Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 03.05.2023 – 324 O 102/23
ECLI:DE:LGHH:2023:0503.324O102.23.00
Orientierungssatz
1. Es ist von einem erheblichen Berichterstattungsinteresse an Vorwürfen des Mobbings und Machtmissbrauchs in Presseunternehmen auszugehen. Daher ist für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung über einen Chefredakteur allein entscheidend, ob hinsichtlich der einzelnen angegriffenen Äußerungen jeweils ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen anzunehmen ist.(Rn.10)
2. Die Verdachtsäußerung, der Chefredakteur und Antragsteller habe die Redaktion in einen „inner circle“ und einen „outer circle“ unterteilt und dass, wer zum inneren Kreis gehörte, Privilegien genossen, sich dafür aber Details aus dem Sexleben des Antragstellers habe anhören müssen, ist nicht unzulässig. Ein Unterlassungsanspruch besteht daher nicht.(Rn.16)
3. Bei der angegriffenen Äußerung „Erst bevorzugte C. seine Geliebte, ohne daraus einen Hehl zu machen, ging mit ihr auf Dienstreisen, dann, nach dem Ende des Verhältnisses, verbot er uns, mit ihr zu kommunizieren“ handelt es sich um eine Verdachtsäußerung, für die der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht daher insofern nicht.(Rn.26)
Verfahrensgang
nachgehend BVerfG, 15. Juni 2023, 1 BvR 1011/23, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 19. Dezember 2023, 1 BvR 1011/23, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin,
untersagt,
1. in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
- (...)
- „Eine Kollegin entließ er ohne Vorwarnung. Als ihr das Mutterblatt des ‚Magazins‘, der ‚T.- A.‘, direkt danach eine Reporterstelle anbot, soll C. gesagt haben, man untergrabe seine Autorität, würde man sie dort anstellen. (Sie trat die Stelle nicht an.)“
- (...)
- „Er mutmaßte über die sexuelle Orientierung oder Neigungen von Mitarbeitern. Äußerte sich verächtlich über jeden, der nicht im Raum war. Bezeichnete unliebsame Themen als ‚schwul‘. Er benutzte in Sitzungen fast touretteartig das Wort ‚ficken‘. Er erzählte Intimitäten, etwa dass zwei Redakteure ihre Kinder nur durch künstliche Befruchtung bekommen hätten.“
- „Im Wesentlichen aber entwürdigte er mich mittels verbaler Herabsetzungen. So unterstellte er mir in einer Konferenz, ich hätte mir journalistische Leistungen mit Sex erschlichen: Ich sei mit dem Pfarrer der Z. F.-Kirche im Bett gewesen, den ich für eine Recherche getroffen hatte. (In einer SMS sprach mich C. als ‚Pfarrermätresse‘ an.)“
- „Hinter meinem Rücken nannte er mich vor einer Kollegin ‚die Ungefickte‘. Sagte coram publico zu mir, mein Mann habe ‚einen kleinen Schwanz‘. Er brüstete sich in meinem Beisein vor Kollegen mit einem scheinbaren Exclusivwissen über mein Liebesleben: dass ich zu Beginn meiner ‚Magazin‘-Zeit öfter die Männer gewechselt hätte.“
- „In den jährlichen Mitarbeitergesprächen bat ich C. wiederholt, sachlich mit mir umzugehen. Das änderte nichts; immer wieder drohte er mir mit Kündigung oder monierte, ich hätte ihn als Boss noch nie gelobt. Als ich meine Verwunderung darüber ausdrückte, herrschte er mich an, er wolle meine Liebe gar nicht – wenn er Liebe wolle, gehe er zu einer ‚Nutte‘.“
- „Nachdem wir in einer Konferenz über Rassismus geredet hatten, sagte er zu mir: ‚Ihr Deutschen hättet die doch eh alle gleich vergast‘.“
- „Wann immer ich mich zur Wehr setzte, gab er mir zu verstehen, dass ich niemanden im Verlag fände, der mir Gehör schenken würde. Er sitze bombenfest im S. und genieße sogar das große Wohlwollen des Verlegers P. S..“
- (...)
