Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 01.06.2023 – 618 KLs 2/22

ECLI:DE:LGHH:2023:0601.618KLS2.22.00

Orientierungssatz

1. Bei den Corona-Soforthilfen handelte es sich um Subventionen, die als so genannte verlorene Zuschüsse ohne eine marktmäßige Gegenleistung von den Ländern aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht Betrieben und Unternehmen gewährt wurden und jedenfalls auch der Förderung der Wirtschaft dienten.(Rn.1078)

2. Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit von Tatsachen ist es, sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber möglichst klar erkennbar sind. Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen reichen für die Subventionserheblichkeit durch den Subventionsgeber nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt und vom Antragsteller durch ein zu setzendes Kreuz in der dazugehörigen Erklärung bestätigt werden.(Rn.1081)

3. Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erfordert keine wörtliche Wiederholung, sondern kann sich auch aus einer präzisen Verweisung ergeben. Werden nur einige und zudem fast ausschließlich erhebliche Tatsachen abgefragt, wird die umfangreiche Verweisung nicht zu einem grundsätzlich unzulässigen pauschalen oder lediglich formelhaften Hinweis, vor allem wenn sie sich nur auf im Antragsformular selbst enthaltene Angaben bezieht.(Rn.1082)

4. Einer wirksamen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber steht auch nicht entgegen, wenn diese ausschließlich in einer vom Subventionsempfänger anzukreuzenden Wissenserklärung aufgeführt werden. Dies führt nicht dazu, dass der Subventionsnehmer selbst über die Subventionserheblichkeit der Tatsache entscheidet. Vielmehr handelt es sich um eine nach Sinn und Zweck zulässige Gestaltungsmöglichkeit, welche die Kenntnisnahme des Subventionsnehmers nachweist.(Rn.1082)

5. Der Strafrahmen und die Verwirklichung eines besonders schweren Falles ergibt sich bereits aus der Indizwirkung gemäß § 264 Abs. 3 StGB. Schon aufgrund der hochprofessionell organisierten Anzahl der Taten und der verwirkten Schäden, scheidet die Annahme eines minder schweren Falles aus.(Rn.1094)

6. Strafschärfend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Soforthilfeverfahren in einer beispiellosen, deutschlandweiten Notlage (Coroana-Pandemie) ausgenutzt worden ist.(Rn.1097)

7. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Inhaltsverzeichnis ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 10. April 2024, 5 StR 578/23, Beschluss

Tenor

1. Der Angeklagte M. P. wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

8 Jahren

verurteilt.

Ihm wird für die Dauer von drei Jahren die selbständige Ausübung buchhalterischer Tätigkeiten sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder zur Ausübung von buchhalterischen Tätigkeiten Angestellter eines Buchhalters, Steuerberaters oder Rechtsanwalts verboten.

2. Der Angeklagte M. A. wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

10 Jahren

verurteilt.

3. Der Angeklagte J. A1 wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

7 Jahren

verurteilt.

4. Der Angeklagte N. A2 wird wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren

verurteilt.

5. Die Angeklagte S. Z. A. wird wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

6. Die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 261.180,- Euro wird angeordnet.

7. Gegen die Angeklagten wird wegen folgender Geldbeträge die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet:

M. P.:

30.663,43 Euro

M. A.:

2.740.364,88 Euro

J. A1:

2.740.364,88 Euro

N. A2:

1.896.029,03 Euro

S. A.:

1.002.268,75 Euro

Hierbei haften die Angeklagten M. A. und J. A1 in Höhe von 2.740.364,88 Euro, der Angeklagte A2 in Höhe von 1.882.729,03 Euro und die Angeklagte S. A. in Höhe von 1.002.268,75 Euro gesamtschuldnerisch.

8. Eingezogen werden außerdem:

a) Mobiltelefon iPhone weiß, Barcode ...

b) Mobiltelefon Nokia Android One, Barcode ...

c) Mobiltelefon Swiss One, Barcode ...

d) Mobiltelefon Echo 2, Barcode ...

e) Mobiltelefon iPhone schwarz, Barcode ...

f) Mobiltelefon iPhone weiß, Barcode ...

g) Mobiltelefon iPhone 11 schwarz, Barcode ...

h) Mobiltelefon Alcatel, Barcode ...

i) Mobiltelefon iPhone 8 weiß; Barcode. ...

j) Mobiltelefon iPhone 7, Barcode ...

k) Mobiltelefon iPhone SE weiß, Barcode ...

l) Mobiltelefon iPhone, Barcode ...

m) Mobiltelefon Samsung Galaxy A3 Core, Barcode ...

n) Laptop aus dem PKW Smart; Barcode ...

o) Laptop Apple aus dem Arbeitszimmer der Wohnung B., Barcode ...

p) USB-Stick „SanDisk“ aus dem PKW Smart; Barcode ...

q) USB-Stick aus dem PKW Smart, Barcode ...

9. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 263 Abs. 5, 264 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c, 74 StGB,

zusätzlich für den Angeklagten M. P.: §§ 61 Nr. 6, 70 Abs. 1 StGB

zusätzlich für die Angeklagte S. A.: §§ 27, 49 Abs. 1 StGB.

Gründe

1

Vorspann

2

Auf Grundlage eines gemeinsamen Entschlusses errichteten bzw. übernahmen die Angeklagten M. A., A1 und A2 im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit weiteren zum Teil gesondert verfolgten Personen unter Führung des Angeklagten M. A. zum Zwecke der unberechtigten Erlangung sogenannter Corona-Hilfen aus den Hilfeprogrammen des Bundes eine Vielzahl an Scheinfirmen und nicht aktiven Einzelunternehmen.

3

Ab dem 8. Januar 2021 beantragten sie unter deren Zuhilfenahme, d.h. unter den Namen dieser Unternehmen, zunächst über den Zugang zur Online-Antragsplattform des gesondert verfolgten H. Rechtsanwalts v. W. als sogenanntem „Prüfenden Dritten“ (Taten 1 – 30) fortlaufend solche Hilfen.

4

Nachdem dessen Zugang wegen einer Häufung verdächtiger Anträge gesperrt worden war und der Angeklagte M. A. mit der Antragstellung durch den als weiteren Prüfenden Dritten gefundenen Rechtsanwalt S. (Taten 31 und 32) unzufrieden war, nahmen die Angeklagten Kontakt mit dem Angeklagten P. in B. auf. Dieser bot mit der von ihm als Geschäftsführer vertretenen P.- Q. S. GmbH erlaubnisfreie Unternehmensberatung, Buchen laufender Geschäftsvorfälle, Bau- und Büroservice und Lohnbuchhaltung an und war mit der Kanzlei des Rechtsanwalts T. G. in B. vertraglich verbunden, der ebenfalls als sog. „prüfender Dritter“ über den notwendigen Online-Zugang zur Stellung von Anträgen verfügte. Der Angeklagte P. schloss sich in der Folgezeit den Angeklagten M. A., A1 und A2 an und stellte in der Folge ab dem 12. April 2021 insgesamt 47 solcher Corona-Soforthilfe-Anträge (Taten 33-72 und 74-80) über den auf Rechtsanwalt T. G. lautenden Zugang. Die fortlaufende Antragstellung endete erst mit der Festnahme der Angeklagten am 10. November 2021.

5

Ein weiterer Antrag (Tat 73) wurde schließlich auf Veranlassung der Angeklagten M. A., A1 und A2 durch einen weiteren Prüfenden Dritten, den Rechtsanwalt S1, ohne Beteiligung des P. gestellt.

6

Auf diese Weise wurden in der Zeit zwischen Anfang Januar 2021 und Anfang November 2021 durch insgesamt 80 Taten unberechtigt Corona-Soforthilfen in Höhe von insgesamt 12.538.646,20 Euro beantragt, wobei hiervon schlussendlich 3.001.544,88 Euro an die Angeklagten M. A., A1 und A2 ausgezahlt wurden.

7

Die Angeklagte S. A. hat sich an diesen 80 Taten der übrigen Angeklagten dergestalt beteiligt, dass sie vor Beginn der Tatserie zusagte, die aus den Taten erlangten Gelder für die Tätergruppe und dabei insbesondere für den Angeklagten M. A. in dem von ihr genutzten Schließfach seiner Schwester und auf ihren Bankkonten zu verwahren sowie mit weiteren Teilen der Tatbeute Immobilien zu erwerben.

8

Die Kammer hat die Angeklagten M. A., A1 und A2 wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 80 Fällen, den Angeklagten P. wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in 47 Fällen und die Angeklagte S. A. wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrug zu den vorgenannten Freiheitsstrafen verurteilt. Diese konnten lediglich hinsichtlich der Angeklagten S. A. zur Bewährung ausgesetzt werden. Ferner hat das Gericht Einziehungsentscheidungen hinsichtlich der Tatmittel sowie des Wertes des Erlangten getroffen.

9

Ein Inhaltsverzeichnis ist der Entscheidung beigelegt.

I.

10

Die Kammer konnte folgende Feststellungen zur Person treffen:

1. M. P.

11

Der heute 47-jährige Angeklagte M. P. wurde am ... 1975 in Z. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und seit 2008 in zweiter Ehe mit A. P. verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, der fünfzehnjährige Y. S. und die zwölfjährige S. F., hervorgegangen. Bis zu seiner Verhaftung wohnte er zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern in einer Mietwohnung in B.- K.. Darüber hinaus hat er ein inzwischen erwachsenes Kind aus seiner ersten Ehe, welches bei der Mutter lebt und zu welchem er regelmäßigen Umgang hat und auch Unterhalt bezahlt.

12

Nach Erwerb der Mittleren Reife absolvierte er von 1991 bis 1995 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker bei der Bundeswehr. Nach erfolgreichem Abschluss war er bis 1999 Zeitsoldat bei der Bundeswehr.

13

Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Bürokaufmann. Er ist Geschäftsführer der P.- Q. S. GmbH, bei welcher es sich um ein Buchhaltungs- und Unternehmensberatungsbüro handelt. Er ist als Bilanzbuchhalter, jedoch ohne einen entsprechenden Abschluss, tätig. Mit der P.- Q. S. GmbH erwirtschaftete er nach eigenen Angaben bis zu seiner Verhaftung und der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume einen Jahresumsatz von 200.000,00 bis 400.000,00 Euro.

14

Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. November 2021 (117g Gs 241/21 jug.) in dieser Sache am 10. November 2021 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg.

15

Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

2. M. A.

16

Der heute 35-jährige Angeklagte M. A. wurde am ... 1988 in K., (A.) als jüngstes Kind seiner Eltern S. und S. A. geboren und ist sowohl deutscher als auch a. Staatsangehöriger.

17

Zusammen mit den Eltern und seinen fünf Geschwistern reiste er im Sommer 1990 in die Bundesrepublik ein und kam nach H.. Im Juni 1993 wurde die Familie als asylsuchend anerkannt.

18

Im Jahr 2009 hat erwarb er die allgemeine Hochschulreife und absolvierte zunächst erfolgreich eine Ausbildung zum Rettungssanitäter und sodann eine Weiterbildung zum Rettungsassistenten. Anschließend arbeitete er bis Anfang 2016 auch in diesem Beruf.

19

Bis zu seiner Verhaftung am 10. November 2021 lebte er zusammen mit seiner Ehefrau, der Mitangeklagten S. A.. Die beiden Angeklagten haben zwei Kinder, D. (geb. 2015) und D. (geb. 2017) und sind seit dem Jahr 2018 verheiratet. Beide Kinder leben nunmehr bei der Mutter in einer neuen Wohnung. Zu den Kindern hat der Angeklagte im Rahmen der Besuchsregelung der Untersuchungshaftanstalt H. auch Kontakt. Von seiner Frau ist er hingegen getrennt; diese betreibt zwischenzeitlich einen Antrag auf Scheidung der Ehe.

20

Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. November 2021 (117g Gs 241/21 jug.) in dieser Sache am 10. November 2021 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg.

21

Der Angeklagte ist bis strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

22

Am 6. November 2012 wurde er durch das Amtsgericht H.- W. rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Es erging eine Verwarnung mit Strafvorbehalt und es wurde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- Euro vorbehalten. Zu der vorbehaltenen Strafe wurde der Beschuldigte A. am 26. Juni 2015 verurteilt.

23

Am 17. März 2015 wurde er durch das Amtsgericht H.- B. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt.

24

Soweit der Angeklagte auf seinen Antrag hin durch das zuständige Landesprüfungsamt für Heilberufe in H. für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2021 eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes in der Zahnarztpraxis erhielt und auch auf dem Papier eine Anstellung als „Assistenz-Zahnarzt“ in einer Zahnarztpraxis in H. fand, nachdem er zu diesem Zwecke eine Kopie der Abschlussurkunde der Medizinischen Universität K. über ein Studium der Zahnmedizin zwischen 2011 und 2016, eine Kopie der Fächer-Noten-Stundenübersicht der Medizinischen Universität K. und ein Arbeitszeugnis des A. A. S. B. I. of H. S., ebenfalls in K., vorgelegt hatte, ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Zeugnisse gefälscht sind und er tatsächlich nie Zahnmedizin studiert hat. Dies ergibt sich schon aus den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts H.- W. vom 6. November 2012. Dort ist zur Person des Angeklagten festgestellt, dass er Abitur habe, derzeit eine Ausbildung zum Rettungsassistenten mache, die er im Dezember 2012 abschließen würde und im Haus seines Bruders in H. wohne. Das Landgericht hat im Rahmen der Berufung gegen dieses Urteil mit Urteil vom 8. Mai 2013 zur Person des Angeklagten festgestellt, dass dieser nach der Ausbildung zum Rettungsassistenten „zurzeit“ unentgeltlich als Praktikant im AK W. arbeite und im Wintersemester 2013/2014 einen Studienplatz für Medizin in L. habe. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H.- B. am 17. März 2015 (Gz. ...) ergibt sich ferner, dass der Angeklagte auf die Frage zu seinen persönlichen Verhältnissen eine berufliche Tätigkeit als „Rettungsassistent in Teilzeit“ angab.

25

Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin B., wonach bei der Durchsuchung der Wohnanschrift am 10. November 2021 Arbeitsverträge, Urkunden, Ausbildungsnachweise zum Rettungssanitäter und Gehaltsabrechnungen der Firma G. festgestellt worden seien, die für genau den Zeitraum ausgestellt waren, in welchem er vorgeblich in K. zum Studium gewesen sein will. Diese Überzeugung der Kammer wird schließlich auch durch die Einlassung seiner Ehefrau, der Angeklagten S. A., gestützt, wonach ihr ein Medizinstudium oder eine zahnärztliche Ausbildung ihres Ehemannes in K. nicht bekannt seien, sie wisse lediglich, dass er geplant habe, in L. Medizin zu studieren.

26

Letztlich geht die Kammer entgegen der zwischenzeitlich erfolgten Ummeldung nach B. davon aus, dass der Angeklagte auch weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in H. hat. Auch wenn seine Ehefrau die Scheidung betreibt, so wohnt doch der größte Teil seiner Familie und vor allem aber seine Kinder weiterhin hier in H., zu denen er weiterhin regelmäßig Kontakt pflegt. Die vermeintliche Meldeadresse dort ist kein Wohnhaus, soziale Bezüge nach B. sind im Laufe des Verfahrens nicht bekannt geworden. Die Kammer geht daher davon aus, dass es sich um eine taktische Ummeldung zum Zwecke einer vermeintlich erleichterten Strafvollstreckung in B. handelt. Diese wurde zwischenzeitlich von Amts wegen wieder rückgängig gemacht.

27

3. J. A1

28

Der heute 25-jährige Angeklagte J. A1 wurde – nachdem seine Eltern im Jahr 1994 nach H. gekommen waren – am ... 1998 in H. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit ca 1 ½ Jahren verlobt.

29

Nach der zehnten Klasse verließ er die Stadteilschule mit dem Hauptschulabschluss (ESA). Hieran schlossen sich ein Berufsvorbereitungsjahr sowie eine geringfügige Beschäftigung in einem Callcenter an, bevor er im Herbst 2017 eine Ausbildung zum Security-Fachmann begann. Diese brach er jedoch nach anderthalb Jahren ab, da nach einem Inhaberwechsel alle Beschäftigen mit Migrationshintergrund aus der Firma gedrängt worden seien. Sodann schlug er sich als Hafenarbeiter und Pizzabote durch. Anfang des Jahres 2020 lernte er den Angeklagten M. A. kennen, für den er dann Scheinrechnungen schrieb und sich um die Scheinfirmen und deren Geschäftsführer kümmerte.

30

Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

31

Am 18. Juni 2015 wurde ein Verfahren gegen ihn wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung durch das Amtsgericht H.- W. gemäß § 47 JGG eingestellt. Der zuständige Jugendrichter sprach im Rahmen der Einstellung eine Ermahnung aus.

32

Am 20. Januar 2016 wurde ein Verfahren gegen ihn wegen Körperverletzung sowie versuchter gemeinschaftlicher Erpressung durch das Amtsgericht H.- W. gemäß § 47 JGG eingestellt. Er wurde im Rahmen dieser Verfahrenseinstellung zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet.

33

Am 30. Mai 2016 wurde er durch das Amtsgericht H.- W. als Jugendlicher wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Es erging eine richterliche Weisung.

34

Am 22. Februar 2017 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen ihn gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

35

Am 25. Februar 2019 wurde er durch das Amtsgericht H.- W. als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit unerlaubten Führens einer Schusswaffe sowie Bedrohung rechtskräftig verurteilt. Es wurde eine Geldauflage festgesetzt und es erging eine richterliche Weisung.

36

Am 1. Juli 2019 wurde er durch das Amtsgericht H.- W. als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen von Munition rechtskräftig verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 08.10.2019 verhängt, es erging eine richterliche Weisung und es wurde eine Geldauflage festgesetzt.

37

Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. November 2021 (117g Gs 241/21 jug.) in dieser Sache am 10. November 2021 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H..

38

Während der Untersuchungshaft wurde bei dem Angeklagten im Mai 2022 eine Colitis ulcerosa diagnostiziert, eine nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich lebenslang andauernde, schubweise verlaufende, chronische Erkrankung des Dickdarms, die bei dem Angeklagten allerdings erfolgreich medikamentös behandelt wird.

39

4. N. A2

40

Der heute 23-jährige Angeklagte N. A2 wurde am ... 1999 als ältestes Kind einer a. Familie in H. geboren. Er ist ledig und deutscher Staatsangehöriger.

41

Der Angeklagte wuchs im H. Stadtteil B. auf, besuchte dort das Gymnasium, wo er im Jahr 2019 auch das Abitur ablegte. Bis zu seiner Verhaftung wohnte er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in der elterlichen Wohnung. Nach der Schulzeit wollte er sich zunächst eine Auszeit vom Lernen nehmen und sich beruflich orientieren. Um gleichwohl von seinen Eltern unabhängig zu sein, arbeitete er zunächst als Auslieferungsfahrer bei einem Burger-Lieferdienst und dem Pizza-Lieferdienst „ S.- P.“, danach bis Mitte 2020 als Auslieferungsfahrer bei A..

42

Über den Angeklagten A1, den er aus dem Fitnessstudio kannte, lernte er sodann den Angeklagten M. A. kennen. Nachdem er dort zunächst lockeren und freundschaftlichen Kontakt zu diesen beiden gepflegt hatte, übernahm er ab Sommer 2020 zunehmend auch erste Aufgaben im Hinblick auf das Schreiben von Rechnungen und wurde im Laufe der Zeit zu einem festen Bestandteil der Tätergruppe.

43

Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

44

Am 3. Mai 2017 wurde ein Verfahren gegen ihn wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort vom Amtsgericht H.- W. gemäß § 47 JGG eingestellt. Der Beschuldigte A2 wurde im Rahmen dieser Verfahrenseinstellung zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet.

45

Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. November 2021 (117g Gs 241/21 jug.) in dieser Sache am 10. November 2021 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H..

5. S. Z. A.

46

Die heute 32 Jahre alte Angeklagte S. Z. A. wurde am ... 1990 als S. Z. R. in H. geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige und ist seit dem 23. März 2018 mit dem Angeklagten M. A. verheiratet, wobei sie derzeit die Scheidung betreibt.

47

Aus der Beziehung sind zwei Kinder, D. (2015) und D. (2017) hervorgegangen. Beide leben nunmehr bei der Angeklagten in einer neuen Wohnung.

48

Nach Erlangung des Mittleren Schulabschlusses im Jahr 2006 absolvierte sie zunächst eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten, welche sie jedoch nach einigen Monaten abbrach. Anschließend arbeitete sie bis zur Heirat mit dem Angeklagten M. A. in unterschiedlichen Berufen. Danach war sie bis zu ihrer Verhaftung nicht berufstätig, sondern kümmerte sich um die beiden Kinder.

49

Nach ihrer Verhaftung nahm sie eine Tätigkeit in der Gastronomie auf, wo sie ab dem 1. August 2023 auch eine Zusage für die Ausbildung zur Fachfrau für Gastronomie erhalten hat.

50

Die Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. November 2021 (117g Gs 241/21 jug.) in dieser Sache am 10. November 2021 festgenommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2021 wurde sie vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

51

Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

52

6. Würdigung zu den Feststellungen

53

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich zu den insoweit nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie den jeweiligen Bundeszentralregisterauszügen. Hinsichtlich des vortäuschten afghanischen Zahnmedizin-Studiums und zahnmedizinischen Abschlusses des Angeklagten A. folgen sie aus den Feststellungen seiner strafrechtlichen Verurteilungen, der Einlassung der Mitangeklagten S. A. und den Angaben der Zeugin B..

II.

54

1. Pandemiegeschehen und staatliche Hilfsprogramme

55

Seit Februar 2020 stiegen auch in der Bundesrepublik Deutschland die Corona-Infektionszahlen rasant an. Daher einigten sich Bund und Länder im März 2020 auf strenge Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, die unter anderem beinhalteten, dass große Teile des Einzelhandels, der Gastronomie und des Dienstleistungsgewerbes geschlossen wurden.

56

Die hieraus folgenden finanziellen Konsequenzen für Gewerbetreibende sollten über Hilfspakete eingedämmt werden. Ausgehend von Art. 107 Abs. 3 lit. b) Alt. 2 AEUV, wonach Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, erging nach der entsprechenden Genehmigung der Europäischen Kommission zunächst die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Darin stellte der Bund Mittel zur ersten Behebung von coronabedingten Unternehmenskrisen in der Zeit zwischen dem 30. März 2020 und dem 31. Mai 2020 zur Verfügung (Corona-Soforthilfe).

57

a) November- und Dezemberhilfe

58

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens beschlossen die Bundesregierung und die Länder am 28. Oktober 2020, am 25. November 2020 und am 2. Dezember 2020 noch weitere, zeitlich befristete Maßnahmen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren. Unternehmen, die von diesen Beschlüssen betroffen waren, erhielten eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe).

59

Antragsberechtigt waren Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren zeitweise Schließung aufgrund der Corona-Maßnahmen im November 2020 angeordnet wurde oder die von diesen Schließungen indirekt betroffen waren. Die Höhe der November- beziehungsweise Dezemberhilfe betrug bis zu 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes und wurde anteilig für jeden Tag im November beziehungsweise Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom coronabedingten Lockdown im Sinne der Novemberbeziehungsweise Dezemberhilfe direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war.

60

b) Überbrückungshilfe III und III Plus

61

Alternativ zur November- und Dezemberhilfe wurde Unternehmen mit der „Überbrückungshilfe III“ ein Fixkostenzuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen zur Verfügung gestellt. Sie umfasste die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021.

62

Mit der „Überbrückungshilfe III“ wurden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 unterstützt. Darüber hinaus wurde unter anderem die Erstattung von Fixkosten für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erlitten, auf bis zu 100 Prozent erhöht.

63

Erstanträge konnten vom 15. Februar bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

64

Mit dem Programm „Überbrückungshilfe III Plus“ wurde die Form des Fixkostenzuschusses bei coronabedingten Umsatzrückgängen fortgesetzt. Sie umfasste die Fördermonate Juli bis Dezember 2021.

65

Mit der „Überbrückungshilfe III Plus“ unterstützte der Bund weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Die Bedingungen entsprachen denjenigen der Überbrückungshilfe III.

66

Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III war für die Monate Juli bis September 2021 eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bot, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholten, neu einstellten oder anderweitig die Beschäftigung erhöhten. Die Restart-Prämie konnte für die genannten Monate alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden.

67

Anträge konnten hierfür in der Zeit zwischen 1. Juli 2021 und dem 31. März 2022 gestellt werden.

68

c) Genehmigungsverfahren für die Hilfen

69

Die Anträge für alle vorgenannten Hilfen waren in dem Bundesland zu stellen, in dem das Unternehmen ertragsteuerlich registriert war. Bewilligungsstelle war für alle Hilfen die jeweiligen durch die Länder bestimmten Verwaltungsbehörden. Soweit hier von Bedeutung waren dies die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB) für Hamburg, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) für Schleswig-Holstein und die Investitionsbank Berlin (IBB) für das Land Berlin.

70

Die Anträge konnten nur durch einen sog. „Prüfenden Dritten“ über die digitale Antragsplattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (seit Dezember 2021: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) eingereicht werden, d.h. nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer, der sich zuvor dafür namentlich und unter Nachweis seiner Identität und seiner Berufszugehörigkeit (bei Rechtsanwälten beispielsweise mittels der beA-Karte) registriert hatte. Die über die digitale Antragsplattform gestellten Anträge wurden sodann jeweils über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.

71

Der prüfende Dritte hatte hierbei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben zu Umsatzrückgängen und Fixkosten zu prüfen und den Antragstellenden bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren zu beraten. Der Bescheid erging nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften und wurde elektronisch an die Prüfenden Dritten erteilt, welcher diese an die Antragstellenden weiterzuleiten hatte.

72

2. Vorgehen der Tätergruppe

73

Bereits einige Zeit vor den gegenständlichen Taten, seit Beginn des Jahres 2020, standen der Angeklagte M. A. und der Angeklagte A1 in Kontakt, um gegen Entgelt mit Scheinfirmen („Servicegesellschaften“) Dritten Abdeckrechnungen für deren Gewerbe zur Verfügung zu stellen. Im Sommer 2020 stieß auch der Angeklagte A2 hinzu. Zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Ende 2020 entschlossen sich die drei Angeklagten sodann, solche Gesellschaften auch für die unberechtigte Erlangung sogenannter Corona-Hilfen aus den Hilfeprogrammen des Bundes zu nutzen.

74

Ab dem 8. Januar 2021 beantragten sie unter Zuhilfenahme solcher von ihnen kontrollierten Unternehmen zunächst über den Zugang des gesondert verfolgten Rechtsanwalts v. W. als prüfendem Dritten fortlaufend solche Soforthilfen.

75

Nachdem dessen Zugang wegen einer Häufung verdächtiger Anträge gesperrt worden und die Antragstellung über den sodann kontaktierten Rechtsanwalt S. (Taten 31 und 32) aus Sicht des Angeklagten M. A. nicht erfolgversprechend war, weil dieser einen zu hohen Anteil an der Antragssumme als Entlohnung forderte, nahmen die Angeklagten Kontakt mit dem Angeklagten P. in B. auf. Dieser bot mit der von ihm als Geschäftsführer vertretenen P.- Q. S. GmbH erlaubnisfreie Unternehmensberatung, Buchen laufender Geschäftsvorfälle, Bau- und Büroservice und Lohnbuchhaltung an und war mit der Kanzlei des Rechtsanwalts T. G., vertraglich verbunden, der über einen Online-Zugang als prüfender Dritter verfügte, den der Angeklagte P. für die Stellung von Anträgen nutzen konnte.

76

Der Angeklagte P. schloss sich in der Folgezeit den Angeklagten M. A., A1 und A2 an und stellte in der Folge 47 solcher Corona-Soforthilfe-Anträge (Taten 33-72 und 74-80) über den Zugang des Rechtsanwalt G. bei der digitalen Antragsplattform.

77

Ein weiterer Antrag (Tat 73) wurde auf Veranlassung der Angeklagten M. A., A1 und A2 über einen weiteren Prüfenden Dritten, den Rechtsanwalt S1 aus B., ohne Beteiligung des P. gestellt.

78

Die Angeklagte S. A. hat sich an diesen 80 Taten der übrigen Angeklagten dergestalt beteiligt, dass sie vor Beginn der Tatserie zusagte, die aus den Taten erlangten Gelder für die Tätergruppe und dabei insbesondere für den Angeklagten M. A. in dem von ihr genutzten Schließfach seiner Schwester und auf ihren Bankkonten zu verwahren sowie mit weiteren Teilen der Tatbeute Immobilien zu erwerben.

79

3. Erwerb der Firmen und Antragsstellung

80

Zur Antragstellung wurden durch die Angeklagten M. A., A1 und A2 zum einen schon länger bestehende aber bereits inaktive Firmen, zum anderen aber auch von der Tätergruppe übernommene und kontrollierte Vorratsgesellschaften benutzt.

81

Keine der hier beantragenden Firmen bzw. Unternehmen hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung oder in dem von den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung relevanten Zeitraum einen tatsächlich existenten werbenden Geschäftsbetrieb; sie waren insoweit auch allesamt in keiner Weise von Maßnahmen der Pandemiebekämpfung betroffen. Sie dienten vielmehr allein dem Zweck, zu Unrecht Corona-Hilfen zu beantragen oder Scheinrechnungen zu schreiben.

82

Als Geschäftsführer der jeweiligen Scheinunternehmen warben die Angeklagten M. A., A1 und A2 über dazwischengeschaltete Mittelsmänner wie u.a. den gesondert verfolgten C. G. G1 und den M. N. zumeist sehr junge Männer mit Migrationshintergrund an. Diese Personen traten als Käufer und alleinige Gesellschafter der Gesellschaften auf.

83

Soweit auch Anträge für nichtexistente Einzelunternehmen gestellt wurden, waren die Namen entweder völlig frei erfunden oder es wurden Namen unbeteiligter Dritter ohne deren Wissen verwendet.

84

In die Stellung der Anträge selbst waren diese Personen (abgesehen von der möglicherweise in wenigen Fällen vorgekommenen Unterschriftsleistung) nicht eingebunden. Sie hatten auch keine Kontrolle über die für die Unternehmen eingerichteten Bankkonten, sondern nahmen allenfalls persönlich die Kontoeröffnung vor, um sodann die erhaltenen Bankkarten, Kontounterlagen, PIN-Nummern etc. an die Angeklagten bzw. deren Mittelsmänner auszuhändigen.

85

Soweit die Abverfügung der, auf das Konto der jeweiligen Scheinunternehmen ausgezahlten, Corona-Hilfen nicht durch die Tätergruppe per Überweisung passierte, hatten die Scheingeschäftsführer unter telefonischer Anleitung eines der Angeklagten, zum Teil in Begleitung der bereits genannten Mittelmänner, die Hilfsgelder am Bankschalter abzuheben und der Tätergruppe abzuliefern.

86

4. Erklärungen gegenüber den Subventionsgebern

87

Bei der Stellung der Anträge sowohl der November- und Dezemberhilfe, als auch der Überbrückungshilfe III und III Plus wurden zur Erlangung der Subventionen diverse Angaben zu dem Unternehmen - insbesondere die Umsätze und die Anzahl der Beschäftigten sowie die Betroffenheit durch die Pandemie - abgefragt.

88

a) (Eigene) Erklärungen des Prüfenden Dritten

89

Am Ende jeden Formulars sowohl der Anträge auf November- und Dezemberhilfe, als auch auf Überbrückungshilfe III und III Plus hatte der jeweilige prüfende Dritte u.a. zu bestätigen, dass er die Angaben des Antragstellers zu Fixkosten und Umsatzprognosen überprüft habe und deren Plausibilität bestätige. Weiterhin, dass er die Angaben des Antragstellers zu seiner Identität und Antragsberechtigung überprüft habe und deren Richtigkeit bestätigen könne, sowie ferner, dass er die Angabe des jeweiligen Antragstellers überprüft habe, mindestens einen Beschäftigten zum jeweiligen Stichtag gehabt zu haben, deren Richtigkeit bestätigen könne bzw. im Falle von Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die Erklärung des Antragstellers überprüft zu haben, im Haupterwerb oder berechtigten Nebenerwerb tätig zu sein und deren Richtigkeit bestätigen zu können.

90

b) Erklärungen der vermeintlichen Subventionsnehmer

91

Nach Abschluss des eigentlichen Formulars war in den jeweiligen Anträgen stets noch eine Erklärung der Subventionsnehmer im Hinblick auf die Subventionserheblichkeit bestimmter Angaben in dem Antrag beizufügen. Diese war auszudrucken und nach dem Ausfüllen unterschrieben als Scan dem jeweiligen Antrag beizufügen. Ohne diese Anlage war eine Bearbeitung der Anträge unmöglich. Diese Erklärungen bezogen sich hierbei auf die bei den jeweiligen Einzeltaten näher dargelegten wahrheitswidrig durch die Tätergruppe gemachten Angaben zu Schließungstagen und Umsatzzahlen.

92

Das Ausfüllen dieses Anhangs und auch die Unterschrift – teilweise sogar das Anbringen eines Firmenstempels – übernahm in den allermeisten Fällen einer der drei Angeklagten M. A., A1 oder A2.

93

aa) Erklärungen zu den Anträgen auf Novemberhilfe

94

In diesem anzuhängenden Formular war in allen Anträgen zur Novemberhilfe zunächst Folgendes durch Ankreuzen in dem Formular zu versichern:

95

„1. Allgemeine Erklärungen des Antragstellers:

96

Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus ausführt.

97

Der Antragsteller bestätigt; dass sein Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden ist.

98

Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 nicht dauerhaft eingestellt hat.

99

Falls es sich bei dem Antragsteller um einen Soloselbständigen oder um einen selbständigen Angehörigen der Freien Berufe handelt: Der Antragsteller bestätigt, im Haupterwerb tätig zu sein bzw. dass er die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hat (wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen).

(...)

100

Der Antragsteller versichert, dass er die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

(...)

101

2. Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen:

(...)

102

Die Angaben in diesem Antrag einschließlich aller Anlagen sind vollständig und richtig. Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei der beantragten Soforthilfe um eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt und die nachfolgend aufgeführten Angaben subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes sind.

103

Im Einzelnen sind für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung folgende Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB:

104

• Angaben zum Antragsteller (Name, Rechtsform, Handelsregisternummer, Adresse inländischer Sitz der Geschäftsführung bzw. der inländischen Betriebsstätte, Status als Soloselbstständiger, Gründungsdatum, Tätigkeit im Haupterwerb),

(...)

105

Subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind ferner alle Tatsachen, die für die Gewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind inklusive der Richtigkeit der unter Nr. 1 gemachten „Allgemeinen Erklärungen“. Dies umfasst auch die Angaben über eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. eine Anmeldung der Insolvenz vor Erhalt des Zuschusses.

106

Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei diesen Angaben um subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes handelt. Mir/uns ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen In diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können.“

107

Diese Versicherungen wurden anschließend mit Ort und Datum versehen und entweder von einem der drei Angeklagten M. A., A1 oder A2 mit dem Namenszug des vermeintlichen Antragstellers oder von den Scheingeschäftsführern selbst unterzeichnet und anschließend – durch den Prüfenden Dritten – mit dem Antrag hochgeladen.

108

bb) Erklärungen zu den Anträgen auf Dezemberhilfe

109

In diesem anzuhängenden Formular war in allen Anträgen zur Dezemberhilfe zunächst Folgendes durch Ankreuzen in dem Formular zu versichern:

110

„1. Allgemeine Erklärungen des Antragstellers:

111

Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus ausführt.

112

Der Antragsteller bestätigt; dass sein Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden ist.

113

Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. November 2020 nicht dauerhaft eingestellt hat.

114

Falls es sich bei dem Antragsteller um einen Soloselbständigen oder um einen selbständigen Angehörigen der Freien Berufe handelt: Der Antragsteller bestätigt, im Haupterwerb tätig zu sein bzw. dass er die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hat (wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 30. November 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen).

(...)

115

Der Antragsteller versichert, dass er die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

(...)

116

2. Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen:

(...)

117

Die Angaben in diesem Antrag einschließlich aller Anlagen sind vollständig und richtig. Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei der beantragten Soforthilfe um eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt und die nachfolgend aufgeführten Angaben subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes sind.

118

Im Einzelnen sind für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung folgende Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB:

119

• Angaben zum Antragsteller (Name, Rechtsform, Handelsregisternummer, Adresse inländischer Sitz der Geschäftsführung bzw. der inländischen Betriebsstätte, Status als Soloselbstständiger, Gründungsdatum, Tätigkeit im Haupterwerb),

(...)

120

Subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind ferner alle Tatsachen, die für die Gewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind inklusive der Richtigkeit der unter Nr. 1 gemachten „Allgemeinen Erklärungen“. Dies umfasst auch die Angaben über eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. eine Anmeldung der Insolvenz vor Erhalt des Zuschusses.

121

Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei diesen Angaben um subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes handelt. Mir/uns ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen In diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können.“

122

Diese Versicherungen wurden anschließend mit Ort und Datum versehen und entweder von einem der drei Angeklagten M. A., A1 oder A2 mit dem Namenszug des vermeintlichen Antragstellers oder von den Scheingeschäftsführern selbst unterzeichnet und anschließend – durch den Prüfenden Dritten – mit dem Antrag hochgeladen.

123

cc) Erklärungen zu den Anträgen auf Überbrückungshilfe III

124

In diesem anzuhängenden Formular war in allen Anträgen zur Überbrückungshilfe III zunächst Folgendes durch Ankreuzen in dem Formular zu versichern:

125

„1. Allgemeine Erklärungen des Antragstellers:

126

Der Antragsteller versichert, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind und dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis gerührt wurde, dass die In Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind.

127

Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus ausführt.

(...)

128

Der Antragsteller bestätigt, dass sein Unternehmen vor dem 1. November 2020 gegründet bzw. der Geschäftsbetrieb vor dem 1. November 2020 aufgenommen wurde.

(...)

129

Falls es sich bei dem Antragsteller um einen Soloselbstständigen oder um einen selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe oder Land- oder Forstwirt handelt: Der Antragsteller bestätigt, im Haupterwerb tätig zu sein bzw. dass er die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hat (wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 1. August 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen). Alternativ kann der Februar 2020 herangezogen werden.

(...)

130

Der Antragsteller versichert, dass er die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

(...)

131

2. Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen:

(...)

132

Die Angaben in diesem Antrag einschließlich aller Anlagen sind vollständig und richtig. Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei der beantragten Soforthilfe um eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt und die nachfolgend aufgeführten Angaben subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes sind.

