Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 25.05.2023 – 326 T 16/23
ECLI:DE:LGHH:2023:0525.326T16.23.00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22.02.2023, Az. 67h IN 262/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Am 29.12.2022 beantragte das Finanzamt H.- H. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 2.1.2023 wurde der Beschwerdeführer zum Antrag schriftlich angehört und u.a. zur Übersendung des dem Schreiben beigefügten Anhörungsfragebogens aufgefordert. In diesem wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Auskunftsplichten gemäß § 97 InsO u.a. zu Angaben zu dessen Vermögenslage aufgefordert.
Mit Beschluss vom 27.1.2023 ordnete das Insolvenzgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an und bestellte den Beteiligten zu 2 zum Sachverständigen.
Mit Schreiben vom 27.1.2023 erinnerte das Insolvenzgericht den Beschwerdeführer an die Erfüllung seiner Auskunftspflichten und teilte diesem mit, dass dieser, falls er der Aufforderung nicht nachkomme, zur Vernehmung vor Gericht geladen oder verhaftet werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme zur Verhaftungsandrohung sowie Nachholung der Auskünfte von einer Woche gesetzt. Diese Frist lief fruchtlos ab.
Unmittelbar nach dessen Bestellung bat der Sachverständige den Beschwerdeführer schriftlich einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht zurückmeldete wurde dieser vom Sachverständigen unter Nachfristsetzung zum 20.2.2023 erneut aufgefordert, einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Auch hierauf reagierte der Beschwerdeführer nicht. Unter seiner Wohnanschrift, B. Hof H., einem Wohn- und Bauwagenplatz, welcher insbesondere durch Schausteller zum Aufenthalt genutzt wird, traf der Sachverständige den Beschwerdeführer nicht an (vgl. Schreiben des Sachverständigen vom 21.2.2023, Bl. 57 d.A.).
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22.2.2023 wurde der Sachverständige zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag wurde eine Durchsuchung der Behältnisse sowie Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse angeordnet.
Zudem ordnete das Insolvenzgericht am 22.2.2023 an, den Beschwerdeführer in Haft zu nehmen. Zur Begründung führte das Insolvenzgericht an, dass der Beschwerdeführer trotz gerichtlicher Aufforderung und Erinnerung mit Androhung der Verhaftung nicht den ihm übersandten Anhörungsbogen nebst Anlagen ausgefüllt zurückgesandt habe.
Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 25.2.2023 zugestellten, Beschluss, legte dieser mit undatierten Schreiben, bei Gericht eingegangen am 3.3.2023, sofortige Beschwerde ein. Zudem erhob er „Einspruch gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ und beantragte aufgrund steuerlicher Schuld die Aussetzung des Verfahrens bis eine Buchhalterin alle erforderlichen Einkommensnachweise erbracht habe. Die Unterlagen würden dem Finanzamt zeitnah übersandt.
Mit Schreiben vom 6.3.2023 wurde der Beschwerdeführer durch das Insolvenzgericht darauf hingewiesen, dass eine sofortige Beschwerde gegen eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig sei, da ein solches nicht eröffnet sei und die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl keine aufschiebende Wirkung habe. Zudem wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die Beschwerde binnen 2 Wochen zu begründen.
Eine nähere Begründung der Beschwerde erfolgte durch den Beschwerdeführer nicht. Das Insolvenzgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
II.
Das Insolvenzgericht hat zu Recht die Haft gegen den Beschwerdeführer angeordnet, weil dieser den sich aus § 97 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunftspflichten nicht nachgekommen ist.
Die Haftanordnung beruht auf § 98 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO und ist wegen der Auskunftsverweigerung des Beschwerdeführers berechtigt. Eine Verweigerung der Mitwirkung liegt vor, wenn der Schuldner sich untätig verhält oder Anfragen bzw. Aufforderungen des Verwalters zur Mitwirkung nicht befolgt oder der Schuldner sich nicht an die gerichtliche Anordnung zur Bereithaltung gemäß § 97 Abs. 3 hält (vgl. MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019, § 98 InsO, Rn. 18).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen im Eröffnungsverfahren gemacht und den mit Verfügung des Insolvenzgerichts vom 2.1.2023 übersandten Anhörungsfragebogen nicht an das Insolvenzgericht zurückgesandt. Dieser dient gerade dazu, von dem Schuldner in Erfüllung seiner Pflichten nach § 97 Abs. 1 InsO Auskünfte über dessen Vermögensverhältnisse zu erhalten. Auch auf die gerichtliche Nachfrist unter Hinweis auf die Möglichkeit der Haftanordnung mit Verfügung vom 27.1.2023 hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.