- „Das Mobbing mir gegenüber aber ging weiter: Ohne Anlass nutzte C. auch den neuen Redaktionsalltag für meine Diskreditierung; machte gern schlüpfrige Bemerkungen, wie beim Weihnachtsessen 2019, als er, zu einem journalistischen Selbstversuch von mir, grinsend bemerkte, dass LSD sicher geil mache. Einem Reporter sagte er – ich war in Hörweite –, dieser dürfe mir nichts glauben, ich würde generell ‚Bullshit‘ von mir geben.“
- (...)
- (...)
- „R., C.s Vorgesetzter, laut ihm sein enger Studienfreund, tat, als wäre ich das Problem.“
2. (...)
3. (...)
wie geschehen in dem im „ D. S.“ Nr. 6 vom 2023 auf den Seiten 46 ff. abgedruckten Artikel mit der Überschrift „...“ und dem über www. .de vom 03.02.2023 verbreiteten Artikel mit dem Titel „...“ und aus der Anlage Ast 3 ersichtlich.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 58% und die Antragsgegnerin 42% zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen war er zurückzuweisen.
1.
Es besteht ein Verfügungsgrund, die Angelegenheit ist eilbedürftig i.S.v. § 935 ZPO.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt eine Eilbedürftigkeit im Sinne des § 935 ZPO voraus. Die mit Pressesachen befassten Spruchkörper in H. gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dieses Erfordernis bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen grundsätzlich dann erfüllt ist, wenn zwischen der Kenntnisnahme des jeweiligen Beitrags durch den Antragsteller und der Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen.
Nach diesem Maßstab ist die erforderliche Eilbedürftigkeit im vorliegenden Fall gegeben. Es ist prozessual davon auszugehen, dass eine die Frist in Gang setzende Kenntnisnahme der streitgegenständlichen Berichterstattung erst am 04.03.2023 erfolgt ist. Dies hat der Antragsteller durch seine eidesstattliche Versicherung (Anlage ASt 7) glaubhaft gemacht. Nach Vorlage der eidesstattlichen Versicherung seines Prozessbevollmächtigten (Anlage ASt 13) sind nunmehr auch die vorgetragenen zeitlichen Abläufe plausibel gemacht.
Dass der Antragsteller, was unstreitig ist, bereits am 03.02.2023 über das Erscheinen des ihn betreffenden Artikels von dritter Seite informiert wurde, hat auf den dargelegten Fristbeginn keinen Einfluss. Für den Fristbeginn ist nicht ein etwaiges Kennen-Müssen einer Berichterstattung maßgeblich, sondern die Kenntnis von der tatsächlichen konkreten Rechtsverletzung.
Nachdem der Antragsteller am 04.02.2023 von der streitgegenständlichen Berichterstattung Kenntnis genommen hat, hat er den Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13.03.2023 beantragt. Zwar fiel das Ende der fünfwöchigen Regelfrist auf Samstag, den 11.03.2023. Nach dem Rechtsgedanken des § 193 BGB verschiebt sich jedoch das Fristende, sofern dieses auf einen Samstag fällt, auf den darauffolgenden Werktag, vorliegend also auf den 13.03.2023. Die an diesem Tag erfolgte Antragstellung war mithin fristwahrend.
2.
Es besteht auch ein Verfügungsanspruch im tenorierten Umfang.
Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Die streitgegenständliche Berichterstattung ist insgesamt als Verdachtsberichterstattung zu qualifizieren. Durch die Einkleidung des als Gastbeitrags gekennzeichneten Beitrags von Frau R. verdeutlicht die Antragsgegnerin, dass die Vorwürfe gegen den Antragsteller nicht feststehen, insbesondere ist der Printbericht in der Kategorie „Debatte“ veröffentlicht und die Online- wie Printversion enthalten eine Einleitung der Antragsgegnerin, worin diese ausführt, dass Frau A. R. „aus ihrer Sicht über die Zeit bei einem Schweizer Medienhaus“ berichtet und schlagwortartig zusammenfassend feststellt, dass es „um Sexismus, Machtmissbrauch und ein Unternehmen [geht], das anscheinend zu wenig dagegen tut“. Hierdurch stellt die Antragsgegnerin aus Sicht der Kammer klar, dass eine Betroffene spricht, die die Geschehnisse aus ihrer subjektiven Sicht darstellt. Bestätigt wird diese Einordnung durch den unter dem Gastbeitrag befindlichen eingerahmten Beitrag der Antragsgegnerin, in welchem diese unter der Überschrift „Und das sagen T. und der ehemalige Chefredakteur“ das Zustandekommen des Beitrags zusammenfasst und ausführt, dass die Redaktion der Antragsgegnerin Frau R. „mit ihrem Ich-Text für sich selbst sprechen“ lässt, aber ihr, der Antragsgegnerin, Aussagen ehemaliger Kollegen, Chatnachrichten, Korrespondenz sowie Dokumente bzw. eine eidesstattliche Versicherung von Frau R. vorliegen, und dass sowohl dem Antragsteller als auch den Betroffenen bei der T. AG vorab ein ausführlicher Fragenkatalog zu den Vorhaltungen des Textes zugesandt worden sei.
Hinsichtlich dieser Verdachtsberichterstattung ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die erforderliche Anhörung des Antragstellers stattgefunden hat. Auch führt die von Antragsgegnerseite gewählte Einrahmung des Gastbeitrags zu einer ausgewogenen Berichterstattung. Da zudem von einem erheblichen Berichterstattungsinteresse an Vorwürfen des Mobbings und Machtmissbrauchs in Presseunternehmen auszugehen ist, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Berichterstattung im Folgenden allein entscheidend, ob hinsichtlich der einzelnen angegriffenen Äußerungen jeweils ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen anzunehmen ist.
Im Einzelnen:
Zu Antrag 1.1:
Spiegelstrich 1: Der Unterlassungsanspruch besteht nicht. Bei der angegriffenen Formulierung, dass der Antragsteller ein „Regime des Mobbings“ begonnen habe, handelt es sich um eine Meinungsäußerung, für die mit den eidesstattlichen Versicherungen von Herrn M. N. (Anlage ASt 14) und Herrn S. B. (Anlage ASt 17) sowie den unten dargestellten Beweistatsachen für die weiteren nicht begründeten streitgegenständlichen Anträge (siehe im Folgenden) hinreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen.
Spiegelstrich 2: Der Unterlassungsanspruch ist gegeben. Im Gesamtkontext der Berichterstattung versteht der maßgebliche Durchschnittsleser den ersten Äußerungsteil „Eine Kollegin entließ er ohne Vorwarnung“ dahingehend, dass der Antragsteller selbst aus eigener Machtvollkommenheit die Kündigung der Kollegin ausgesprochen hat. Dieses Verständnis ist allerdings unwahr. Es ist vielmehr unstreitig, dass die Kündigung von der Personalabteilung ausgesprochen wurde. Dass die Kündigung, wie die Antragsgegnerin vorträgt, auf Betreiben des Antragstellers ausgesprochen worden sein mag, führt im Hinblick auf das dargestellte Verständnis des Lesers nicht zu einer Zulässigkeit der streitgegenständlichen Äußerung. Der Vorwurf, selbst eine Kündigung ausgesprochen zu haben, weicht nach Ansicht der Kammer vom tatsächlichen Sachverhalt, bei dem eine dem Antragsteller nicht weisungsunterworfene Stelle zwischengeschaltet war, persönlichkeitsrechtlich relevant ab.
