Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 30.05.2023 – 312 O 162/23
Verfahrensgang
nachgehend LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 5. September 2023, 406 HKO 74/23, Urteil
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im Wettbewerb für das Arzneimittel "T. b." anzugeben:
1. "mit dualem Wirkmechanismus"
und/oder
2. "T. b. ist bioäquivalent1zu P.®r." mit folgender Erläuterung ..."1Verglichen gegen P.®r. 250 mg Retardtabletten in einer randomisierten, 2-Treatment-2-Perioden-2-Sequenzen-Cross-Over-Multiple-Dose-Studie unter Fastenbedingungen an 29 männlichen Probanden. Der Nachweis der Bioäquivalenz zu P.® wurde durch folgende 8 Vergleichsstudien erbracht: 4 T.-Single-Dose-Fasten-Studien: 1x 25 mg, 1x 50 mg, 1x 150 mg, 1x 250 mg; 2 T.-Single-Dose-Fed-Studien: 1x 25 mg, 1x 250 mg, 2 Multiple-Dose-Fasten-Studien: 1x T. 25 mg, 1x T. 250 mg"
und/oder
3.
und/oder
4. "Einfach umstellen"
und/oder
5. "Sichern Sie Therapiehoheit und Compliance mit dem Aut-idem-Kreuz. ",
jeweils wie in Anlage A geschehen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Die Schutzschrift der Rechtsanwälte P. B. & P. vom 22.05.2023 hat bei Beschlussfassung vorgelegen.