133

Im Einzelnen sind für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung folgende Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB:

134

• Angaben zum Antragsteller (Name, Rechtsform, Handelsregisternummer, Adresse Inländischer Sitz der Geschäftsführung bzw. der inländischen Betriebsstätte, Zahl der Beschäftigten, Status als Soloselbstständiger, Gründungsdatum, Tätigkeit im Haupterwerb),

135

• (...)

136

• Angabe, dass der Antragsteller als Unternehmen dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig ist;

137

• (...)

138

• Angaben zum Umsatz oder zum geschätzten Umsatz in einem Monat oder in mehreren Monaten im Zeitraum Januar 2019 bis Juni 2021 (falls das Unternehmen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurde: zum durchschnittlichen Umsatz des Jahres 2019, zum durchschnittlichen Umsatz in den Monaten Juni bis September 2020, zum durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, oder zum monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erlassung beim zuständigen Finanzamt im Fragebogen zur steuerlichen Erlassung angegeben wurde) im Einklang mit der Förderrichtlinie;

139

• Erklärung, dass die angegebenen Umsatzeinbrüche coronabedingt im Sinne des Buchstaben G Ziffer 2 Absatz 7a sind und der prüfende Drille die Plausibilität der Angabe bestätigt,

140

• (...)

141

• Angabe der Fixkosten;

142

• (...)

143

• zur coronabedingten Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung im November und Dezember 2020 sowie im Januar 2021 in Folge des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020, vom 2. Dezember 2020 vorn 13. Dezember 2020 und vom 5. Januar 2021 sowie die Dauer des daraus bedingten Lockdowns,

144

• (...)

145

• Subventionserheblich Im Sinne des § 264 StGB sind ferner alle Tatsachen, die für die Gewährung, Inanspruchnahme, des Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind inklusive der Richtigkeit der unter Nr. 1 gemachten Allgemeinen Erklärungen. Dies umfasst auch die Angaben über eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. eine Anmeldung der Insolvenz vor Ende Dezember 2020 bzw. vor Erhalt der Zuwendung.

146

Dem Antragsteller ist bekannt, dass es sich bei diesen Angaben um subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes handelt. Dem Antragsteller Ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können.

147

Diese Versicherungen wurden anschließend mit Ort und Datum versehen und entweder von einem der drei Angeklagten M. A., A1 oder A2 mit dem Namenszug des vermeintlichen Antragstellers oder von den Scheingeschäftsführern selbst unterzeichnet und anschließend – durch den Prüfenden Dritten – mit dem Antrag hochgeladen.

148

dd) Erklärungen zu den Anträgen auf Überbrückungshilfe III Plus

149

In diesem anzuhängenden Formular war in allen Anträgen zur Überbrückungshilfe III Plus zunächst Folgendes durch Ankreuzen in dem Formular zu versichern:

150

„1. Allgemeine Erklärungen des Antragstellers:

151

Der Antragsteller versichert, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona-bedingt sind und dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona-bedingt sind. Der Antragsteller bestätigt, dass er seine Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte aus ausführt.

(...)

152

Der Antragsteller bestätigt, dass sein Unternehmen vor dem 1. November 2020 gegründet bzw. der Geschäftsbetrieb vor dem 1. November 2020 aufgenommen wurde.

(...)

153

Falls es sich bei dem Antragsteller um einen Soloselbstständigen oder um einen selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe oder Land- oder Forstwirt handelt: Der Antragsteller bestätigt, im Haupterwerb tätig zu sein bzw. dass er die Summe seiner Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hat (wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 1. August 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen). Alternativ kann der Februar 2020 herangezogen werden.

(...)

154

Der Antragsteller versichert, dass er die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

(...)

155

2. Erklärungen des Antragstellers zu subventionserheblichen Tatsachen:

(...)

156

Die Angaben in diesem Antrag einschließlich aller Anlagen sind vollständig und richtig. Mir/uns ist bekannt, dass es sich bei der beantragten Soforthilfe um eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt und die nachfolgend aufgeführten Angaben subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes sind.

157

Im Einzelnen sind für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung folgende Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB:

158

• Angaben zum Antragsteller (Name, Rechtsform, Handelsregisternummer, Adresse Inländischer Sitz der Geschäftsführung bzw. der inländischen Betriebsstätte, Zahl der Beschäftigten, Status als Soloselbstständiger, Gründungsdatum, Tätigkeit im Haupterwerb),

159

• (...)

160

• Angabe, dass der Antragsteller als Unternehmen dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig ist;

161

• (...)

162

• Angaben zum Umsatz oder zum geschätzten Umsatz in einem Monat oder in mehreren Monaten im Zeitraum Januar 2019 bis Juni 2021 (falls das Unternehmen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurde: zum durchschnittlichen Umsatz des Jahres 2019, zum durchschnittlichen Umsatz in den Monaten Juni bis September 2020, zum durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, oder zum monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erlassung beim zuständigen Finanzamt im Fragebogen zur steuerlichen Erlassung angegeben wurde) im Einklang mit der Förderrichtlinie;

163

• Erklärung, dass die angegebenen Umsatzeinbrüche coronabedingt im Sinne des Buchstaben G Ziffer 2 Absatz 7a sind und der prüfende Drille die Plausibilität der Angabe bestätigt,

164

• (...)

165

• Angabe der Fixkosten;

166

• (...)

167

• zur coronabedingten Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung im November und Dezember 2020 sowie im Januar 2021 in Folge des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020, vom 2. Dezember 2020 vorn 13. Dezember 2020 und vom 5. Januar 2021 sowie die Dauer des daraus bedingten Lockdowns,

168

• (...)

169

• Subventionserheblich Im Sinne des § 264 StGB sind ferner alle Tatsachen, die für die Gewährung, Inanspruchnahme, des Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind inklusive der Richtigkeit der unter Nr. 1 gemachten Allgemeinen Erklärungen. Dies umfasst auch die Angaben über eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. eine Anmeldung der Insolvenz vor Ende Dezember 2020 bzw. vor Erhalt der Zuwendung.

170

Dem Antragsteller ist bekannt, dass es sich bei diesen Angaben um subventionserhebliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes handelt. Dem Antragsteller Ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können.

171

Diese Versicherungen wurden anschließend mit Ort und Datum versehen und entweder von einem der drei Angeklagten M. A., A1 oder A2 mit dem Namenszug des vermeintlichen Antragstellers oder von den Scheingeschäftsführern selbst unterzeichnet und anschließend – durch den Prüfenden Dritten – mit dem Antrag hochgeladen.

172

4. Tatbeiträge der Angeklagten

173

a) Der Angeklagte P.

174

Der Angeklagte P. als Kooperationspartner des Rechtsanwalts T. G. stellte mit seiner Firma P.- Q. S. GmbH in 47 Fällen (Taten 33-72 und 74-80) die Corona-Soforthilfe-Anträge unmittelbar über den Zugang des Rechtsanwalts T. G. zur digitalen Antragsplattform als prüfender Dritter für die Tätergruppe.

175

In bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit den Angeklagten M. A., A1 und A2 befüllte er die Antragsformulare mit dem, von diesen absprachegemäß angelieferten, Datenmaterial zu den jeweiligen Firmen, forderte bei Unzulänglichkeiten entsprechende Unterlagen nach und reichte die Anträge bei den Subventionsgebern ein.

176

Sofern diese im Einzelfall Nachfragen hatten, versuchte er zunächst, diese alleine im direkten Kontakt zu klären. Hierzu führte er auch selbst Gespräche mit den zuständigen Sachbearbeitern bei den Subventionsgebern, in denen er diese in dem Glauben an die Richtigkeit der in den Anträgen gemachten wahrheitswidrigen Angaben bestärkte und mögliche Bedenken zu zerstreuen versuchte. Sofern Belege oder betriebswirtschaftliche Unterlagen fehlten oder nicht ausreichend waren, half er der Tätergruppe, diese zu beschaffen bzw. zu erstellen. Hierbei wusste er, dass sein Beitrag für das Gelingen dieser Taten für die übrigen Angeklagten von entscheidender Bedeutung war. Er wusste in allen Fällen, dass die in den Anträgen gemachten Angaben hinsichtlich der Umsätze der Antragsteller und der pandemiebedingten Einbußen frei erfunden waren, es sich um wirtschaftlich inaktive Unternehmen handelte, die nicht von ihren auf dem Papier angegebenen Geschäftsführern oder Inhabern geführt wurden, sondern von den Angeklagten M. A., A1 und A2 allein dazu verwendet wurden, unberechtigte Hilfeanträge zu stellen.

177

Für die Antragstellung rechnete der Rechtsanwalt T. G. in Absprache mit dem Angeklagten P. die jeweiligen Sätze nach dem RVG auf Basis der jeweils beantragten Hilfesumme gegenüber den Antragstellern ab. Die auf diese Weise erzielten Einkünfte sollten gemäß schriftlicher Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt G. und der P.- Q. S. GmbH im Verhältnis 40:60 aufgeteilt werden. Dabei verzichtete der Angeklagte P. in seiner Absprache mit dem Angeklagten M. A. und einem weiteren Beteiligten, dem in B. ansässigen aber nicht weiter identifizierten „ G2“, bewusst auf die Möglichkeit, mit einem prozentualen Anteil an den ausgezahlten Hilfen beteiligt zu sein, um das Aufdeckungsrisiko seiner Tatbeiträge zu minimieren; er plante dabei ein, dass sich etwaige strafrechtliche Ermittlungen zunächst gegen den über den verwendeten Online-Zugang identifizierbaren Rechtsanwalt G. richten würden und er gemeinsam mit diesem unter Verweis auf die Abrechnung nach dem RVG auf seine Gutgläubigkeit und seine vermeintlich „neutrale“ Tätigkeit verweisen könne.

178

b) Der Angeklagte M. A.

179

Der Angeklagte M. A. koordinierte von Anfang an – d.h. seit spätestens Dezember 2020 – die Handlungen der Tätergruppe. Er kümmerte sich um die Beschaffung von Büroräumlichkeiten, instruierte die Mitangeklagten A1 und A2 dahingehend, für welche Firmen welche Anträge über welche Prüfenden Dritten zu stellen waren. Er stellte außerdem den Kontakt zu den Prüfenden Dritten sowie zu anderen Personen, wie etwa dem gesondert verfolgten B1 her, die ebenfalls solche Anträge stellten und tauschte sich mit diesen aus, um das Vorgehen der Tätergruppe weiter zu optimieren. Er veranlasste auch insbesondere den Angeklagten A1 dazu, beständig neue Firmen bzw. Strohleute zu finden und die dazu gehörenden – teilweise auch gefälschten – Unterlagen von den Finanz-, Register- und Gewerbebehörden sowie den Einwohnermeldeämtern und den Banken zu beschaffen, um so immer weiter Anträge stellen zu können, sofern er dies nicht ohnehin selbst tat.

180

Auch war er es, der die Mitangeklagten A1 und A2 dahingehend einwies, wie die Anträge auszufüllen waren, wie die von den Investitionsbanken geforderten Unterlagen wie etwa Betriebswirtschaftliche Auswertungen zu fertigen seien, koordinierte die Kommunikation insbesondere mit dem Angeklagten P..

181

Immer wieder gab er sich auch selbst am Telefon als einer der Strohgeschäftsführer aus, um entsprechende Auskünfte zu erfragen bzw. Unterlagen anzufordern, erstellte selbst Unterlagen zur Begründung der Anträge wie etwa Betriebswirtschaftliche Auswertungen und füllte die Anträge auch selbst aus. Hierfür bediente er sich insbesondere bei dem Erstellen und Anpassen geschäftlicher Dokumente für die Gesellschaften immer wieder der Hilfe des gesondert Verfolgten A3.

182

Ferner überwachte er die Errichtung und Umschreibung der Firmen, die Einreichung der Anträge, die Nachreichung von Unterlagen und die Auszahlung der Gelder durch die Investitionsbanken. Nach Zahlungseingang auf den Konten der Scheingesellschaften prüfte er stets, ob die Mitangeklagten A1 und A2 die Gelder weiterüberwiesen oder durch die Scheingeschäftsführer hatten abholen lassen und verteilte schließlich die Gelder innerhalb der Tätergruppe bzw. reichte sie zur Verwahrung an die Angeklagte S. A. weiter.

183

c) Der Angeklagte J. A1

184

Der Angeklagte A1 war nahezu täglich in den jeweils als Büro genutzten Räumlichkeiten der Tätergruppe und koordinierte von dort aus die Beschaffung der Scheinfirmen und Unterlagen. Weiterhin kümmerte er sich auch um die Anwerbung, Anleitung und Entlohnung der Strohgeschäftsführer, wozu er sich auch weiterer Personen wie etwa den gesondert Verfolgten G. G1 oder M. N. bediente.

185

Weiterhin gab er sich bei zahlreichen Gelegenheiten gegenüber Behörden und Banken als der jeweilige Strohgeschäftsführer aus, um Auskünfte und Bescheinigungen zu beantragen und Konten einzurichten. Im Anschluss hieran kümmerte er sich darum, dass die jeweiligen Strohleute die notwendigen Identifizierungen für die Konten vornahmen und die Unterlagen der Banken - insbesondere die Zugangsdaten des Online-Bankings - und der Behörden bei der Tätergruppe im Büro ablieferten.

186

Im Büro ordnete er die Unterlagen den jeweiligen Firmen zu. Sodann füllte er die hier gegenständlichen Anträge aus, insbesondere die anzuhängenden Formulare über die Erklärung zu den subventionserheblichen Tatsachen, versah sie mit Ort, Datum, Firmenstempel und machte die vermeintliche Unterschrift der Geschäftsführer bzw. der Inhaber nach. Anschließend leitete er die Unterlagen an den jeweiligen Prüfenden Dritten weiter, hielt mit diesen Kontakt, lieferte bei Bedarf Unterlagen nach und erfragte regelmäßig den Bearbeitungsstand, welchen er den Mittätern M. A. und A2 mitteilte. Nach Eingang der Gelder überwies er sie nach Absprache mit den anderen entweder selbst weiter oder instruierte die jeweiligen Scheingeschäftsführer, diese bei den Geldinstituten abzuheben und in bar bei der Tätergruppe abzuliefern. Gelegentlich brachte er dann auch Gelder zur Angeklagten S. A., welche diese für die Tätergruppe verwahrte.

187

d) Der Angeklagte N. A2

188

Der Angeklagte A2 war ebenfalls regelmäßig in dem jeweiligen Büro der Tätergruppe. Auch er half dort bei der Beschaffung der Scheinfirmen und Unterlagen und unterstützte den A1 und den M. A. bei der Anwerbung, Anleitung und Entlohnung der Strohgeschäftsführer. Weiterhin gab auch er sich gegenüber Behörden und Banken als der jeweilige Strohgeschäftsführer aus, um Auskünfte und Bescheinigungen zu beantragen und Konten einzurichten und kümmerte sich ebenfalls darum, dass von den Strohleuten die Unterlagen bei der Tätergruppe im Büro abgeliefert wurden.

189

Im Büro war er insbesondere für das Abheften und Zuordnen der Unterlagen zu den jeweiligen Firmen zuständig und unterstützte den Angeklagten A1 beim Ausfüllen der hier gegenständlichen Anträge insbesondere dann, wenn dieser an seine intellektuellen Grenzen stieß. Auch er leitete Unterlagen an den jeweiligen Prüfenden Dritten weiter oder übernahm für den A1 und den M. A. in diesem Zusammenhang Fahrdienste.

190

Nach Eingang der Gelder überwies er sie nach Absprache mit den anderen entweder selbst weiter oder instruierte die jeweiligen Scheingeschäftsführer, diese bei den Geldinstituten abzuheben und in bar bei der Tätergruppe abzuliefern. Im Auftrag des M. A. brachte und holte er auch die Bargelder von bzw. zur Angeklagten S. A., welche diese teilweise für die Tätergruppe verwahrte.

191

Auch stellte er sich zu Beginn selbst als Scheingeschäftsführer der D. C. GmbH zur Verfügung, welche er samt damit erworbenen Gesellschaftsanteile an den gesondert Verfolgten B2 zur Vorspiegelung einer regulären Gesellschaft weitergab.

192

e) Die Angeklagte S. A.

193

Die Angeklagte S. A. sagte der Tätergruppe vor Beginn der Tatserie zu, die aus den Taten erlangten Gelder für sie - insbesondere für den Angeklagten M. A. - in dem von ihr genutzten Schließfach von dessen Schwester N. A4 und auf ihren Konten bei der Sparkasse H. und der P. Bank zu verwahren sowie mit weiteren Teilen der Tatbeute Immobilien zu erwerben. Diese anfängliche Zusage hat die Angeklagte auch eingehalten.

194

f) Banden- und gewerbsmäßiges Zusammenwirken

195

Die Angeklagten M. A., A1 und A2 wussten um und wollten ihr arbeitsteiliges – auf die Dauer der Möglichkeit von Coronahilfen angelegtes – Zusammenwirken bei allen Taten, um damit wiederholt an die ausgezahlten Subventionsbeträge zu gelangen und diese unter sich aufzuteilen.

196

Auch der Angeklagte P. war sich bewusst, dass außer ihm bei jeder Tat auch mindestens drei weitere Personen an der Abwicklung beteiligt waren. Gerade wegen der Vielzahl an Scheinfirmen, eingesetzten Strohleuten und Subventionsanträgen war dieses Zusammenwirken für die erfolgreiche Abwicklung nach dem Vorstellungsbild aller Angeklagten erforderlich, zumal das Geschäftsmodell auch auf eine gewisse Dauer angelegt sein sollte.

197

Schließlich bezweckten die Angeklagten bei allen Taten, sich durch ihre jeweiligen Beiträge untereinander zu ergänzen, sahen sich als Team wobei jeder jeweils auch in dem Willen handelte, selbst eigene Subventionsbetrugstaten zu begehen.

198

5. Die einzelnen Taten

199

In Umsetzung dieses Tatplans konnte die Kammer folgenden Einzeltaten der Angeklagten M. A., J. A1 und N. A2 (im Folgenden: „Tätergruppe“) feststellen, wobei in allen aufgeführten Fällen die von den Angeklagten veranlassten Anträge auch den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen zugingen:

200

Tat 1

201

Am 8. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers, J. B. O., für die D. GmbH den Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 19.704,66 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

202

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen hätte schließen müssen, und im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Oktober 2020 sei ein Umsatz in Höhe von 276.318,24 Euro erzielt worden.

203

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 8. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Novemberhilfe in Höhe von 9.852,33 Euro bewilligt und am 13. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der D. GmbH überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand.

204

Tat 2

205

Am 8. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers, J. B. O., für die D. GmbH einen weiteren Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 29.905,49 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten Rechtsanwalt v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

206

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen hätte schließen müssen und im Oktober 2020 sei ein Umsatz in Höhe von 39.874,- Euro erzielt worden.

207

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 9. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 14.952,75 Euro bewilligt und am 13. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der D. GmbH überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand.

208

Tat 3

209

Am 8. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihrer Geschäftsführerin M. M. A5, für die J. W. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 19.023,74 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

210

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die J. W. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen habe schließen müssen und im Oktober 2020 sei ein Umsatz in Höhe von 25.365,- Euro erzielt worden.

211

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 12. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 9.511,87 Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der J. W. GmbH ausgezahlt wurde, auf die kein Anspruch bestand.

212

Tat 4

213

Am 14. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihrer Geschäftsführerin E. E. K. für die M. S. und D. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 140.498,66 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

214

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die M. S. und D. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und die Gesellschaft habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 200.685,68 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 53.497,50 Euro erzielt.

215

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 1. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der N. S. S. GmbH, deren Kontoverbindung in den Anträgen angegeben worden war, überwiesen wurde.

216

Schließlich wurde am 24. Februar 2021 die Novemberhilfe in Höhe von 140.498,66 Euro bewilligt und der zur Abschlagszahlung verbliebene Restbetrag am 25. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der N. S. S. GmbH überwiesen. Weder auf die Abschlagszahlung, noch auf die Hilfe selbst bestand ein Anspruch.

217

Tat 5

218

Am 14. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihrer Geschäftsführerin E. E1 K. für die M. S. und D. UG einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 151.404,83 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

219

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die M. S. und D. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und dass diese im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 201.873,10 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 45.384,65 Euro erzielt habe.

220

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 20. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der N. S. S. GmbH, deren Kontoverbindung angegeben worden war, überwiesen wurde.

221

Schließlich wurde am 28. Februar 2021 die Dezemberhilfe in Höhe von 151.404,83 Euro bewilligt und der Restbetrag zur Abschlagszahlung am 1. März 2021 auf das Geschäftskonto der N. S. S. GmbH überwiesen. Weder auf die Abschlagszahlung, noch auf die Hilfe selbst bestand ein Anspruch.

222

Tat 6

223

Am 18. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers K. D. G3 für die N. S. S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 188.997,05 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

224

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die N. S. S. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 260.685,58 Euro erzielt.

225

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 18. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22.

226

Februar 2021 auf das Geschäftskonto der N. S. S. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

227

Tat 7

228

Am 18. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers K. D. G3 für die N. S. S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 196.404,82 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

229

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die N. S. S. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 261.873,10 Euro erzielt.

230

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 23. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der N. S. S.s GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

231

Tat 8

232

Am 19. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers A. C. für die L.- T. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 62.403,61 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

233

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die L.- T. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und habe im Zeitraum 1.Juni bis 31. Oktober2020 einen Umsatz in Höhe von 438.977,13 Euro erzielt.

234

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 31.201,81 Euro bewilligt und am 22. Januar 2021 auf das Konto des A. C. überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand.

235

Tat 9

236

Am 19. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers A. C. für die L.- T. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 111.273,55 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

237

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die L.- T. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 148.364,73 Euro erzielt.

238

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 20. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 25. Januar 2021 auf das Konto des A. C. überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

239

Tat 10

240

Am 21. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die D1 GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 188.997,12 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

241

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D1 GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 260.685,68 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 53.497,50 Euro erzielt.

242

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 21. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 26. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der D1 GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

243

Tat 11

244

Am 21. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die D1 GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 196.404,82 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

245

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D1 GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 261.873,10 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 45.384,65 Euro erzielt.

246

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 23. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 27. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der D1 GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

247

Tat 12

248

Am 21. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die W. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 106.901,06 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

249

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die W. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 152.364,73 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 4.357,- Euro erzielt.

250

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 21. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 26. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der W. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

251

Tat 13

252

Am 21. Januar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die W. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 114.273,55 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

253

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die W. GmbH gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 152.364,73 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 3.347,94 Euro erzielt.

254

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 22. Januar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 27. Januar 2021 auf das Geschäftskonto der W. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

255

Tat 14

256

Am 3. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers M. T. G4 für die T. S. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 97.026,43 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

257

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. S. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 141.087,45 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 39.358,11 Euro erzielt.

258

Über den Antrag auf Gewährung der Novemberhilfe erging am 20. Januar 2022 ein Ablehnungsbescheid der Investitionsbank Berlin, eine Auszahlung erfolgte nicht.

259

Tat 15

260

Am 3. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers M. T. G4 für die T. S. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 110.504,34 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

261

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. S. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 147.339,12 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 28.574,35 Euro erzielt.

262

Eine Entscheidung über den Antrag erfolgte ebenso wenig wie eine Auszahlung der Fördersumme.

263

Tat 16

264

Am 3. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. F. für die A. A. G. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 121.854,35 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

265

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die A. A. G. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 168.074,96 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 30.153,21 Euro erzielt.

266

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 3. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von jeweils 50.000,- Euro bewilligt und am 5. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der A. A. G. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

267

Tat 17

268

Am 3. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. F. für die A. A. G. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 139.803,98 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

269

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die A. A. G. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 165.405,30 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 21.601,25 Euro erzielt.

270

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 4. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 9. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der A. A. G. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

271

Tat 18

272

Am 15. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers H. D. für die T. P. & S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 104.436,93 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

273

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. P. & S. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 148.852,63 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 8.637,21 Euro erzielt.

274

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 17. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der T. P. & S. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

275

Tat 19

276

Am 15. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers H. D. für die T. P. & S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 111.639,47 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

277

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. P. & S. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 148.852,63 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 4.698,32 Euro erzielt.

278

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 18. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 23. Februar 2021 auf das Geschäftskonto der T. P. & S. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

279

Tat 20

280

Am 17. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers D. G5 für die F. D. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 131.566,01 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

281

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die F. D. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 181.470,36 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 16.586,21 Euro erzielt.

282

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 17. Februar 2021 eine Abschlagzahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. Februar 2021 auf das in dem Antrag angegebene Konto des D. G5 überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

283

Tat 21

284

Am 17. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers D. G5 für die F. D. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 134.017,65 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

285

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die F. D. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 178.690,20 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 9.066,31 Euro erzielt.

286

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 18. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. Februar 2021 auf das in dem Antrag angegebene Konto des D. G5 überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

287

Tat 22

288

Am 23. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die D1 GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 167.441,62 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

289

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass 2020 ein monatlicher Durchschnittsumsatz basierend auf dem Ganzjahresumsatz aus steuerlicher Erfassung in Höhe von 1.319.702,21 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 42.569,32 Euro, 40.156,32 Euro, 45.000,- Euro, 45.000,- Euro, 46.000,- Euro und 46.500,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 zu fördernde Fixkosten in Höhe von 186.046,25 Euro gegenübergestanden hätten.

290

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 23. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 83.720,81 Euro bewilligt und am 1. März 2021 auf das Geschäftskonto der D1 GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

291

Tat 23

292

Am 25. Februar 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die W. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 332.673,60 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

293

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass 2020 ein monatlicher Durchschnittsumsatz basierend auf dem Ganzjahresumsatz aus steuerlicher Erfassung in Höhe von 610.977,05 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 3.278,96 Euro, 3.156,98 Euro, 3.500,- Euro, 4.500,- Euro, 5.000,- Euro und 150.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 zu fördernde Fixkosten in Höhe von 369.637,34 Euro gegenübergestanden hätten.

294

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 25. Februar 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 166.336,80 Euro bewilligt und am 3. März 2021 auf das Geschäftskonto der W. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

295

Tat 24

296

Am 8. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. B. O. für die D. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 498.899,22 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

297

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass im Januar und im Februar 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 281.765,47 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 22.563,98 Euro, 12.569,32 Euro, 12.489,36 Euro, 20.000,- Euro, 25.000,- Euro und 30.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 zu fördernde Fixkosten in Höhe von 554.332,45 Euro gegenübergestanden hätten.

298

Der Antrag wurde am 1. Oktober 2021 mangels Antragsberechtigung des Prüfenden Dritten abgelehnt.

299

Tat 25

300

Am 9. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers G. R. für die C.- O. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 125.204,44 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

301

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die C.- O. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 178.452,30 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 18.153,21 Euro erzielt.

302

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 11. März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 16. März 2021 auf das Geschäftskonto der C.- O. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

303

Tat 26

304

Am 9. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers G. R. für die C.- O. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 133.839,22 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

305

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die C.- O. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 178.452,30 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 7.801,25 Euro erzielt.

306

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 11. März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 16. März 2021 auf das Geschäftskonto der C.- O. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

307

Tat 27

308

Am 15. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die D. 8 U. einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 96.602,05 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten von W. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

309

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D. 8 U. gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 137.685,68 Euro erzielt.

310

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 16. März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von jeweils 48.301,03 Euro bewilligt und am 19. März 2021 auf das Geschäftskonto der D. 8 U. überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

311

Tat 28

312

Am 15. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die D. 8 U. einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 103.264,26 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

313

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die D. 8 U. gehöre zu denjenigen Gesellschaften, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 137.685,68 Euro erzielt.

314

So erreichten sie, dass am 16 März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 19. März 2021 auf das Geschäftskonto der D. 8 U. überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

315

Tat 29

316

Am 17. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. F. M. D1 für die E. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 123.070,58 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

317

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die E. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 175.410,94 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 27.352,17 Euro erzielt

318

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 18. März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 23. März 2021 auf das Geschäftskonto der E. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

319

Tat 30

320

Am 17. März 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. F. M. D1 für die E. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 131.558,20 Euro über den Zugang des Prüfenden Dritten und gesondert Verfolgten v. W. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. die zuvor ausgefüllten Antragsunterlagen, woraufhin dieser selbst oder der gesondert verfolgte H. unter Nutzung des Zugangs von Rechtsanwalt v. W., den Antrag stellte.

321

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die E. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 175.410,94 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 21.450,36 Euro erzielt.

322

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 18. März 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 23. März 2021 auf das Geschäftskonto der E. GmbH überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

323

Tat 31

324

Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die O. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 107.151,42 Euro über den Prüfenden Dritten Rechtsanwalt W. S. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übermittelten Sie die arbeitsteilig zuvor ausgefüllten Unterlagen an Rechtsanwalt S., der den Antrag auftragsgemäß einreichte.

325

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die Gesellschaft erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.924,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 36.842,- Euro erzielt.

326

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 15. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 19. April 2021 auf das Geschäftskonto der O. U. überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

327

Tat 32

328

Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die O. UG einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 115.443,- Euro über den Prüfenden Dritten Rechtsanwalt W. S. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übermittelten Sie die arbeitsteilig zuvor ausgefüllten Unterlagen an Rechtsanwalt S., der den Antrag auftragsgemäß einreichte.

329

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die Gesellschaft erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.924,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 24.517,- Euro erzielt.

330

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 15. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- EUR bewilligt und am 19. April 2021 auf das Geschäftskonto der O. UG überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

331

Tat 33

332

Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen des M. S2 für diesen als Einzelunternehmen einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 108.739,85 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

333

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, das Einzelunternehmen M. S2 erziele mindestens 80 Prozent seines Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und er habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 149.986,00 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 11.356,00 Euro erzielt.

334

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 25. Mai 2021 die beantragte Novemberhilfe in Höhe von 108.739,85 Euro bewilligt und am 28. Mai 2021 auf das Geschäftskonto der R. UG, deren Inhaber der M. S2 war, ausgezahlt wurde, auf die kein Anspruch bestand.

335

Tat 34

336

Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen des M. S2 für diesen als Einzelunternehmen einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 111.654,75 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab entweder der Angeklagte A1 oder der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

337

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, das Einzelunternehmen M. S2 erziele mindestens 80 Prozent seines Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 148.873,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 7.685,- Euro erzielt.

338

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 25. Mai 2021 die beantragte Dezemberhilfe in Höhe von 111.654,75 Euro bewilligt und am 28. Mai 2021 auf das Geschäftskonto der R. UG, deren Inhaber der M. S2 war, ausgezahlt wurde, auf die kein Anspruch bestand.

339

Tat 35

340

Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die T. U. einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 107.672,32 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

341

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag auf Novemberhilfe angegeben, die T. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.464,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 10.517,- Euro erzielt.

342

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 15. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 21. April 2021 auf das Geschäftskonto der T. UG überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

343

Tat 36

344

Am 12. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die T. UG einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 115.098,- Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

345

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.464,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 6.645,- Euro erzielt.

346

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 15. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 21. April 2021 auf das Geschäftskonto der T. UG überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

347

Tat 37

348

Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen der ehemaligen Geschäftsführerin für die M. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 122.352,17 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

349

In dem Antrag auf Novemberhilfe wurde bewusst wahrheitswidrig angegeben, die M. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 174.387,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 11.497,- Euro erzielt.

350

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. April 2021 auf das Geschäftskonto der M. GmbH bei der H. Sparkasse ausgezahlt wurden. Am 5. Mai 2021 wurde die Novemberhilfe in Höhe von 122.352,17 Euro vollständig bewilligt und die noch ausstehende Restzahlung in Höhe von 72.352,17 Euro am 10. Mai 2021 auf das Geschäftskonto der M. GmbH ausgezahlt, auf die jeweils kein Anspruch bestand.

351

Tat 38

352

Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen der ehemaligen Geschäftsführerin für die M. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 130.790,25 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

353

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die M. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 174.387,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 7.384,- Euro erzielt.

354

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. April 2021 auf das Geschäftskonto der M. GmbH bei der H. Sparkasse ausgezahlt wurden. Am 4. Mai 2021 wurde die Dezemberhilfe in Höhe von 130.790,25 Euro bewilligt und die noch ausstehende Restzahlung zur Dezemberhilfe in Höhe von 80.790,25 Euro am 7. Mai 2021 auf das Geschäftskonto der M. GmbH ausgezahlt, auf die kein Anspruch bestand.

355

Tat 39

356

Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die P. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 127.142,08 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

357

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die Gesellschaft erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 181.214,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 33.242,- Euro erzielt.

358

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 Abschlagszahlungen zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 21. April 2021 auf das Geschäftskonto der P. UG überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

359

Tat 40

360

Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die P. UG einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 136.443,- Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

361

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die P. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 181.924,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 21.437,- Euro erzielt.

362

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 21. April 2021 auf das Geschäftskonto der P. UG überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

363

Tat 41

364

Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die B. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 107.151,42 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

365

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die B. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.924,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 36.842,- Euro erzielt.

366

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. April 2021 auf das Geschäftskonto der B. UG überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand.

367

Tat 42

368

Am 16. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes online unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die B. U. einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 115.443,- Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

369

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die B. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 153.924,00 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 24.517,00 Euro erzielt.

370

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 19. April 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und am 22. April 2021 auf das Geschäftskonto der B. UG überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand.

371

Tat 43

372

Am 19. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die P. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 215.195,10 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

373

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 180.483,- Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 25.000,- Euro, 30.000,- Euro, 30.000,- Euro, 35.000,- Euro, 35.000,- Euro und 40.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 82 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 239.105,66 Euro gegenüberstehen würden.

374

Über den Antrag wurde nicht entschieden, es erfolgte keinerlei Auszahlung.

375

Tat 44

376

Am 19. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die B. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 279.734,66 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

377

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 150.896,- Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 25.000,- Euro, 30.000,- Euro, 30.000,- Euro, 35.000,- Euro, 35.000,- Euro und 40.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 52 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 279.734,66 Euro gegenüberstehen würden.

378

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16. August 2021 abgelehnt.

379

Tat 45

380

Am 19. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die T. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 155.902,09 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

381

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 153.773,- Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 30.000,- Euro, 35.000,- Euro und 40.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 49 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 173.224,56 Euro gegenüberstehen würden.

382

Über den Antrag wurde nicht entschieden, eine Auszahlung erfolgte nicht.

383

Tat 46

384

Am 19. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die T. D. S. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 124.132,16 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

385

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. D. S. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 176.924,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 22.842,- Euro erzielt.

386

Über den Antrag wurde nicht entschieden.

387

Tat 47

388

Am 19. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die T. D. S. UG einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 124.132,16 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

389

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. D. S. UG erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 176.924,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 22.842,- Euro erzielt.

390

Über den Antrag wurde nicht entschieden.

391

Tat 48

392

Am 26. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers P. B. S3 für die T. S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 110.045,58 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

393

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. S. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und sie habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 151.787,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 24.517,- Euro erzielt.

394

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 7. September 2021 eine Novemberhilfe in Höhe von 110.045,58 Euro bewilligt wurde, auf die kein Anspruch bestand. Die Auszahlung konnte jedoch verhindert werden.

395

Tat 49

396

Am 26. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers P. B. S3 für die T. S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 114.129,75 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

397

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die T. S. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 152.173,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 13.645,- Euro erzielt.

398

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 6. September 2021 eine Dezemberhilfe in Höhe von 114.129,75 Euro bewilligt wurde, auf die kein Anspruch bestand. Die Auszahlung konnte jedoch verhindert werden.

399

Tat 50

400

Am 26. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers T. B3 für die E. a. F. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 104.169,53 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

401

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die E. a. F. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und habe im November 2019 einen Umsatz in Höhe von 145.874,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 36.842,- Euro erzielt.

402

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 8. August 2021 eine Novemberhilfe in Höhe von 104.169,53 Euro bewilligt und am 11. August 2021 auf das Geschäftskonto der E. a. F. GmbH ausgezahlt wurden, auf die kein Anspruch bestand.

403

Tat 51

404

Am 26. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers T. B3 für die E. a. F. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 114.897,75 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

405

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die E. a. F. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Dezember 2019 einen Umsatz in Höhe von 153.197,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 24.517,- Euro erzielt.

406

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 8. August 2021 eine Dezemberhilfe in Höhe von 114.897,75 Euro bewilligt und am 11. August 2021 auf das Geschäftskonto der E. a. F. GmbH ausgezahlt wurde, auf die kein Anspruch bestand.

407

Tat 52

408

Am 26. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. F. M. D1 für die E. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 110.099,90 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

409

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die E. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 156.924,- Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 19.242,- Euro erzielt.

410

Der Antrag wurde mit Bescheid der Hamburgischen Investitions- und Förderbank vom 8. September 2021 abgelehnt.

411

Tat 53

412

Am 26. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. F. M. D1 für die E. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 117.693,- Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

413

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die E. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 156.924,- Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 14.437,- Euro erzielt.

414

Der Antrag wurde mit Bescheid der Hamburgischen Investitions- und Förderbank vom 8. September 2021 abgelehnt.

415

Tat 54

416

Am 29. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers D. M. für die H. B. N. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 111.172,18 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

417

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die H. B. N. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 158.452,30 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 16.153,21 Euro erzielt.

418

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 2. Juni 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Novemberhilfe in Höhe von 111.172,18 Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der H. B. N. GmbH überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand.

419

Tat 55

420

Am 29. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers D. M. für die H. B. N. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 118.839,22 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

421

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die H. B. N. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 158.452,30 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 7.801,25 Euro erzielt.

422

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 2. Mai 2021 eine Abschlagszahlung zur beantragten Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der H. B. N. GmbH überwiesen wurden, auf die kein Anspruch bestand.

423

Tat 56

424

Am 29. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers A. S4 für die C. P. & G. S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Novemberhilfe in Höhe von 87.187,50 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

425

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die C. P. & G. S. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im November 2020 an 29 Tagen schließen mussten und die Gesellschaft habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 150.387,41 Euro und im November 2020 einen Umsatz in Höhe von 53.497,50 Euro erzielt.

426

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Juli 2021 auf Grund fehlerhafter Nachweise abgelehnt.

427

Tat 57

428

Am 29. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 im Förderprogramm Corona Soforthilfe des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers A. S4 für die C. P. & G. S. GmbH einen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 105.002,76 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

429

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, die C. P. & G. S. GmbH erziele mindestens 80 Prozent ihres Umsatzes mit Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie im Dezember 2020 an 31 Tagen schließen mussten und sie habe im Oktober 2020 einen Umsatz in Höhe von 150.387,41 Euro und im Dezember 2020 einen Umsatz in Höhe von 45.384,65 Euro erzielt.