Auch hinsichtlich des zweiten Äußerungsteils „soll C. gesagt haben, man untergrabe seine Autorität, würde man sie dort anstellen“ liegt ein Unterlassungsanspruch vor. Die Verdachtsberichterstattung ist insoweit unzulässig. Der Antragsteller hat in Abrede genommen, sich wie behauptet geäußert zu haben. Hinreichende Beweistatsachen für die Verbreitung des Verdachts, er habe sich so geäußert, liegen nicht vor. Da es vorliegend um die Wiedergabe einer konkreten Äußerung geht, die der Antragsteller getätigt haben soll, ist der Mindestbestand an Beweistatsachen nach Auffassung der Kammer nicht zu gering anzusetzen. Die von der Antragsgegnerin insoweit in Bezug genommene eidesstattliche Versicherung von Frau von A. (Anlage ASt 5) ist insoweit nicht hinreichend. Hierbei handelt es sich um eine Erklärung der von der Äußerung Betroffenen selbst, deren Glaubhaftmachungswert aufgrund des ersichtlich engen Bezugs zu dem konkreten Vorwurf vermindert ist. Der Glaubhaftmachungsgehalt ist zudem maßgeblich relativiert, da die Betroffene lediglich mittelbar vom Hörensagen von der Äußerung des Antragstellers erfahren haben will.
Spiegelstrich 3: Ein Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben. Die Verdachtsäußerung, der Antragsteller habe die Redaktion in einen „inner circle“ und einen „outer circle“ unterteilt und dass, wer zum inneren Kreis gehörte, Privilegien genossen, sich dafür aber Details aus dem Sexleben des Antragstellers habe anhören müssen, ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller dies in seiner eidesstattlichen Versicherung in Abrede genommen, allerdings konnte die Antragsgegnerin nunmehr das Vorliegen des erforderlichen Mindestbestands an Beweistatsachen glaubhaft machen. Die Autorin des Gastbeitrags, Frau R., führte in ihrer eidesstattlichen Versicherung aus, dass der Antragsteller eine Zweiteilung der Redaktion unter Verwendung der englischen Begriffe vornahm (Anlage AG 3). Bestätigt werden diese Ausführungen durch die Angaben von Herrn S. B., der in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 17) ebenfalls diese Zweiteilung in Mitarbeiter, die in der Gunst des Antragstellers standen und Privilegien genossen, und solchen Mitarbeitern, die vom Informationsfluss ausgeschlossen wurden, schildert. Auch der Untersuchungsbericht der Anwaltskanzlei R. C. Rechtsanwälte AG über die von T. AG in Auftrag gegebene betriebsinterne Untersuchung beim „Magazin“ betreffend sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung hält fest, dass es innerhalb der Redaktion tatsächlich zu einem inneren und äußeren Kreis gekommen sein mag und es gewisse Indiskretionen seitens des Antragstellers gegeben habe.
Spiegelstrich 4: Der Unterlassungsanspruch besteht nur im Hinblick auf die Äußerungsteile „Er mutmaßte über die sexuelle Orientierung oder Neigungen von Mitarbeitern“ und „Er erzählte Intimitäten, etwa dass zwei Redakteure ihre Kinder nur durch künstliche Befruchtung bekommen hätten“. Für den insoweit geäußerten schwerwiegend ehrabträglichen Verdacht, der Antragsteller habe sich wie wiedergegeben geäußert, fehlt es an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen, da die von der Antragsgegnerseite vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Frau R. (Anlage AG 3) als Autorin des streitgegenständlichen Gastbeitrages allein insoweit nicht hinreichend ist. Weitere Beweistatsachen hat die Antragsgegnerseite nicht vorgetragen.
