat.

2

Mit Schreiben vom 12.09.2022 mahnte der Kläger die Beklagte ab mit der Begründung, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite www. z..de den Abschluss von Abonnements für näher bezeichnete Zeitschriften anbiete, ohne die gesetzlichen Vorgaben des § 312k BGB einzuhalten, und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Hinsichtlich der Begründung des Abmahnschreibens im Einzelnen sowie die beigefügte vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2022 (Anlagenkonvolut K 6) wies die Beklagte die Abmahnung zurück. Die sich daran anschließende Korrespondenz der Parteien ist im Anlagenkonvolut K 6 vorgelegt worden, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die Beklagte hat keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.

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Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben und die Kosten des Rechtsstreits daher zu tragen habe. Aus der sich der Abmahnung vom 12.09.2022 anschließenden außergerichtlichen Korrespondenz gehe deutlich hervor, was der Kläger zuletzt beanstandet habe, nämlich einen Verstoß gegen § 312k BGB, mithin dessen nicht korrekte Umsetzung betreffend das „digitale Abo“ und das „Kombi-Abo“. Bereits mit dem Schreiben, das versehentlich das Datum „11.07.2022“ trägt und mit dem der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 23.09.2022 antwortet, sowie auch in den folgenden Schreiben habe er, der Kläger, sein Begehren konkretisiert und klargestellt, dass er im zwingenden Erfordernis einer Registrierung vor der Kündigungsmöglichkeit beim „digitalen Abo“ und beim „Kombi-Abo“ einen Verstoß gegen § 312k BGB sehe. Es sei auch nicht seine, des Klägers, Aufgabe gewesen, der Beklagten eine umformulierte und konkretisierte Unterlassungserklärung zu übermitteln. Die Beklagte habe zudem mit anwaltlichem Schreiben vom 01.11.2022 unmissverständlich mitgeteilt, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werde.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt,

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Die Beklagte erkennt den Klagantrag an und beantragt,

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dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Die Beklagte trägt vor, sie habe keine Veranlassung zur Klage gegeben. Wie sich aus dem Text der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung ergebe, unterscheide sich das dortige Unterlassungsbegehren von dem nun klagegegenständlichen. Zum einen sei das Unterlassungsbegehren aus der Klage nun ausdrücklich beschränkt auf die Aboformen „Digitales Abo“ und/ oder „Kombi-Abo“, zum anderen werde nicht mehr verlangt, es zu unterlassen, „keine gut lesbare mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung vorzuhalten“. Schließlich sei das Begehren, keine unmittelbar und leicht zugängliche, insbesondere nicht erst nach Einloggen mit E-Mailadressen und Passwort erreichbare, Bestätigungsseite, sowie Schaltfläche für die Bestätigung einer Kündigung vorzuhalten, im Klageantrag nun durch die Abbildung konkretisiert. Auch insoweit unterscheide sich der Klageantrag vom mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Zwar sei es richtig, dass der Kläger im Nachgang zum Schreiben der Beklagten vom 23.09.2022 sein Unterlassungsbegehren eingeschränkt habe; es bleibe aber dabei, dass der Kläger die konkrete Verletzungsform nicht ausreichend benannt und keine entsprechend umformulierte und konkretisierte Unterlassungserklärung vorformuliert habe. Vielmehr habe der Kläger bei der Beklagten lediglich nachgefragt, ob sie eine angepasste Formulierung vorschlagen möchte oder ob er dies von sich aus tun solle. Erst mit der im Klageantrag erfolgten Konkretisierung sei die Beklagte zum Anerkenntnis in der Lage gewesen. Die Kosten seien daher gemäß § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

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Die Beklagte hat die Kosten zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

I.

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Die Beklagte hat die Klage in der Hauptsache anerkannt mit der Folge, dass nur noch über die Kosten nach den Regelungen der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden ist. Eine Nachprüfung der vom Anerkenntnis erfassten verzichtbaren Prozessvoraussetzungen und der materiellen Voraussetzungen des Hauptausspruchs findet nicht mehr statt. Die Beklagte kann daher als in der Hauptsache unterlegene Partei der Kostenlast des § 91 ZPO nur entgehen, wenn die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO vorliegen. Davon ausgehend hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

II.

11

Die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegen nicht vor.

12

Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten nur dann zur Last, wenn die Beklagte nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Wann eine Veranlassung zur Klage gegeben ist, bestimmt sich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Danach gibt man zur Erhebung einer Klage durch ein Verhalten Veranlassung, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH NJW 1979, 2040, 2041), wenn also der Kläger bei vernünftiger Würdigung annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Rechtsschutzziel nicht erreichen zu können (Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 93 Rz. 7); dies ist in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig insbesondere dann der Fall, wenn auf eine Abmahnung des Klägers vom Verletzer keine die Wiederholungsgefahr ausräumende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wird.