430

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Juli 2021 auf Grund fehlerhafter Nachweise abgelehnt.

431

Tat 58

432

Am 30. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. F. M. D1 für die E. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 320.715,39 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

433

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 108.733,96 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 15.000,- Euro, 15.000,- Euro, 20.000,- Euro, 20.000,- Euro, 25.000,- Euro und 30.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 23 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 320.715,39 Euro gegenüberstehen würden.

434

Eine Bewilligung des Antrags erfolgte ebenso wenig wie eine Auszahlung.

435

Tat 59

436

Am 30. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen der ehemaligen Geschäftsführerin M. M1 für die M. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 287.047,73 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

437

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 180.483,96 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 20.000,- Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 30.000,- Euro, 30.000,- Euro und 35.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 83 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 287.047,73 Euro gegenüberstehen würden.

438

Über den Antrag wurde auf Grund des vorliegenden Verfahrens nicht entschieden. Eine Abschlagszahlung wurde weder bewilligt, noch ausgezahlt.

439

Tat 60

440

Am 30. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers P. B. S3 für die T. S.s GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 245.741,70 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

441

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Januar bis Juni 2019 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 154.368,70 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 14.000,- Euro, 20.000,- Euro, 20.000,- Euro, 25.000,- Euro, 30.000,- Euro und 30.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 48 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 245.741,68 Euro gegenüberstehen würden.

442

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 8. Oktober 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 245.741,70 Euro bewilligt wurde, auf die kein Anspruch bestand. Die Auszahlung der bewilligten Hilfe konnte jedoch verhindert werden.

443

Tat 61

444

Am 30. April 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die D. 8 U. einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 257.810,83 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

445

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Januar und Februar 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 161.671,73 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 20.000,- Euro, 20.000,- Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 30.000,- Euro und 35.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 39 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 257.810,83 Euro gegenüberstehen würden.

446

Über den Antrag wurde nicht entschieden, die beantragte Überbrückungshilfe oder eine Abschlagszahlung wurden nicht ausgezahlt.

447

Tat 62

448

Am 19. Mai 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen der D. V. V. für deren Einzelunternehmen, welches nie existierte, einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 374.286,39 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

449

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 176.397,51 Euro und in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 23.847,62 Euro, 12.621,30 Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 30.000,- Euro und 40.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 bei 80 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 374.286,39 Euro gegenüberstehen würden.

450

Der Antrag wurde vor Bewilligung und Auszahlung der beantragten Überbrückungshilfe von dem Angeklagten P. zurückgezogen.

451

Tat 63

452

Am 19. Mai 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes online unter dem Namen des gesondert verfolgten A. M. M2 für dessen Einzelunternehmen, welches nie existierte, einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 374.286,46 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

453

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 176.397,51 Euro und in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 23.847,62 Euro, 12.621,30 Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 30.000,- Euro und 40.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 bei 80 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 374.286,48 Euro gegenüberstehen würden.

454

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein am 2. Juni 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 374.286,46 Euro bewilligt und am 8. Juni 2021 in voller Höhe auf das Geschäftskonto des A. M. M2 bei der Postbank überwiesen wurde, auf die kein Anspruch bestand.

455

Tat 64

456

Am 11. Juni 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen des Geschäftsführers der D. C. GmbH, T. B3, für die D. C. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 524.598,05 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

457

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 89.190,42 Euro und in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 23.847,62 Euro, 12.621,30 Euro, 15.000,- Euro, 15.000,- Euro, 20.000,- Euro, 20.000,- Euro, 25.000,- Euro und 25.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 bei 80 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 524.598,06 Euro gegenüberstehen würden.

458

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 3. September 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 524.598,05 Euro bewilligt wurde, auf die kein Anspruch bestand, deren Auszahlung jedoch verhindert werden konnte.

459

Tat 65

460

Am 25. Juni 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen des Y. S5 für dessen Einzelunternehmen, welches nie existierte, einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 379.561,16 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

461

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 169.147,51 Euro und in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 22.842,87 Euro, 14.517,28 Euro, 20.000,- Euro, 20.000,- Euro, 25.0000,- Euro, 25.000,- Euro, 30.000,- Euro und 35.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 bei 75 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 379.561,16 Euro gegenüberstehen würden.

462

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein am 18. August 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 379.561,16 Euro bewilligt wurde, auf die kein Anspruch bestand. Die Überbrückungshilfe wurde, nachdem die Tätergruppe unter Verwendung des Namens S5 eine Erinnerungsmail an die Investitionsbank Schleswig-Holstein gesandt hatten, am 19. Oktober 2021 in voller Höhe auf das in dem Antrag angegebene Konto ausgezahlt.

463

Tat 66

464

Am 30. Juni 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers T. B3 für die E. a. F. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 372.026,57 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

465

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 53.897,52 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 monatlich lediglich Umsätze in Höhe von 15.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 37 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 372.026,57 Euro gegenüberstehen würden.

466

Über den Antrag wurde nicht entschieden, eine Auszahlung erfolgte nicht.

467

Tat 67

468

Am 4. August 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers T. B3 für die D. C. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 98.916,85 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

469

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juli bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 89.190,42 Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 35.000,- Euro, 40.000,- Euro und 50.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 38 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 98.916,85 Euro gegenüberstehen würden.

470

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass noch am 4. August 2021 eine Abschlagszahlung zu der beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 49.458,43 Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der D. C. GmbH ausgezahlt wurde. Am 14. September 2021 wurde die Überbrückungshilfe zwar bewilligt, aber nicht ausbezahlt.

471

Tat 68

472

Am 9. August 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers P. B. S3 für die T. S. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 99.408,20 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

473

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juli bis September 2019 Umsätze in Höhe von 133.286,- Euro, 128.699,- Euro und 129.191,- Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 30.000,- Euro, 35.000,- Euro und 45.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 48 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 114.086,38 Euro gegenüberstehen würden.

474

So erreichten die Angeklagten M. A., A1 und A2, dass am 14. September 2021 eine Subvention in Höhe von 99.408,20 Euro bewilligt und auf das Geschäftskonto der T. S. GmbH ausgezahlt wurde, auf die kein Anspruch bestand.

475

Tat 69

476

Am 12. August 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes online unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die D. 8 UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 97.106,22 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

477

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Januar und Februar 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 161.671,73 Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 45.000,- Euro, 55.000,- Euro und 50.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 39 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 133.290,30 Euro gegenüberstehen würden.

478

Über den Antrag wurde nicht entschieden, eine Auszahlung erfolgte nicht.

479

Tat 70

480

Am 12. August 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die P. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 97.057,95 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

481

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 180.483,- Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 60.000,- Euro, 80.000,- Euro und 100.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis August 2021 bei 82 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 177.459,57 Euro gegenüberstehen würden.

482

Über den Antrag wurde nicht entschieden, eine Auszahlung erfolgte nicht.

483

Tat 71

484

Am 12. August 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die B. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 99.500,16 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

485

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 150.896,- Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 50.000,- Euro, 55.000,- Euro und 55.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 52 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 165.833,58 Euro gegenüberstehen würden.

486

Über den Antrag wurde nicht entschieden, eine Auszahlung erfolgte nicht.

487

Tat 72

488

Am 13. August 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes online unter dem Namen ihres Geschäftsführers I. K1 für die T. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 99.490,69 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Bezirksregierung K.. Dazu übergab der Angeklagte A1 dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

489

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 153.773,- Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 45.000,- Euro, 55.000,- Euro und 60.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 49 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 136.541,85 Euro gegenüberstehen würden.

490

Über den Antrag wurde nicht entschieden, eine Auszahlung erfolgte nicht.

491

Tat 73

492

Am 2. September 2021 ließen die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes online unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. F. M. D1 für die E. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 155.481,08 Euro über den Rechtsanwalt M. S1 bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank stellen. Dazu übermittelte entweder der Angeklagte M. A. oder der Angeklagte A1 die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen an Rechtsanwalt S1.

493

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz von 144.733,96 Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 63.000,- Euro, 66.000,- Euro und 69.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 24 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 259.135,12 Euro gegenüberstehen würden.

494

Zu einer Bewilligung oder der Auszahlung einer Abschlagszahlung kam es nicht, da der Antrag am 6. September 2021 vom Prüfenden Dritten zurückgezogen wurde.

495

Tat 74

496

Am 6. September 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers J. F. M. D1 für die E. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 98.897,12 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

497

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz von 108.733,96 Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 29.000,- Euro, 35.000,- Euro und 40.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 23 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 135.623,34 Euro gegenüberstehen würden.

498

Eine Bewilligung und Auszahlung erfolgte nicht.

499

Tat 75

500

Am 6. September 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers T. B3 für die E. a. F. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 99.994,59 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

501

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Januar und Februar 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz von 161.671,73 Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 50.000,- Euro, 55.000,- Euro und 60.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 37 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 166.657,65 Euro gegenüberstehen würden.

502

Eine Bewilligung und Auszahlung erfolgte nicht.

503

Tat 76

504

Am 30. September 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihrer Geschäftsführerin E. K2 für die J. W. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 74.893,01 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Investitionsbank Berlin. Dazu übergab der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

505

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz von 119.388,- Euro und in den Monaten Juli bis September 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 28.000,- Euro, 30.000,- Euro und 35.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis September 2021 bei 11 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 74.893,01 Euro gegenüberstehen würden.

506

Eine Bewilligung oder Auszahlung erfolgte nicht.

507

Tat 77

508

Am 26. Oktober 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die T. D. S. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 174.363,22 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab entweder der Angeklagte A1 oder der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen, möglicherweise wurden die Angaben auch nur telefonisch übermittelt und die Antragsunterlagen von dem Angeklagten P. selbst ausgefüllt.

509

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 72.724,- Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 8.542,- Euro, 12.389,- Euro, 15.031,- Euro, 16.746,- Euro, 14.301,- Euro und 19.430,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei sieben beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 174.363,22 Euro gegenüberstehen würden.

510

Eine Bewilligung und Auszahlung erfolgte nicht.

511

Tat 78

512

Am 26. Oktober 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers C.- O. A6 für die T. D. S. UG einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 147.667,20 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab entweder der Angeklagte A1 oder der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen, möglicherweise wurden die Angaben auch nur telefonisch übermittelt und die Antragsunterlagen von dem Angeklagten P. selbst ausgefüllt.

513

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass in den Monaten Juni bis September 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz in Höhe von 72.724,- Euro und in den Monaten Juli bis Dezember 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 20.000,- Euro, 25.000,- Euro, 25.000,- Euro, 20.000,- Euro, 20.000,- Euro und 25.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli bis Dezember 2021 bei sieben beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 182.184,- Euro gegenüberstehen würden.

514

Eine Bewilligung oder Auszahlung erfolgte nicht.

515

Tat 79

516

Am 27. Oktober 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes unter dem Namen ihres Geschäftsführers A. L. für die H. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe Corona in Höhe von 244.856,47 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

517

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass im Geschäftsjahr 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz von 124.328,98 Euro und in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 34.289,51 Euro, 29.025,98 Euro, 24.694,10 Euro, 23.496,38 Euro, 21.808,43 Euro und 24.996,58 Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Januar bis Juni 2021 bei 35 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 312.309,55 Euro gegenüberstehen würden.

518

Eine Bewilligung oder Auszahlung der beantragten Überbrückungshilfe erfolgte nicht.

519

Tat 80

520

Am 27. Oktober 2021 stellten die Angeklagten M. A., A1 und A2 in der vierten Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes online unter dem Namen ihres Geschäftsführers A. L. für die H. GmbH einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 219.368,40 Euro über den Angeklagten P. und den von ihm genutzten Zugang des Rechtsanwalts G. bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Dazu übergab der Angeklagte M. A. dem Angeklagten P. die zuvor arbeitsteilig ausgefüllten Antragsunterlagen.

521

Bewusst wahrheitswidrig wurde in dem Antrag angegeben, dass im Geschäftsjahr 2020 monatlich ein durchschnittlicher Umsatz von 124.328,98 Euro und in den Monaten Juli bis Dezember 2021 jeweils lediglich Umsätze in Höhe von 25.000,- Euro, 30.000,- Euro, 35.000,- Euro, 40.000,- Euro, 45.000,- Euro und 50.000,- Euro erwirtschaftet werden konnten, welchen in den Monaten Juli 2021 bis Dezember 2021 bei 35 beschäftigten Mitarbeitern zu fördernde Fixkosten in Höhe von 274.210,50 Euro gegenüberstehen würden.

522

Eine Bewilligung und Auszahlung erfolgte nicht.

523

Insgesamt beantragten die Angeklagten M. A., A1 und A2 damit Subventionen in Höhe von 12.538.646,20 Euro und erreichten, dass zu Unrecht letztlich Hilfsgelder in Höhe von 3.001.544,88 Euro ausbezahlt wurden.

524

Tat der S. A.

525

Die Angeklagte S. A. sagte der Tätergruppe vor Beginn der Tatserie zu, die aus den Taten erlangten Gelder für diese und dabei insbesondere für den Angeklagten M. A. in dem von ihr genutzten Schließfach von dessen Schwester N. A4 und auf ihren Konten bei der Sparkasse H. und der bank zu verwahren sowie mit weiteren Teilen der Tatbeute Immobilien zu erwerben. Diese anfängliche Zusage hat die Angeklagte auch in der Absicht eingehalten, die Tätergruppe zu unterstützen und sie psychisch darin zu bestärken, die Tatserie immer weiter fortzusetzen.

526

Bei der Unterstützungszusage war ihr bewusst, dass M. A. die Taten zusammen mit den weiteren Angeklagten J. A1 und N. A2 sowie einem Prüfenden Dritten – dessen Namen sie jeweils nicht kannte – begingen. In dieses Gefüge wollte sie sich eingliedern.

527

Auch, dass die Taten der Schaffung einer Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang dienen würden, war ihr bewusst, wobei sie sich selbst durch die Taten eine solche Einnahmequelle zur Deckung ihres luxuriösen Lebenswandels erschließen wollte.

528

Schließlich war ihr bewusst, dass sie durch die Gestaltung ihrer Bereitschaft, Gelder zu verwahren, sie weiter zu transportieren und damit Immobilien zu erwerben, einen gewissen Einfluss auf die Zahl und Frequenz der Subventionsbetrugstaten hatte.

529

7. Taterlangtes

530

Die Angeklagten erlangten unterschiedliche Beträge durch ihre rechtswidrigen Taten oder für sie:

531

a) Die Angeklagten M. A. und A1

532

Die Angeklagten M. A. und A1 hatten dauerhaft über den vollen Betrag der durch die Taten zu Unrecht ausgezahlten Hilfsgelder in Höhe von 3.001.544,88 Euro volle Verfügungsgewalt.

533

b) Der Angeklagte A2

534

Der Angeklagte A2 erhielt einen Betrag in Höhe von 13.300,- Euro für die Taten. Nach Überzeugung der Kammer hatte er außerdem – gemeinschaftlich mit den Angeklagten M. A. und A1 – tatsächliche Verfügungsgewalt zumindest über die Konten der folgenden Gesellschaften und folgende darauf ausgezahlte Subventionen:

535

aa) Die der Firma D.8 UG auf deren Konto aus den Taten 27. und 28. in Höhe von 48.301,03 Euro und 50.000,- Euro überwiesenen Abschlagszahlungen.

536

bb) Die der Firma E. GmbH auf deren Konto aus den Taten 29. und 30. in Höhe von jeweils 50.000,- Euro überwiesenen Abschlagszahlungen.

537

cc) Die der Firma O. U. auf deren Konto aus den Taten 31. und 32. in Höhe von jeweils 50.000,- Euro überwiesenen Abschlagszahlungen.

538

dd) Die der Firma T. U. auf deren Konto aus den Taten 35. und 36. in Höhe von jeweils 50.000,- Euro überwiesenen Abschlagszahlungen.

539

ee) Die der Firma P. U. auf deren Konto aus den Taten 39. und 40. in Höhe von jeweils 50.000,- Euro überwiesenen Abschlagszahlungen.

540

ff) Die der Firma B. U. auf deren Konto aus den Taten 41. und 42. in Höhe von jeweils 50.000,- Euro überwiesenen Abschlagszahlungen.

541

gg) Die der Firma E. a. F. GmbH auf deren Konto aus den Taten 50. und 51. in Höhe von 104.169,53 Euro und 114.897,75 Euro überwiesenen Hilfszahlungen.

542

hh) Die dem Einzelunternehmer Y. S5 auf dessen Konto aus Tat 65. in Höhe von 379.561,16 Euro überwiesene Hilfszahlung.

543

ii) Die der Firma D. C. GmbH auf deren Konto aus Tat 67. in Höhe von 49.458,43 Euro überwiesene Hilfszahlung.

544

Diese Verfügungsgewalt erstreckte sich auch auf die weiteren Fördersummen folgender Taten, welche auf eines der vorgenannten Geschäftskonten überwiesen wurde:

545

jj) Die auf das Konto der Firma E. GmbH überwiesenen Gelder der Firmen J. W. GmbH (Tat 3, Abschlagszahlung in Höhe von 9.511,87 Euro), M. M1 GmbH (Taten 37 und 38 mit einer Fördersumme von insgesamt 253.142,42 Euro) und an den Einzelunternehmer A. M. M2 (Tat 63 mit einer Fördersumme von insgesamt 374.286,46 Euro).

546

kk) Die auf das Konto der D.8 UG überwiesenen Gelder der Firma H. B. N. GmbH (Taten 54 und 55 mit einer Fördersumme von insgesamt 161.172,18 Euro).

547

ll) Aufgeteilt auf die Konten der D. C. GmbH, der· P. UG und der E. GmbH die ausgezahlten Gelder an die Firma T. S. GmbH (Tat 68 mit einer Fördersumme von 99.408,20 Euro).

548

Somit ergibt sich für den A2 ein tatsächlich Erlangtes in Höhe von 2.157.209,03 Euro.

549

c) Der Angeklagte P.

550

Dem Angeklagten P. sollten für die Stellung der Anträge ein Anteil von 60% der von dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt G. nach RVG hierfür abgerechneten Gebühren zukommen.

551

Aus diesen Abrechnungen hat er zumindest einen Betrag in Höhe von 30.663,43 Euro in bar von der Tätergruppe für die Ausführung der Tat erhalten.

552

d) Die Angeklagte S. A.

553

Die Angeklagte S. A. hat nach Überzeugung der Kammer durch ihre Tat einen Betrag von insgesamt 1.263.448,75 Euro erlangt.

554

Dieser setzt sich zusammen aus den Einzahlungen von Bargeld auf die Konten der Angeklagten S. A. bei der P. AG in Höhe von 249.650,- Euro und auf ihr Konto bei der Sparkasse H. in Höhe von 24.000,- Euro, wobei das Geld aus den unberechtigterweise ausgezahlten Subventionen stammte und unmittelbar zuvor von der Tätergruppe - teilweise durch die Scheingeschäftsführer – von den Konten der Scheingesellschaften abgehoben worden war.

555

Weiter verwahrte sie in ihrem Schließfach mindestens einen Geldbetrag von 537.000,- Euro aus den vorgenannten Taten, verbrachte, tauschte und zahlte mit weiteren 391.618,75 Euro nach bzw. in D. und bewahrte zusammen mit dem Angeklagten M. A. auch noch zusätzlich insgesamt 61.180,- Euro in der ehelichen Wohnung auf. Auch all diese Gelder stammten unmittelbar aus den vorgenannten Taten.

III.

556

Die vorstehenden Feststellungen der Kammer beruhen neben den zum Teil geständigen Einlassungen der Angeklagten im Wesentlichen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, auf den Aussagen der vernommenen Zeugen und dem Inhalt des überwachten Telefon- und sonstigen Telekommunikationsverkehrs.

557

Soweit ein Teil der überwachten Gespräche auf Dari geführt wurde, hat sich die Kammer durch die Vernehmung des Zeugen S6, der die Ermittlungen leitete, vergewissert, dass die im Auftrag der Polizei angefertigten schriftlichen Übersetzungen der Gespräche jeweils durch das LKA H. ausgewählte Übersetzer angefertigt wurden, die unter Anleitung und Überwachung der ermittelnden Polizeibeamten die Gespräche übersetzten und die dem Zeugen S6 bereits aus früheren Ermittlungsverfahren als zuverlässig und qualifiziert bekannt waren. Der Zeuge S6 hat zudem nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass die ermittelnden Polizeibeamten gemeinsam mit den Dolmetschern die jeweils sprechenden Personen identifiziert hätten und dabei neben dem Inhalt der Gespräche und den Stimmen insbesondere auch die vorhandenen Informationen über den Telefonanschlussinhaber zum Abgleich und zur Absicherung der Identifizierungen heranzogen.

558

Hinsichtlich der Übersetzungen aus Dari ins Deutsche hat sich die Kammer zudem mittels einer Nachübersetzung Gewissheit darüber verschafft, dass die polizeilich veranlassten Übertragungen sprachlich und inhaltlich korrekt sind.

559

Hinsichtlich der vernommenen Kriminalbeamten hat sich die Kammer ebenfalls in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass ihre Angaben nachvollziehbar und glaubhaft waren. Die von der Kammer vernommenen Zeugen S6, H1, B., B4, T., B5 und K3 wurden insbesondere auch zu den jeweils von ihnen angefertigten Auswerteberichten und Ermittlungsvermerken vernommen und schilderten jeweils ihr Vorgehen bei der Auswertung der vorhandenen Beweismittel. Die Zeugen vermittelten dem Gericht die sichere Überzeugung, dass die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angefertigten schriftlichen Vermerke und Berichte mit größtmöglicher Sorgfalt und Genauigkeit angefertigt wurden.

560

1. Einlassung der Angeklagten

561

Alle Angeklagten haben sich zu ihrer Person geäußert, zur Sache haben sie sich wie folgt eingelassen:

562

a) Der Angeklagte P.

563

Der Angeklagte P. hat sowohl in seiner Haftprüfung am 15. Juni 2022 als auch in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung am 13. Dezember 2022 eingeräumt, diejenigen anklagegegenständlichen Anträge, die über den Zugang des Prüfenden Dritten Rechtsanwalt T. G. auf der digitalen Antragsplattform eingereicht wurden, mit dem ihm von Rechtsanwalt T. G. ermöglichten Zugang unter dessen Kennung jeweils selbst eingegeben und damit eingereicht zu haben.

564

Er hat jedoch bestritten, dass es hierbei ein „arbeitsteiliges und kollusives Zusammenwirken“ mit den übrigen Angeklagten unter Verwendung gefälschter oder falscher Unterlagen gegeben habe. Die P.- Q. S. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er sei, biete im Schwerpunkt Dienstleistungen im Zusammenhang mit Lohn-, Gehalts- und Finanzbuchhaltung an. Die Kunden stammten überwiegend aus Berlin, zu einem nicht unbeachtlichen Teil aber auch von weiter her. Die Firma habe viele Kunden, die der deutschen Sprache nicht oder nicht richtig mächtig seien, was sich aus dem kulturellen Hintergrund seiner Frau und seiner Konversion zum Islam erkläre. Gerade deshalb sei die Firma wirtschaftlich nach wie vor sehr erfolgreich.

565

Über einen „ G6“ bzw. „ G7“, den er aus der Moschee vom Sehen gekannt habe, sei der Kontakt zu dem hier Angeklagten A1 zu Stande gekommen. Er habe den Angeklagten A1 immer mit seinem muslimischen Namen „ O.“ angesprochen, A1 ihn ebenfalls mit seinem muslimischen Namen „ D.“. Den bürgerlichen Namen des Angeklagten A1 habe er erst nach seiner Verhaftung im November 2021 erfahren. In seinen Augen sei der Angeklagte A1 eine Art „Firmenbetreuer“ gewesen, der mehrere Hamburger Unternehmen beraten und vertreten habe und der für die Antragsstellung die Unterlagen seiner Auftraggeber vorsortieren und bündeln würde. Dies sei – gerade vor dem Hintergrund seiner eigenen Dienstleistungen – für ihn nichts Außergewöhnliches gewesen; gerade bei wenig sprachkundigen Unternehmern gebe es erheblichen Beratungsbedarf. Der Angeklagte M. A., mit dem er zunächst nur telefonischen Kontakt gehabt habe, habe den Angeklagten A1 vertreten, als dieser im Urlaub gewesen sei. Herrn A2 habe er nur als Fahrer wahrgenommen, der mit Antragstellungen nichts zu tun gehabt habe.

566

Zu den Inhabern oder Geschäftsführern der gegenständlichen Unternehmen, für die die Anträge gestellt werden sollten, habe er keinen persönlichen oder telefonischen Kontakt gehabt. Für Rückfragen, Berichte, Meldungen oder ähnliches habe ihm jeweils eine E-Mailadresse der Antragsteller zur Verfügung gestanden. Er habe den Eindruck gehabt, A1 habe eine direkte Kontaktaufnahme zu den Unternehmen, die er betreute, verhindern wollen, damit er als konkurrierender Unternehmer diese nicht abwerbe. Zur direkten Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten A1 habe er jeweils nur eine einzige Mobiltelefonnummer gehabt, die im Laufe der Zeit mehrfach gewechselt habe. Bei seinen Anrufen habe stets entweder der Angeklagte A1 oder der Angeklagte M. A. den Anruf angenommen. Eine Geschäftsadresse seiner Gesprächspartner in H. sei ihm nicht bekannt gewesen, auch nicht, ob Sie etwa unter einem Firmennamen tätig waren.

567

Die Unterlagen seien ihm in den Fällen 33 bis 72 von A1 persönlich in B. übergeben worden, die Unterlagen für die Fälle 74 bis 76 sowie 79 und 80 habe er von A., ebenfalls persönlich in B. bekommen, den er erstmals am 6. September 2021 persönlich kennen gelernt habe, auch dessen Namen habe er erst nach seiner Verhaftung erfahren und ihn vorher nur als „ A.“ gekannt. An die Fälle 77 und 78 könne er sich nicht mehr erinnern, möglicherweise seien ihm die Angaben hierzu telefonisch übermittelt worden.

568

In allen Fällen habe er die Antragsunterlagen unterschiedslos und – soweit es ihm möglich gewesen sei – auch auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Genutzt habe er hierzu alle ihm zugänglichen Internetquellen, insbesondere auch den nicht kostenpflichtigen Teil des Angebots der Auskunftsfirma N. D.. Stets sei er im guten Glauben von der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen und Informationen ausgegangen.

569

Auch auf die Richtigkeit der im Übrigen umfangreich abzugebenden Erklärungen und Zusicherungen der Antragsteller habe er sich verlassen. Letztlich sei die abschließende Prüfung und Bewilligung durch die Investitionsbanken erfolgt, die aus seiner Sicht ebenfalls eine eigene Prüfung vornehmen mussten und diesbezüglich auch über bessere Möglichkeiten verfügt hätten, als er.

570

Soweit er bei dem Versand von Fotos einzelner Bewilligungsbescheide auf deren Löschung nach Kenntnisnahme gedrungen habe, sei dies ausschließlich aus datenschutzrechtlichen Gründen geschehen, nicht jedoch in Verschleierungsabsicht.

571

Gegen die behauptete mittäterschaftliche Zusammenarbeit in einer Bande spreche aus seiner Sicht ferner auch die Abrechnung seiner Dienstleistungen. Es sei eben gerade kein prozentualer Anteil an einer „Beute“ vereinbart gewesen, sondern Rechtsanwalt G. habe hierfür nach RVG abgerechnet. Von den Rechnungssummen habe die P.- Q. GmbH sodann 60% erhalten; den Rest habe der Rechtsanwalt G. für sich behalten. Die Rechnungen – von denen allerdings nicht alle bezahlt worden seien - seien jeweils in Bar bezahlt worden, dazu habe der Angeklagte A1 das Geld mit nach B. gebracht.

572

Auch die anderen von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Indizien wie die hohen Umsatzzahlen der neu gegründeten Unternehmen, das junge Alter der Geschäftsführer und die ähnlichen Umsatzzahlen seien ihm nicht ungewöhnlich vorgekommen. Barzahlungen seien auch bei Rechtsanwalt G. regelmäßig vorgekommen.

573

Ergänzend zu dieser Einlassung hat der Angeklagte in der weiteren Hauptverhandlung zusätzliche Angaben gemacht:

574

Seine Äußerung in dem Telefonat vom 17. August 2021 in Bezug auf mögliche Anfragen der Staatsanwaltschaft beziehe sich auf eine andere Sache, in der es eine solche gegeben habe. Der Begriff „dranne baumeln“ sei dahingehend zu verstehen, dass er den Sachbearbeiter des Antrages kennen würde. Die Aussage des A1 „Nicht durchs Handy!“ müsse sich auf einen Dritten im Hintergrund beziehen, nicht aber auf ihn.

575

Zu den Aussagen im Gespräch vom 18. August 2021 könne er lediglich sagen, dass nach seinem Sprachgebrauch die Wendung „Füße küssen“ eine Floskel dafür sei, dass eine Sache schneller erledigt wurde als sonst; mit Illegalität habe all das nichts zu tun. Soweit er von einem „Umdrehen“ des Sachbearbeiters spreche, sollte dies nur bedeuten, dass er erreicht habe, dass er zuerst den Sachbearbeiter angerufen und ihm dann die Unterlagen geschickt habe, die dieser haben wollte. Normalerweise sei die Reihenfolge eine andere gewesen. Aussagen wie „Schleim schleim, Smalltalk“ oder er habe mit dem Sachbearbeiter ein wenig „geschnattert“, sollten seine Arbeit den Kunden gegenüber besser darstellen. Die mehrfach ausgesprochenen Aufforderungen, bestimmte Bilder von Bescheiden o.ä. sofort wieder zu löschen, sollten nur zur Einhaltung der Vorschriften der DSGVO dienen und diese Daten vor dem Zugriff Dritter schützen, da WhatsApp nicht sicher genug sei. Er habe diesbezüglich einfach kein Bußgeld riskieren wollen. Auch dass man es bei den Firmen P. UG und D.8 UG noch einmal mit neuen Steuernummern habe „probieren“ wollen, weise keinerlei deliktischen Charakter auf. Dies bedeute nur, dass es ggf. Probleme hätte geben können, weil die Anträge schon woanders gestellt worden waren. Ihm fielen Worte und Fachbegriffe oft nicht ein, dann würde er einfach das vom Gegenüber gewählte Wort benutzen.

576

Auch die in dem Telefonat vom 24. August 2021 mit dem Angeklagten M. A. gefallenen Formulierung wie „meine übrigen Patienten, die ihr nicht seid“ sei schlicht damit zu erklären, dass diese Unterscheidung sich auf Bestands- und Nicht-Bestandsmandanten bezogen habe. Das Lachen sei nur für ihn gewesen, da er es lustig gefunden habe, dass immer wieder die gleichen Rückfragen von den Förderbanken gekommen seien. Völlig ohne deliktischen Hintergrund sei auch die Äußerung „Wem gehört die D.?“ zu sehen. Dies sei allein dahingehend zu verstehen, dass er gewusst habe, dass ein anderer Sachbearbeiter bei der Beraterfirma des A1 zuständig gewesen sei, er habe sich nur schlicht nicht mehr an den Namen erinnern können.

577

Im Übrigen sage die Firmierung mancher Antragsteller als UG nichts über Umsätze aus. Es sei normal, dass man etwa aus vorherigen Firmen hohe Umsätze mitbringe. Ob eine Webseite vorhanden sei oder nicht, sage nichts über den Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens aus. Man könne einen Millionenumsatz machen, ohne eine solche zu haben; dies sei schließlich auch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem gäbe es heutzutage auch genügend „Fake-Webseiten“. Er habe sich jedenfalls stets das Handelsregister angesehen und die Daten über N. D. geprüft. Schließlich müsse man sich doch auf offizielle Dokumente verlassen können. Gleiches sehe er auch in dem Umstand, dass viele der Geschäftsführer noch so jung gewesen seien. Aus seiner Sicht habe sich darum der Notar zu kümmern, er könne hierauf vertrauen, dass dieser seine Arbeit ordentlich mache. Rechtsanwalt G. habe nichts geprüft, er habe ihn im Rahmen der Kooperation damit beauftragt. Er hätte von den Zahlen nichts verstanden.

578

Schließlich sei auch der Ausdruck des Angeklagten M. A. im Telefonat vom 24. Juni 2021, dass er eine Firma bringen wolle, die „neu und komplett sauber“ sei, in keinster Weise kriminell zu verstehen. Dies sei vielmehr als Antwort auf eine frühere Begebenheit zu sehen, in der er die Bearbeitung eines unvollständigen Antrages mit den Worten abgelehnt habe, dass man ihm mit so einem „Dreck“ die Zeit stehle. In dieser Richtung sei auch das Telefonat vom 26. Oktober 2021 mit den Worten „seit wann die Firma arbeite“ einzuordnen. Er habe einfach vermeiden wollen, seine Zeit für offensichtlich unvollständige Anträge zu verwenden.

579

Insgesamt müsse er nunmehr feststellen, dass er immer wieder mit „Fake-Firmen“ getäuscht worden sei und zwar auf ganzer Linie.

580

Der persönliche Umgangston und das – später enttäuschte Vertrauen – sei daher gekommen, weil er schon seit April mit den anderen Angeklagten zu tun gehabt hatte und er sie als Brüder im Islam gesehen habe.

581

b) Der Angeklagte M. A.

582

Der Angeklagte M. A. hat am 13. Verhandlungstag schriftlich über seine Verteidiger eine Einlassung zur Sache abgegeben, ohne Nachfragen zu beantworten.

583

Er habe strafrechtliche Verantwortung für die angeklagten Taten zu übernehmen, was er bedauere und wofür er sich entschuldige.

584

Die Fälle seien hinsichtlich der Abläufe der Antragsstellung, Bearbeitung und Auskehrung der Subventionsgelder sicher sämtlich zutreffend dargestellt, jedoch sei er nicht persönlich an allen beteiligt gewesen und er habe auch nicht von allen profitiert. Es habe keine einheitlichen Abläufe gegeben. Man müsse verschiedene Zeiträume differenzieren: Er selbst sei erst ab August 2021 voll aktiv gewesen und habe ab dort die Koordinierung übernommen. Es habe Fälle gegeben, in denen er selbst daran beteiligt gewesen sei, Antragsunterlagen mit unzutreffenden Inhalten zu füllen und einzureichen; er habe sich auch mit falschem Namen, u.a. auch als Geschäftsführer, gegenüber Banken und Behörden und antragsstellenden Personen ausgegeben.

585

Vor dem angeklagten Zeitraum hätten er und A1 Abdeckrechnungen mit den Scheinfirmen geschrieben, wobei er die Hauptrolle gespielt habe. A1 sei nur daran beteiligt gewesen. Ihm sei es vor allem darum gegangen, seinen luxuriösen Lebensstil aufrechtzuerhalten. Ausgangslage sei im Jahr 2020 gewesen, dass er als Assistenz-Zahnarzt tätig gewesen sei, diese Berufstätigkeit jedoch durch die Corona-Pandemie weitgehend eingeschränkt worden sei, so dass seine Verdienstmöglichkeiten stark zurückgegangen seien.

586

A1 hätte er privat gekannt, er habe die Idee zur Stellung der Corona-Hilfsanträge von A1 übernommen, das Geld nach außen hin gegenüber seiner Ehefrau als Provisionen deklariert, die er steuerfrei haben wollte.

587

Den Anstoß für das Ganze hätte die Firma D. GmbH gegeben, die er eigentlich als Bauunternehmen für Abdeckrechnungen erworben habe. Den Geschäftsführer B2 habe der A1 über seinen Bekannten „ C.“ angeworben. Er habe diesen nicht gekannt, habe sich aber gegenüber der Bank als ebendieser ausgegeben.

588

Anfang Januar 2021 habe er eigentlich nach D. auswandern wollen, um wegen der dortigen besseren Verdienstmöglichkeiten dort als Zahnarzt tätig zu werden, und dem A1 das ganze Geschäft übergeben wollen. Dazu habe er sich in der Zeit vom 21. Dezember 2020 bis zum 6. Januar 2021 bereits in D. umgesehen. Doch A1 habe ihn gebeten, weiterzumachen und auch die „Initiative“ zu übernehmen.

589

Dann habe A1 ihm erklärt, dass er einen Steuerberater „ C.“ - hierbei dürfte es sich um den gesondert verfolgten C. H. handeln - kenne, der Corona-Anträge stellen könne. All dies habe A1 selbst gemacht, er habe nicht profitiert, sondern sich nur berichten lassen, wie die Sache ablaufe und ob sie erfolgreich seien. Eingestiegen sei er erst im August 2021. Den H. kenne er nicht persönlich, nur aus Erzählungen. A1 habe ihm gesagt, dass der H. aktiv auf der Suche nach Gesellschaften sei, für die er Anträge stellen könne.

590

Den Kontakt zu dem B.er „ G7“ bzw. „ G2“ habe er über A1 aufgebaut und gepflegt, dieser habe dem A1 dann den P. „zugeteilt“. Dieser gehöre zu einer Gruppe Araber aus B., die ein Modell um illegales Einwerben von Coronahilfen betrieben hätten. Über ihn seien zunächst Rechtsanwalt S. und dann P. gekommen; mit S. habe A1 nicht weitermachen wollen, weil dieser einen zu hohen prozentualen Anteil für die Antragstellung gefordert habe. A1 habe die Anteile für „ G7“ immer bei „ G7“ abgeliefert. Dieser habe 10% der Antragssumme erhalten, egal, ob der Antrag erfolgreich gewesen sei oder nicht.

591

Ab Ende Juli oder Anfang August 2021 habe er auch direkten Kontakt zu dem Angeklagten P. gehabt. Herr A1 habe sie persönlich einander vorgestellt und dem P. erklärt, dass er sein Partner sei. Daraufhin sei er auch mehrfach in B. bei Herrn P. gewesen und habe Unterlagen gebracht, die von diesem zur Antragstellung bearbeitet und hochgeladen worden seien.

592

Der A2 sei für ihn nur ein „nützlicher Laufbursche“ gewesen. Für seine Unterstützungsleistungen habe er auch Geld, maximal im unteren vierstelligen Bereich erhalten.

593

Zu den einzelnen Taten und Firmen äußerte er sich dann in freier Rede selbst in der weiteren Hauptverhandlung wie folgt, ebenfalls ohne Fragen zu beantworten:

594

Von der Firma D. habe er Informationen durch den A1 erhalten. Diese Firma sei von „woanders“ hergekommen. A1 habe sich entschieden, zu dem gesondert verfolgten H. zu gehen und vorgeschlagen, mit der Firma einen Antrag auf Hilfen zu stellen. H. habe die Daten und die IBAN gebraucht. Dabei habe H. schon 2020 mit der Stellung von solchen Hilfsanträgen geprahlt. Er bräuchte nur die Daten, dann würde er den Rest machen. Danach habe H. 50% des Abschlags behalten, der B2 sei über den „ C.“, d.h. H., auch involviert gewesen. Die restlichen 50% seien aufgeteilt worden zwischen den übrigen Beteiligten. A1 habe einen Vorschuss leisten müssen, für ihn seien 2.-3.000,- Euro übriggeblieben.