Nicht zu untersagen war indes der Äußerungsteil „Äußerte sich verächtlich über jeden, der nicht im Raum war. Bezeichnete unliebsame Themen als ‚schwul‘. Er benutzte in Sitzungen fast touretteartig das Wort ‚ficken‘.“. Die Verdachtsäußerung, der Antragsteller verwandte regelmäßig die Begriffe „schwul“ und „ficken“ ist zulässig, denn insoweit ist von einem Mindestbestand an Beweistatsachen auszugehen. Neben der Autorin des Gastbeitrags (Anlage AG 3) versichert auch Herr S. B. dies an Eides statt (Anlage AG 17). Hinsichtlich der Wertung des „verächtlichen Äußerns“ über Mitarbeiter liegen angesichts der eidesstattlichen Versicherungen in den Anlagen AG 3, 14 und 17 hinreichende Anknüpfungstatsachen vor.
Spiegelstrich 5: Der Unterlassungsanspruch besteht. Es liegt kein hinreichender Mindestbestand für die Verdachtsberichterstattung vor, nach der der Antragsteller Frau R. hinsichtlich des Pfarrers der Z. F.-Kirche „in einer Konferenz [unterstellte]“, sie hätte sich „journalistische Leistungen mit Sex erschlichen“. Der Antragsteller hat in Abrede genommen, sich wie behauptet geäußert zu haben. Die Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung der Autorin des Beitrags und Opfers dieser mutmaßlichen Behauptung selbst (Anlage AG 3) ist, wie zuvor ausgeführt, insoweit nicht hinreichend. Auch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von Herrn P. H., des Ehemannes von Frau R. (Anlage AG 4), reicht für die Glaubhaftmachung des Mindestbestands an Beweistatsachen nicht aus. Zum einen handelt es sich bei diesem um den Ehemann des mutmaßlichen Opfers, so dass dessen Erklärung bereits aufgrund der persönlichen Nähe zum Opfer ein geringer Glaubhaftmachungswert zukommt. Zum anderen beruhen sämtliche Äußerungen, für die die eidesstattliche Versicherung einen Beleg erbringen soll, nur auf Hören-Sagen, so dass deren Wahrheitsgehalt nicht näher zu spezifizieren ist. Daher ist die eidesstattliche Versicherung des Ehemanns von Frau R. nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht zur Glaubhaftmachung der streitgegenständlichen Äußerung geeignet.
Im Hinblick auf das Fehlen des Mindestbestands an Beweistatsachen mangelt es der in der streitgegenständlichen Äußerung enthaltenen zugehörigen Wertung, dass der Antragsteller Frau R. entwürdigt habe, auch an den hinreichenden Anknüpfungstatsachen.
Spiegelstrich 6: Der Unterlassungsanspruch ist gegeben. Sämtliche hier streitgegenständlichen Äußerungsteile beinhalten wiederum die Wiedergabe von bestimmten mutmaßlichen Äußerungen des Antragstellers, für die die Antragsgegnerin den erforderlichen – nicht zu gering anzusetzenden – Mindestbestand nicht darlegen konnte. Im Hinblick auf den Äußerungsteil, dass der Antragsteller Frau R. als „die Ungefickte“ bezeichnet habe, legt die Antragsgegnerin lediglich die eidesstattliche Versicherung der Betroffenen Frau R. selbst vor, welche zudem lediglich mittelbar vom Hörensagen von der Äußerung des Antragstellers erfahren haben will. Dies ist zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend; es wird auf die Ausführungen zum Spiegelstrich 2 und 4 verwiesen. Auch ist aus vorgenannten Gründen die eidesstattliche Versicherung von Frau R. allein nicht ausreichend, um einen Mindestbestand an Beweistatsachen für die behauptete Äußerung des Antragstellers, Frau R. hätte „öfters die Männer gewechselt“ anzunehmen. Auch hinsichtlich des Äußerungsteils, wonach der Antragsteller gesagt haben soll, der Ehemann von Frau R. habe „einen kleinen Schwanz“ konnte die Antragsgegnerin den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen nicht darlegen. Hinsichtlich des fehlenden Glaubhaftmachungswertes der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung von Frau R. kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden. Auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zwei weitere eidesstattliche Versicherungen vorlegt (Anlagen AG 4 und 5) führt nicht zum Vorliegen des erforderlichen Mindestbestands. Hierbei handelt es sich lediglich um mittelbare Zeugen vom Hören-Sagen, die nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen können, dass sich der Antragsteller wie behauptet geäußert habe, sondern sich ebenfalls nur auf die Äußerungen der Frau R. berufen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass es Frau R. ist, die hier die Vorwürfe erhebt, kann damit nicht vom Vorliegen des erforderlichen Mindestbestandes an Beweistatsachen ausgegangen werden.