Die Anordnung der Haft war verhältnismäßig. Nach Auskunft des Sachverständigen (vgl. Schriftsatz vom 21.2.2023) hat der Beschwerdeführer überhaupt nicht am Verfahren mitgewirkt und auf mehrfache Terminanfragen nicht reagiert. Er konnte an seiner Wohnanschrift nicht angetroffen werden. Die andauernde Nichterfüllung der Auskunftspflichten sowie das ungenutzte Verstreichenlassen der gerichtlichen Fristen durch den Beschwerdeführer lässt die Anordnung der Haft nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck, der Durchsetzung der dem Schuldner obliegenden Auskunftspflichten, stehen. Der Hinweis, dass der Beschwerdeführer noch Unterlagen und Einkommensnachweise benötige (vgl. Beschwerdeschrift, Bl. 75 d.A.), erklärt nicht, weshalb der Schuldner jedwede Mitwirkung unterlässt. Insbesondere wäre es seine höchstpersönliche Pflicht gewesen, die ihm jedenfalls möglichen Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen im Anhörungsbogen - spätestens nach mehrfacher Aufforderung und vergeblichen Versuchen der Kontaktaufnahme durch den Sachverständigen - nunmehr zu machen.
Weniger einschneidende Mittel, die den Beschwerdeführer zur Mitwirkung bewegen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Als Zwangsmittel sieht das Gesetz gem. §§ 20 Abs. 1, 98 Abs. 2 InsO zunächst die zwangsweise Vorführung und auf Grundlage der Vorführung und nach Anhörung des Schuldners die Haft vor. Zwangsweise Vorführung und Haft stehen nach der gesetzlichen Regelung in einem Verhältnis gestufter Eingriffsintensität in die Freiheit eines Schuldners. Grundlage ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, mit dem es nicht vereinbar ist, in weiterem als unbedingt erforderlichen Umfang in die Freiheitsrechte eines Schuldners einzugreifen. Ein striktes Stufenverhältnis zwischen den Zwangsmitteln des § 98 InsO besteht aber nicht (BeckOK InsR/Kramer, 31. Ed. 15.4.2023, § 98 InsO, Rn. 68 mwN). Erweist sich das mildere, den Schuldner weniger belastende Mittel als undurchführbar und letztlich als unmöglich, gebietet das Verhältnismäßigkeitsprinzip es nicht, weitere, aller Voraussicht nach wiederum erfolglose Bemühungen zur Durchsetzung des Mittels der geringeren Eingriffsintensität anzustellen, bevor das intensiver eingreifende Zwangsmittel ergriffen wird (vgl. LG Arnsberg, Beschl. v. 12.6.2002 – 6 T 212/02 –, Rn. 4, juris)
So liegt der Fall hier. Eine zwangsweise Vorführung des Schuldners würde zwar ein milderes Mittel darstellen, wäre aber im vorliegenden Fall ungeeignet und nicht aussichtsreich. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, nachdem er für den Insolvenzverwalter weder erreichbar noch an dessen Wohnort, einem Bau- und Wohnwagenplatz, der insbesondere für Schausteller zum Aufenthalt genutzt wird, anzutreffen war, zu einem bestimmten Vorführtermin durch den Gerichtsvollzieher angetroffen werden würde.
Die von dem Beschwerdeführer begehrte Aussetzung der Haftanordnung bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt, bis zu dem dieser Unterlagen und Einkommensnachweise seiner Buchhalterin erhalten habe, kommt nicht in Betracht. Die sofortige Beschwerde selbst hat nach § 6 InsO keine aufschiebende Wirkung.
Soweit der Beschwerdeführer sich auch gegen die Eröffnung „eines Insolvenzverfahrens“ mit seiner Beschwerde richtet, ist die Beschwerde unzulässig, da ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert wurde nach § 25 Abs. 2 RVG und in Anlehnung an § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf 2.000,00 € festgesetzt.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.