595

Die beantragten Hilfen für die J. W. GmbH seien zunächst alleine über A1 gelaufen. Er kenne dies nur aus Erzählungen des A1. Dieser habe die Firmendaten und den Antrag an den H. weitergegeben und selber die restlichen Unterlagen gefertigt. Er habe die Kenntnisse nur wegen Fall 76, wo er auch den Antrag über P. gestellt habe. Da habe er wissen wollen „wieso-weshalb“ und dann sei A1 mit den Daten auf einem USB-Stick zu ihm gekommen. Das Geld habe man auf das Konto der E. weitergeleitet.

596

Die Firmen D1 und W. seien entstanden, weil der „ C.“ Geld habe verdienen wollen. Da habe A1 zu diesem gesagt, der B2 sei bereit, H. habe zugestimmt. Er sei bei dieser Gesellschaft aber nicht involviert gewesen und kenne alles nur aus Erzählungen von A1.

597

Bei den Taten 27 und 28 sei er in D. gewesen. Mit der D.8 UG sei er nur bei Tat 69 aktiv gewesen. Die Infos hierüber habe er von A1 bekommen, der A6 sei von „ C.“ vermittelt worden. Nach Erzählungen (des A1) habe der C. die drei UGen mitgebracht, nämlich die D.8, P. UG und T. D. S.. Die habe man dann auf A. übertragen. Der H. habe den Antrag gestellt. Bei Tat 69 sei er aber beteiligt gewesen und habe die Unterlagen an P. weitergeleitet.

598

In Bezug auf die E. GmbH sei er nur bei den Fällen 58, 73 und 74 beteiligt gewesen. Bei den Taten 29 und 30 sei er im Ausland gewesen. Die Firma sei über „Dritte“ gekommen, vielleicht auch den „ C.“. Die Infos habe er von A1. Aufgekauft worden sei die Gesellschaft von dem G8. Bei den Taten 73 und 74 sollte er 20% erhalten.

599

Ende März hätten H. und A1 dann Probleme bei der Beschaffung von Firmen und Geschäftsführern gehabt. Er habe darin seine Chance gesehen, einzusteigen. Er habe diese Schiene mit A1 eigenständig aufbauen wollen. A1 habe dann den B1 vermittelt, den habe er aus einem GmbH-Kauf gekannt. Er habe den B1 angerufen und habe ihm sein Knowhow vermitteln wollen. A1 habe dann ein persönliches Treffen organisiert. Letztlich habe man dann aber nicht zusammengefunden, weil der B1 unzuverlässig gewesen sei und immer leere Versprechungen gemacht habe. Er habe vermutet, dass der B1 gar keinen Steuerberater im Hintergrund habe. B1 sei ein Blender gewesen, das Ganze Zeitverschwendung.

600

A1 habe später einen G2 oder G. (im folgenden „ G.“) kennengelernt. Der Geschäftsführer der T. B. und O., I. K1, habe A1 dem G2 vorgestellt und der wiederum habe A1 dann dem P. vorgestellt. Bei der Anbahnung sei er nicht dabei gewesen und kenne auch die konkreten Inhalte nicht

601

Der Rechtsanwalt S. (Tat 32) sei dann auch über den G2 gekommen. A1 habe ihm berichtet, dass dort verschiedenste Gruppierungen involviert gewesen seien und es große Probleme gegeben habe. Man habe dort nichts verdient, weswegen er sehr verärgert gewesen sei. Daher habe es auch nur einen Antrag bei S. gegeben, obwohl der viele betrügerische Anträge im großen Stil gestellt haben solle. Er selbst sei hieran nicht beteiligt gewesen.

602

Auch bei M. S2 sei er erst später ab August involviert gewesen und habe die Informationen von A1 erhalten. G2 sei verärgert gewesen und habe immer 10% gewollt, unabhängig vom Erfolg der Anträge, quasi als Vermittlungsgebühr. Im August habe er sein Geld aber nicht erhalten. Anfang August sei er bei P. gewesen und habe vorher den G2 bei dem T. G. getroffen. G2 habe ihn dann gefragt, ob er von A1 komme. Dann habe er dem G2 14.000,- Euro übergeben, 11.000,- Euro seien wohl für M. S2, der Rest für irgendeine andere Firma gewesen. Er habe es ab August dann endgültig in die Hände nehmen und einfach Frieden haben wollen. Persönlich sei er nicht beteiligt gewesen und er habe auch nicht profitiert.

603

Zur T. UG könne er nichts sagen, das sei alles mit A1 geklärt worden. Bei den Anträgen sei er nicht dabei gewesen, nur in Fall 72 sei er mit 20% beteiligt gewesen.

604

Was es mit der Firma der M. M1 auf sich habe, wisse er nicht. Er habe dazu aber Unterlagen von der Firma auf seinem MacBook gefunden. Er könne sich jedoch nicht erklären, wie das passiert sei.

605

Bei der P. UG sei er ab Fall 70 informiert gewesen, die Vorabinfos habe er von A1 bekommen. Der A6 als Geschäftsführer sei durch „ C.“ vermittelt worden. A1 und G2 seien mit 10% beteiligt worden, den Rest hätten sich andere aufgeteilt. Bei Tat 70 habe er die Unterlagen auf einem Stick an den P. weitergegeben, 20% seien für ihn gewesen.

606

Was die B. UG angehe, sollte er sich um Fall 71 kümmern, der Rest sei von A1 und einer dritten Person erledigt worden. Fall 71 habe er mit P. gemacht und sollte 20% bekommen.

607

Hinsichtlich der T. D. S. UG sei er auch später erst involviert gewesen. Später habe er sich bemüht, eine neue Steuernummer in H. zu bekommen. Dazu habe er sich als Geschäftsführer und Mitarbeiter ausgegeben. Bei den Taten 77 und 78 habe er die Anträge mit P. gestellt, ein Teil der Unterlagen seien von P. nachgefordert worden. Die habe er dann erstellt und an P. weitergeleitet. Wiederum habe es für ihn 20% ergeben.

608

Die T. S. GmbH sei über eine dritte Person, den G2, gekommen. Diese habe der A1 in B. kennengelernt. Fall 68 habe er über P. beantragt. Da die Gesellschaft kein Konto gehabt habe, habe er bei P. darauf achten müssen, dass das Konto der T. D. S. UG angegeben wurde. Er habe 20.000,- Euro von der Abschlagssumme erhalten. Der G2 sei für P. zuständig gewesen. Dem sei es egal gewesen, ob das Geld tatsächlich eingegangen war oder es Probleme gegeben habe. G2 habe immer gesagt, wenn ein Antrag von P. rausgeschickt worden sei, müsse das Geld bezahlt werden.

609

Die Anträge für die E. a. F. GmbH seien gestellt worden, als er in D. gewesen sei. Er kenne die Firma nur daher, dass er Anfang August 2021 im Büro gewesen sei, als A1 ihn gebeten habe, einen Herrn zu empfangen. Den habe er dann reingelassen. A1 habe den immer bei seinem Spitznahmen „ S.“ genannt. Viel geredet habe er nicht, sondern er sollte A1 anrufen und sagen, dass der Geschäftsführer die Bankkarte an A1 geben werde. Alles Weitere habe A1 geklärt. Verdient habe er nichts daran, die Anträge habe er nicht gestellt.

610

Zur H. N. habe er lediglich dahingehend Kenntnis, dass die durch P. vermittelt worden sei.

611

Die C. P. & G. S. GmbH sei über die Sofortgesellschaften über A1 gekauft worden. Die Tasche in seinem Smart, in der Unterlagen davon waren, sei nicht seine Tasche. Der A1 habe die wohl beim Umzug aus der K. Straße vergessen. Er sei jedenfalls daran nicht beteiligt gewesen und habe keinen Antrag gestellt.

612

Mit der D. C. GmbH habe er ebenfalls nichts zu tun. Er habe die Firma legal betreiben wollen. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil der A1 die Firma dem A2 quasi abgekauft habe, um Corona Anträge zu stellen. Die Tat 67 habe er begangen und dafür 10.000,- Euro bekommen.

613

Auch bei Y. S5 habe er lediglich von einer Bewilligung erfahren. „Zuständig“ sei da ein „türkischer Herr“ gewesen, den habe er mit A1 im Büro gesehen. A1 habe ihn gebeten, sich um die Auszahlung zu kümmern. Daher habe er die Bank angerufen ebenso wie auch die Förderbank. Das Geld ging schließlich auch ein und er habe dann 10% der Gesamtsumme bekommen.

614

Ab Fall 67 räume er ein, dass er an allen Taten beteiligt gewesen sei. Ab dem 1. August 2021 sei er voll reingekommen und habe auch Geld verdienen und mit P. weitermachen wollen.

615

Ergänzend wolle er noch angeben, dass er zwischen 21. November 2020 bis zum 6. Januar 2021, dem 14. und 17. März 2021, dem 26. März und dem 7. April 2021, dem 30. April und dem 16. Juni 2021, dem 18. Juni bis zum 18. Juli in D. gewesen sei.

616

c) Der Angeklagte J. A1

617

Der Angeklagte A1 hat sich erstmals am 15. Hauptverhandlungstag zu den Vorwürfen im Rahmen einer von ihm verlesenen schriftlichen Erklärung geäußert und die Vorwürfe gestanden. Die Anklage treffe, was ihn betreffe, zu, er habe bei allen Taten auf unterschiedliche Weise mitgewirkt, obwohl er gewusst habe, dass kein Recht auf die Corona-Soforthilfen bestanden hätte. Er sei gedankenlos gewesen und habe bereitwillig mitgemacht. Dies sei unglaublich dumm von ihm gewesen. Die Corona-Hilfen seien für viele Unternehmen zur Unterstützung gedacht gewesen, die wegen der Pandemie um ihre Existenz gekämpft hätten. Ihm sei damals leider nicht klar gewesen, was das eigentlich bedeute und wie wichtig diese Hilfsprogramme für die Gesellschaft gewesen seien. Er habe Scheuklappen aufgehabt und nicht nur dem Staat und der Gesellschaft geschadet, sondern auch seiner Familie und Verlobten viel Leid angetan.

618

Die Haft habe ihn an seine Grenzen gebracht, die Quarantäne sei sehr anstrengend gewesen, es habe immer nur eine Stunde Freigang gegeben. Diese Umstände als auch der psychische Stress hätten zu Blutdurchfällen und schließlich zu der Colitis ulcerosa geführt.

619

Auch wenn die hier Mitangeklagten Angaben zu seinem Nachteil gemacht hätten, wolle er darauf nicht im Einzelnen eingehen, insbesondere zu den Angaben des M. A. wolle er sich nicht äußern. Er wolle es stattdessen bei einem Geständnis belassen und sich im Wesentlichen zu sich selbst erklären. Vorwegstellen wolle er, dass die Sache am Anfang vom anderen als den hier angeklagten Personen gemanagt worden sei. Deren Namen wolle er jedoch nicht nennen, weil dies besser sei für ihn.

620

Den vollen Überblick über die beteiligten Firmen habe er nicht gehabt, weil er nur jeweils einzelne Aufgaben auf Anweisung ausgeführt habe. Letztlich sei er von Leuten benutzt worden, die nicht in den Vordergrund hätten treten wollen. Dies habe auch damit zu tun, dass es für ihn wichtig sei, Anerkennung von älteren Leuten zu bekommen und diese nicht zu enttäuschen. Er habe aber natürlich auch eigene finanzielle Erwartungen gehabt.

621

Aus seiner Sicht sei es eine schrittweise Entwicklung gewesen, die zu den Anträgen geführt hätten. Im Herbst 2020 hätten ihm „verschiedene Leute“ von der Idee erzählt, mit Firmen solche Anträge zu stellen. Dies seien jedoch deutlich ältere Personen gewesen, die hier nicht angeklagt seien. Von denen sei er dann beauftragt gewesen, Firmen und dazugehörige Geschäftsführer zu suchen. Er habe dann einen Bekannten angesprochen, welcher wiederum den J. B2 und den C. O. A6 angesprochen hätten. Er selbst hätte diese zuvor gar nicht gekannt. Diese seien dann Geschäftsführer der D. GmbH, der W. GmbH, der D1 GmbH, der T. D. S.s UG, der P. UG und der D.8 UG geworden.

622

Außerdem sei er schon von Anfang an mit Botendiensten beauftragt gewesen. Dazu habe er Unterlagen von den Firmenvermittlern abholen sollen. Dies seien etwa Personalausweiskopien der Geschäftsführer gewesen, Gewerbeanmeldungen, Steuernummern und die IBANs, welche er dem Antragsteller übergeben sollte. Bei vielen Anträgen sei er gebeten worden, die Unterschriften mit den Namen der Geschäftsführer zu machen, nachdem die Anträge ausgedruckt worden waren. Dies sei auch die Erklärung für eines der abgehörten Gespräche, in welchem er mit dem D. B1 darüber rede. Auch seine Fingerabdrücke auf den Antragsformularen kämen davon.

623

Dies hätte er oft ohne Bezahlung gemacht. So sei es beispielsweise bei der T. P. GmbH, der L. T. GmbH, A. A. G. GmbH, F. D. GmbH und C. O. GmbH. Bei anderen hingegen sei er auch finanziell beteiligt gewesen. Diese Firmen seien von dem gesondert verfolgten H. gekommen, welcher auch die Anträge gestellt habe. Er sei es also gewesen, der die Vermittler gekannt habe. Der Kontakt zu dem H. sei auch mittels einem der Dritten zu Stande gekommen, welcher ihn zu H. geschickt hätte. Der sei auch finanziell beteiligt gewesen. Den gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. habe er nur einmal gesehen, der sei von allen nur „der Professor“ genannt worden.

624

Außerdem sei er beauftragt worden, den J. B2 bei den Geldabhebungen zu begleiten, ebenso auch den A6. Dieses Geld sei dann von den Auftraggebern entgegengenommen und verteilt worden.

625

Einige Gesellschaften seien auch direkt erworben worden, etwa die P. UG, die D.8 UG, die T. D. S. UG, die T. UG, die O. UG und die B. UG. Bei diesen Notarterminen sei er auch zugegen gewesen.

626

Wieder andere seien über Vermittler an die Tätergruppen gelangt: die J. W. GmbH, der M. S2, die C. GmbH, die H. B. G. N. GmbH, die T. S. GmbH, die V. und der A. M2, der Y. S5, die E. GmbH, die N. S. S.s GmbH, die MK S. GmbH und die T. S. UG. Hier sei es seine Aufgabe gewesen, Unterlagen zu den Antragstellern zu bringen, bei diesen sozusagen am Ball zu bleiben und nach dem Stand zu fragen. Mail-Rückfragen bei diesen Firmen habe er nicht selbst bearbeitet, sondern Dritte. Zugriff auf die Konten habe er nicht gehabt, er habe nicht selbständig Geld abheben dürfen. Für die Anträge der Firmen, für die er Geschäftsführer vermittelt habe, sollte er 10% der Auszahlungssumme bekommen, bei den anderen hätten es 5% sein sollen.

627

Als in Hamburg keine Anträge mehr hätten gestellt werden können, seien von den Dritten Kontakte in B. aufgetan worden. Es sei nicht ganz richtig, dass diese Kontakte über ihn zu Stande gekommen seien. Es sei ein Kontakt von D. B1 gewesen, diesen wiederum habe man über eine E-Bay-Kleinanzeige bezüglich eines GmbH-Kaufs aufgetan.

628

Nach dieser einen Firma – es dürfte die O. UG gewesen sein – sei jedoch nicht mit B1 weitergearbeitet worden, jedoch wisse er nicht, weshalb. Soweit er sich erinnern könne, habe der M. für diese Firma nichts beantragt.

629

Im März habe man ihn dann auch zu anderen Kontakten in B. geschickt. So sei er bei einem Polen und dem „ G2“ gelandet, die ihn dann wiederum an den P. vermittelt hätten. Diesen habe er einige Tage später in dessen Büro getroffen und ihm erklärt, dass es um verschiedene Anträge für verschiedene Firmen gehe. Der habe ihm mitgeteilt, dass er „den Prüfenden Dritten machen“ könne und ihm mitgeteilt, was er dafür benötige. Man habe ihm dann immer die Unterlagen für den P. gegeben, welche er diesem übergeben habe. Er habe dem P. jedenfalls nicht gesagt, dass es um unberechtigte Anträge gegangen sei. Er wisse aber nicht, wovon der P. ausgegangen sei.

630

Als die Auszahlungen dann weniger geworden seien, hätten die Dritten und die Vermittler Druck gemacht. Er habe dann bei P. hinterher telefoniert, den Bearbeitungsstand erfragt und auf Auszahlungen gedrängt. Das habe ihn irgendwann überfordert, sodass M. A. ab Sommer 2021 immer mehr selbst gemacht und übernommen habe. Ob er da etwas mit den Dritten besprochen habe, wisse er nicht. Er wolle außerdem noch klarstellen, dass er mit den Drohungen gegen den M. S2 nichts zu tun habe und M. A. nicht die Idee zur Stellung der Anträge gehabt habe. Bei vielen Anträgen sei er gar nicht involviert gewesen. Zu N. A2 könne er nur sagen, dass der Anklagevorwurf bezüglich ihm nicht zutreffe. Er sei eher der Fahrer oder ein Bote. Soweit seine Fingerabdrücke auf den Unterlagen gewesen seien, müsse dies aus den Botengängen stammen. Aus den Anträgen habe er nichts erhalten. Seines Wissens nach habe er keine Anträge ausgefüllt und sei auch sonst nicht weiter involviert gewesen.

631

Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten wollte der Angeklagte nicht beantworten.

632

Diese Angaben wiederholte und ergänzte er noch einmal zum Ende der Beweisaufnahme. Darin betonte er nochmals, dass er keine führende Rolle gehabt habe und er von der Einlassung bestimmter Mitangeklagter sehr enttäuscht sei. Er habe keine Kontakte vermittelt oder erhalten. Drei Hinterleute hätten das Ganze gemanagt. Zwei davon hätten die Idee zum Stellen der Anträge gehabt, den Kontakt zu H. aufgebaut und das Wesentliche mit diesem abgesprochen. Wie die Bezahlung laufen sollte, habe er nicht abgesprochen. Das alles ergebe sich auch aus diversen Telefonaten. Zur Firma D. C. GmbH wolle er noch sagen, dass er für diese einen Geschäftsführer gesucht habe, um dann Anträge zu stellen. Dafür habe er den A2 gefragt, der dafür maximal 2.000,- Euro erhalten habe. Es habe ihn einfach gefreut, dass dieser ein wenig Geld bekommen habe können.

633

Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten wollte der Angeklagte auch hierzu nicht beantworten.

634

Später hat der Angeklagte sodann mit einer durch einen seiner Verteidiger verlesenen Erklärung klarstellend erklärt, er habe niemals eine führende Rolle innegehabt und auch niemals die Idee zum Stellen von Anträgen gehabt. Er sei auch nie mit 50% an irgendetwas beteiligt gewesen, was ausgezahlt worden sei. Er sei nur ein Handlanger für die Leute gewesen, die die Sache gemanagt und von ihr ganz überwiegend profitiert hätten. Er habe die Unterschriften auf den Anträgen machen und bei dem gesondert verfolgten H. und dem Angeklagten P. jeweils wegen der Anträge am Ball bleiben sollen. Dabei sei er immer Anweisungen gefolgt. An Absprachen über die Auszahlung sei er nie beteiligt gewesen, habe nicht mitentschieden, welche Firmen welche Anträge stellen sollten und habe nie einen vollen Überblick über alle Firmen und Anträge gehabt. Auch hinsichtlich dieser Erklärung war er zur Beantwortung von Fragen nicht bereit.

635

d) Der Angeklagte N. A2

636

Der Angeklagte A2 hat ab dem 13. Hauptverhandlungstag eingeräumt, an den „hier verhandelten Vorwürfen“ beteiligt gewesen zu sein und damit Straftaten unterstützt und sich selber strafbar gemacht zu haben. Jedoch habe er sie nicht organisiert, sei weder an Planungen noch an Entscheidungen beteiligt gewesen und er habe auch keinen Zugriff auf Gewinne gehabt. Er habe eher die Rolle eines „Zaungastes“ und „Beobachters“ eingenommen. Dies erfolgte zunächst über Verteidigererklärungen, sodann war der Angeklagte bereit, auch Fragen zu beantworten.

637

Nach seinem Abitur 2019 habe er über seinen Freund, den Angeklagten A1, den weiteren Angeklagten M. A. kennengelernt. Im Sommer 2020 hätten ihn die beiden gebeten, sich als Geschäftsführer der - auch hier verfahrensgegenständlichen - D. C. GmbH zur Verfügung zu stellen, wofür er 2.000 Euro erhalten habe. Ihm sei dabei klar gewesen, dass sich dieses Angebot „jenseits des Erlaubten“ bewegte. Er habe es aber genossen und sei stolz gewesen, mit den beiden aus seiner Sicht sehr erwachsenen Personen befreundet zu sein und Geschäfte machen zu dürfen. Auch habe ihm das Geld neben seinem Job bei Amazon geholfen, finanziell von seinen Eltern unabhängig zu werden, was ihm sehr wichtig gewesen sei.

638

Anfang 2021 habe er seinen Job gekündigt und die freie Zeit „oft mit den Jungs“ im Büro verbracht. Zunächst habe er mit den Geschäften nichts zu tun gehabt, er sei nur dort gewesen, um „Musik zu hören, zu chillen, Shisha zu rauchen und zu quatschen“.

639

Dann seien ihm immer wieder kleine Aufgaben zugeteilt worden, beispielsweise  aus verschiedenen Büros holen, Getränke und Büromaterial einkaufen sowie Fahrertätigkeiten für den Angeklagten A1 und M. A., wenn diese sich mit Geschäftsführer von Gesellschaften getroffen oder andere Geschäftstermine gehabt hätten. Auch selbst habe er sich auf Anweisung in einigen Fällen mit einigen Geschäftsführern der Gesellschaften getroffen. Entweder habe er Sachen abgeholt oder in einem Fall auch einen der Geschäftsführer zur Bank begleitet, ihm die Kontokarte gegeben, diese und das Geld entgegengenommen und beides im Büro wieder abgegeben. Allerdings habe er zu keinem Zeitpunkt einen Überblick über den Gang der Geschäfte, Kontoentwicklungen oder ähnliches gehabt.

640

Bei der Beantragung der Corona-Hilfen sei er nicht direkt beteiligt gewesen, seine Tätigkeiten hätten darin bestanden, Unterlagen zu sortieren oder sie in Ordnern abzuheften, in einzelnen Fällen die Geschäftsführer zu befragen, ob bestimmte Sachen wie Geld oder Kontokarten angekommen waren, Kontoauszüge zu holen und vereinzelt mit den Banken zu telefonieren, wobei er sich als der Geschäftsführer ausgegeben habe. Einmal sei er auch damit beauftragt gewesen, mit einem Geschäftsführer eine Videoidentifizierung für ein Konto durchzuführen.

641

Zunächst habe er nur irgendwie gewusst, dass das, was die Angeklagten M. A. und A1 gemacht hätten, irgendwie nicht legal gewesen war, ohne eine genauere Vorstellung davon zu haben. Dass es konkret darum gegangen sei, Corona-Hilfen betrügerisch zu erlangen, habe er von A1 konkret im Februar oder März 2021 erfahren.

642

Für seine Tätigkeiten seien ihm zunächst pro Woche 100,- bis 200,- Euro zugesteckt worden; ab etwa Juni habe er dann 1.000,- Euro - einmal sogar 1.500,- Euro - im Monat erhalten. Sogar einen siebentägiger Urlaub Ende Mai 2021 mit Flug und Unterkunft sei ihm bezahlt worden. All das habe er in erster Linie nicht wegen des Geldes getan, sondern aus Freundschaft und um dazu zu gehören; es sei für ihn so etwas wie die große Welt gewesen.

643

e) Die Angeklagte S. A.

644

Die Angeklagte S. A. hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend zu den Vorwürfen eingelassen, dass es zutreffend sei, dass sie ihrem Ehemann, dem Angeklagten M. A., dabei geholfen habe, das Geld aus seinen Geschäften zu verwahren und in Immobilien anzulegen. Auch habe sie dadurch von diesen Geschäften zu Unrecht profitiert. Mit der „Arbeit“ ihres Mannes habe sie immer wenig zu tun gehabt. Im Einzelnen habe er ihr das auch nicht gesagt, womit er konkret sein Geld verdiene. Vielmehr habe sie sich - „wie in der Kultur üblich“ - um die Erziehung der Kinder gekümmert und er habe ihr den Eindruck vermittelt, mit vielen verschiedenen Unternehmen zu tun zu haben, die er berate und von denen er Geld hierfür erhalte. Den wenigen konkreten Äußerungen zu seiner Arbeit habe sie entnommen, dass es bei diesen Beratungsgeschäften um Rechnungsstellungen und später auch um die Beantragung von Corona-Hilfen ging. Aus den Umständen sei ihr nach und nach klargeworden, dass im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht alles legal zugehen konnte. Aber so etwas wie ein Gespräch, bei dem sie in seine genaue Tätigkeit und Vorgehensweise eingeweiht worden wäre, habe es nicht gegeben. Vielmehr habe sie die Pläne und Ideen ihres Mannes stets nur teilweise gekannt und dies meistens so hingenommen.

645

Gleichzeitig müsse sie sich aber eingestehen, dass ihr der mit dem Geld einhergehende Lebensstil sehr gut gefallen und auch imponiert habe und sie natürlich davon profitiert habe. Sie habe das Maß verloren und sich schnell an den Luxus und das Geld gewöhnt.

646

Bei den vorgeworfenen Sachverhalten habe sie stets auf Anweisung ihres Mannes gehandelt. Auf sein Bitten hin habe sie das Schließfach in der Sparkasse im Jahr 2021 einige Male aufgesucht, um Geld, das er ihr für diese Zwecke gegeben habe, hineinzupacken oder rauszuholen. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich dabei möglichweise um Geld handeln könnte, das aus illegalen Geschäften herrührte oder welches er jedenfalls mit seinen Unternehmensgeschäften schwarz erwirtschaftet hat, weshalb es nicht auf ein Konto eingezahlt werden konnte. Dass sie etwas mache, was nicht in Ordnung ist, sei ihr daher klargewesen, nicht zuletzt, weil sie ja das Schließfach ihrer Schwägerin und nicht ihr eigenes benutzen sollte.

647

Um an das Schließfach zu kommen, habe sie sich gegenüber den Sparkassenmitarbeitern nicht aktiv als ihre Schwägerin ausgeben müssen, auf deren Namen das Schließfach angemeldet gewesen war. Es habe immer ausgereicht, wenn sie sich mit dem Schlüssel und dem Passwort legitimiert habe. An dem Tag, an dem sie sich dann das erste Mal gegenüber einem Sparkassenmitarbeiter ausweisen sollte, habe sie gewusst, dass etwas nicht stimme und habe sofort ihren Mann angerufen. Sie sei panisch gewesen und habe spontan vorgeschlagen, dass sie das ganze Geld rausnehmen sollten. Er habe dann aber entschieden, dass er sich um alles Weitere kümmern werde, weshalb sie auch nichts weiter unternommen habe.

648

Das Konto bei der P. Bank habe sie 2019 ursprünglich auf Wunsch ihres Mannes für Ausgaben und Einnahmen der Immobilien eingerichtet. Die Kontokarte habe sie ihm gegeben. Über sein Handy habe er auch online auf das Konto zugreifen können. Mit den Einzahlungen und Weiterverfügungen von diesem Konto habe sie nichts zu tun gehabt. Dasselbe gelte auch für die Bareinzahlungen auf dem Konto bei der  H.. Auch für dieses habe ihr Mann Zugang zum Online-Banking gehabt.

649

Schließlich sei auch zutreffend, dass sie zum Notar gegangen sei, um Kaufverträge über Immobilien zu unterzeichnen, wenn M. A. sie darum gebeten habe.

650

Sie sei erschrocken gewesen, als sie verstanden habe, dass man ihr nun aber vorwerfe, Teil einer Bande gewesen zu sein, von der sie nur ihren Mann wirklich kenne. Die Angeklagten A1 und A2 habe sie nur wenige Male gesehen und nie mit diesen über irgendwelche Geschäfte gesprochen. Beiden sollte sie jeweils ein- oder zweimal Geld aus dem Schließfach übergeben, was sie auch gemacht hätte. Nach ihrem Verständnis habe sie aber mit den Gängen zum Schließfach und zum Notar immer nur ihren Mann unterstützt.

651

2. Feststellungen zum Pandemiegeschehen

652

Die tatsächlichen sowie politischen Entwicklungen der Corona-Pandemie sind allgemeinkundig. Seit Beginn der Pandemie wurden sämtliche Details zu der Ausbreitung des Virus, der medizinischen Entwicklungen, den politischen Maßnahmen und dem Verhalten der Bevölkerung auf allen medialen Kanälen veröffentlicht und besprochen.

653

Gleiches gilt für die Feststellungen zum rechtlichen Rahmen und zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Hilfeprogramme, die sämtlich sowohl im Internet als auch in anderen öffentlich zugänglichen Medien veröffentlicht worden waren.

654

3. Feststellungen zum Vorgehen der Tätergruppe und den Tatbeiträgen

655

Die Kammer stützt die Feststellungen zum allgemeinen Vorgehen der Tätergruppe und den Tatbeiträgen auf die insoweit zumindest teilgeständigen Einlassungen der Angeklagten M. A., A1 und A2, soweit ihnen gefolgt werden konnte.

656

a) Der A1 und der M. A. haben übereinstimmend angegeben, dass man sich bereits vor den Antragstellungen gekannt und miteinander „geschäftlich“ zu tun gehabt habe. Vor den Corona-Anträgen habe man mit solch erfundenen Firmen Scheinrechnungen für Dritte geschrieben, damit diese ihre Schwarzarbeit hätten abdecken können. Im Sommer 2020 sei dann der A2 dazu gestoßen, was dieser in seiner Einlassung ebenfalls bestätigt hat.

657

b) Sowohl der Angeklagte A1 als auch der Angeklagte M. A. haben im Ergebnis eingestanden, dass es sich bei sämtlichen anklagegegenständlichen Antragstellern um wirtschaftliche inaktive Scheinfirmen handelte und die Anträge alleine zu dem Zweck gestellten wurden, unberechtigt an Corona-Beihilfen zu gelangen.

658

c) Dass die Antragsunterlagen für die sodann über den Zugang des gesondert verfolgten Prüfenden Dritten Rechtsanwalt v. W. zu stellenden Anträge in den Fällen 1 – 30 jeweils von dem Angeklagten A1 an den gesondert verfolgten C. H. weitergeben wurden, ergibt sich aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten A1, die insoweit auch durch die Einlassung des Angeklagten A2 über dessen Begleitung bei einem Treffen zwischen den beiden bestätigt wird.

659

Gleichzeitig hat der Zeuge S6 – der Ermittlungsführer des LKA H., der einen wesentlichen Teil der Ermittlungen persönlich führte – glaubhaft berichtet, dass die jeweiligen Antragsunterlagen in den Fällen der D. GmbH, der D1 GmbH und der W. GmbH in den Räumen des von dem gesondert verfolgten C. H. geführten Vereins „H. e.V.“ am B Markt ... in H. aufgefunden worden seien. Aus einem gesicherten Telefonat zwischen dem gesondert verfolgten v. W. und dem gesondert verfolgten H. vom 15. November 2021 geht zudem hervor, dass die Anträge, die über den Zugang des gesondert verfolgten v. W. gestellt wurden, hochwahrscheinlich unter Nutzung des Zugangs – für den auch die Adresse am B. Markt ... hinterlegt war – tatsächlich durch den gesondert verfolgten H. gestellt wurden, denn H. berichtet dem v. W., dass die Polizei bereits wisse, dass er selbst die Anträge gestellt habe, was ihn für v. W. freue.

660

d) Die Kontaktaufnahme zu dem Prüfenden Dritten Rechtsanwalt S. in den Fällen 31 und 32 durch den Angeklagten A1 ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten M. A. und A1. Dafür spricht zudem, dass die Anträge für die O. UG gestellt wurden, zu der Firmenunterlagen auf einem in dem auf die Angeklagte S. A. zugelassenen und durch die Angeklagten M. A. und A2 gefahrenen SMART aufgefundenen USB-Stick gefunden werden konnten und bei der späteren Durchsuchung des von den Angeklagten M. A., A1 und A2 genutzten Büros im R. Weg in H. die Postbankkarte für das Konto der Gesellschaft samt PIN-Nummer aufgefunden wurde.

661

e) Die Stellung der Anträge über den Zugang des Prüfenden Dritten Rechtsanwalt G. durch den Angeklagten P. ergibt sich aus dessen insoweit glaubhafter Einlassung, die durch weitere Ermittlungen bestätigt wird.

662

So konnte die IP-Adresse, von der aus der Zugang des Prüfenden Dritten G. genutzt wurde, in jedem der Fälle der P.- Q. GmbH zugeordnet werden. Zudem stimmen die Zeiten des Eingangs mehrerer Anträge zeitlich mit polizeilich observierten Treffen der Angeklagten M. A., A1 und A2 mit dem Angeklagten P. in seinen Büroräumlichkeiten in B. überein. Schließlich konnten auf einem bei Rechtsanwalt G. aufgefundenen USB-Stick Dateien mit Rechnungen für die meisten der Antragsteller der 47 Taten gefunden werden.

663

f) Die Stellung des Antrags durch den Prüfenden Dritten Rechtsanwalt S1 in Fall 73 ergibt sich aus dem Inhalt eines, kurze Zeit nach der Antragstellung am 3. September 2021 ab 12:06:20 Uhr geführten, Telefongesprächs zwischen M. A. und dem gesondert verfolgten A3, in dem sich der A. über den von dem A3 vermittelten S1 beschwerte und auf den gestellten Antrag Bezug nahm.

664

g) Entgegen der Einlassungen der Angeklagten M. A. und A1 ist die Kammer von einer für sämtliche abgeurteilten Taten jeweils gleichen Tatbegehung durch die Angeklagten M. A., A1 und A2 mit dem Angeklagten M. A. als Anführer der Bande überzeugt. Sämtliche 80 Taten werden bereits durch eine Anzahl objektiver Indizien miteinander verklammert.

665

aa) Bereits aus den festgestellten Zahlungsflüssen der Gesellschaften lässt sich auf einen einheitlichen und von den jeweils eingesetzten prüfenden Dritten unabhängige Verbindung zwischen den Antragstellern schließen. So ergab die, nachfolgend zu den einzelnen Taten weiter erläuterte, Auswertung der Konten der Antragsteller u.a. die folgenden Zusammenhänge:

666

Die bereits für Anträge über den Zugang des Prüfenden Dritten Rechtsanwalt v. W. verwendete D. 8 UG erhielt auf ihrem Geschäftskonto Überweisungen des Einzelunternehmens A. M. M2 (Geldeingänge aus Tat 61) und der H. B. N. GmbH (Taten 52 und 53) – also Unternehmen, die erst nach Beendigung der Antragstellung über den Zugang von Rechtsanwalt v. W. eingesetzt wurden, die jeweils zeitnah in bar abgehoben wurden.

667

Die ebenfalls bereits für Anträge über den Zugang des Prüfenden Dritten Rechtsanwalt v. W. verwendete E. GmbH erhielt Zahlungen der ebenfalls erst nach Beendigung der Antragstellung über den Zugang von Rechtsanwalt v. W. für die Taten 35, 36 und 57 verwendeten M1 GmbH in Höhe von insgesamt 120.242,- Euro und in Höhe von 75.092,06 Euro von dem Konto der für die Taten 44, 45, 75 und 76 verwendeten T. D. S. UG.

668

Die M1 GmbH wiederum überwies daneben 52.500,- Euro an die nur für Anträge über den Zugang des Prüfenden Dritten v. W. verwendete W. GmbH.

669

Die C. P. und G. S. GmbH überwies erlangtes Geld auf das Konto der nur für Anträge über den Zugang des Prüfenden Dritten v. W. verwendeten D. GmbH.

670

bb) Aus einem Telefonat des Angeklagten A1 vom 17. Dezember 2020 (Beginn: 12:20:51 Uhr) ergibt sich die Zusammenarbeit zwischen den Angeklagten A1, M. A. und A2, denn der Angeklagte A1 berichtete davon, dass er zur Zeit nicht arbeiten könne, denn die „ganzen Jungs, M. und so“ seien im Büro und hätten ihm den Laptop weggenommen.

671

Hinsichtlich der sodann ab Januar 2021 über den Zugang des gesondert verfolgten Rechtsanwalts v. W. gestellten Anträge für die D. GmbH, die D1 GmbH und die W. GmbH ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen S. über die von ihm durchgeführte polizeiliche Vernehmung des gesondert verfolgten Geschäftsführers dieser Gesellschaft, des J. B. O., dass er über einen „ C.“ angeworben worden sei; er habe dann bei einem Notartermin einen „Berater“ kennengelernt, der sich „ O.“ genannt habe und dem er auch die Bankkarten für die Gesellschaften ausgehändigt habe. Zwar konnte der O. den Angeklagten A1 bei einer Wahllichtvorlage nicht zweifelsfrei als „ O.“ identifizieren, er konnte jedoch dessen Mobiltelefonnummer angeben, die auch auf seinem Mobiltelefon gespeichert war.

672

Durch diesen Mobilfunkanschluss (+ ...) wurden ausweislich der ausgewerteten Verkehrsdaten sowohl Anrufe zu den kontoführenden Banken der drei von dem gesondert verfolgten O. „geführten“ Gesellschaften vor und nach den ersten Antragstellungen getätigt, als auch später Anrufe zu dem für die Firmen D. 8 UG, P. UG und I. UG als Geschäftsführer eingetragenen gesondert verfolgten C.- O. A6 und zu dem als Geschäftsführer der N. S. S. GmbH tätigen S. R. M3.

673

Diese Telefonnummer wurde im Zeitraum ab Dezember 2020 nach Aussage der Zeugen S6 und H1 sowohl durch den Angeklagten A1 als auch die Angeklagten A2 und M. A. verwendet. Unter anderen rief der Angeklagte A1 als „ O.“ am 17. Dezember 2020 den gesondert verfolgten O. wegen eines Termins bei der P. Bank an.