Spiegelstrich 7: Der Unterlassungsanspruch ist gegeben. Für den insoweit geäußerten Verdacht hinsichtlich der jährlichen Mitarbeitergespräche fehlt es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Aus den vorgenannten Gründen sind die von der Antragsgegnerseite vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Frau R. sowie den Zeugen vom Hören-Sagen Frau von A. und Herrn H. nicht ausreichend.
Spiegelstrich 8 und 9: Die Unterlassungsansprüche bestehen. Für den insoweit geäußerten Verdacht fehlt es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, da die vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Frau R. allein, wie bereits ausgeführt, nicht hinreichend ist.
Spiegelstrich 10: Ein Unterlassungsanspruch besteht insoweit nicht. Bei der angegriffenen Äußerung, „Ich war die Einzige, die übrig war aus dem alten Team ...“ handelt es sich um die Wiedergabe einer Meinungsäußerung. Bei der Frage, ob jemand als einzige von einem alten Team übrig war, handelt es sich insbesondere hinsichtlich des Begriffs „Team“ um eine Wertung, für die aufgrund des unstreitigen Umstands, dass es in dem maßgeblichen Zeitraum in der Redaktion zu erheblichen personellen Wechseln gekommen ist, hinreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen.
Spiegelstrich 11: Der Unterlassungsanspruch ist gegeben. Für die angegriffenen Äußerungsteile, wonach der Antragsteller gesagt haben soll, „dass LSD sicher geil mache“ und Frau R. generell „Bullshit“ von sich geben würde, liegen, da die Antragsgegnerin lediglich eine eidesstattliche Versicherung von der betroffenen Frau R. (Anlage AG 16) vorgelegt hat, kein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Aufgrund dessen fehlt es auch der im ersten Teil der Äußerung enthaltenen Wertung „Mobbing“ an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen.
Spiegelstrich 12: Der Unterlassungsanspruch besteht nicht. Bei der angegriffenen Äußerung „Erst bevorzugte C. seine Geliebte, ohne daraus einen Hehl zu machen, ging mit ihr auf Dienstreisen, dann, nach dem Ende des Verhältnisses, verbot er uns, mit ihr zu kommunizieren“ handelt es sich um eine Verdachtsäußerung, für die der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist. Zwar hat der Antragsteller dies in Abrede genommen. Die Antragsgegnerin konnte dies durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von Frau R. sowie Herrn N. jedoch hinreichend darlegen. Im Hinblick auf die übereinstimmenden Schilderungen hinsichtlich der Affäre des Antragstellers mit Frau S., deren gemeinsame Dienstreisen sowie die Bevorzugung und nachfolgende Ausgrenzung/Benachteiligung von Frau S. durch den Antragsteller liegen für die zusammenfassende Wertung, „Nicht mal C.s Affäre mit einer Untergebenen und den damit verbundenen Machtmissbrauch fand das Unternehmen als Vorwurf erheblich genug“ hinreichende Anknüpfungstatsachen vor. Insbesondere ist unstreitig geblieben, dass Frau R. die HR-Verantwortliche der T. AG, Frau B. S1, über die mutmaßliche Affäre des Antragstellers mit Frau S. informierte und das Unternehmen daraufhin nichts verlasst hat.