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Maßgebend ist danach eine vernünftige Betrachtung aus der Sicht des Klägers. Dieser hat die Beklagte zwar zunächst mit Schreiben vom 12.09.2022 (Anlage K 5) abgemahnt mit der Begründung, dass ein Verstoß gegen § 312k BGB vorliege, da die Verpflichtung zur unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit der Kündigungsoption nicht eingehalten werde. So sei der Kündigungsbutton zwar mit den Worten „Abo kündigen“ versehen, jedoch sei der Button weder farblich hervorgehoben noch springe er anderweitig ins Auge. Der Durchschnittsverbraucher müsse sich vielmehr durch die ganze Startseite durcharbeiten oder über eine Suchfunktion vorgehen. Überdies sei eine Bestätigungsseite nur durch vorherige Registrierung möglich. Ob damit der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch ausreichend konkretisiert wurde, kann jedoch dahin stehen.

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Denn jedenfalls mit der Antwort auf das Beklagtenschreiben vom 23.09.2022, die das Datum „11.07.2022“ trägt, konkretisiert der Kläger, dass er einen Verstoß gegen § 312k BGB darin sieht, dass für das „digitale Abo“ bzw. das „Kombi-Abo“ eine Kündigung nur nach Registrierung möglich sei. Auf den Einwand der Beklagten, dass dies keine Registrierung sei, die erstmals für die Kündigung erfolgen müsse, sondern dass sich vielmehr der Kunde - zur Vereinfachung des Vorgangs - nur mit den ihm bekannten Zugangsdaten anmelden müsse, die er auch für die Nutzung des digitalen Abos benötige, erwidert der Kläger sodann im Schreiben vom 20.10.2022, dass dennoch ein Verstoß gegen § 312k BGB vorliege, da für die Kunden, denen die Zugangsdaten nicht vorliegen, eine „Zugriffsmöglichkeit zu jeder Zeit“ nicht gegeben sei. In beiden Schreiben bietet der Kläger zudem an, den Wortlaut der Unterlassungserklärung anzupassen und auf die Versionen „digitales Abo“ und „Kombi-Abo“ zu beschränken bzw. eine modifizierte Unterlassungserklärung zukommen zu lassen.

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Damit hat der Kläger die Beklagte auf den konkreten Wettbewerbsverstoß, der auch Gegenstand der Klage ist, ausreichend deutlich hingewiesen. Die Übersendung einer umformulierten Unterlassungserklärung war nicht erforderlich, da bereits aus den klägerischen Schreiben deutlich wird, welcher konkrete Verstoß gerügt wird. Einer Abbildung der konkreten Internetseite, wie sie sich im Klagantrag befindet, bedurfte es dazu nicht. Ausweislich der Dokumentation „Die Kündigerstrecke der Z. Gruppe“, die die Beklagte als Anlage zu ihrem Schreiben vom 23.09.2022 an den Kläger gesandt hat, war der Beklagten bekannt, welche Gestaltung ihrer Internetseite streitgegenständlich ist. Die Antwortschreiben der Beklagten zeigen auch, dass sie verstanden hat, welcher Verstoß vom Kläger (nunmehr) gerügt wird. So führt die Beklagte in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 14.10.2022 einleitend aus:

16

„[…] komme sodann zurück auf Ihr letztes Schreiben. Darin beanstanden Sie nun nur noch, dass die Kündigung eines Digital- bzw. Kombi-Abos über die Webseite nur nach Registrierung möglich sei.“

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und schreibt in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 01.11.2022:

18

„Auch Ihr Hinweis auf Verbraucher, die ihre Zugangsdaten nicht vorliegen haben, ändert hieran nichts.“

19

In dieser Lage durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte eine die grundsätzlich indizierte Wiederholungsgefahr erst ausschließende vorbehaltlose strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, ein gerichtliches Verfahren mithin geboten war. So hat die Beklagte am Ende ihres letzten außergerichtlichen Schreibens vom 01.11.2022 sogar ausgeführt:

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„Aus den vorgenannten Gründen können wir unserer Mandantin auch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nicht empfehlen. Es bleibt daher dabei, dass unsere Mandantin ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage ihre Kündigungsstrecke wie im letzten Schreiben beschrieben, erweitern, ansonsten aber keine Erklärung abgeben wird.“

21

Nach allem hat die Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben und es ist damit für eine Anwendbarkeit des § 93 ZPO kein Raum.

III.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.