674

Am 22. Dezember 2020 telefonierte der Angeklagte A1 sodann mit dem in H. ansässigen Steuerberater S7 wegen Antragsunterlagen hinsichtlich der N. S. S.s GmbH; am Folgetag telefonierte er erneut mit diesem wegen der Beantragung einer Überbrückungshilfe für die Firma J., wurde von dem Steuerberater jedoch dahingehend informiert, dass kein Anspruch auf Hilfe bestünde, weil die Gesellschaft im Vorjahr gar keinen Umsatz erzielt und insoweit auch keinen Corona-bedingten Verlust erlitten habe. Für beide Firmen wurden in der Folgezeit anklagegegenständliche Anträge gestellt.

675

Der Angeklagte A2 nutzte denselben Telefonanschluss ausweislich des Inhaltes zweier Gespräche vom 17. Dezember 2020 zur Abwicklung einer Bestellung von Autofelgen und wurde von dem Angeklagten A1 bei einem der Gespräche mit dem Steuerberater S7 als „Berater“ vorgestellt und hinzugezogen.

676

Später – im März und April 2021 – wurde dieselbe Rufnummer von den Angeklagten A. und A1 für Telefonate mit dem gesondert verfolgten D. B1 in B. verwendet, in denen detailliert über den Ablauf von betrügerischen Corona-Hilfsanträgen gesprochen wurde, der hinsichtlich der Vorgehensweise – schrittweise Antragsstellung, Beantragung von Abschlagszahlungen, Erstellung der Antragsunterlagen und Leistung der Unterschriften anhand der in Kopie vorliegenden Originalunterschriften der vermeintlichen Geschäftsführer – mit dem Ablauf der Antragstellungen über den Zugang des Prüfenden Dritten Rechtsanwalt v. W. übereinstimmte.

677

cc) Aus den Ermittlungen der Zeugen S6 und B. ergibt sich zudem, dass die Angeklagten M. A., A1 und A2 – wie sie auch jeweils eingeräumt haben – zunächst gemeinsam Räumlichkeiten in der K. Straße in H. als Büro benutzten und später Räumlichkeiten im R. Weg bezogen.

678

Bei der Durchsuchung der zuletzt als Büro verwendeten Räumlichkeiten im R. Weg wurden Gegenstände gefunden, die sich sowohl auf die über den Zugang des Rechtsanwalts v. W. als über die später über den von dem Angeklagten P. verwendeten Zugang des Rechtsanwalts T. G. gestellten Anträge bezogen, darunter ein Stempel der D. GmbH, Postbankkarten der B. UG, O. UG und T. UG samt Notizzetteln mit PIN-Nummern für diese Karten. Zusätzlich wurde die Postbankkarte für das Bankkonto des Y. S5 aufgefunden.

679

dd) Ermittlungen zu zwei weiteren Gesellschaften, die (noch) keine Anträge stellten, nämlich der S. GmbH und der L. M. GmbH lassen auf ein jeweils ähnlich strukturiertes Vorgehen bei der „Aquirierung“ von Antragstellern und den Einsatz von Mittelsmännern zur Führung der Strohgeschäftsführer schließen, bei dem sowohl der Angeklagte A1 als auch der Angeklagte M. A. Anweisungen erteilten:

680

α) Die S. GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 30. Oktober 2019 als Vorratsgesellschaft gegründet. Als inländische Geschäftsanschrift wurde der Geschäftssitz der S1-Gesellschaften! AG des Zeugen G8 eingetragen, über welche die S. GmbH zum Verkauf angeboten wurde. Nach Angaben des Zeugen G8 wurde die Gesellschaft am 16. Juli 2021 durch den C. M. G9 erworben. Ausweislich des polizeilichen Observationsberichts mit dazugehörigen Lichtbildern vom diesem Tag und nach den dadurch bestätigten Angaben des Zeugen G8 erschien der neue Geschäftsführer in Begleitung des gesondert verfolgten C. G. G1 bei dem Notar, der diesen nach Aussage des Zeugen G8 erkennbar angeleitet habe.

681

Ausweislich der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung zwischen sowohl dem Angeklagten A1 als auch M. A. und dem gesondert verfolgten C. G. G1 (so beispielhaft etwa die Telefonate vom 17. August 2021 um 16:30:34 Uhr, vom 20. August 2021 um 20:55:15 Uhr und 11. Oktober 2021 um 15:57:08 Uhr) war der G1 nach Überzeugung der Kammer in die Arbeit der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe insofern eingebunden, als dass er eine Art „Betreuungsfunktion“ für bestimmte Scheingeschäftsführer wahrnahm. In einer Vielzahl von Telefonaten erkundigen sich M. A. und A1 immer wieder nach bestimmten Scheingeschäftsführern und baten den G., mit diesen bestimmte Unterlagen abzuholen (vgl. Gespräch am 11. Oktober 2021 um 15:57:08 Uhr), wie hier Notartermine wahrzunehmen oder deren Bezahlung zu regeln (vgl. Gespräch vom 20. August 2021 um 20:55:15 Uhr).

682

Der Zeuge G8 gab weiter an, aus seiner Sicht sei der G9 – ebenso wie der von dem Zeugen S6 vernommene J. B. O. – auffällig jung gewesen. Zudem habe ihm der G9 per Email mitgeteilt, dass der Unternehmenszweck in Reinigung-, Dienstleistungs- und Kuriergewerbe geändert werden solle. Für einen gerade mal 18-jährigen sei ihm das sehr ambitioniert erschienen. Die Geschäftsanschrift habe an die Adresse S. Brücke ... in H. verlegt werden sollen, was ihm auch bei anderen Vorratsgesellschaftskäufen aufgefallen sei. Als Beruf habe Herr G9 Reinigungskraft angegeben, ihm sei daher völlig schleierhaft gewesen, wie der den Kaufpreis von 28.000,- Euro habe aufbringen können.

683

β) Die L. M. GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 6. Juli 2020 als Vorratsgesellschaft gegründet. Als inländische Geschäftsanschrift wurde der Geschäftssitz der S1- G.! AG des Zeugen G8 eingetragen, über welche die L. GmbH zum Verkauf angeboten wurde. Nach Angaben des G8 wurde die Gesellschaft am 2. August 2021 durch den I. C. A7 erworben. Nach Angaben des Zeugen G8 erschien der neue Geschäftsführer in Begleitung des gesondert verfolgten M. N. beim Notar, der dabei das Wort geführt und auch die Namensänderung in L. M. GmbH vorgeschlagen habe.

684

Ausweislich der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung zwischen A1 oder M. A. und dem N. war dieser nach Überzeugung der Kammer in die Arbeit der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe insofern eingebunden, als dass er wie auch der G1 eine Art „Betreuungsfunktion“ für bestimmte Scheingeschäftsführer wahrnahm. In einer Vielzahl von Telefonaten erkundigen sich M. A. und A1 immer wieder nach bestimmten Scheingeschäftsführern und bitten den N., mit diesen bestimmte Unterlagen abzuholen (vgl. Gespräch am 23. August 2021 um 20:08:59 Uhr), wie hier Notartermine wahrzunehmen oder deren Bezahlung zu regeln (vgl. Gespräch vom 13. August 2021 ab 14:29:35 Uhr). Nach Angaben der Zeugin B. hatten der G1 und der N. im Zeitraum zwischen dem 13. August 2021 und 31. August 2021 diesbezüglich auch Kontakt, um einander abzusprechen.

685

ee) Für eine Steuerung des Handelns der Angeklagten durch einen oder mehrere Dritte, überhaupt für eine führende Rolle unbekannt gebliebener Dritter Personen bei den anklagegegenständlichen Antragstellungen, gibt es nach Überzeugung der Kammer angesichts einer Gesamtschau der vorliegenden Indizien zu den Tatbeiträgen der Angeklagten keine Hinweise.

686

Stattdessen wird insbesondere aus der Telefonüberwachung ganz deutlich, dass der Angeklagte M. A. und die Angeklagten A1 und A2 die wirtschaftlich beteiligten „Unternehmer“ der Antragstellungen sind und alle übrigen Beteiligten allenfalls anteilig beteiligt wurden („Prozente“) oder – wie der Angeklagte P. – eine feste Bezahlung erhielten:

687

- in einem Gespräch im März 2021 zwischen dem Angeklagten M. A. und dem gesondert verfolgten B1, in dem es um zukünftige Antragstellungen durch den B1 bzw. durch eine mit diesem verbundene Rechtsanwaltskanzlei ging, äußert der Angeklagte M. A. (Gespräch vom 25. März 2021, ab 17:10:27 Uhr) wörtlich, „wir haften ja für Eure Prozente“,

688

- in einem Gespräch mit dem gesondert verfolgten A3, in dem es um die Folgen einer möglicherweise zu auffälligen Antragsstellung durch den von diesem vorgeschlagenen Prüfenden Dritten S. in Tat 73 ging, führte der Angeklagte M. A. ausdrücklich aus, er („ich“) habe eigens um nicht aufzufallen nur eine Abschlagszahlung haben wollen und sorgte sich um die Firma, die mit der Antragstellung möglicherweise „verkackt“ worden sei (Gespräch vom 3. September 2021, 12:06:20 Uhr),

689

- in einem Gespräch mit dem Angeklagten P. am 24. September 2021 (Beginn 15:07:15 Uhr) beschreibt der Angeklagte die Zusammenarbeit zwischen ihm und den Angeklagten A1 und A2 sowie dem Angeklagten P. und dem G. mit den Worten: „...Guck mal, es ist so. Soll ich dir was erklären? Die Arbeit machst du. Wir machen die restliche Arbeit. Er mach ja gar nichts, ne. Da soll er mal ein bisschen die Beine stillhalten, sag ich mal so.“

690

ff) Auch der Angeklagte A1 bezeichnet sich und „die Jungs“ als selbst verantwortlich für antragstellende Firmen, dies ergibt sich u.a. aus dem Gespräch des Angeklagten A1 vom 17. September 2021, Beginn um 18:54:20 Uhr. Danach würde eine Firma solange von ihm und „den Jungs“ „gehalten“, bis der aufgrund der Antragstellung erwartete Geldeingang stattfinde, danach würde man die Gesellschaft an den Gesprächspartner weiterübertragen.

691

4. Zu den Tatbeiträgen im Einzelnen:

692

a) Die Tatbeteiligung des M. A.

693

Der Angeklagte M. A. hat eingeräumt, die Taten 67 bis 80 so, wie angeklagt, begangen zu haben. Hinsichtlich der übrigen Taten wisse er davon nur durch den Mitangeklagten A1, der auch die Idee gehabt und entsprechende Kontakte vermittelt habe. Er habe zuvor von mehreren Leuten von der Idee gehört, sei aber selbst erst ab August 2021 richtig eingestiegen.

694

Entgegen dieser Einlassung ist die Kammer jedoch überzeugt, dass der Angeklagte M. A. bereits von Anfang an auch die ersten hier angeklagten Fälle im Hintergrund mitgesteuert und zu verantworten hat. Er war in allen 80 angeklagten Fällen der führende Kopf der zunächst aus ihm, dem Angeklagten A1 und dem Angeklagten A2 bestehenden Gruppe, der sich dann auch der Angeklagte P. anschloss.

695

aa) Diese Gewissheit ergibt sich zunächst schon aus dessen eigener Einlassung. Gerade Kenntnisse im Hinblick auf Tat 32 und den Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt S. als prüfendem Dritten, die detaillierten Kenntnisse über die Verhandlungen mit dem gesondert verfolgten D. B1 und auch die sonst sehr genauen Angaben zu bestimmten, schon sehr früh verwendeten Firmen kann der Angeklagte aus einem bloßen späteren Bericht des A1 und gelegentlichen Gesprächen nicht gehabt haben. Nach dem Eindruck, den die Kammer im Laufe der Verhandlung von dem Angeklagten A1 sowohl aus dessen eigenen Äußerungen als auch aus der Vielzahl angehörter Telefonat gewinnen konnte, ist dieser zu einer strukturierten Darstellung komplexe Abläufe nur mit fremder Hilfe in der Lage. In Telefonaten mit Banken und Behörden tat er sich insgesamt schwer, sich präzise auszudrücken und hatte Schwierigkeiten, Firmendetails zu nennen, so dass sich die Kenntnisse des Angeklagten M. A. viel eher mit dessen führender Beteiligung von Anfang an und seiner Anleitung des Angeklagten A1 erklären lassen.

696

bb) Auch aus dem Umstand, dass der A1 in den überwachten Telefonaten stets bei M. A. nachfragen musste, wenn es um weitreichendere Entscheidungen ging, kann es die Kammer ausschließen, dass Tatplanung und -initiative von A1 ausgegangen sind.

697

cc) Die Führungsrolle des Angeklagten M. A. wird auch durch die Aussage des Zeugen T. bestätigt, der bekundet hat, dass im Rahmen seiner Verhaftung der A1 angegeben habe, dass er seinen Anwalt anrufen wolle. Den Namen habe er nicht nennen können, vielmehr habe er einen Freund namens „ T.“ anrufen wollen, der dann seinen Rechtsanwalt benachrichtigen solle. Dies ist ausweislich der Telekommunikationsüberwachung nach Aussage der Zeugen T., S6 und H1 der Spitzname des A1 für M. A.. Auch nach längerer Bedenkzeit habe er selbst keinen Anwalt benennen können, sondern stattdessen mehrfach seine Schwester aufgefordert, „ T.“ zu informieren. Steckte der A1 tatsächlich hinter der Tätergruppe, wäre sein Verhalten nach Überzeugung der Kammer ein anderes gewesen.

698

dd) Die von Anfang an führende Stellung des Angeklagten M. A. ergibt sich bereits aus einem Gespräch zwischen dem Angeklagten A1 und einem nicht identifizierten „Bruder A.“ am 15. Dezember 2020 ab 15:23:49 Uhr. Dort wurde über eine „Transaktion“ gesprochen. Der Gesprächsteilnehmer A. fragte den A1 ob „er“ (eine dritte männliche Person) noch Infos brauche. Man wolle sich treffen. Der „ M.“ solle sagen, wie teuer es werde. A1 gab daraufhin an, „ M.“ habe 5.000,- Euro gesagt. A. teilte daraufhin mit, er wolle die Firma verkaufen, aber „ M.“ solle nicht übertreiben. A. will, dass sich alle an die Zusagen halten. Der A1 gab an, „ M.“ fragen zu wollen, dieser würde „alles kalkulieren“. Hierbei nutzte der A1 die Rufnummer ..., welche von der Tätergruppe anfangs zur Steuerung der Scheingeschäftsführer genutzt worden war und welche auf eine Aliaspersonalie registriert war.

699

ee) Weiter gestützt wird dies auch durch zwei Chatnachrichten zwischen den Angeklagten S. und M. A., die zeitlich mit den ersten Antragstellungen übereinstimmen. Zunächst fragte die S. A. – nachdem sie am Vortage nach Rücksprache mit dem Angeklagten M. A. einen Link auf einen Zeitungsartikel mit dem Titel „Reiche werden durch Corona noch reicher“ an Ihre Freunde versenden wollte, bereits am 12. Januar 2021 - mithin 4 Tage nach Stellung der ersten hier gegenständlichen Corona-Anträge - den M. A., ob „das Geld“ schon gekommen sei, was dieser verneinte.

700

Am 9. März 2021 schickte der Angeklagte A. der Angeklagten A. einen Link zu einem Artikel von www.w.. de mit dem Titel „Falsche Identitäten - Bundesregierung stoppt fast alle Coronahilfen“. Er fügte hinzu, dass er eigentlich in den Urlaub wollte, woraufhin die Angeklagte A. erwidert: „Wir haben doch trotzdem mashaallah viel <3“. Der BS A. kommentiert dies mit „Ja ich wollte trotzdem wegfliegen“ und „Ist besser“.

701

Aus dem Inhalt dieser Chats lässt sich ersehen, dass beide Angeklagten A. bereits zu Beginn der Tatserie vollumfänglich involviert waren. Zuvor – am 3. März 2021 – hatte sich die Angeklagte S. A. über die Möglichkeit von Bargeldtransporten nach D. unterrichtet und den Angeklagten M. A. darüber informiert, dass höhere Bargeldsummen nur gestückelt eingeführt werden könnten. Dass der Angeklagte M. A. am 9. März 2021 angesichts eines drohenden Stopps von Coronahilfen über eine Absage oder Verschiebung seines Urlaubs nachdachte und seine Ehefrau ihn darauf hinwies, sie hätten doch „trotzdem mashaalah (d.h. „wie es Gott beliebte“) viel“ lässt sich – angesichts der inhaltlichen Verknüpfung von Coronahilfen und bereits erlangtem vielem Geld – für die Kammer nur als Verweis auf das bis zu diesem Zeitpunkt bereits erlangte Geld aus den Antragstellungen über den Zugang des Rechtsanwalts v. W. verstehen.

702

ff) Die steuernde Stellung des Angeklagten bereits von Anfang an ergibt sich auch aus einem Telefonat des Angeklagten M. A. mit dem gesondert verfolgten B. am 25. März 2021 ab 17:10:27 Uhr. Dass dieses Gespräch so stattgefunden hat, wurde von dem M. A. auch eingeräumt, ohne dass er jedoch bereit war, auf den Inhalt des Gesprächs einzugehen oder Fragen dazu zu beantworten, wieso er in diesem Gespräch erhebliches Detailwissen zu den Abläufen der Antragstellung zeigte und dieses Gespräch so führte, als habe er bereits erhebliche Erfahrung mit der Vorgehensweise zur betrügerischen Erlangung von Coronahilfen.

703

Darin befragte der A. den B1, ob er schon mal November- und Dezemberhilfeanträge ausgefüllt habe, was dieser bestätigt. Weiterhin wollte er gezielt von B1 wissen, ob dieser sich mit den Abschlagszahlungen auskenne und

704

„alles Drum und Dran, also weißt du auch Bescheid? Beziehungsweise, wenn da Nachfragen sind und alles Drum und Dran, kommst du auch hinterher richtig?“

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Dies bestätigte der B1 ebenso wie auch die darauffolgende Frage, ob er sich bei Einreichen der Anträge online registriere.

706

M. A. antwortete hierauf:

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„Okay, alles klar, dann weiß ich Bescheid. Das reicht aus dann. Dann würde ich dem Kollegen vorschlagen, wir schicken demnächst die Unterlagen alles, wir bereiten alles vor und dann hoffen wir, dass wir eine gute Zusammenarbeit weiterführen.“

(..)

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„...aber jetzt kommt die Problematik. Wenn man ein Bankkonto hat, und da kommt auf einmal in dem Fördermonat eine Abschlagszahlung von 100.000,- Euro, und wir kriegen auf einmal eine Überweisung von ungefähr einer halben Million aufs Konto, da gehen die Alarmglocken bei den Banken auf. Deswegen machen wir stückchenweise.“

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B1 antwortete: „Wenn da vorher keine Umsätze gewesen sind ja.“

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M. A. führte fort:

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„Genau. Auch wenn da Umsätze waren, da gibt es ab und zu zum Beispiel die D. B. oder nur bestimmte Banken machen das mit Onlinebanken. Deswegen würden wir lieber vorschlagen, dass wir lieber step by step das machen. Das heißt, wir haften ja für eure Prozente. Deswegen würden wir stückweise das machen. Erstmal November und Dezember machen, dann kommt das, dann werdet ihr da ausgecasht und danach dann machen wir die Ü3. Dadurch ist es einfacher, wir lernen uns kennen und dann geht das viel einfach und viel besser. Dass man das stückweise macht, als wenn man auf einmal das ganze Programm durchstartet. Dann entstehen Probleme, kommt irgendwas und alles und wir haften ja für Eure Prozente. Und deswegen wollen wir uns absichern, dass wir sagen wir machen klein. Klein fangen wir an und dann kommen später die größeren Brötchen.“

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In diesem Gespräch offenbarte der Angeklagte M. A. also bereits relativ früh – und deutlich vor dem von ihm behaupteten Einstieg in die Antragstellungen – ein umfangreiches Wissen über den Inhalt und den Ablauf des Genehmigungsverfahrens, mögliche Nachfragen seitens der Subventionsgeber und die Berechtigung zur Stellung der Anträge.

713

Das Gespräch findet zudem genau in dem Zeitraum statt, in dem der gesondert verfolgte Rechtsanwalt v. W. bereits keine Anträge mehr stellten konnte, so dass es sich auch um den – fehlgeschlagenen – Versuch, einen Nachfolger für den zu diesem Zeitpunkt wegen der Auffälligkeiten bereits gesperrten Prüfenden Dritten v. W. zu finden handelt, was den relativ langen Zeitraum zwischen den Taten 30 und 31 (beinahe 1 Monat) erklärt. Dass der Angeklagte M. A. dies – in führender Rolle – unternimmt und den B1 insbesondere auch darauf hinweist, für dessen Anteil („Prozente“) zu haften, spricht ebenso für die führende Stellung des A. bereits bei den ersten Antragstellungen wie sein Plan, der insbesondere auf das Erhalten von Abschlagszahlungen zielt, weil diese schneller zu bekommen seien und weniger auffällig wären, denn diese Vorgehensweise entspricht auch bereits den Antragstellungen in den Taten 1- 30.

714

gg) Diese Abläufe entsprechen auch den späteren bei Antragstellung über den Angeklagten P.. So findet sich der getätigte Ausspruch „wir haften ja für Eure Prozente“ auch in einem Telefonat mit dem gesondert verfolgten A3 (6. Oktober 2021 ab 17:29:00 Uhr), und bereits zuvor ergibt sich aus einem Gespräch zwischen dem Angeklagten M. A. und dem gesondert verfolgten A3 vom 3. September 2021 ab 12:06:20h in dem der A. diesem mitteilt, dass dessen „Steuerberater“ – ausweislich des zeitlichen Zusammenhangs der prüfende Dritte S1, Tat 73 – eine Firma „verkackt“ habe, dass er (M.) der sei, der dafür später verantwortlich sei. Dies spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass es sich um eingespielte, wiederkehrende Abläufe handelte und auch der Ablauf hinsichtlich der Antragstellungen über v. W. vorher identisch war. Auch hier bezeichnete sich der Angeklagte M. A. als der Letztverantwortliche hinsichtlich des Erfolgs der Anträge und umschrieb, dass er am Ende das wirtschaftliche Risiko der Erfolglosigkeit des Antrags trage. Dies geht damit einher, dass der Angeklagte M. A. nach seiner eigenen Schilderung gegenüber A3 den Prüfenden Dritten S1 auch am Telefon derb beschimpfte.

715

Der – nach Ansicht des Angeklagten M. A. durch den Prüfenden Dritten „verkackte“ Antrag wurde sodann kurze Zeit später durch den Angeklagten P. am 6. September 2021 erneut gestellt (Tat 74). Grund für die Unzufriedenheit des Angeklagten M. A. mit der Tätigkeit des Prüfenden Dritten Rechtsanwalt S1 war nach dem Inhalt seiner Schilderung gegenüber dem gesondert verfolgten A3, dass Rechtsanwalt S1 trotz der Bitte, lediglich eine Abschlagszahlung unter 100.000 Euro zu beantragen, einen Antrag über eine viel höhere Summe gestellt hatte und der Angeklagte M. A. befürchtete, dass ein entsprechender Geldeingang auf dem Firmenkonto zu Nachfragen der kontoführenden Bank führen würde. Der später durch den Angeklagten P. gestellte Antrag blieb sodann unter dieser Summe.

716

hh) In einem Gespräch mit dem Angeklagten P. am 24. September 2021 (Beginn 15:07:15 Uhr) beklagte sich der Angeklagte M. A. zudem wortreich über die ausbleibenden Geldeingänge trotz zum Teil bereits vorliegender Bewilligungsbescheide und führt dazu aus, „früher“ habe man immer direkte Zahlungen auf das Konto erhalten. Zusammen mit der hörbaren Enttäuschung des Angeklagten A., der erklärt, so mache es „keinen Spaß mehr“, weiterzumachen, lässt dies ebenfalls auf die bereits von Beginn an führende Rolle des A. schließen.

717

ii) Während sich die Tätergruppe hinsichtlich der Fälschung der mit den Anträgen zum Teil vorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen zunächst des gesondert verfolgten A3 – Spitzname K. – bedient, übernahm der Angeklagte A. dies außerdem zunehmend selbst, was die steuernde Stellung weiterhin untermauert.

718

Dies beschrieb er in einem Telefongespräch gegenüber A3 am 6. Oktober 2021 ab 17:29:00 Uhr so: „Guck dir mal H. an, guck, wie gut ich das gemacht hab. Ich habe alles perfekt gemacht, das ist ganz einfach für ihn. Ja, ne, damit er keine Nachfragen stellt. Das ist komplett perfekt hab´ ich das gemacht. Gewerbeummeldung hab ich ihm geschickt, Handelsregister, damit das sauber komplett...“ Dies deckt sich auch mit dem Umstand, dass auf einer Vielzahl aufgefundener Unterlagen der Scheinfirmen ausweislich der daktyloskopischen Gutachten die Fingerabdrücke des A. zu finden waren.

719

jj) Ferner hat die Zeugin H1 bekundet, dass bei der Auswertung eines Mobiltelefons des Angeklagten M. A. im Zeitraum 8. März 2021 bis 9. November 2021 insgesamt 512 E-Mails gesichert werden konnten. Bis auf drei E-Mails seien alle mit Bezug auf die hier gegenständlichen Taten gewesen. Es sei ausschließlich über die Mailadressen i.. d.@ g..com, e.@ g..com, i.. e.@ g..com, i.@ s..de und t.. s.@ g..com kommuniziert worden. Gerade die T. S. GmbH fand bei den Taten 48, 49 und 60 Verwendung, also sämtlich deutlich vor dem angeblichen „Einstieg“ des M. A.. Bei den darauf gesicherten Unterlagen hätten sich diverse Antragsunterlagen (etwa der E. GmbH), unterschriebene Erklärung des Antragstellers (etwa des D1) oder Bewilligungsbescheide (etwa der Antrag ... der T. S.s GmbH) befunden, was der Kammer wiederum zeigt, dass der A. von Anfang an und vollständig das Tatgeschehen kannte und es organisierte.

720

kk) Die im Rahmen der Durchsuchungen aufgeführten Unterlagen und EDV-Beweismittel lassen auch auf die führende Rolle des Angeklagten M. A. schließen.

721

So wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in dem auf seine Ehefrau zugelassenen, aber durch ihn und die Angeklagten A1 und A2 genutzten PKW SMART die auf die Geschäftskonten der D. C. GmbH und der E. GmbH ausgestellten Bankkarten gefunden samt einer schriftlichen Notiz mit den Namen der Firmen T. D. S., T. S. GmbH, H., D. GmbH, J. W. und P. UG, auf dem auch vermerkt ist, dass Zahlungen von der T. D. S. UG an das Konto der E. erfolgen sollten – was ausweislich der Kontenauswertung durch die Zeugin K3 auch tatsächlich so erfolgt ist.

722

Die Auswertung des im Arbeitszimmer des Angeklagten M. A. genutzten MacBooks zeigte Geschäftsunterlagen der T. S. GmbH, der D. C. GmbH und der M1 GmbH sowie einen Kontoeröffnungsantrag für T. B3.

723

Auf einem ebenfalls in dem PKW SMART aufgefundenen USB-Stick befand sich neben Dateien mit Dokumenten, die der J. W. GmbH, der H. GmbH, der D. 8 UG, der P. UG, der T. D. S., der E. GmbH, der A.- A., der C.-O. GmbH, der D. GmbH, D1 GmbH, O. UG, T. UG und W. GmbH zuzurechnen sind, auch eine am 24. Februar 2021 erstellte Liste, in der das jeweilige Datum der Antragstellung u.a. der F. D., der A. A. und der V. D. aufgeführt sind und verzeichnet wurde, für welche Anträge bereits Abschläge gezahlt wurden. Da sich auf diesem USB-Stick auch eine Kopie eines auf den 1. Juli 2019 datierten Entwurfs eines Übernahmevertrages für die Zahnarztpraxis L1 durch den Angeklagten M. A. – d.h. der Zahnarztpraxis, in der der Angeklagte als „Assistenzzahnarzt“ angestellt war – befand, bestehen hinsichtlich der Zuordnung dieses USB-Sticks auch keine Zweifel.

724

In einer Laptop Tasche in dem PKW SMART wurde zudem eine erweiterte Meldebescheinigung des Geschäftsführers der C. GmbH, A. S8, und Unterlagen zur Eröffnung eines Kontos dieser Gesellschaft bei der P. Bank gefunden.

725

Das es sich dabei – wie der Angeklagte A. behauptet, ganz oder teilweise um Unterlagen gehandelt hätte, die der Angeklagte A1 in dem Auto „vergessen“ hatte, ist nicht glaubhaft.

726

ll) Schließlich bezeichnet sich der Angeklagte A. in einer Vielzahl von Telefonaten entweder selbst als „Boss“ (etwa Gespräch am 11. Oktober 2021 ab 15:57 Uhr) oder wird durch die anderen Partner so betitelt (etwa am 6. Oktober 2021 ab 18:40 Uhr).

727

In einem Telefonat zwischen dem Angeklagten A1 und dem Angeklagten P. am 6. September 2021 stellte der A1 auch die Dankbarkeit des M. A. gegenüber dem P. wegen der – zu diesem Zeitpunkt wegen des erfolgten Bewilligungsbescheides aus Sicht der Angeklagten „erfolgreichen“ Antragstellung in Sachen D. C. GmbH (Tat 64) – heraus, er habe nun etwas gut bei A. und das habe viel zu bedeuten.

728

mm) Vor dem Hintergrund der konkreten Durchführung der Taten liegt auch die Steuerung durch einen unbekannten Dritten als Hintermann fern. So bestand der wesentliche Nutzen des Konstrukts mit den Scheingeschäftsführern gerade darin, zwischen der Tätergruppe und den Antragstellungen eine „Trennwand“ einzubauen, die nur durch Zufall durch polizeiliche Ermittlungen mittels verdeckter Ermittlungsmaßnamen (Telefonüberwachung und Observation) durchbrochen werden konnte.

729

Dass der „ G2“ 10% der beantragten Summe als Lohn für die Vermittlung von P. erhalten hat, steht dem nicht entgegen. Bereits die Höhe dieser prozentualen Beteiligung spricht nicht für eine führende Rolle, sondern eher für eine vermittelnde Tätigkeit.

730

Weder die überwachten Telefongespräche noch die sonstigen elektronischen Beweismittel und weiteren Ermittlungen des Zeugen S6 ergeben irgendeinen Anhaltspunkt für eine bestimmende und aktive Rolle des G2 oder irgendeiner anderen Person.

731

Alle etwa ansonsten in der Telekommunikationsüberwachung, der Observation oder durch vereinzelte Fingerabdrücke in Erscheinung getretenen Personen sind von der Tätergruppe weisungsabhängige.

732

Auch ansonsten ist für die Kammer gar nicht erkennbar, welche Funktion ein solch unbekannter Hintermann überhaupt noch gehabt haben sollte: Die Tätergruppe aus M. A., A1 und A2 beschaffte die Firmen für die Antragsstellungen, befüllte die Formulare, z.T. mit Hilfe des Prüfenden Dritten, erstellt die jeweiligen Erklärungen, liefert Unterlagen nach. Auch haftete die Tätergruppe für die Anteile des „ G2“, kümmerte sich um die Büroräume, deren Miete sie selbst bezahlte und erhielt auch die ausgezahlten Hilfen. Dies beschrieb der Angeklagte A. in dem bereits genannten Gespräch mit P. am 24. September 2021 ab 15:07:15 Uhr ausdrücklich so, dass außer dem G2 keine weiteren Beteiligten eine Rolle spielten: „...Guck mal, es ist so. Soll ich dir was erklären? Die Arbeit machst du. Wir machen die restliche Arbeit. Er mach ja gar nichts, ne. Da soll er mal ein bisschen die Beine stillhalten, sag ich mal so.“ Von etwaigen weiteren Beteiligten, die angesichts der fehlenden Geldeingänge Druck ausüben könnten, ist hier gerade nicht die Rede, stattdessen ist es der Angeklagten M. A., der kundtut, die Antragstellung würde nun keinen Spaß mehr machen.

733

Stattdessen wurde – nachdem der Angeklagte A1 seine Observation durch Polizeibeamte bereits nach kurzer Zeit am Tag ihres Beginns, dem 20. September 2021, bemerkt hatte – das von den Angeklagten in der K. Strasse ... verwendete „Büro“ unter Anleitung des Angeklagten A. durch den Angeklagten A1 und den Angeklagten A2 geräumt und potentielle Beweismittel entsorgt. In einem Telefonat am 20. September 2021 um 15:41 Uhr unterhielten sich beide darüber, dass nur noch ein USB-Stick und ein Drucker aus dem Büro entfernt werden müssten, dann sei das Büro sauber. In der Folgezeit fanden die Treffen sodann, wie der Zeuge S6 im Hinblick auf die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen aussagte, unter der privaten Anschrift des Angeklagten M. A. statt, bis ein neues Büro im R. Weg gefunden wurde. Auch bei der Suche nach neuen Räumlichkeiten, die in mehreren Telefongesprächen zwischen dem Angeklagten M. A. und dem Angeklagten A1 thematisiert wurde, der schließlich über einen Verwandten die Räumlichkeiten im R. Weg vermitteln konnte, ergeben sich keine Anhaltspunkte auf etwaige unbekannte Hinterleute. Diese hätten – ihre Existenz unterstellt – gerade bei solchen logistischen Problemen eine Rolle spielen können und es wäre zumindest zu erwarten, dass die Angeklagten, die sich ansonsten offen unterhielten, dies auch untereinander angesprochen hätten.

734

nn) Dass der Angeklagte A. zum Zeitpunkt Antragsstellungen nicht vor Ort weilte, sondern sich in D. befand, steht der Annahme seiner Täterschaft nicht entgegen.

735

Dies zeigt insbesondere das Gespräch zwischen M. A. und einem „ M.“ am 5. September 2021 (Gesprächsbeginn: 17:39:12 Uhr), in dem der Angeklagte A. sich zu dem Thema seiner Vertretung im Falle eines Urlaubs dazu äußert, wem er vertraue: „... J. und N. sind sowieso, Bruder die würden, Leben opfern, walla das sind die heftigsten Jungs, ich sag´s dir M..“ und weiter ausführte, der Angeklagte A1 habe ihn so gut während seines Urlaubes vertreten, dass er ihn nunmehr hälftig beteilige.

736

Außerdem stand er auch in den Zeiten der Abwesenheit in einem intensiven Kontakt per WhatsApp und am Telefon mit den übrigen Mitgliedern der Tätergruppe.

737

oo) Schließlich geht auch aus einem Gespräch zwischen den gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W. und H. hervor, dass M. A. jedenfalls aus Sicht des gesondert verfolgten H. der „Drahtzieher“ sei. Wenige Tage nach der Verhaftung der Angeklagten, am 15. November 2021 (ab 16:04:05 Uhr), erklärte H., dass die Polizei zwar wisse, dass er Anträge gestellt habe, den v. W. damit nicht in Verbindung bringe, was den H. für v. W. freue. H. berichtet weiter, dass man vier Leute in H. festgenommen habe, darunter auch den „Hauptdrahtzieher“. Der H. würde aber nur den einen davon kennen, nämlich den, der immer die Anträge gebracht habe und halt auch die Geschäftsführer. Außerdem habe man in B. auch einen Steuerberater verhaftet. Da der A1 selbst angegeben hat – was der Angeklagte A2 und der Angeklagte M. A. bestätigt haben – immer persönlich die Anträge bei H. abgegeben zu haben, bleibt aus Sicht der Kammer als der von dem gesondert verfolgten H. bezeichnete „Hauptdrahtzieher“ lediglich der Angeklagte M. A..

738

pp) In der Gesamtschau ergibt sich damit, dass der Angeklagte M. A. bereits zum Zeitpunkt der ersten Anträge eine führende Rolle spielte.

739

Seine entgegenstehende Einlassung ist bereits insoweit wenig glaubhaft, als sie erst nach bereits weit fortgeschrittener Hauptverhandlung und im Hinblick auf die punktuellen Äußerungen zu einzelnen Anträgen offenkundig aufgrund vollständiger Aktenkenntnis und mit anwaltlicher Hilfe „maßgeschneidert“ abgegeben wurde.

740

Dass sich seine Tatbeteiligung nur auf Anträge hinsichtlich derjenigen Gesellschaften erstreckte, deren Namen ausdrücklich in der – nach Auskunft des Zeugen S6 bereits wegen der fehlenden Kenntnis sämtlicher verwendeter Telefonanschlüsse lückenhaften Telekommunikationsüberwachung – genannt wurden oder hinsichtlich derer sonstige konkrete Ermittlungsergebnisse vorliegen, ist kaum nachvollziehbar.

741

Eine weitere kritische Überprüfung der Einlassung, etwa durch den Vorhalt der für seine frühere führende Beteiligung sprechenden Indizien, war angesichts der fehlenden Bereitschaft des Angeklagten, Fragen zu beantworten, nicht möglich.

742

Hinsichtlich der in seiner Einlassung eingangs enthaltenen Behauptung, er habe sich anfangs nicht mit den Antragstellungen beschäftigt, weil er ernsthaft einen Umzug nach D. geplant habe, um dort als Zahnarzt tätig zu werden, ist die Einlassung angesichts der offenkundig fehlenden zahnmedizinischen Ausbildung des Angeklagten sogar hochgradig lächerlich.

743

Auch die Angaben hinsichtlich der angeblichen Beteiligung des gesondert verfolgten H. sind nicht überzeugend, insbesondere weil sich aus der polizeilichen Vernehmung des J. B. O. ergibt, dass dieser die Bankkarten, die für Abhebungen von den Konten der zuerst genutzten Gesellschaften D. GmbH, D1 GmbH und W. GmbH benötigt wurden, dem „ O.“ gegeben hatte, der von ihm nur über eine seit Dezember 2020 von dem Angeklagten A1 genutzte Telefonnummer erreicht werden konnte. Damit lag die Kontrolle über die mittels der Anträge erhaltenen Hilfsgelder auf jeden Fall nicht bei dem gesondert verfolgten H. oder gar dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W..