Spiegelstrich 13: Ein Unterlassungsanspruch ist mangels Betroffenheit des Antragstellers nicht gegeben. Im Kontext der angegriffenen Berichterstattung versteht der maßgebliche Leser, dass Frau R. einen Vorwurf gegen das Unternehmen erhebt. Sowohl die der streitgegenständlichen Äußerung vorgehenden als auch die nachfolgenden Äußerungen behandeln die Kommunikation mit der Führung der T. AG sowie die von dieser eingeleiteten Untersuchung gegen den Antragsteller. Von dem streitgegenständlichen Vorwurf selbst ist der Antragsteller nur mittelbar betroffen, es liegt lediglich eine Reflexwirkung vor. Eine solch reflexartige Betroffenheit durch die Fernwirkung einer Äußerung reicht für die Aktivlegitimation jedoch nicht aus.
Spiegelstrich 14: Der Unterlassungsanspruch ist gegeben. Es wird auf die Ausführungen unter Spiegelstrich 4 bzw. 6 verwiesen.
Zu Antrag 1.2:
Der Unterlassungsanspruch besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers entsteht der behauptete Eindruck nicht, jedenfalls nicht zwingend. Im Kontext der Gesamtberichterstattung über mutmaßliches Mobbing durch den Antragsteller versteht der maßgebliche Leser die streitgegenständliche Äußerung „Eine Kollegin entließ er ohne Vorwarnung“ nicht (zwingend) so, dass persönliche statt fachliche Gründe ursächlich waren. Vielmehr sieht der Leser den Vorwurf darin, dass der Kollegin „ohne Vorwarnung“ gekündigt wurde, wobei er sich über die dahinterliegenden Gründe keine Gedanken macht.
Zu Antrag 1.3:
Auch dieser Anspruch besteht nicht. Durch die beanstandete Formulierung „Er behielt recht. Ich formulierte meine Situation seit 2010 mehrfach gegenüber verschiedenen Stellen im Haus, aber selbst auf eine Kündigungswelle im ‚Magazin‘ folgte keine Reaktion der Unternehmensspitze. Bis 2015 waren fünf meiner Mitredakteure gegangen; einer ging nach einer Eskalation mit C.. Drei meiner Kollegen – alle angesehene Autorinnen und Autoren – hatten die Nase derart voll, dass sie den Beruf wechselten. Mindestens eine Kollegin und ein Kollege erklärten der Personalabteilung damals, dass sie wegen C. kündigten.“ entsteht nicht der Eindruck, dass zwischen 2010 und 2015 fünf Redakteure der Zeitschrift „ D. M.“ unter Berufung auf das Verhalten des Antragstellers ihre Arbeitsverhältnisse gekündigt hätten. Der maßgeblichen Passage entnimmt der verständige Leser vielmehr die – ausdrücklich niedergelegte – Aussage, dass zwei Kollegen ihre Kündigung gegenüber der Personalabteilung mit dem Verhalten des Antragstellers begründet hätten. Dadurch, dass dies für zwei Personen erklärt, für die übrigen aber ausdrücklich offengelassen wurde, entsteht der behauptete Eindruck gerade nicht.
Zu dem Hilfsantrag:
Der Hilfsantrag vom 03.04.2023, mit dem der Antragssteller begehrt, der Antragsgegnerin bestimmte Verdachtsäußerungen in Bezug auf den Antragsteller zu untersagen, war zurückzuweisen. Der Antrag ist unbestimmt, § 253 ZPO; es fehlt jegliche Angabe, aus welchen konkreten Äußerungen des streitgegenständlichen Artikels sich der jeweilige Verdacht ableitet.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 2 GKG, wobei 160.000,00 € auf die Hauptanträge und 40.000,00 € auf den Hilfsantrag entfallen. Auch wenn der Antragsteller zunächst nur einen Streitwert von 50.000,00 € angegeben hat, hat die Kammer diesen höher festgesetzt und dabei berücksichtigt, dass hinsichtlich des Hauptantrags eine Vielzahl von Äußerungen in Streit stehen und nunmehr zudem ein Hilfsantrag gestellt wurde.