744

Schließlich gibt es auch keine sonstigen Anhaltspunkte für zeitliche Brüche oder mit einer Übernahme der Verantwortung durch den M. A. zu dem von ihm angegebenen Zeitpunkt verbundenen Koordinationsschwierigkeiten oder Nachfragen bei anderen Beteiligten. Vielmehr zeigte der Angeklagte P. in dem ersten überwachten Telefonat mit dem Angeklagten M. A. vom 30. August 2021 keinerlei Überraschung darüber, dass er statt mit „ O.“ mit „ A.“ sprach, sondern forderte ihn gleich auf, mit ihm über sein Mobiltelefon und nicht über „das andere Telefon“ zu kommunizieren. Auch der Angeklagte A2, der in seiner Einlassung angab, die Angeklagten M. A. und A1 im gesamten Tatzeitraum beinahe täglich getroffen und viel Zeit mit ihnen verbracht zu haben, machte zu solchen Zäsuren, die ihm nicht verborgen geblieben sein können, keine Angaben.

745

b) Die Tatbeteiligung des A1

746

Die Rolle des Angeklagten A1 ergibt sich schon aus dessen Einlassung selbst.

747

a) Diese Taten seien so, wie sie angeklagt seien hinsichtlich seiner Person und seines Tatbeitrages richtig. Außerdem sei er schon von Anfang an mit Botendiensten beauftragt gewesen. Dazu habe er Unterlagen von den Firmenvermittlern abholen sollen. Dies seien etwa Personalausweiskopien der Geschäftsführer gewesen, Gewerbeanmeldungen, Steuernummern und die IBANs, welche er dem Antragsteller übergeben sollte. Bei vielen Anträgen sei er gebeten worden, die Unterschriften mit den Namen der Geschäftsführer zu machen, nachdem die Anträge ausgedruckt worden waren. Dies sei auch die Erklärung für eines der abgehörten Gespräche, in welchem er dem D. B1 dies so erkläre.

748

Die Einlassung des Angeklagten A1 wird insoweit bestätigt durch die auf zahlreichen Antragsunterlagen vorgefundenen Fingerspuren des Angeklagten.

749

So wurden Fingerspuren des Angeklagten A1 auf den Anträgen der D1 GmbH und W. GmbH vom 21. Januar 2021 (Fälle 10 – 13) gefunden.

750

Auf einem bei dem Angeklagten A1 gefundenen Mobiltelefon (weißes iPhone 8) konnten Chats mit dem Geschäftsführer der D. C. GmbH und der E. a. F. GmbH, T. B3 sowie zahlreiche E-Mails mit Bezug zu Anträgen der H. GmbH und der D. C. GmbH gefunden werden.

751

In einem Telefonat mit dem gesondert verfolgten D. B1 vom 26. März 2021 und weiteren Telefonaten in den Folgetagen ist auch die grundsätzliche Kenntnis des Angeklagten A1 vom Ablauf der Antragstellungen dokumentiert, denn dort bespricht der Angeklagte A1 den Ablauf der Einreichung der Antragsunterlagen über den Prüfenden Dritten mit dem B1 und erklärt ihm dabei, dass dieser darauf achten sollte, die – von B1 anzufertigende Unterschrift – anhand des in Kopie vorliegenden Personalausweises des Geschäftsführers der Antragstellerin zu fälschen („Du musst die Unterschrift machen vom Ausweis“).

752

b) Soweit der Angeklagte in seinen Einlassungen seine untergeordnete Rolle betonte, ist dies nur eingeschränkt überzeugend.

753

So ergibt sich aus dem Telefonat zwischen dem Angeklagten A1 und dem gesondert verfolgten C. G. G1 vom 17. August 2021, Beginn um 16:30:34 Uhr, deutlich, dass er diesem Anweisungen zum Umgang mit einem Strohgeschäftsführer erteilte, der ein Konto eröffnen sollte. Dazu wollte A1 die Unterlagen vorbereiten, der G1 sollte dann den Strohgeschäftsführer zur Bank begleiten. In einem folgenden Gespräch am 20. August 2021, Beginn um 20:55:15 Uhr, instruierte er sodann den G1 im Umgang mit einem Geschäftsführer, der für seine Tätigkeit einen höheren Anteil verlangt habe, weil er nach Mitteilung des G1 erkannt habe, welchen Wert seine Tätigkeit für die Tätergruppe hatte (wörtlich: der „checkt, was abgeht“). In diesem Telefonat erklärte A1 dem G1, dass er auch Online-Zugriff auf das Konto habe und das Geld notfalls auch überweisen könne, statt es durch den Geschäftsführer in bar abheben zu lassen. Dies zeigt, dass der Angeklagte – der hinsichtlich der Details der Antragstellungen zum Teil überfordert gewesen sein mag – selbst auch Anweisungen erteilte und insbesondere bei der Führung der Strohgeschäftsführer selbständig tätig wurde.

754

c) Nicht zu folgen war der Einlassung insoweit, als der Angeklagte auf seine durchgehende Anleitung durch mehrere nicht von ihm benannte ältere Unbekannte verwies. Wie bereits hinsichtlich des Angeklagten M. A. ausgeführt, gibt es unter Berücksichtigung der zahlreichen Umstände, aus denen sich die Führungsrolle des M. A. ergibt, keinerlei durchgreifende Anhaltspunkte, die für die Existenz solcher unbekannt gebliebenen Hinterleute sprechen.

755

Angesichts des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der seine erste Einlassung erst geraume Zeit nach der Einlassung des Angeklagten M. A. abgab, seiner Betonung, niemand anderen belasten zu wollen und der von dem Zeugen T. bei der Schilderung des Verhaltens des Angeklagten gezeigten Angewiesenheit auf den Angeklagten M. A., ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sich mit diesem Teil seiner Einlassung lediglich darum bemühte, den Angeklagten M. A. zu schützen.

756

c) Die Tatbeteiligung des A2

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Schließlich war auch der Angeklagte A2 nach Überzeugung der Kammer bereits von Anfang an vollumfänglich involviert und hatte auch schon vor dem von ihm mit Februar 2021 bezeichneten Zeitpunkt Kenntnis von dem Tatplan der unberechtigten Antragsstellungen. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Telefonat zwischen A1 / A2 und dem H. Steuerberater G. S7 am 23. Dezember 2020 ab 17:35:02 Uhr. Darin fragte zunächst der Angeklagte A1 bei dem S7 nach, ob es einen Hilfsanspruch für die J. W. GmbH (Taten 3 und 76) gebe. Dies verneinte der S7, weil die Firma dafür nicht lange genug am Markt sei und für die Überbrückungshilfe der Umsatz mit dem Vorjahresumsatz verglichen werden können müsse. Diese Information erwiderte der – offenkundig überforderte – Angeklagte A1 mit: „Reden Sie mal kurz mit meinem Berater!“ und reichte den Hörer weiter.

758

Die Stimme der dann sprechenden männlichen Person ist nach Überzeugung der Kammer die Stimme des Angeklagten A2, was sie anhand der am darauffolgenden Verhandlungstag erfolgten mündlichen Einlassung des Angeklagten A2 auch selbst beurteilen kann. Der A2 führte sodann aus, es gäbe zwei Hilfen die 75% Umsatzerstattung und die Hilfe für die Fixkosten und erkundigte sich, wie es aussehe, wenn man den Oktober einreichte und bei den Umsätzen sage, dass es einen hohen Umsatzverlust gäbe. Gäbe es da eine Erstattung? Er bat den S7, dies nachzuprüfen, was dieser dann auch zusagte.

759

Zu einer Antragsstellung über den S7 kam es im Folgenden nicht; vielmehr wurde der Antrag für die J. W. GmbH (Tat 3) dann über den gesondert verfolgten H. bzw. den Angeklagten P. (Tat 76) eingereicht, weshalb die Kammer von einer Ablehnung durch den S7 ausgeht.

760

Schon dieses Gespräch zeigt auch die Stellung des Angeklagten A2 bei den ihm zur Last liegenden Taten als Mittäter im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den Angeklagten A1, A2 und den als Prüfende Dritte auftretenden H. und P.: Er war - nach seiner eigenen Einlassung - beinahe tagtäglich als Mitarbeiter im Büro und hatte, wie sich aus vorstehendem Gespräch ergibt, bereits von Anfang an sowohl Kenntnisse der einzelnen Hilfen als auch von der Vorgehensweise beim Einreichen der Hilfsanträge. Nicht zuletzt war er in der täglichen Arbeit für den M. A. und den Prüfenden Dritten schon deshalb unverzichtbar um die intellektuellen Defizite des A1 auszugleichen.

761

Weiterhin gab er sich – wie er selbst einräumte und die Kammer auch an der Stimme des Telefonats erkennen konnte - in einer Vielzahl an Telefonaten als Geschäftsführer der eingesetzten Firmen aus, erfragte in Gesprächen mit den Banken bzw. dem Finanzamt die Kontodaten bzw. die Einrichtung der Konten oder Details zu steuerlichen Gegebenheiten: So rief er am 27. August 2021 (Gesprächsbeginn: 10:01:38 Uhr) bei der Servicehotline der D. Bank an, stellte sich als „ D1 von der E. GmbH“ vor und fragte nach der Eröffnung eines Geschäftskontos. Am 31. August 2021 ab 12:48:38 Uhr und nochmals ab 12:50:28 Uhr kontaktierte der A2 das Finanzamt H.- H. und stellte sich mit dem Namen „ L.", geb. ... .2002 vor. Er fragte nach einer Steuernummer für die H. GmbH (Taten 79 und 80).

762

Weiterhin erfragte er gezielt und mit Detailkenntnis von einzelnen Scheingeschäftsführern die erhaltenen Unterlagen von den Finanzämtern und Banken: So rief er etwa am 1. Oktober 2021 ab 16:13:53 Uhr den gesondert verfolgten J. M. D1, den Geschäftsführer der E. GmbH, an und fragte, ob er eine Karte von der D. Bank erhalten habe und erklärte ihm später, dass er zwei Karten bekommen haben müsse und es sich in diesem Fall nicht um die Kreditkarte handele. Bereits am 4. Oktober 2021 ab 11:30:57 Uhr fragte er diesbezüglich nochmals bei D1 nach und wollte wissen, wann dieser Zeit habe, damit er diese abholen könne.

763

Des Weiteren hielt er auch zur „Zwischenebene“ um den N., G1 und A3 Kontakt. So telefonierte er am 18. Oktober 2021 um 14:17:50 Uhr mit dem gesondert verfolgten G1 und erfragte, ob dieser wisse, wie lange „T“ Schule habe, wobei die Kammer davon überzeugt ist, dass es sich bei „T“ um den Geschäftsführer der E. a. F. GmbH und der D. C. GmbH - deren früherer Geschäftsführer wiederum der Angeklagte A2 selbst war- T. B3 handelte. In einem weiteren Telefonat bespricht er mit G1 und dem „ K.“, dass man sich mit M. A. im Büro treffen werde (Telefonat am 18. Oktober 2021 ab 11:17:48 Uhr).

764

Darüber hinaus fanden sich auf einem Großteil der sichergestellten Antragsformulare und Firmenunterlagen sowohl aus dem Büro des Angeklagten P., als auch aus dem PKW SMART und den Unterlagen aus dem Büro R. Weg ausweislich der daktyloskopischen Gutachten Fingerabdruckspuren des Angeklagten A2: So auf allen aufgefundenen Antragsunterlagen der M. M. GmbH, der P. UG, des M. S2, der T. UG, der H. GmbH, auf diversen Firmenunterlagen der H. B. N. GmbH, der B. UG, der D. C. GmbH, des Y. S5 und der E. a. F. GmbH. Auch auf den aufgefundenen Zetteln mit Kontodaten (samt PIN) und Kontoauszügen der P. UG, der D. C. GmbH, der H. B. N. GmbH, der B. UG, des Y. S5, der D.8 UG, der T. S.s GmbH, der C. P. & G. S. GmbH und der E. GmbH. Schließlich fanden sich seine Fingerabdruckspuren auch noch auf Vertragsunterlagen des A6 vom 19. Februar 2021 als Geschäftsführer der D. 8 UG, der P. UG und der T. D. S. UG.

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Schon die Menge dieser Unterlagen und das Tätigwerden bezüglich dieser Vielzahl von Firmen belegt aus Sicht der Kammer jedenfalls, dass er entgegen seiner Einlassung insbesondere bei der „Betreuung“ der Scheingeschäftsführer und der Verwaltung der Konten der Scheinfirmen umfassend eingebunden war und diese Rolle auch aktiv bei den einzelnen Taten ausgefüllt hat. Hierhin fügt sich auch die von ihm geschilderte erhaltene Entlohnung, die anfänglich bei 100 bis 200,- Euro je Woche und ab Juni bei immerhin 1.000,- oder 1.500,- Euro monatlich lag und auch einen 10-tägigen D.-Aufenthalt mit Flug und Unterkunft umfasste und die - wie die Kammer ausschließt - sicher nicht allein für das von ihm behauptete „Musik hören, chillen, Shisha rauchen, quatschen“ oder gelegentliche Botengänge gewährt wurde.

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Mit den von ihm eingeräumten einzelnen Tätigkeiten auf Zuruf ist dieser Beweisbefund jedenfalls nicht in Einklang zu bringen. Bemerkenswert scheint der Kammer in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass sich Fingerabdruckspuren des Angeklagten A2 auch auf einem Zettel, der die Kontodaten – inklusive Online PIN und PIN der Geldkarte - sowie die Kontonummer diverser Gesellschaften enthielt, ebenso zu finden waren wie auf der „Anleitung“ zur Erstellung von Rechnungen aus dem Lamborghini des Angeklagten M. A..

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Dieser vollständige Einblick in die vorhandenen Unterlagen und das tiefe Vertrauen der anderen Mittäter ergeben sich für die Kammer auch aus Gesprächen zwischen den Angeklagten M. und S. A..

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In zwei Gesprächen vom 17. September 2021 (Gesprächsbeginn: 14:16:45 Uhr), trug M. A. seiner Frau auf, sie solle N. „zwei Batzen“ geben, was sie ihm in einem weiteren Gespräch kurz darauf (Gesprächsbeginn: 14:51:53 Uhr) auch bestätigte. Dabei handelte es sich ausweislich des Inhaltes des Gesprächs um den von dem Angeklagten M. A. kurzfristig benötigten Kaufpreis für den Erwerb einer Shishabar in H.- W..

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Am 4. November 2021 (Gesprächsbeginn: 15:01 Uhr) sprachen sodann beide über die Anmietung eines neuen Büros. Auf den Hinweis von M. A., dass die Kosten durch drei geteilt würden, entgegnet S. A., die die mitgeilte Miete als zu hoch empfand, spontan: „Als ob N. auch dazuzahlt?!“ - Für S. A. war damit der Angeklagte A2 ohne weitere Fragen ein gleichberechtigter Teil der Gruppe, auch wenn er finanziell keinen Beitrag leisten kann.

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Gestützt wird diese Annahme zusätzlich noch durch den Umstand, dass der Angeklagte A2 im Rahmen einer Observation am 28. September 2021 dabei beobachtet werden konnte, als er Papiere aus dem bereits am 20. September 2021 aufgegebenen Büro in der K. Straße entfernte, weil die Angeklagten M. A., A1 und er davon ausgingen, dort beobachtet zu werden. Die Beseitigung derart beweisrelevanter Unterlagen spricht für eine deutlich über die Stellung als Zaungast und Gehilfe hinausgehende Einbindung in die Tätergruppe, die sich schließlich auch in dem Gespräch zwischen M. A. und einem „ M.“ am 5. September 2021 (Gesprächsbeginn: 17:39:12 Uhr) zeigte, in dem der Angeklagte A. sich zu dem Thema seiner Vertretung im Falle eines Urlaubs dazu äußert, wem er vertraue: „... J. und N. sind sowieso, Bruder die würden, Leben opfern, walla das sind die heftigsten Jungs, ich sag´s dir M..“

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Der Angeklagte A2 nahm – dies ergibt sich aus einer Observation durch Polizeikräfte und wird durch Telefonate, in denen dem Angeklagten P. die Ankunftszeit angekündigt wurde – gemeinsam mit dem Angeklagten A. am 30. September 2021 an einem Treffen mit dem Angeklagten P. in dessen Büroräumlichkeiten in B. teil, während dessen der Antrag aus Fall 76 für die J. W. GmbH gestellt wurde. Dieser Besuch wurde am Vortag von dem Angeklagten A. gegenüber dem Angeklagten P. telefonisch angekündigt (Gespräch vom 29. September 2021, Beginn 19:15:54 Uhr), der davon sprach, dass „wir“, d.h. er und „die Jungs“ kämen. In weiteren Telefonaten, die der Angeklagte A2 am 30. September 2021 mit dem Angeklagten P. während der Autofahrt nach B. führt, kündigt er die – erheblich verspätete - Ankunft damit an, dass „wir“ kämen, wobei ihn der Angeklagte P. auch ohne Namensnennung an der Stimme erkannte.

772

Seine im Vergleich zu den Angeklagten A1 und M. A. geringere Partizipation an den durch die Taten erzielten Subventionen ist demgegenüber nicht geeignet, den Angeklagten A2 zum Gehilfen herabzustufen. Der Anteil des Einzelnen an dem durch die Tat erlangten Vermögensvorteil kann zwar bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände in Zusammenschau insbesondere mit Art und Umfang des konkreten Tatbeitrags ein Gesichtspunkt sein, der für oder gegen die Mittäterschaft spricht. Der Angeklagte A2 hat jedoch - wenn auch weniger als die Angeklagten A1 und M. A. - von den Taten profitiert, indem er zunächst wöchentlich und später monatlich eine Entlohnung erhalten hat. Sein persönliches Interesse an den Taten beruhte also sowohl auf dem Willen, in den Genuss der unmittelbaren finanziellen Vorteile zu gelangen, um sich von seinen Eltern abnabeln zu können als auch auf dem Wunsch, von den Mitangeklagten Anerkennung zu erhalten und gleichberechtigt dabei zu sein, was er schon nach seiner eigenen Einlassung auch genoss - für ihn sei es „die große weite Welt“ gewesen.

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d) Die Tatbeteiligung des P.

774

Der Angeklagte P. hat die Stellung der anklagegegenständlichen Anträge über den Zugang des Prüfenden Dritten T. G. in den Fällen 33 – 72 und 74 - 80 eingeräumt. Er hat jedoch bestritten, dass es hierbei ein „arbeitsteiliges und kollusives Zusammenwirken“ mit den übrigen Angeklagten unter Verwendung gefälschter oder falscher Unterlagen gegeben habe.

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Nach Überzeugung der Kammer handelte der Angeklagte P. darüber hinaus entgegen seiner Einlassung auch in Kenntnis der Gesamtumstände und damit vorsätzlich.

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Dies entnimmt sie vor allem aus dem Gesprächsinhalt mehrerer Telefonate:

777

aa) So beschwerte sich der Angeklagte P. am 17. August 2021 (Beginn des Gesprächs: 18:52:53 Uhr) bei dem Angeklagten A1, dass seine Rechnungen nicht vollständig bezahlt worden seien, er müsse ja bei dem Anwalt Rede und Antwort stehen und „wenn hinterher dann etwas von der Staatsanwaltschaft kommt, will auch keiner mehr was wissen“. Im weiteren Verlauf dieses Gesprächs gab er A1 unter Lachen zu verstehen, dass er bei „ D.“ ja wisse, wer da „dranne baumelt“. Auf seine Nachfrage bei A1, wie die andere Firma geheißen habe, antwortet dieser mit: „Ruhe, nicht durch Handy.“ Dieses Gespräch zeigt zum einen den vertrauten und konspirativen Umgang untereinander, welcher bei einem normalen Mandat unangebracht gewesen wäre. Zum anderen ergibt sich daraus, dass der Angeklagte P. ganz offensichtlich die wahren Hintergründe kennt bzw. nach ihnen fragt und sich des Risikos der strafrechtlichen Verfolgung bewusst war. Dass diese Äußerung wie von der Verteidigung des P. behauptet, an eine andere Person im Hintergrund gerichtet gewesen wäre, ist aus dem Telefonat auch beim getrennten Anhören der beiden Anschlüsse nicht zu hören.

778

Auch die in diesem Gespräch stattfindende Unterhaltung zwischen dem Angeklagten P. und dem A1 darüber, dass ein (bisher nicht identifizierter) Dritter, bei dem es sich nach der Einlassung der Angeklagten M. A., A1 und P. um den G., einem nicht identifizierten Mann aus B., handeln soll, der die an die Antragsteller bisher gestellten Rechnungen „von seinem Teil“ bezahlt habe und sich nun weigere, die aktuellen Rechnungen in voller Höhe zu bezahlen, wenn die beantragten Hilfen nicht ausgezahlt würden, ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Angeklagte P. genau wusste, dass hinter den Antragstellungen nicht die in den Anträgen genannten Unternehmen standen, sondern sein Gesprächspartner A1 zusammen mit anderen. Er erklärte in diesem Zusammenhang, dass der andere ja schließlich auch hinsichtlich seines Anteils ein Risiko tragen müsse, dass ein Antrag nicht erfolgreich sei und bisher Geld „eingesteckt“ habe, obwohl andere die Arbeit machen würden.

779

Die Ausführungen des Angeklagten in seiner ergänzenden Einlassung in der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2023, wonach sich die Äußerung in Bezug auf mögliche Anfragen der Staatsanwaltschaft auf eine andere Sache beziehen würde, in der es eine solche gegeben habe und dass der Begriff „dranne baumeln“ dahingehend zu verstehen sei, dass er den Sachbearbeiter des Antrages kennen würde, sind angesichts dieses Gesprächsinhalts nicht nachvollziehbar. So ging es in diesem Gespräch gerade um die hier gegenständlichen Anträge. Die Wortwahl und das hämisches Lachen des P. zeigen, dass es eben nicht nur um Sachbearbeiter, sondern den vermeintlichen Antragsteller geht (vgl. auch das Gespräch vom 6. September 2021 ab 12:36 Uhr, in dem sich der Angeklagte P. bei dem Angeklagten A1 danach erkundigte, wem die D. gehöre, s.u.).

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bb) In einem Telefonat am 18. August 2021 (Beginn des Gesprächs: 16:37:10 Uhr) gab der Angeklagte P. sodann dem Angeklagten A1 gegenüber an, dass dieser ihm nun „die Füße küssen könne“, weil er mit dem Sachbearbeiter telefoniert und „das ganze Ding jetzt umgedreht“ habe. In diesem Gespräch fragte der Angeklagte A1 mehrfach nach dem Namen des Antragstellers und den weiteren Umständen der Antragstellung, die ihm von dem Angeklagten P. erklärt wurden. Auf die Bitte um Übersendung einer Kopie des Bewilligungsbescheides erklärten sowohl A1 als auch P. zweimal, dass das übermittelte Bild unmittelbar wieder gelöscht werden solle. Für die Kammer ist das ein deutliches Anzeichen dafür, dass beide um die fehlenden Fördervoraussetzungen der Firmen wussten. P. erwähnte, es handele sich um den Antrag „wo sie schon einmal rumgemault hatten, dass es nicht geht“, und sich genau deshalb freue, gleichwohl einen positiven Bewilligungsbescheid erreicht zu haben.

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Anders als die Verteidigung zu meinen scheint, kommt es dabei nicht auf den durchgehend flapsigen Umgangston des Angeklagten P. an, sondern um die in dem Gespräch ausgedrückte Freude, einen unbegründeten Antrag durch Ablenkmanöver („Schleimen“, „Smalltalk“) durch die Prüfung gebracht zu haben. Aus diesem Zusammenhang lässt sich aus Sicht der Kammer auch schließen, dass es bei der, auch in anderen Gesprächen immer wieder geäußerten Bitte, die Bilder von Bescheiden oder Firmendaten umgehend wieder zu löschen, nicht – wie sich der Angeklagte P. eingelassen hat – um datenschutzrechtliche Bedenken geht, sondern dass vor dem Hintergrund befürchteter polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen das Vorhandensein potentieller Beweismittel auf Mobiltelefonen verhindert werden sollte. Somit sollte eben gerade kein Rückschluss darauf möglich sein, dass die Anträge von P. gar nicht mit den vorgeblichen Geschäftsführern der Unternehmen, sondern tatsächlich alleine mit der Tätergruppe besprochen wurden.

782

Die weitere Einlassung des Angeklagten, nach seinem Sprachgebrauch sei die Wendung „Füße küssen“ eine Floskel dafür, dass eine Sache schneller erledigt wurde als sonst, was nichts mit Illegalität zu tun habe und soweit er von einem „Umdrehen“ spreche, sollte dies nur bedeuten, dass er erreicht konnte, dass der Sachbearbeiter den Antrag nicht sofort abgelehnt habe sowie das Aussagen wie „Schleim schleim, Smalltalk“ lediglich seine Arbeit den Kunden gegenüber besser darstellen sollten, geht auf den tatsächlichen Inhalt des Gesprächs nicht ein und konzentriert sich lediglich auf die prägnantesten Formulierungen, denen er eigene Deutung zu geben versucht.

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cc) Am 20. August 2021 (Gesprächsbeginn: 12:01:09 Uhr) wiederum bat der Angeklagte A1 den Angeklagten P., ob er die Anträge bezüglich der D. 8 UG und der P. UG noch zurückziehen könne, man habe neue Steuernummern „bestellt“, die Mitte nächster Woche kommen müssten. Dann könne man es „mit den neuen ausprobieren“, was P. mit den Worten „Alles klar. Dann probieren wir es in H..“ quittierte.

784

P. fragte A1 dazu im weiteren Verlauf: „Hast du festgestellt, dass Sachen funktionieren was?“, was dieser bejahte. P. gab weiter an, er habe „halt ein bisschen mit dem Bearbeiter geschnattert“ und ihn davon überzeugt, dass alles gut sei. Hieraus lässt sich ebenfalls ersehen, dass es nicht um die Stellung ernstgemeinter, begründeter Hilfsanträge geht, sondern von dem Angeklagten P. gemeinsam mit der übrigen Tätergruppe gezielt versucht wurde, möglichst viele Anträge dort zu stellen, wo die Schwellen am niedrigsten waren. Nötigenfalls sollten auch über Sympathie und persönliche Gespräche die Mitarbeiter der Förderbanken von einer genaueren Prüfung abgebracht werden. Die Einlassung des Angeklagten, dass man es bei den Firmen P. UG und D.8 UG noch einmal mit neuen Steuernummern habe „probieren“ wollen bedeute nur, dass es ggf. Probleme hätte geben können, weil die Anträge schon woanders gestellt worden waren, überzeugt nicht. Dass der Angeklagte P. in dem Angeklagten A1 dabei einen geschäftlich erfahrenen „Unternehmensbetreuer“ gesehen haben will, ist angesichts des Gesprächs und auch des persönlichen Eindrucks der Kammer vom Angeklagten A1 fernliegend.

785

dd) Am 24. August 2021 um 18:10:10 Uhr schließlich fragte der Angeklagte A1 bei P. an, ob es für sie irgendwelche Rückmeldungen gebe. Dieser verneinte mit den Worten: „Nein, außer für meine üblichen Patienten, die ihr nicht seid.“ und versah dies mit einem Lachen. Auf nochmalige Nachfrage des A1 erwidert P. noch einmal: „Das sind die anderen Patienten.“ Für die Kammer folgt aus der damit ausgedrückten Aufteilung der Tätigkeiten des Angeklagten P., dass der Angeklagte P. entgegen seiner Einlassung sehr wohl zwischen seinen üblichen - nichtdeliktischen - Mandaten und den Anträgen um die Tätergruppe differenzierte und über das deliktische Handeln der übrigen Angeklagten genauso in Kenntnis war, wie über sein eigenes.

786

Dass das Gespräch sich dabei nur auf den Unterschied zwischen Bestands- und Nicht-Bestandsmandanten bezogen haben soll, ist angesichts des Inhalts und Ablaufs des Gesprächs und der Platzierung des Lachens fernliegend. Die deutliche Unterscheidung zwischen den sonstigen Mandanten und den Anträgen um die Tätergruppe wird auch durch den Gesprächsinhalt des Gesprächs vom 17. August 2021 gestützt, in dem der Angeklagte mitteilt, er habe seinen Urlaub investiert und müsse dies nicht machen und detailliert erläutert, wie er seine Mandate – im Gegensatz zu den Tätigkeiten hinsichtlich der Anträge um die Tätergruppe – „normalerweise“ – und zwar anders als die anklagegegenständlichen – bearbeite, nämlich dort keine Bemühungen dazu ergreife, Anträge ggf. zu vervollständigen oder Kontakt mit den Bewilligungsstellen zu suchen, sondern schlicht nur Anträge weiterleite.

787

Diese Annahme wird gestützt durch die Aussage des Zeugen K4. Dieser hat angegeben, dass man, d.h. der von ihm im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz tätige IT-Dienstleister, alle Anträge des Prüfenden Dritten T. G. auf der digitalen Antragsplattform herausgefiltert und gesichtet habe. Bei den einzelnen Firmen könnten auffällig deutlich zwei Kategorien unterschieden werden: Gut die Hälfte hätten ihren Sitz in B. gehabt. Dies seien Hotels, Gaststätten, Cafés oder Dönerläden gewesen, deren Fördersumme im vier- bis fünfstelligen Bereich gelegen hätten. Die anderen, welche Gegenstand der hiesigen Ermittlungen seien, hätten zur Reinigungsbranche und den Personaldienstleistungen gehört. Alle hätten hohe sechsstellige Umsätze und entsprechende Fördersummen ebenfalls im sechsstelligen Bereich gehabt. Hierunter seien sehr viele UGen gewesen, keines dieser Unternehmen habe über eine Website verfügt, aber gleichwohl hohe Umsätze erzielt. Diese Antragsteller seien überwiegend erst Mitte 2020 in einer großen Häufung gegründet worden. Diese Feststellungen decken sich wiederum mit den Aussagen der Kriminalbeamten S6, B. und H1 zu den einzelnen Scheinfirmen und bestätigen, dass der Angeklagte P. neben echten Anträgen für kleinere Mandanten die abgrenzbaren Anträge für die Tätergruppe stellte und sich seine Darstellung in dem Telefonat auch genau auf diese Unterscheidung bezog.

788

Allein der Umstand, dass mit Ausnahme der L. T. diese Firmen nicht einmal über eine eigene Homepage verfügten, steht im Übrigen schon im Gegensatz zur Einlassung des Angeklagten P. und seiner Behauptung, er habe über alle Möglichkeiten der Internetrecherche versucht, die Firmendaten zu prüfen. Dass etwa eine Überprüfung der Handelsregistereinträge der Antragsteller aus Kostengründen unterblieben sein soll, ist angesichts der dafür anfallenden niedrigen Kosten (bis Juli 2022 je Registerblatt 4,50 Euro), die im Übrigen als Auslagen mit den Gebührenrechnungen hätten geltend gemacht werden können, abwegig.

789

ee) Auch das Gespräch vom 6. September 2021 (Beginn des Gesprächs: 12:36:29 Uhr) indiziert aus Sicht der Kammer, dass der Angeklagte P. den A1 gerade nicht für einen seriösen „Firmenbetreuer“ gehalten hat: So fragte P. dort den A1, wem die D. gehöre. A1 erwiderte zunächst, dass sie ihm gehöre, worauf P. nochmals wissen möchte, ob er sicher sei. A1 wiederum gibt dann an: „Nein, meinem Kollegen.“ und erklärt später, „also von uns, ne, ist auch von mir“. Auch dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass dem Angeklagten P. bekannt und bewusst war, dass die als Geschäftsführer eingetragenen Personen bei den Antragstellern keine Bedeutung hatten und stattdessen tatsächlich die Angeklagten A., A1 und ggf. weitere Personen hinter den Anträgen steckten.

790

Dass dies allein dahingehend zu verstehen sei, dass der Angeklagte gewusst habe, dass ein anderer „Sachbearbeiter“ bei der Beraterfirma des A1 zuständig gewesen sei, er habe sich nur schlicht nicht mehr an den Namen erinnern können, ist nicht nachvollziehbar. Dagegen spricht nicht nur, dass er danach fragt, wem die Firma „gehört“ und nicht von „betreuen“ spricht, sondern, dass im weiteren Gesprächsverlauf auch „von uns“ und „von mir“ die Rede ist.

791

Hinzu kommt der Umstand, dass der Angeklagte P. in diesem Gespräch dem Angeklagten A1 mitteilte, er benötige von „ H. alle Rechnungen. Mal wieder.“ woraufhin A1 erwidert, er soll dann einfach „normale Rechnungen“ „machen“, „Reinigungsrechnungen oder so“, die sie hereingegeben hätten, zum Beispiel „Messereinigung“. Dies spricht nicht dafür, dass hier ein Gespräch zwischen dem Angeklagten P. und dem für die Firma H. – d.h. der H. B. N. GmbH, in deren Anträgen vom 29. April 2021 (Fälle 54 und 55) Umsatzverluste mit Tätigkeiten im Bereich des Messebaus und Messeveranstaltungen behauptet wurden und hinsichtlich derer die zuständige Investitionsbank Schleswig-Holstein genau an diesem Tag zuletzt eine Anfrage an den Prüfenden Dritten Rechtsanwalt G. hinsichtlich Nachweisen zur Tätigkeit der Gesellschaft gestellt hatte – zuständigen „Sachbearbeiter“ stattfand, den er auf die Vorlage von Belegen anspricht, sondern dafür dass der Angeklagte P. nach Auffassung des Angeklagten A1 schlicht bereits vorhandene Unterlagen zur Vortäuschung einer operativen Tätigkeit dieser Gesellschaft verwenden sollte.

792

ff) Am 24. September 2021 (Beginn des Gesprächs: 15:07:29 Uhr) gab weiterhin der Angeklagte M. A. gegenüber dem Angeklagten P. an, er werde Montag oder Dienstag, „einen“ mitbringen, der „neu“ und „komplett sauber“ sei, dann könne man das auch noch machen, was P. mit „alles klar“ bestätigt und was erneut die Kenntnis der fehlenden Antragsberechtigung der Antragsteller nahelegt, wenn gezielt neue Firmen zum Stellen weiterer Anträge benannt wurden und es dabei nicht auf deren wirtschaftliche Lage und tatsächliche Einbußen durch die Pandemie ankam, sondern es nur darum ging, jeweils noch einen Antrag mit hohen Erfolgsaussichten zu stellen.

793

Auch in diesem Gespräch wird zwischen den Angeklagten A. und A1 thematisiert, dass – trotz der zu diesem Zeitpunkt ausbleibenden Auszahlungen durch die Förderbanken auch in Fällen, in denen bereits Bewilligungsbescheide ergangen waren – der Dritte, der „nichts mache“, so der Angeklagte A., seinen Anteil von 10% der Antragssumme bekomme. Zudem wiederholt P., dass er bei einer ursprünglichen Besprechung der Vorgehensweise bei den Antragstellungen trotz des Angebots, einen Anteil von 10% der Antragssumme zu erhalten, auf der Abrechnung über das RVG bestanden habe.

794

Wie auch in den sonstigen Telefonaten, in denen sich der Angeklagte A1 oder der Angeklagte M. A. nach dem Stand der erwarteten Auszahlungen erkundigen, ist nie die Rede von etwaigen Nachfragen der vermeintlichen Geschäftsführer der Gesellschaften oder Einzelunternehmer, sondern es geht immer nur darum, dass die Angeklagten M. A. und A1 die eingehenden Zahlungen sehnlichst erwarten.

795

gg) Am 26. Oktober 2021 (Beginn des Gesprächs: 17:04:31 Uhr) schließlich teilte der Angeklagte P. dem M. A. unter lautem hämischen Lachen mit, dass man (d.h. die Förderbank) wissen wolle, seit wann die Firma „ D.“ „arbeite“. Im weiteren Gespräch erkundigte sich M. A. nach der Möglichkeit einer Antragstellung für eine andere Firma und gab auf die Nachfrage des P., ob es sich dabei um die „ D.“ handele, an: „Nene, das ist ´ne ganz andere neue Firma [...] die wirklich besteht und alles drum und dran, alles sauber ist“. Auch hieraus lässt sich nach Ansicht der Kammer der Schluss ziehen, dass der Angeklagte P. vollständig in den Tatplan der übrigen Mitangeklagten eingeweiht war und genau wusste, dass die in den Anträgen gemachten Angaben zur operativen Tätigkeit der Antragsteller unwahr waren, weil seine Reaktion zeigt, dass die Antragsteller nämlich in Wirklichkeit zu keinem relevanten Zeitpunkt jemals operativ tätig waren („arbeiteten“). Zudem ergibt sich aus der Betonung, dass die avisierte neue Firma wirklich bestehe deutlich, dass beiden Beteiligten klar war, dass die Antragsteller, für die P. Anträge gestellt hatte, im Gegenteil nicht „wirklich“, sondern nur auf dem Papier bestanden.

796

hh) In keinem dieser oder der ansonsten überwachten Gespräche des Angeklagten P. legen der Inhalt oder der Gesprächsduktus der Teilnehmer nahe, dass der Angeklagte P. seine Gesprächspartner – die Angeklagten M. A. und A1 – für Unternehmensbetreuer oder geschäftliche Berater für Unternehmen hält. Vielmehr sind die Gespräche eher davon geprägt, dass auch Einzelheiten zu den Antragsstellern jeweils von dem Angeklagten P. genannt werden, während seine Gesprächspartner – insbesondere der Angeklagte A1 - überwiegend nach Neuigkeiten fragen und auf Detailfragen keine unmittelbaren und präzisen Antworten geben können. Darüber hinaus fällt es insbesondere dem Angeklagten A1 mehrfach schwer, den korrekten Namen der antragstellenden Unternehmen zu nennen und im Gespräch weiterzuverwenden.

797

ii) Eine von dem Zeugen S6 vorgenommene Auswertung der von dem Angeklagten P. an die vorgeblichen E-Mail-Adressen der Antragsteller versandten E-Mails, der von ihm von den Adressen der Antragsteller empfangenen E-Mails und deren Gegenüberstellung mit den Zeitpunkten der Telefonate zwischen dem Angeklagten A1, dem Angeklagten M. A. und dem Angeklagten P., die von dem Zeugen S6 sehr gut nachvollziehbar beispielhaft erläutert werden konnte und auch in dem von ihm verfassten Auswertevermerk vom 11. Januar 2022 enthalten ist, ergibt zur Überzeugung der Kammer, dass es sich bei der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Angeklagten P. und den Antragstellern lediglich um eine Inszenierung handelte und der Angeklagte P. durchgängig wusste, dass hinter den E-Mail-Adressen der Antragsteller auch die Angeklagten M. A. und A1 standen, weil in Telefonaten zwischen den drei Angeklagten mehrfach (u.a. am 1. September 2021 hinsichtlich des Einzelunternehmens Y. S5 und am 15. September 2021 hinsichtlich der T. S. GmbH) über E-Mails gesprochen wird, die der Angeklagte nach dem Gesprächsinhalt an seinen Gesprächspartner schicken wolle, während tatsächlich kurz danach eine E-Mail an die vermeintlich E-Mail-Adresse des Antragstellers versandt wurde.

798

jj) Dem von der Kammer gezogenen Schluss stehen weder die bisherige Einlassung des Angeklagten P. noch die aufgrund seiner Beweisanträge bisher festgestellten Umstände entgegen.

799

Die Behauptung, der Gesprächspartner „ O.“, d.h. der Angeklagte A1, sei nach seiner Einschätzung eine Art Firmenbetreuer gewesen, der mehrere Hamburger Unternehmen beraten und vertreten habe und der für die Antragsstellung die Unterlagen seiner Auftraggeber vorsortieren und bündeln würde, ist wie bereits ausgeführt, vor dem Hintergrund des Inhalts und des Sprachduktus dieser Gespräche nicht glaubhaft.

800

Der Umstand, dass es sich um „Brüder im Islam“ gehandelt habe, stellt im Übrigen für sich auch keine ausreichende Erklärung dafür dar, dass der Angeklagte mit beiden nur über die Nennung von Vornamen kommunizierte und weder die bürgerlichen Namen noch Adressen oder Sitz seiner Gesprächspartner kannte.

801

Der Inhalt der Gespräche spricht auch gegen die Einlassung, dass der Angeklagte P. die ihm überlassenen Antragsunterlagen unterschiedslos und – soweit es ihm unter Nutzung der ihm zugänglichen Internet- und Recherchequellen wie North-Data möglich gewesen sei – auch auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft habe und im guten Glauben von der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen und Informationen ausgegangen sei.

802

Insgesamt ist in der gesamten Einlassung im Ergebnis wenig greifbar, welche tatsächliche Prüfung der Angeklagte P. durchgeführt haben will. Der Angeklagte P. relativiert darüber hinaus durch den Verweis auf die abschließende Prüfung und Bewilligung durch die Investitionsbanken, die aus seiner Sicht ebenfalls eine eigene Prüfung vornehmen mussten und diesbezüglich auch über bessere Möglichkeiten verfügt hätten als er, sowie den Verweis auf Prüfpflichten der Notare die Notwendigkeit seiner eigenen Prüfung. Angesichts des Inhalts der Gespräche ist für die Annahme eines irgendwie gearteten guten Glaubens oder einer Täuschung des Angeklagten P. kein Raum.

803

Aus der Abrechnung der Dienstleistungen über Rechnungen von Rechtsanwalt G. nach dem RVG und der konkreten Verteilung der vereinnahmten Honorare zwischen der P.- Q. S. GmbH und Rechtsanwalt G. im Verhältnis 60:40 lässt sich angesichts der oben dargestellten Gespräche ebenfalls nicht auf den fehlenden Vorsatz des Angeklagten P. schließen. Der Inhalt des Gesprächs vom 17. August 2021 zwischen den Angeklagten P. und dem Angeklagten A1 spricht vielmehr dafür, dass es sich um eine bewusste Entscheidung des Angeklagten P. handelte, „nur“ nach dem RVG abzurechnen, damit die Rechnungen bei etwaigen späteren Ermittlungen nicht auffallen würden, weil in diesem Gespräch auch bereits das Risiko von Fragen durch die Staatsanwaltschaft zu den Anträgen angesprochen wird und der Angeklagte in diesem Gespräch sogar betonte, dass er es hinsichtlich der Bezahlung der von Rechtsanwalt T. G. gestellten Gebührenrechnungen wegen etwaiger Nachfragen des G. ja eigentlich gar nicht wissen dürfte, dass die an die Antragsteller gestellten Rechnungen tatsächlich von G2 und den Angeklagten M. A. und A1 gezahlt würden; dieses Verhalten lässt sich ganz deutlich als Kokettieren des P. mit seiner vermeintlichen Gutgläubigkeit im Hinblick auf Nachfrage des Rechtsanwalts G. oder eben auch der Ermittlungsbehörden verstehen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte P. ausweislich des Gesprächs vom 24. September 2021 mit dem Angeklagten A. (Gesprächsbeginn 15:07:15 Uhr) die von ihm als „regulär“ bezeichnete – erfolgsunabhängige – Abrechnung nach seinen eigenen Worten bei einer Besprechung seiner Entlohnung vor Stellung der ersten Anträge wichtiger war, als der Anteil am Gewinn, der ihm nach seiner eigenen Aussage in dieser Besprechung ursprünglich angeboten worden war, er habe „extra“ regulär gemacht und „nicht auf zehn“.

804

Die von dem Angeklagten als Belege für seine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber betrügerischen Anträgen bezeichneten Telefonate mit Rechtsanwalt G. vom 30. September 2021 und seiner Ehefrau vom 7. Oktober 2021 deuten nach den Gesprächsinhalten gerade darauf nicht hin. Gegenüber Rechtsanwalt G. beschwerte sich der Angeklagte lediglich darüber, von einem Buchhaltungs-Mandanten namens E. Unterlagen über die von diesem selbständig und wohl auch erfolgreich, wenngleich ohne Vorliegen der Anspruchsgrundlage, beantragte Corona-Soforthilfe II erhalten zu haben („...damit hatten wir aber nichts zu tun, ich weiß nicht, warum er mir das Scheißschreiben schickt,...“); gegenüber seiner Ehefrau wies er darauf hin, dass ein weiterer Mandant einen Antrag auf Kurzarbeitergeld auch plausibel begründen können müsse, was bei einem offensichtlich (wieder) geöffnetem Geschäft des Mandanten nunmehr nicht mehr möglich sei.

805

kk) In der Gesamtschau ergibt sich damit das Bild, dass der Angeklagte P. vor Beginn der von ihm über den Zugang des Prüfenden Dritten Rechtsanwalt G. gestellten Anträge an mindestens einer Besprechung beteiligt war, in der die Gewinnverteilung besprochen wurde und in dem auch ihm ein prozentualer Anteil an den Antragssummen angeboten wurde und aus der ihm auch bekannt war, dass der G. offenbar alleine für die Vermittlung des Kontakts zwischen den Angeklagten M. A. und A1 für jeden zukünftig gestellten Antrag 10% der Antragsumme erhalten sollte, ohne weiter tätig zu werden, als sich auch an der Zahlung der von der P.- Q. GmbH gestellten Rechnungen zu beteiligen. Bereits dieser Ansatzpunkt der Vorwegaufteilung der Erlöse ohne erkennbare Beteiligung der Organe der Antragsteller spricht für den Tatvorsatz des Angeklagten P..

806

Hinzu kommen die oben genannten zahlreichen Gesprächsinhalte, die jedes für sich genommen auf Täuschungen hinsichtlich der Tätigkeiten der Antragsteller schließen lassen sowie auf die Kenntnis des P., dass die Anträge nicht von den Organen der Antragsteller zu verantworten waren, mit denen er schließlich auch zu keinem Zeitpunkt direkt kommunizierte, sondern die von ihm an die vermeintlichen E-Mail-Adressen der Antragsteller versandten E-Mails direkt bei seinen Gesprächspartnern „ O.“ und „Ahmed“ landeten, die er im übrigen nur unter diesen Namen kannte, über keine Kontaktmöglichkeiten außer einer wechselnden Mobilfunknummer verfügte und die – wie sich durch den Eindruck des Gerichts während der gesamten Hauptverhandlung ergab – auch durch einen geschäftserfahrenen Angeklagten wie den Angeklagten P. unter keinen denkbaren Umständen mit „Unternehmensberatern“ oder „Unternehmensbetreuern“ verwechselt werden konnten, sondern bereits in den gesicherten Telefonaten einen gänzlich unseriösen Eindruck machten.

807

Dass die ihm überlassenen Unterlagen zu den einzelnen Antragsstellern nur zur Beantwortung etwaiger Nachfragen der Förderbanken hergestellt wurden, wie sich aus dem Telefonat mit dem Angeklagten A1 vom 6. September 2021 ergibt, steht der von dem Angeklagten P. behaupteten Prüfung der Unterlagen diametral entgegen.

808

Hinzukommt, dass der Angeklagte P. – unter dem Deckmantel des Prüfenden Dritten Rechtsanwalt G. – bereits angesichts seiner Einlassung bei jeder Antragstellung bewusst wahrheitswidrig versicherte, die Identität der Antragsteller persönlich geprüft zu haben.

809

e) Die Tatbeteiligung der S. A.

810

Die Angeklagte S. A. hat sich in der Hauptverhandlung am 4. November 2022 dahingehend zu den Vorwürfen eingelassen, dass es zutreffend sei, dass sie ihrem Ehemann, dem Angeklagten M. A., dabei geholfen habe, das Geld aus seinen Geschäften zu verwahren und in Immobilien anzulegen. Auch habe sie dadurch von diesen Geschäften zu Unrecht profitiert. Mit der „Arbeit“ ihres Mannes habe sie immer wenig zu tun gehabt. Im Einzelnen habe er ihr das auch nicht gesagt, womit er konkret sein Geld verdiene. Vielmehr habe sie sich - „wie in der Kultur üblich“ - um die Erziehung der Kinder gekümmert und er habe ihr den Eindruck vermittelt, mit vielen verschiedenen Unternehmen zu tun zu haben, die er berate und von denen er Geld hierfür erhalte. Den wenigen konkreten Äußerungen zu seiner Arbeit habe sie entnommen, dass es bei diesen Beratungsgeschäften um Rechnungsstellungen und später auch um die Beantragung von Corona-Hilfen ging. Aus den Umständen sei ihr nach und nach klargeworden, dass im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht alles legal zugehen konnte. Aber so etwas wie ein Gespräch, bei dem sie in seine genaue Tätigkeit und Vorgehensweise eingeweiht worden wäre, habe es nicht gegeben. Vielmehr habe sie die Pläne und Ideen ihres Mannes stets nur teilweise gekannt und dies meistens so hingenommen.

811

Gleichzeitig müsse sie sich aber eingestehen, dass ihr der mit dem Geld einhergehende Lebensstil sehr gut gefallen und auch imponiert habe und sie natürlich davon profitiert habe. Sie habe das Maß verloren und sich schnell an den Luxus und das Geld gewöhnt.

812

Bei den vorgeworfenen Sachverhalten habe sie stets auf Anweisung ihres Mannes gehandelt. Auf sein Bitten hin habe sie das Schließfach in der  im Jahr 2021 einige Male aufgesucht, um Geld, das er ihr für diese Zwecke gegeben habe, hineinzupacken oder rauszuholen. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich dabei möglichweise um Geld handeln könnte, das aus illegalen Geschäften herrührte oder welches er jedenfalls mit seinen Unternehmensgeschäften schwarz erwirtschaftet hat, weshalb es nicht auf ein Konto eingezahlt werden konnte. Dass sie etwas mache, was nicht in Ordnung ist, sei ihr daher klargewesen, nicht zuletzt, weil sie ja das Schließfach ihrer Schwägerin und nicht ihr eigenes benutzen sollte.

813

Um an das Schließfach zu kommen, habe sie sich gegenüber den Sparkassenmitarbeitern nicht aktiv als ihre Schwägerin ausgeben müssen, auf deren Namen das Schließfach angemeldet gewesen war. Es habe immer ausgereicht, wenn sie sich mit dem Schlüssel und dem Passwort legitimiert habe. An dem Tag, an dem sie sich dann das erste Mal gegenüber einem Sparkassenmitarbeiter ausweisen sollte, habe sie gewusst, dass etwas nicht stimme und habe sofort ihren Mann angerufen. Sie sei panisch gewesen und habe spontan vorgeschlagen, dass sie das ganze Geld rausnehmen sollten. Er habe dann aber entschieden, dass er sich um alles Weitere kümmern werde, weshalb sie auch nichts weiter unternommen habe.

814

Das Konto bei der P. Bank habe sie 2019 ursprünglich auf Wunsch ihres Mannes für Ausgaben und Einnahmen der Immobilien eingerichtet. Die Kontokarte habe sie ihm gegeben. Über sein Handy habe er auch online auf das Konto zugreifen können. Mit den Einzahlungen und Weiterverfügungen von diesem Konto habe sie nichts zu tun gehabt. Dasselbe gelte auch für die Bareinzahlungen auf dem Konto bei der Sparkasse H.. Auch für dieses habe ihr Mann Zugang zum Online-Banking gehabt.

815

Schließlich sei auch zutreffend, dass sie zum Notar gegangen sei, um Kaufverträge über Immobilien zu unterzeichnen, wenn M. A. sie darum gebeten habe.

816

Dieser Einlassung vermag die Kammer nicht vollumfänglich zu folgen, da sie in Teilen im Gegensatz zum Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme steht. Insbesondere auf Grund der Aussagen der Zeugen S6, B., K3 und H1, der gesicherten Inhalte auf den Mobiltelefonen, den Zugangsprotokollen zu den Schließfächern sowie der überwachten Telefongespräche geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte S. A. die Tätergruppe bei den hier angeklagten Taten durch ihre Zusage, die aus den Taten erlangten Gelder für die Tätergruppe und dabei insbesondere für den Angeklagten M. A. in dem von ihr genutzten Schließfach seiner Schwester N. A4 und auf ihren Konten bei der Sparkasse H. und der P. Bank zu verwahren sowie mit weiteren Teilen der Tatbeute Immobilien zu erwerben, in ihrem Tatentschluss bestärkt und dadurch deren Taten gefördert und erleichtert hat. Diese Zusicherung hat die Angeklagte ausweislich der nachfolgenden Umstände auch eingehalten.

817

Aus Sicht der Kammer handelte die Angeklagte darüber hinaus sowohl in Kenntnis der Vortaten als auch in dem Willen, hierzu einen förderlichen Beitrag zu leisten.

818

Dies hat sie in Umrissen bereits selbst eingeräumt. So hat sie angegeben, zu wissen, dass der Angeklagte M. A. ihr erzählt habe, dass er sein Geld mit „Rechnungsstellungen“ und später auch mit der Beantragung von Corona-Hilfen verdient habe. Das hieraus resultierende Geld habe sie in dem Schließfach und auf den Konten verwahrt sowie auf Geheiß ihres Mannes in Immobilien investiert. Dabei sei ihr auch nach und nach aus den Umständen klargeworden, dass im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht alles legal zugehen konnte.

819

Dieser Teil der Einlassung ist nach Auffassung der Kammer weitestgehend glaubhaft. Allerdings geht sie davon aus, dass die Angeklagte tatsächlich bereits zu Beginn des hier angeklagten Tatzeitraums zumindest in Umrissen wusste, dass der Tatplan der Tätergruppe auf die Stellung betrügerischer Corona-Subventionsanträge gerichtet war und ihre Taten diese hierbei unterstützen würden.

820

Dies stützt sich vor allem auf die zwei genannten Chatnachrichten zwischen den Angeklagten S. und M. A. im Januar und im März 2021:

821

Zunächst fragte die S. A. bereits am 12. Januar 2021 - mithin 4 Tage nach Stellung der ersten hier gegenständlichen Corona-Anträge - den M. A., ob das Geld schon gekommen sei, was er verneinte.

822

Weiterhin teilte der Angeklagte M. A. in WhatsApp am 9. März 2021 - mithin bereits zwei Monate nach der ersten hier angeklagten Tat - den Link eines Zeitungsartikels, der sich auf den Auszahlungsstopp der Bundesregierung bezüglich Corona-Soforthilfen wegen Verwendung falscher Identitäten bezieht. Darauf antwortete die Angeklagte S. A. „Ohaaaaaaa“ und „Wow jetzt geht' s los“. M. A. erwiderte, dass er eigentlich in den Urlaub wolle, was S. A. mit „Wieso ‚eigentlich‘?“ und „Wir haben doch trotzdem mashaallah viel“ beantwortet. Belegt wird dies ebenfalls dadurch, dass sie wusste - was auch M. A. in der Hauptverhandlung eingeräumt hat - dass M. A. vor Stellung der Corona-Subventionsanträge sein Geld mit dem Schreiben von Scheinrechnungen verdient hatte. Ihre Einlassung, sie habe nichts von den Geschäften ihres Mannes gewusst und sich nur der Erziehung der Kinder gewidmet, hält die Kammer daher für eine Schutzbehauptung.

823

Bei ihrer Unterstützungszusage war ihr – schon nach ihrer eigenen Einlassung – bewusst, dass M. A. die Taten zusammen mit den weiteren Angeklagten J. A1 und N. A2 sowie einem Prüfenden Dritten – dessen Namen sie nicht kennen musste – beging und sie sich in dieses Gefüge eingliederte.

824

Auch dass die Taten der Schaffung einer Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang dienen würden, war ihr nach eigener Einlassung bewusst, wenn sie angibt, dass ihr Mann seinen Lebensunterhalt damit verdiente. Auch sie selbst wollte von den Taten profitieren.

825

f) Schaffung einer Einnahmequelle

826

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sich alle beteiligten Angeklagten durch die Stellung der Anträge eine regelmäßige Einnahmequelle verschaffen wollten. Alle Angeklagten haben eingeräumt, regelmäßig Geld für ihre Tätigkeit erhalten beziehungsweise hierfür Rechnungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gestellt zu haben. Die beiden Angeklagten A. haben sogar explizit eingeräumt, dass es ihnen darum ging, durch die Taten ihren luxuriösen Lebensstil zu finanzieren, der Angeklagte A2 wollte sich von seinen Eltern unabhängig machen. Der Tatzeitraum erstreckt sich über ein knappes Jahr und damit auf einige Dauer.

827

g) Arbeitsteiliges Zusammenwirken der Beteiligten

828

Die Feststellung zum Vorstellungsbild der jeweils beteiligten Angeklagten, Mitglied einer Tätergruppierung um M. A. zu sein, die sich mit dem Willen verbunden hat, künftig für eine gewisse Dauer mehrere falsche Subventionsanträge zu stellen, und hierbei arbeitsteilig zusammenzuwirken, folgt im Übrigen auch aus den Abläufen bei den einzelnen Taten, worauf an dieser Stelle Bezug genommen wird.

829

Insgesamt zeigt die Kommunikation aller Beteiligten über die Abläufe eine enge Einbindung jedes Beteiligten, da zwischen allen Beteiligten auch offen über die Scheinfirmen, Geldsummen, Genehmigungsbescheide und weitere Details gesprochen wird.

830

5. Feststellungen zu den einzelnen Antragstellern

831

Die Kammer ist davon überzeugt, dass sämtliche Antragsteller keinerlei tatsächlichen werbenden Geschäftsbetrieb ausübten und die in den Formularen getätigten Angaben zu Umsätzen, dem Geschäftsbetrieb und Beschäftigten frei erfunden waren. Soweit sie in den einzelnen Fällen nicht ohnehin eingeräumt worden waren, konnte das Gericht seine Überzeugung anhand folgender Umstände, insbesondere den diesbezüglichen Angaben der polizeilichen Zeugen sowie des Zeugen G8 dem Vorstand der SOFORT-Gesellschaften! AG, aber auch anhand der jeweiligen Handelsregisterunterlagen und der Auswertung der Kontoauszüge bilden.

832

a) D. GmbH

833

Die D. GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 21. November 2019 als Vorratsgesellschaft gegründet. Als inländische Geschäftsanschrift wurde der Geschäftssitz der S1-Gesellschaften! AG des Zeugen G8 eingetragen, über welche die D. GmbH zum Verkauf angeboten wurde. Nach Angaben des G8 sei die Gesellschaft am 10. Dezember 2020 an den J. B. O. verkauft und der Geschäftssitz in diesem Zusammenhang an die Adresse A. K. ... in H. verlegt worden. Der B2 sei ferner alleiniger Gesellschafter geworden. Dies wird auch durch die Registereintragungen und notariellen Urkunden zu der Gesellschaft bestätigt.

834

Der Zeuge S6 hat bekundet, dass nach einer Auswertung auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft keine geschäftstypischen Umsätze, insbesondere keine Abbuchungen zu finden gewesen seien, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb schließen ließen. Neben den Zahlungseingängen im Zusammenhang mit den Taten 1, 2 und 24 befänden sich auf dem Konto jedoch Überweisungen von der N. S. S.s GmbH, die für die Taten 6 und 7 verwendet worden sei. Alle eingegangenen Gelder seien entweder bar abgehoben oder zur Überweisung der Kaufpreise für die D. GmbH und die W. GmbH verwendet worden. Dies wird auch durch den Inhalt der Kontoauszüge der Gesellschaft bestätigt.

835

Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S6 bekundete der gesondert verfolgte Geschäftsführer J. B. O. in seiner polizeilichen Vernehmung am 9. Juni 2021, dass er nie Anträge auf Corona-Hilfen gestellt habe und den Verein H. e.V., in dessen Räumlichkeiten die Antragsunterlagen sichergestellt wurden, ebensowenig kenne wie den gesondert verfolgten Rechtsanwalt v. W.. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer habe sich auf die Teilnahme an Notarterminen und Terminen bei Banken beschränkt. Zudem habe er unter Aufsicht des „ C.“ größere Geldbeträge von den Konten der Gesellschaften abgehoben und diesem sofort ausgehändigt.

836

Aus diesem Erwerb als Vorratsgesellschaft kurz vor Antragstellung, den fehlenden geschäftstypischen Umsätzen auf dem Konto, die Einsetzung eines jugendlichen und – auch nach Aussage des Zeugen G8 - unerfahrenen Geschäftsführers und den Weiterüberweisungen der Kaufpreise für weitere hier gegenständliche Gesellschaften folgt die Überzeugung der Kammer, dass die Gesellschaft allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

837

b) D1 GmbH

838

Die D1 GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 14. März 2019 als Vorratsgesellschaft gegründet. Als inländische Geschäftsanschrift wurde der Geschäftssitz der S1- G.! AG des Zeugen G8 eingetragen, über welche die D1 GmbH zum Verkauf angeboten wurde. Nach Angaben des G8 sei die Gesellschaft am 21. Januar 2021 an den J. B. O. verkauft und der Sitz der Gesellschaft an die Adresse Am K. ... in H. verlegt worden. Der B. O. sei ferner alleiniger Gesellschafter geworden.

839

Der Zeuge S6 hat bekundet, dass sich auf dem Geschäftskonto der D1 GmbH keine geschäftstypischen Umsätze befänden, insbesondere keine Abbuchungen, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb schließen ließen. Von dem Konto seien keine Barabhebungen erfolgt. Die eingegangenen Gelder aus den Taten 10, 11 und 22 seien vollständig auf die Geschäftskonten der D. GmbH und der W. GmbH überwiesen worden. Die Kontoauszüge über die Konten der Gesellschaft bestätigen dies.

840

Aus diesem Erwerb als Vorratsgesellschaft kurz vor Antragstellung, den fehlenden geschäftstypischen Umsätzen auf dem Konto, die Einsetzung eines jugendlichen und unerfahren Geschäftsführers, der auch bereits Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft war und den Weiterüberweisungen der Gelder auf Konten weiterer hier gegenständlicher Gesellschaften folgt die Überzeugung der Kammer, dass die Gesellschaft allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde. Dies wird durch die oben bereits wiedergegebene polizeiliche Vernehmung des O. bestätigt.

841

c) W. GmbH

842

Die W. GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 23. Januar 2020 als Vorratsgesellschaft gegründet. Sitz der Gesellschaft bei Gründung war B.. Als inländische Geschäftsanschrift wurde der Geschäftssitz der S.-Gesellschaften! AG des Zeugen G8 eingetragen, über welche die W. GmbH zum Verkauf angeboten wurde.

843

Nach Angaben des G8 sei die Gesellschaft am 21. Januar 2021 an den J. B. O. verkauft und der Sitz der Gesellschaft an die Adresse A. K. ... in H. verlegt worden. Der B. O. sei ferner alleiniger Gesellschafter geworden.

844

Der Zeuge S6 hat bekundet, dass auf dem Geschäftskonto der W. GmbH keine geschäftstypischen Umsätze zu finden gewesen seien, insbesondere keine Abbuchungen, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb schließen ließen. Neben den Zahlungseingängen im Zusammenhang mit den Taten 14, 15 und 23 habe man aber Zahlungseingänge der M1 GmbH aus den Taten 35, 36 und 57 feststellt können. Diese eingegangenen Gelder seien vollständig auf das Geschäftskonto der D. GmbH überwiesen worden. Davon konnte sich die Kammer auch anhand der Kontoauszüge zu dem Konto der Gesellschaft überzeugen.

845

Aus diesem Erwerb als Vorratsgesellschaft kurz vor Antragstellung, den fehlenden geschäftstypischen Umsätzen auf dem Konto, die Einsetzung eines jugendlichen und unerfahren Geschäftsführers, der auch bereits Geschäftsführer zweier anderen Gesellschaften war und den Weiterüberweisungen der Gelder auf Konten weiterer hier gegenständlicher Gesellschaften folgt die Überzeugung der Kammer, dass die Gesellschaft allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde. Dies wird durch die oben bereits wiedergegebene polizeiliche Vernehmung des O. bestätigt.

846

d) J. W. GmbH

847

Die J. W. GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 26. Februar 2020 gegründet. Als Geschäftsführer wurde der A. J. eingesetzt. Bereits am 18. Mai 2020 wurden, wie sich aus dem Handelsregisterauszug ergibt, zunächst die M. M. A5 und am 13. August 2020 eine E. K2 als neue Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.

848

Aus dem Schreiben des Finanzamts für Körperschaften II in B. vom 28. Oktober 2021 (Frau W1) ergibt sich ferner, dass die Gesellschaft zwar Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Zeiträume Februar bis Juli 2020 elektronisch übermittelt hat, darin jedoch keine Umsätze erklärte. Für die Zeiträume III. und IV. Quartal 2020 sowie für das I. Quartal 2021 lägen nicht unterzeichnete Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform vor, die ebenfalls die Umsätze mit „0“ enthielten.

849

Nach den Angaben der Zeugin K3, die die Auswertung der eingeholten Kontoauszüge der Gesellschaft durchführte, hätten sich auf dem Geschäftskonto der J. W. GmbH keine geschäftstypischen Umsätze befunden, insbesondere keine wiederkehrenden Abbuchungen, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb schließen ließen. Am 28. September 2020 seien jedoch 8.600,- Euro auf das Konto des Angeklagten A1 mit dem Verwendungszweck „Rolex Datejust“ überwiesen worden. Ansonsten seien die eingegangenen Gelder zeitnah nach Eingang bar abgehoben worden.

850

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

851

e) M. S. und D. UG

852

Die M. S. und D. UG wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 11. Juni 2018 gegründet. Geschäftsführer waren zunächst der M. K5 und die E. E. K.. Am 28. Oktober 2020 wurde, wie sich aus dem Handelsregisterauszug ergibt, der Z. P1 als neuer Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Alleinige Gesellschafterin sei nach der Gesellschafterliste bis zum 26. Mai 2020 die E. E. K. gewesen.

853

Nach einem Vermerk der Steuerfahnderin V1 vom 12. Juli 2021 vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen B. war die Gesellschaft, entgegen der Angaben in ihren Anträgen, nicht in B. steuerlich erfasst, sondern werde seit 11. Juni 2018 beim Finanzamt E. unter der Steuernummer ... geführt.

854

Nach den Angaben der Zeugin K3 hätten sich auf dem Geschäftskonto der M. S. und D. UG keine geschäftstypischen Umsätze befunden. Die Anträge aus den Taten 4 und 5 unter Verwendung der M. S. und D. U. seien unter Angabe der Kontoverbindung der N. S. S. GmbH, welche für die Taten 6 und 7 verwendet wurde, gestellt worden. Nach Eingang auf dem Konto der N. S. S.s GmbH seien diese entweder an die D. GmbH überwiesen oder direkt bar abgehoben worden.

855

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

856

f) N. S. S. GmbH

857

Die N. S. S. GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 25. Juni 2018 von dem S. Z. mit Sitz in H. gegründet. Bereits am 3. Juli 2020 wurde, wie sich aus dem Handelsregisterauszug ergibt, zunächst der S. R. M3 als Geschäftsführer bestellt und der Geschäftssitz am 13. Oktober 2020 an die S. Brücke ... in H. verlegt. Tags drauf wurde der K. G3 als weiterer Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, seit dem 9. Februar 2021 war dann der I. K6 der alleinige Gesellschafter der N. S. S. GmbH.

858

Aus dem Umsatzsteuer-Überwachungsbogen für 2019 des Finanzamtes H.- M. für die Gesellschaft ergibt sich, dass von der Gesellschaft für den Monat November 2019 lediglich 185,- Euro und für Dezember 2019 keine Umsätze gemeldet worden waren Auf den Erklärungen des Antragstellers zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes wurden sieben Fingerspuren des Angeklagten A1 gesichert. Ferner war in den Anträgen auf November- und Dezemberhilfe als telefonische Erreichbarkeit die von der Tätergruppe genutzten Rufnummer ... angegeben, deren Verkehrsdaten für das 1. Halbjahr 2021 insgesamt 55 Verkehrsdatensätze zu einer Rufnummer ergibt, die dem S. R. M. zugeordnet ist.

859

Nach den Angaben der Zeugin K3 fanden sich auf dem Geschäftskonto der N. S. S. GmbH keine geschäftstypischen Umsätze statt. Zwar seien im Tatzeitraum immer wieder hohe Geldbeträge auf den Geschäftskonten der N. S. S. GmbH eingegangen. Diese seien jedoch immer zeitnah in bar von den Konten abgehoben worden, sodass diese, insbesondere mangels wiederkehrender geschäftsbezogener Abbuchungen, nicht auf einen laufenden Geschäftsbetrieb schließen ließen. Am 26. Februar 2021 seien vom Konto der N. S. S. GmbH bei der Sparkasse H. in acht Überweisungen insgesamt 86.000,- Euro der Gelder aus den Taten 6 und 7 auf das Konto der für die Taten 1, 2 und 24 verwendeten D. GmbH überwiesen worden.

860

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

861

g) L.- T. GmbH

862

Die L.- T. GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 12. März 2020 von dem A. C. mit Sitz in H. gegründet. Gesellschaftszweck ist der genehmigungspflichtige Güterkraftverkehr, spezialisiert auf Kühltransporte. Alleiniger Gesellschafter und eingetragener Geschäftsführer war bis zu ihrer Löschung wegen Vermögenslosigkeit am 4. Juli 2022 der C..

863

Nach dem daktyloskopischen Sachverständigengutachten befindet sich auf der Erklärung des Antragstellers zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes („Dezemberhilfe“) vom 19. Januar 2021 ein Abdruck des Daumens der rechten Hand des Angeklagten A1.

864

Nach Angaben des Zeugen S6, der zu dem möglichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft ermittelte, war zudem auffällig, dass die auf der Internetseite hinterlegte Rufnummer + ... an einen V. U. mit Wohnanschrift H. Straße ... in D. vergeben gewesen sein soll. Diese Person sei jedoch weder im Einwohnermeldeprogramm noch sonst im polizeilichen Datenbestand zu finden gewesen, bei Anruf habe niemand abgenommen. Spätestens seit dem 4. Januar 2021 seien alle auf die Gesellschaft zugelassenen Transportfahrzeuge ohne Versicherungsschutz und behördlich außer Betrieb gesetzt gewesen, nachdem all diese seit Mitte des Jahres 2020 an die Firma P. c. & d. GmbH verkauft und von der L.- T. GmbH zurückgemietet worden waren.

865

Auch fanden nach Angaben der Zeugin K3 spätestens seit Januar 2021 auf dem Geschäftskonto keine geschäftstypischen Umsätze mehr statt, insbesondere keine wiederkehrenden Abbuchungen, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb hindeuteten. Die Gelder aus den Taten 8 und 9 seien direkt nach Eingang auf dem in den Anträgen angegebenen Privatkonto des Geschäftsführers A. C. auf das Geschäftskonto der L.- T. GmbH überwiesen und von dort vollständig bar abgehoben worden.

866

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass die Tätergruppe eine vormals auf dem Markt tätige Gesellschaft sozusagen zum Zweck der unberechtigten Antragstellung „wiederbelebt“ hat, ohne dass diese in dem für die Antragstellung relevanten Zeitraum noch tatsächlich geschäftlich tätig gewesen sei.

867

h) T. S. U.

868

Die T. S. U. wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 9. Februar 2018 von dem T. U. S9 mit Sitz in B. gegründet, der auch als Geschäftsführer bestellt worden war. Zum 11. März 2019 wurde nach dem Handelsregisterauszug der A. T1 als neuer Geschäftsführer eingesetzt, zum 4. Februar 2020 sodann der P. J. W2 und am 13. Oktober 2020 schließlich der M. G10.

869

Nach einem Vermerk der Steuerfahnderin V1 vom 12. Juli 2021 vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen B. teilte der T. S9 in einem Schreiben vom 22. Februar 2019 dem für die Veranlagung zuständigen Finanzamt mit, dass ihm keine Gewerbeerlaubnis erteilt wurde, weshalb man das Umsatzsteuer-Signal ab 31. August 2018 gelöscht habe. Dem neuen Erwerber A. T. sei wegen der von ihm eingeholten Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vom 13. Dezember 2019 bekannt gewesen, dass für die Gesellschaft kein Umsatzsteuersignal bestehe.

870

Nach den Angaben der Zeugin K3 verfügte die T. S. UG im Zeitpunkt der Antragstellungen aus den Taten 16 und 17 über kein aktives Geschäftskonto mehr. In den Anträgen unter Verwendung der T. S. UG wurde stattdessen die Kontoverbindung der – gesellschaftsrechtlich in keiner Weise mit dieser Gesellschaft verbundenen – N. S. S.s GmbH angegeben.

871

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

872

i) A. A. G. GmbH

873

Die A. A. G. GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 29. März 2019 von dem I. F. mit Sitz in H. gegründet. Als Gesellschaftszweck wurden Maurer- und Stahlbetonarbeiten, Trockenbau und Sanierungsarbeiten festgelegt. Alleiniger Gesellschafter bei Gründung war der I. F., dem A. K7 wurde Einzelprokura erteilt.

874

Auf der Erklärung des Antragstellers zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes („Novemberhilfe“) vom 3. Februar 2021 wurde nach dem daktyloskopischen Gutachten über dem Datum in der Fußzeile der Abdruck des Daumens der linken Hand des Angeklagten A1 sichtbar gemacht.

875

Aus dem Schreiben des Finanzamts H.- H. vom 10. Mai 2021 (Frau N.- W.) geht hervor, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass der I. F. ab März 2019 unter der Adresse S. Straße ... in H.- H1 gemeldet war. Hierbei handelt es sich nach Erkenntnissen des Finanzamts (und auch gerichtsbekannterweise) um eine „Bettenburg“, ohne dass dort Personen tatsächlich dauerhaft wohnhaft wären. Nach den Ermittlungen des Finanzamtes sei der F. bereits im Mai 2019 von Amts wegen abgemeldet worden, wobei bis zur Abfassung des Vermerks keine weitere inländische Anschrift bekannt geworden sei.

876

Aus einem beigefügten Lichtbild der Betriebsstätte in der R. Straße ... in H. ergibt sich, dass es sich hierbei um eine leerstehende Gartenlaube handelt. Hinweise auf einen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft an dieser Adresse konnten bei einer polizeilichen Überprüfung am 15. Februar 2021 nicht gefunden werden.

877

Aus dem Schreiben des Finanzamts H.- H. vom 10. Mai 2021 (Frau N.- W.) ergibt sich weiter, dass im November 2019 lediglich ein Umsatz zu 19% Umsatzsteuer von 52.270,- Euro und ein Umsatz nach § 13b UStG von 3.280,- Euro gemeldet wurden, obwohl der im Antrag auf Novemberhilfe angegebene Umsatz 168.074,98 Euro betragen haben soll. Für Dezember 2019 sei dem Finanzamt zunächst kein Umsatz gemeldet worden, obwohl im Antrag auf Dezemberhilfe ein solcher in Höhe von 186.405,30 Euro angegeben war.

878

Die weiteren Voranmeldungen wurden nach dem Vermerk der N.- W. erst gebündelt am 4. November 2020 übermittelt. Die darin ab Dezember 2019 gemachten Angaben seien jedoch in sich widersprüchlich. So gebe die Gesellschaft an, etwa im Dezember 2019 Leistungen in Höhe von netto 25.000,- Euro an eigene Kunden erbracht zu haben, gleichzeitig aber Leistungen von anderen Bauunternehmen in Höhe von 28.000,- Euro bezogen haben.

879

Weiterhin wurden die Erklärungen für das Kalenderjahr 2020 erst Ende Januar 2021 und die Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 am 23. Februar 2021 eingereicht. In letzterer wurde angegeben, dass bereits im Veranlagungszeitraum 2019 Umsätze zu 16% generiert worden seien. Diese Maßnahme der Herabsetzung der Umsatzsteuer wurde jedoch, wie aus den Medien allgemein bekannt ist, im Zuge der Corona-Pandemie im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 vorübergehend eingeführt.

880

Nach den Angaben des Zeugen S6 ergaben sich auch bei der Auswertung des Geschäftskontos die in den Anträgen angegebenen Umsätze nicht. Darüber hinaus habe es im Tatzeitraum auffallend viele Bargeldabhebungen gegeben – darunter auch die Gelder aus den Taten 16 und 17.

881

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass die Tätergruppe eine vormals auf dem Markt tätige Gesellschaft sozusagen zum Zweck der unberechtigten Antragstellung „wiederbelebt“ hat, ohne dass diese in dem für die Antragstellung relevanten Zeitraum noch tatsächlich geschäftlich tätig gewesen sei.

882

j) T. P. & S. GmbH

883

Die T. P. & S. GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 3. Juni 2020 als Vorratsgesellschaft von dem I. B6 unter der Firma P.. G. 1.800. GmbH mit Sitz in H1 gegründet. Am 18. Juni 2020 wurde ausweislich des Handelsregisterauszugs der H. D. zum neuen Geschäftsführer bestellt, die Gesellschaft in T. P. & S. GmbH umbenannt, der Sitz nach G.- R. ... in H. verlegt und ein neuer Gesellschaftszweck festgelegt.

884

Ausweislich eines E-Mail-Vermerks des Steuerfahnders R1 veräußerte der D. die Gesellschaft am 18. März 2021 an den (angeblich) in B. ansässigen D. M. K8, welcher aber bereits seit 1. Januar 2020 als „unbekannt verzogen“ galt. Die ehemaligen Büroräume an der Adresse „ G. R. ..., H.“ seien nach Auskunft des Vermieters bereits Ende Februar 2021 geräumt und seitdem anderweitig vermietet worden.

885

Aus dem Schreiben des Finanzamts H.- H1 vom 1. Juni 2021 (Herr G11) ergibt sich ferner, dass die Firma umsatzsteuerlich nicht geführt wurde.

886

Auch befand sich auf der Erklärung des Antragstellers zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes („Novemberhilfe“) vom 17. Februar 2021 auf der Rückseite des dritten Blattes der Abdruck des Zeigefingers der rechten Hand des J. A1.

887

Auf dem Geschäftskonto der T. P. & S. GmbH lassen sich nach der Aussage des Zeugen S6 keine geschäftstypischen Umsätze feststellen, insbesondere keine wiederkehrenden Abbuchungen, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb hindeuteten. Zwar seien im Betrachtungszeitraum hohe Geldbeträge auf dem Geschäftskonto eingegangen. Da diese jedoch zeitnah nach Eingang bar abgehoben wurden und den Eingängen keine geschäftstypischen Abbuchungen gegenüberstünden, könne den Geldeingängen keine wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft zu Grunde liegen. Die auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft eingegangenen Gelder aus den Taten 18 und 19 seien unmittelbar nach Eingang fast vollständig von dem V. P2 in bar abgehoben worden.

888

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

889

k) F. D. GmbH

890

Die F. D. GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 21. November 2018 von dem R. M4 mit Sitz in H. gegründet. Gesellschaftszweck ist die Durchführung von Transporten mit Kraftfahrzeugen aller Art und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Zunächst war der R. M4 alleiniger Geschäftsführer. Wie sich aus dem Handelsregisterauszug ergibt, wurde am 1. Oktober 2020 der österreichische Staatsbürger D. G5 zum neuen Alleingeschäftsführer bestellt, bereits am 5. Mai 2021 bis zur Löschung wegen Vermögenslosigkeit am 18. August 2021 jedoch der R. M4 wiedereingesetzt.

891

Nach Angaben des Zeugen S6 ergab sich aus einer Mitteilung der Österreichischen Behörden, dass dort alle Anfragen in den Personen- und Identitätsdokumentenregistern bezüglich des D. G5 mit einem Geburtsdatum ... .2000 negativ gewesen seien und der hier beim Notar vorgelegte österreichische Personalausweis mit der Nummer Nr. ... nicht auf diesen Namen noch sonst ein Personalausweis an eine solche Person ausgestellt worden sei. Außerdem sei der „ D. G5“ seit dem 16. November 2020 auch Geschäftsführer der K.N.K D. GmbH. Sie und die F. D. GmbH seien Gegenstand eines großen weiteren Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft L. wegen widerrechtlicher Beantragung von Kurzarbeitergeld.

892

Aus einem Schreiben des Finanzamts H.- O. (Frau T2) vom 2. Juni 2021 ergibt sich ferner, dass für die Monate November und Dezember 2019 von der Gesellschaft keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden. Es seien Schätzungen mit einem Umsatz von jeweils 5.000,- Euro erfolgt. Die daraus resultierenden Zahllasten von jeweils 950,- Euro seien Anfang 2020 gezahlt worden. Auch für die übrigen Voranmeldungszeiträume 2018 und 2019 sowie für das Kalenderjahr 2018 seien trotz Aufforderung keine Steuererklärungen eingereicht worden. Eine Zustellung von Steuerbescheiden und anderen Schriftstücken sei seit geraumer an keine der bekannten Adressen mehr möglich.

893

Wie der Zeuge S6 weiter bekundete, verfügte die Gesellschaft seit dem 30. November 2020 über keine aktive Kontoverbindung mehr, das im Antrag angegebene Konto sei dem „ D. G5“ zuzuordnen. Dieses Privatkonto sei bis auf die Zahlungseingänge aus den Taten 20 und 21 nahezu umsatzlos.

894

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese u.a. zum Zweck der unberechtigten Antragstellung aber auch für andere, hier nicht gegenständliche Straftaten, von der Tätergruppe genutzt wurde.

895

l) C.- O. GmbH

896

Die C.- O. GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 24. August 2020 mit Sitz in H. gegründet. Gesellschaftszweck ist bis heute Softwarehandel, Handel mit Elektrogeräten sowie Dienstleistungen im Bereich von Elektro und Elektronik. Geschäftsführerin war zunächst eine C. T3. Wie sich aus dem Handelsregisterauszug ergibt, wurde am 3. Dezember 2020 der vermeintlich italienische Staatsbürger G. R. zum neuen Geschäftsführer bestellt und die Geschäftsanschrift B. ... Damm in H. verlegt.

897

Nach Angaben des Zeugen S6 habe eine Anfrage bei den italienischen Behörden am 14. August 2021 ergeben, dass ein italienischer Staatsangehöriger „ G. R.“, unter dem angegebenen Geburtsdatum und der angegebenen Ausweisnummer weder melderechtlich noch strafrechtlich bekannt sei.

898

Auf dem Geschäftskonto der C.- O. GmbH fanden sich nach der von dem Zeugen S6 vorgenommenen Auswertung kaum geschäftstypische Umsätze, insbesondere keine wiederkehrenden Abbuchungen, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb hindeuteten. Die Gelder aus den Taten 25 und 26 wurden in bar abgehoben, außerdem habe es auffällig hohe Geldeingänge von der R. D. GmbH und der H. GmbH gegeben, die ihrerseits Gegenst a. diverser kriminalpolizeilicher Ermittlungen insbesondere wegen Betrugs seien. In einem Telefonat vom 14. Dezember 2020 ab 12:28:42 Uhr wird darüber hinaus auch über die von der Tätergruppe genutzte Rufnummer ... im Namen R. D. GmbH zum Bearbeitungsstand eines Kurzarbeitergeldverfahrens der Sachstand erfragt.

899

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese u.a. zum Zweck der unberechtigten Antragstellung aber auch für andere, hier nicht gegenständliche Straftaten, von der Tätergruppe genutzt wurde.

900

m) D. 8 UG

901

Die D. 8 UG wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 16. September 2019 von dem J. B. als Vorratsgesellschaft mit Sitz in N. gegründet. Wie sich aus dem Handelsregisterauszug ergibt, erwarb am 2. Februar 2021 der C.- O. A6 alle Gesellschaftsanteile, wurde zum neuen Geschäftsführer bestellt, verlegte den Sitz der Gesellschaft an die Anschrift S. Brücke ... in H. und änderte den Gesellschaftszweck in Organisation und Durchführung von Event-Veranstaltungen sowie sämtlich damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten.

902

Nach Angaben des Zeugen S6 habe der A6, der gegenüber dem Gericht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte, ihm gegenüber in der seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, dass er von zwei Männern am Hauptbahnhof in H. angesprochen worden war, ob er nicht in deren Unternehmen mitarbeiten wolle. Nachdem er eingewilligt hatte, sei er zu verschiedenen Terminen gefahren worden, wo er Papiere habe unterschreiben müssen. Anschließend habe er  nach Hause bekommen, die er bei den Männern wieder abgegeben habe. Diese hätten ihn auch mehrfach zur Bank gefahren, wo er habe Geld abheben müssen, was er diesen im Auto ausgehändigt habe.

903

Das Mobiltelefon des A6 wurde nach den Angaben des Zeugen S6, der den Inhalt des Telefons im Rahmen einer Durchsuchung bei dem gesondert verfolgten A6 auswertete, in der Zeit vom 2. Februar 2021 bis zum 26. März 2021 siebenundzwanzig Mal durch die von der Tätergruppe genutzte Mobilfunknummer ... kontaktiert.

904

Über diese Nummer sei schließlich auch der Verkäufer der Vorratsgesellschaft, B7, kontaktiert worden. Das Infomaterial über den Verkauf habe der B7 unter anderem auch an die Mailadresse „ i.. d.@ g..com“ gesendet.

905

Nach Aussage der Zeugin K3 fanden auf dem Geschäftskonto der D. 8 UG keine geschäftstypischen Umsätze, insbesondere keine wiederkehrenden Abbuchungen statt, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb schließen ließen. Allerdings seien hierauf Überweisungen von den Konten des für die Tat 61 verwendeten Einzelunternehmens A. M. M2 sowie der für die Taten 52 und 53 verwendeten H. B. N. GmbH eingegangen, die zeitnah fast vollständig in bar von dem Geschäftskonto der D. 8 UG abgehoben worden seien.

906

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

907

n) E. GmbH

908

Die E. GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 16. Juli 2020 als Vorratsgesellschaft gegründet. Als inländische Geschäftsanschrift wurde der Geschäftssitz der S1- G.! AG des Zeugen G8 eingetragen, über welche die Gesellschaft zum Verkauf angeboten wurde.

909

Nach Angaben des G8 wurde die Gesellschaft am 5. März 2021 an den damals 19jährigen F. M. D1 verkauft und der Sitz der Gesellschaft an die Adresse M. Weg ... in H. verlegt. Der D1 sei ferner alleiniger Gesellschafter geworden. Der Gesellschaftszweck sei am selben Tag in Personaldienstleistung aller Art, insbesondere die Personalvermittlung im Bereich der Hotelreinigung und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten geändert worden.

910

Auf ihrem Geschäftskonto fanden sich nach Angaben der Zeugin K3 keine geschäftstypischen Umsätze, insbesondere keine wiederkehrenden Abbuchungen, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb schließen ließen. Auf dem Konto seien jedoch insgesamt Zahlungen in Höhe von 120.242,- Euro vom Konto der für die Taten 35, 36 und 57 verwendeten M1 GmbH und in Höhe von 75.092,06 Euro vom Konto der für die Taten 44, 45, 75 und 76 verwendeten T. D. S. UG eingegangen, die zeitnah danach bar vom Geschäftskonto abgehoben worden seien.

911

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

912

o) O. UG

913

Die O. UG wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 3. Juli 2020 ebenfalls von dem o.g. J. B7 als Vorratsgesellschaft mit Sitz in N. gegründet. Wie sich aus dem Handelsregisterauszug ergibt, erwarb am 12. Februar 2021 der I. K1 alle Gesellschaftsanteile, wurde zum neuen Geschäftsführer bestellt, verlegte den Sitz der Gesellschaft an die Anschrift A. K. ... in H. und änderte den Gesellschaftszweck in Gebäudereinigung, die Erbringung von Personaldienstleistungen im Handwerksbetrieb sowie Eventservice.

914

Nach Angaben des Zeugen S6 meldete sich der K1 beim Einwohnermeldeamt bereits am 1. März 2021 von seiner Anschrift L. Straße ... in H. nach unbekannt ab. Nach Auskunft der bulgarischen Behörden gegenüber dem LKA H. sei der I. K1 dort seit diesem Zeitpunkt mit Hauptwohnsitz in S. gemeldet und sei letztmals am 7. August 2021 ausgereist.

915

Über die von der Tätergruppe genutzte Mobilfunknummer ... wurde auch hier der Verkäufer der Vorratsgesellschaft, B7, kontaktiert. Das Infomaterial über den Verkauf habe der B7 unter anderem auch an die Mailadresse „ i.. d.@ g..com“ gesendet.

916

Nach Aussage der Zeugin K3 fanden auf dem Geschäftskonto der O. UG keine geschäftstypischen Umsätze, insbesondere keine wiederkehrenden Abbuchungen statt, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb schließen ließen. Allerdings seien jedoch die im Zusammenhang mit den Taten 29 und 30 ausgezahlten Gelder umgehend in bar von dem Konto abgehoben worden.

917

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

918

p) M. S2

919

Der M. S2 betrieb bis zum Beginn der Corona-Pandemie als Einzelunternehmen einen Weinhandel. Der Zeuge L2, Kriminalbeamter aus S., welcher den ehemaligen Geschäftspartner des S2, einen V. A. S10 vernommen hat, sagte dazu aus an, der S10 habe ihm mitgeteilt, dass der M. S2 bis zum Beginn Corona-Pandemie das R. Weinkontor als Einzelfirma betrieben habe. Sodann seien beide übereingekommen, das Geschäft auf die R. UG zu übertragen. Man habe dann wegen der schlechten Geschäftslage zwar Corona-Hilfen beantragen wollen, jedoch hierfür keinen Prüfenden Dritten gefunden. Er, der S10, habe dann bei der Arbeit einen G. K9 kennengelernt und mit diesem darüber gesprochen. Der habe ihm dann gesagt, er und S2 sollten ihm einen USB-Stick mit ihren Daten geben, den er dann an einen Steuerberater weiterleiten könne. Sie seien davon ausgegangen, dass sich der Steuerberater das ansehe und sie dann zu gegebener Zeit bei einem Termin erfahren würden, „was geht“.

920

Am 28. Mai 2021 habe der S10 dann auf dem Geschäftskonto der R. UG gesehen, dass zwei hohe Beträge eingegangen seien. Sie hätten sich zunächst gefreut, dass es wohl doch geklappt habe. Allerdings hätten sie beide keine Anträge gestellt und keinen Bescheid erhalten. S10 habe dann dem K9 gesagt, dass er das geklärt haben wolle. Dieser habe ihm aber entgegnet, dass er das Geld sofort von S10 haben wolle. Der S10 habe weiter angegeben, ein Foto eines handgeschriebenen Zettels bekommen zu haben, mit der Anweisung wohin er das Geld in Teilbeträgen zu überweisen hätte. Er habe versucht Zeit zu schinden und habe Teilbeträge auf sein eigenes Konto bei der C. Bank überwiesen und einen Teil zur Tilgung seiner Schulden genutzt. Da der S2 obdachlos und untergetaucht sei, habe der K9 zusammen mit einem „ A.“ weiterhin versucht, das Geld von ihm zu erhalten und sogar gedroht, seine Familie zu töten und seien sogar vor seiner Haustür gestanden und hätten geklingelt.

921

Auf dem von dem S10 mittels seines Mobiltelefons abfotografierten Zettel, befindet sich tatsächlich die Bankverbindung der C. P. & G. S. GmbH (IBAN ...) sowie diverse Einzelbeträge. Ob diese Überweisungen tatsächlich noch ausgeführt worden waren, ließ sich im Einzelnen nicht mehr aufklären, da der S10 von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und der M. S2 nicht aufzufinden war.

922

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass die aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe den Namen eines nicht mehr aktiven Einzelunternehmens allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung genutzt hat.

923

q) T. UG

924

Die T. UG wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 3. Juli 2020 ebenfalls von dem o.g. J. B7 als Vorratsgesellschaft mit Sitz in N. gegründet. Wie sich aus dem Handelsregisterauszug ergibt, erwarb am 12. Februar 2021 der I. K1 alle Gesellschaftsanteile, wurde zum neuen Geschäftsführer bestellt, verlegte den Sitz der Gesellschaft an die Anschrift A. K. ... in H. und änderte den Gesellschaftszweck in Gebäudereinigung, die Erbringung von Personaldienstleistungen im Handwerksbetrieb sowie Eventservice.

925

Nach Angaben des Zeugen S6 meldete sich der K1 beim Einwohnermeldeamt bereits am 1. März 2021 von seiner Anschrift L. Straße ... in H. nach unbekannt ab. Nach Auskunft der bulgarischen Behörden sei der I. K1 dort seit diesem Zeitpunkt mit Hauptwohnsitz in S. gemeldet und sei letztmals am 7. August 2021 ausgereist.

926

Über die von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe genutzte Mobilfunknummer ... sei auch hier der Verkäufer der Vorratsgesellschaft, B7, kontaktiert worden. Das Infomaterial über den Verkauf habe der B7 unter anderem auch an die Mailadresse „ i.. d.@ g..com“ gesendet.

927

Nach Aussage der Zeugin K3 sind auf dem Geschäftskonto der T. UG keine geschäftstypischen Umsätze, insbesondere keine wiederkehrenden Abbuchungen zu finden gewesen, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb schließen ließen. Allerdings seien die im Zusammenhang mit den Taten 33 und 34 ausgezahlten Gelder umgehend in bar von dem Konto abgehoben worden.

928

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

929

r) M1 GmbH

930

Die M1 GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 25. Mai 2020 von der M. M1 gegründet. Gesellschaftszweck bei Gründung war der Handel sowie der Im- und Export von Waren aller Art, insbesondere Baustoffen, Glas- und Gebäudereinigung, Lagerdienstleistungen, Logistik, Kurierdienste bis 3,5 t, Abbrucharbeiten, Umbau- und Sanierungsarbeiten, Fugen- Maurer- und Estricharbeiten, WDVS-Arbeiten, Innen- und Außenputzarbeiten, Mauerschutz und Holzimprägnierungen, Einbau von genormten Baufertigteilen, Holz- und Bautenschutz, Gerüst-, Landschafts-, und Gartenbauarbeiten, Projektentwicklung und Umsetzung, Planung und Einrichtung von Ein- und Mehrfamilienhäusern, Lagerhallen- und Industriebauten sowie Hochbau- und Tiefbauarbeiten. Alleinige Gesellschafterin war die M. M1. Als Geschäftsanschrift und Sitz wurde die Wohnanschrift der M. M1 in H. festgelegt.

931

Wie sich aus Nummer ... der Urkundenrolle für 2020 des Notars S11 in O. ergibt, wurde am 7. Juni 2021 der M. A8 zum neuen Geschäftsführer bestellt, der Sitz und die Geschäftsanschrift in die L. Chaussee ... in H. verlegt und der M. A8 alleiniger Gesellschafter der M1 GmbH.

932

Aus dem Schreiben des Finanzamts H.- H1 vom 13. Oktober 2021 (Herr S.) ergibt sich ferner, dass für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 seitens der Gesellschaft keine Umsätze angemeldet wurden.

933

Nach dem Auswertevermerk der Polizeibeamtin J.- P. fanden auf dem Geschäftskonto der M1 GmbH keine geschäftstypischen Umsätze statt, insbesondere keine wiederkehrenden Abbuchungen, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb schließen ließen. Die Zahlungseingänge aus den Taten 35, 36 und 57 seien in Höhe von 120.242,- Euro auf das Konto der für die Taten 27, 28, 50, 51, 56, 71 und 72 verwendeten E. GmbH sowie in Höhe von 52.500,- EUR auf das Konto der für die Taten 14, 15 und 23 verwendeten W. GmbH überwiesen worden.

934

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

935

s) P. UG

936

Die P. UG wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 16. Juli 2020 ebenfalls von dem J. B7 als Vorratsgesellschaft mit Sitz in N. gegründet. Wie sich aus dem Handelsregisterauszug ergibt, erwarb am 2. Februar 2021 der C.- O. A6 alle Gesellschaftsanteile, wurde zum neuen Geschäftsführer bestellt, verlegte den Sitz der Gesellschaft an die Anschrift M. Weg ... in H. und änderte den Gesellschaftszweck in Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Gebäudereinigung sowie sämtlich damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.

937

Nach Angaben des Zeugen S6 machte der A6 ihm gegenüber in der polizeilichen Vernehmung die Aussage, dass er von zwei Männern am Hauptbahnhof angesprochen worden war, ob er nicht in deren Unternehmen mitarbeiten wolle. Nachdem er eingewilligt hatte, sei er zu verschiedenen Termin gefahren worden, wo er Papiere habe unterschreiben müssen. Anschließend habe er  nach Hause bekommen, die er bei den Männern wieder abgegeben habe. Diese hätten ihn auch mehrfach zur Bank gefahren, wo er habe Geld abheben müssen, was er diesen im Auto aushändigte.

938

Hinzukommt, dass das Mobiltelefon des A6 nach den Angaben des Zeugen S6 in der Zeit vom 2. Februar 2021 bis zum 26. März 2021 siebenundzwanzig Mal durch die von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppegenutzte Mobilfunknummer ... kontaktiert wurde.

939

Über diese Nummer sei schließlich auch der Verkäufer der Vorratsgesellschaft, B7, kontaktiert worden. Das Infomaterial über den Verkauf habe der B7 unter anderem auch an die Mailadresse „ i.. d.@ g..com“ gesendet.

940

Nach Aussage der Zeugin K3 haben auf dem Geschäftskonto der P. UG keine geschäftstypischen Umsätze, insbesondere keine wiederkehrenden Abbuchungen stattgefunden, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb schließen ließen. Allerdings seien jedoch Geldeingänge vom Konto der für die Taten 44, 45, 75 und 76 verwendeten T. D. S. UG feststellbar, die dann zeitnah vollständig in bar von dem Geschäftskonto abgehoben worden seien.

941

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

942

t) B. UG

943

Die B. UG wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 1. Juli 2020 ebenfalls von dem J. B7 als Vorratsgesellschaft mit Sitz in N. gegründet. Wie sich aus dem Handelsregisterauszug ergibt, erwarb am 12. Februar 2021 der I. K1 alle Gesellschaftsanteile, wurde zum neuen Geschäftsführer bestellt, verlegte den Sitz der Gesellschaft an die Anschrift A. K. ... in H. und änderte den Gesellschaftszweck in Gebäudereinigung, die Erbringung von Personaldienstleistungen im Handwerksbetrieb sowie Eventservice.

944

Nach Angaben des Zeugen S6 meldete sich der K1 beim Einwohnermeldeamt bereits am 1. März 2021 von seiner Anschrift L. Straße ... in H. nach unbekannt ab. Nach Auskunft der bulgarischen Behörden sei der I. K1 dort seit diesem Zeitpunkt mit Hauptwohnsitz in S. gemeldet und sei letztmals am 7. August 2021 ausgereist.

945

Über die von der Tätergruppe genutzte Mobilfunknummer ... sei auch hier der Verkäufer der Vorratsgesellschaft, B7, kontaktiert worden. Das Infomaterial über den Verkauf habe der B7 unter anderem auch an die Mailadresse „ i.. d.@ g..com“ gesendet.

946

Nach Aussage der Zeugin K3 fanden auf dem Geschäftskonto der B. UG keine geschäftstypischen Umsätze, insbesondere keine wiederkehrenden Abbuchungen statt, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb schließen ließen. Allerdings seien jedoch die im Zusammenhang mit den Taten 39 und 40 ausgezahlten Gelder umgehend in bar von dem Konto abgehoben worden.

947

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

948

u) T. D. S. UG

949

Die T. D. S. UG wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 1. Juli 2020 von dem bereits bekannten J. B7 als Vorratsgesellschaft unter dem Namen I. UG mit Sitz in N. gegründet. Wie sich aus dem Handelsregisterauszug ergibt, erwarb am 2. Februar 2021 der C.- O. A6 alle Gesellschaftsanteile, wurde zum neuen Geschäftsführer bestellt, benannte die Gesellschaft in T. D. S. UG um, verlegte den Sitz der Gesellschaft an die Anschrift A. K. ... in H. und änderte den Gesellschaftszweck in Personaldienstleistungen.

950

Nach Angaben des Zeugen S6 machte der A6 ihm gegenüber in der polizeilichen Vernehmung die Aussage, dass er von zwei Männern am Hauptbahnhof angesprochen worden war, ob er nicht in deren Unternehmen mitarbeiten wolle. Nachdem er eingewilligt hatte, sei er zu verschiedenen Termin gefahren worden, wo er Papiere habe unterschreiben müssen. Anschließend habe er  nach Hause bekommen, die er bei den Männern wieder abgegeben habe. Diese hätten ihn auch mehrfach zur Bank gefahren, wo er habe Geld abheben müssen, was er diesen im Auto aushändigte.

951

Das Mobiltelefon des A6 sei nach den Angaben des Zeugen S6 in der Zeit vom 2. Februar 2021 bis zum 26. März 2021 siebenundzwanzig Mal durch die von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe genutzte Mobilfunknummer ... kontaktiert worden.

952

Über diese Nummer sei schließlich auch der Verkäufer der Vorratsgesellschaft, B., kontaktiert worden. Das Infomaterial über den Verkauf habe der B. unter anderem auch an die Mailadresse „ i.. d.@ g..com“ gesendet.

953

Nach Aussage der Zeugin K3 fanden auf dem Geschäftskonto der T. D. S. UG keine geschäftstypischen Umsätze, insbesondere keine wiederkehrenden Abbuchungen statt, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb schließen ließen. Allerdings seien hierauf die Hilfszahlungen im Zusammenhang mit der Tat 70 eingegangen, da in deren Anträgen die IBAN des Kontos der T. D. S. UG angegeben worden war. Nach Zahlungseingang seien diese auf die Konten der für die Taten 62 und 65 verwendeten D. C. GmbH, der für die Taten 27, 28, 50, 51, 56, 71 und 72 verwendeten E. GmbH und der für die Taten 48, 49, 64 und 73 verwendeten E. a. F. GmbH überwiesen worden.

954

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

955

v) T. S. GmbH

956

Die T. S. GmbH wurde ausweislich ihrer Errichtungsurkunde am 5. September 2017 mit Sitz in B. gegründet. Gesellschaftszweck bei Gründung war der Bewachungs-, Objekt-, Werk- und Personenschutz. Gesellschafter und Geschäftsführer war zunächst der S. M5.

957

Nach der Urkundenrolle Nr. ... MW des B.er Notars M. W3 hat am 17. Oktober 2018 der P. B. S3 die Gesellschaft erworben und wurde durch Abtretung sämtlicher Gesellschaftsanteile am selben Tag alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer.

958

Aus dem Schreiben des Finanzamts für Körperschaften I in B. vom 2. November 2021 (Frau B8) ergibt sich, dass die Gesellschaft für 2019 und 2020 keine Umsätze angemeldet hat, das Umsatzsteuer-Signal aufgrund der Erkenntnisse einer Umsatzsteuersonderprüfung zum 1. September 2018 gelöscht war und noch offene Steuerforderungen aus vorherigen Zeiträumen in Höhe von 8.819,90 Euro bestanden.

959

Nach den Angaben der Zeugin K3 fanden sich auf dem Geschäftskonto der T. S. GmbH keine geschäftstypischen Umsätze statt, insbesondere keine wiederkehrenden Abbuchungen, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb schließen ließen. Zudem wurde in den Anträgen der T. S. GmbH jeweils das Konto der T. D. S. U. angegeben.

960

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

961

w) E. a. F. GmbH

962

Die Gesellschaft wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 1. März 2019 von einer M. T4 unter dem Namen E. L. UG (haftungsbeschränkt) gegründet. Gegenstand der E. L. UG (haftungsbeschränkt) bei Gründung war der Verleih von Taxen. Zum Geschäftsführer wurde der O. T4 bestellt. Nach der Urkundenrolle Nr. ... G des H. Notars G12 wurde sie am 26. August 2019 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt und in E. a. F. GmbH umbenannt. Die M. T4 war zu diesem Zeitpunkt alleinige Gesellschafterin.

963

Nach der Nummer ... der Urkundenrolle für das Jahr 2021 des Notars J.- P. S13 in A. wurde am 23. März 2021 der T. B3 zum neuen Geschäftsführer der E. a. F. GmbH bestellt, die inländische Geschäftsadresse der Gesellschaft wiederum an die Adresse S. Brücke ... in ... H. verlegt und der Gesellschaftszweck in Personaldienstleistungen und Reinigung im Hotelgewerbe geändert. Am selben Tag erwarb der T. B3 sämtliche Gesellschaftsanteile von der M. T4 und wurde alleiniger Gesellschafter.

964

Aus diesen vorgenannten Umständen sowie auch deshalb, weil nach Angaben der Zeugin K3 auf dem Geschäftskonto keine geschäftstypischen Umsätze erkennbar gewesen seien und sich nur die Zahlungseingänge aus den Taten 48 und 49 und Teile der Zahlungen für die Tat 63 (Y. S5) befunden hätten, die zeitnah bar von dem Konto abgehoben worden seien, steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

965

x) H. B. N. GmbH

966

Die Gesellschaft wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 24. Januar 2020 von Q. G13 gegründet. Sitz der Gesellschaft bei Gründung war Ahrensburg. Gesellschaftszweck war bei Gründung Beton- und Maurerarbeiten, WDVS System, Trockenbau, Raumgestalterarbeiten, Bau- und Gebäudereinigung, Bautenschutz und Flachdachabdichtung sowie Zimmermanns- und Abbrucharbeiten, ausgenommen erlaubnispflichtige Tätigkeiten, sowie Handel mit Baustoffen.

967

Zum neuen Geschäftsführer der H. B. N. GmbH wurde ausweislich der Urkunde des Notars S11 (Nr. ...) am 22. April 2021 der österreichische Staatsbürger D. M. bestellt und die Geschäftsräume wurden an den A. Platz ... in ... H. verlegt. Der D. M. wurde ferner alleiniger Gesellschafter der H. B. N.. Nach der Aussage des Zeugen S. ergab eine Anfrage an die zuständigen Behörden in Österreich, dass eine Person mit den Personendaten des D. M. dort nicht existiere. Ein Geschäftsbetrieb oder Büro an der Anschrift am A.Platz in H. sei im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen nicht feststellbar gewesen.

968

Aus diesen vorgenannten Umständen sowie auch deshalb, weil nach dem Auswertevermerk der Kriminalbeamtin J.- P. auf dem Geschäftskonto nach dem Erwerb durch den M. keine geschäftstypischen Umsätze mehr erkennbar waren, steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

969

y) C. P. & G. S. GmbH

970

Die C. P. & G. S. GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 15. Mai 2020 als Vorratsgesellschaft gegründet. Als inländische Geschäftsanschrift wurde der Geschäftssitz der S1-Gesellschaften! AG des Zeugen G8 eingetragen, über welche die Gesellschaft zum Verkauf angeboten wurde.

971

Nach Angaben des G8 wurde die Gesellschaft am 10. März 2021 an den A. S4 verkauft und der Sitz der Gesellschaft an die Adresse A. K. ... in H. verlegt. Der S4 sei ferner alleiniger Gesellschafter geworden.

972

Die Zeugin K3 hat bekundet, dass auf dem Geschäftskonto keine geschäftstypischen Umsätze zu finden gewesen seien, insbesondere keine Abbuchungen, die auf einen laufenden Geschäftsbetrieb schließen ließen. Neben den Zahlungseingängen im Zusammenhang mit den Taten 14, 15 und 23 habe man aber Zahlungseingänge der M1 GmbH aus den Taten 35, 36 und 57 feststellt können. Diese eingegangenen Gelder seien vollständig auf das Geschäftskonto der D. GmbH überwiesen worden.

973

Aus diesem Erwerb als Vorratsgesellschaft kurz vor Antragstellung, den fehlenden geschäftstypischen Umsätzen auf dem Konto und wiederum der Verwendung der Adresse A. K. ... wie auch zahlreiche andere Gesellschaften der hier vorliegenden Sache folgt die Überzeugung der Kammer, dass die Gesellschaft allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

974

z) D. V. V.

975

Die D. V. V. soll zum 26. August 2021 einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen im Bereich Online-Shop mit gebrauchten und neuen Computern und Computerzubehör sowie Lagerarbeiten angemeldet haben. Die Adresse „ R. Straße ... “ in G. ist nach Auskunft der Stadt G. gegenüber dem Zeugen S6 allerdings ein anderweitig bewohntes Einfamilienhaus, die Person V. oder ein Gewerbe seien dort nicht bekannt. Auch sonstige Erkenntnisse zu der Person der V. auch an der vermeintlichen Wohnadresse in der N.Straße ... in H. habe man nicht gewinnen können.

976

Aus diesen vorgenannten Umständen sowie auch deshalb, weil – wie der Zeuge S6 bekundet hat und es sich aus den Antragsunterlagen auch ergibt – in dem Antrag dieselben Angaben gemacht worden seien, wie in dem unter Verwendung des Einzelunternehmens A. M6 gestellten, steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um ein aktiv werbendes Einzelunternehmen gehandelt hat, sondern dies allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe erfunden worden war.

977

ä) A. M2

978

Der A. M. M2 soll nach den Angaben im Antrag am 26. August 2021 rückwirkend zum 14. Januar 2021 einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen im Bereich des Onlinehandel mit Software, Handel mit Hygiene-, Drogerie- und Elektronikartikeln sowie Lagerarbeiten bei der Stadt G. angemeldet haben. Die Adresse „ R.Straße ... “ in G. sei nach Auskunft der Stadt G. gegenüber dem Zeugen S. ein anderweitig bewohntes Einfamilienhaus, der M2 oder ein Gewerbe seien dort nicht bekannt.

979

Ferner berichtete der Zeuge S6 über ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden in S., Bulgarien. Von dort aus sei ihm mitgeteilt worden, dass der A. M. M2 tatsächlich existent sei. Dieser habe aber dort Anzeige wegen Betruges erstattet. In der Anzeige habe er behauptet, er sei am 13./14. Januar 2021 zusammen mit Y. A. S5 in H. gewesen, um Arbeit zu suchen und sei in diesem Zusammenhang von Personen, die ihm bei der Anmeldung in Deutschland und der Eröffnung eines Kontos helfen sollten, dazu gebracht worden, mehrere Dokumente zu unterzeichnen. Später habe er erfahren, dass er Eigentümer von Unternehmen geworden sei.

980

Aus diesen vorgenannten Umständen sowie auch deshalb, weil – wie die Zeugin K3 bekundet hat – außer dem Zahlungseingang von Tat 61 das Konto nahezu umsatzlos geblieben und die Hilfszahlung auf das Konto der D. ... UG weiterüberwiesen worden wurde, steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um ein aktiv werbendes Einzelunternehmen gehandelt hat, sondern dies allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe erfunden worden war.

981

ö) D. C. GmbH

982

Die Gesellschaft wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 11. August 2020 von dem Angeklagten A2 gegründet. Sitz der Gesellschaft bei Gründung war B.. Gesellschaftszweck war bei Gründung das Reinigen von Gebäuden und die Bereitstellung von Personal.

983

Ausweislich der Urkundenrolle-Nr. ... des B.er Notars H2 wurde der Angeklagte A2 am 27. Oktober 2020 rückwirkend zum 11. August 2020 abberufen und der A. Y. B2 als Geschäftsführer bestellt. Die Gesellschaftsanteile wurden ebenfalls auf diesen übertragen. Ausweislich der Urkundenrolle-Nr. ... der Urkundenrolle für 2021 des Notars B9 aus G1 wurde bereits am 6. April 2021 wurde der T. B. zum neuen Geschäftsführer bestellt und nach Abtretungsvertrag vom selben Tag deren alleiniger Gesellschafter.

984

Auf dem Bild des Briefkastens des Geschäftssitzes an der S. Allee ... in B. ist das Unternehmen M. GmbH & Co KG hinterlegt, welches virtuelle Büros betreibt. Darunter findet sich ein Verzeichnis, auf dem ca. 200 Firmennamen in alphabetischer Reihenfolge dargestellt sind, unter D befindet sich die D. C. GmbH.

985

Aus diesen vorgenannten Umständen sowie auch deshalb, weil nach dem Auswertevermerk der Kriminalbeamtin J.- P. auf dem Geschäftskonto keine geschäftstypischen Umsätze feststellbar waren, sondern lediglich die Zahlungen der für die Taten 44, 45, 75 und 76 verwendeten T. D. S. UG eingegangen und in bar abgehoben worden seien, steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

986

ü) Y. A. S5

987

Nach Überzeugung der Kammer ist auch das Einzelunternehmen des S5 eine Erfindung der Tätergruppe.

988

Nach den Ermittlungen des Zeugen S6 konnte zunächst die bei der Antragstellung eingereichte Gewerbeanmeldung bei der Stadt G. als Fälschung identifiziert werden. Nach Auskunft der Stadtverwaltung G. sei das Aktenzeichen „2020/2“ einem anderen Gewerbetreibenden zugeordnet und von einem „Herrn D2“ als zuständigem Sachbearbeiter und nicht wie angegeben von „Frau E1“ ausgestellt worden. Die der Gewerbeanmeldung erkennbare Kursivschrift werde bei der Stadt G. ebenfalls nicht verwendet. Laut dem Melderegister der Stadt G. sei der S5 erst seit dem 17. Dezember 2020 (Zuzug aus dem Ausland) in der R.Straße ... gemeldet. Die Adresse „ R.Straße ... “ in G. ist nach einem Vermerk des KHK C1 vom 9. November 2021 von der Polizeistation G. polizeibekannt, weil dort ausländische Personen zwar gemeldet, oftmals aber nicht aufhältig seien.

989

Auch die im Rahmen der Antragsstellung vorgelegten Rechnungen der Firma „ S5 P. & R.“ an die Firmengruppe M. O. waren nach den Ermittlungen des Zeugen S6 bei M. O. unbekannt und dort nicht verbucht worden. Die Firmengruppe habe ihm außerdem mitgeteilt, dass die H.er Häuser seit Jahren mit einem anderen H.er Fremdreinigungsunternehmen gereinigt würden.

990

Ferner berichtete der Zeuge S6 über ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden in S., Bulgarien. Von dort aus sei ihm mitgeteilt worden, dass der Y. A. S5 tatsächlich existent sei. Dieser habe aber dort Anzeige wegen Betruges erstattet. Er sei am 13./14. Januar 2021 zusammen mit dem A. M2 in H. gewesen, um Arbeit zu suchen und sei in diesem Zusammenhang von Personen, die ihm bei der Anmeldung in Deutschland und der Eröffnung eines Kontos helfen sollten, dazu gebracht worden, mehrere Dokumente zu unterzeichnen. Später habe er erfahren, dass er Eigentümer von Unternehmen geworden sei.

991

Aus diesen vorgenannten Umständen sowie auch deshalb, weil – wie die Zeugin K3 bekundet hat - auf dem Geschäftskonto keine geschäftstypischen Umsätze erkennbar gewesen seien, steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um ein aktiv werbendes Einzelunternehmen gehandelt hat, sondern dies allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe erfunden worden war.

992

ß) H. GmbH

993

Die H. GmbH wurde ausweislich der Errichtungsurkunde am 15. Mai 2020 als Vorratsgesellschaft gegründet. Als inländische Geschäftsanschrift wurde der Geschäftssitz der S1-Gesellschaften! AG des Zeugen G8 eingetragen, über welche die Gesellschaft zum Verkauf angeboten wurde.

994

Nach Angaben des G8 wurde die Gesellschaft am 7. September 2021 an den damals 18jährigen A. L. verkauft und der Sitz der Gesellschaft an die Adresse K. Straße ... in H. verlegt. Dieser sei ferner alleiniger Gesellschafter geworden. Der Gesellschaftszweck sei am selben Tag in Gebäudereinigung, Hotelservice, Logistikdienstleistungen und Transporte sowie Eventservice geändert worden. Zu dem Notartermin sei der L. von dem gesondert verfolgten G1 begleitet worden.

995

Aus diesen vorgenannten Umständen steht für die Kammer fest, dass es sich nicht um eine aktiv werbende Gesellschaft gehandelt hat, sondern diese allein zum Zweck der unberechtigten Antragstellung faktisch von der aus den Angeklagten M. A., A1 und A2 bestehenden Tätergruppe gesteuert und genutzt wurde.

996

6. Feststellungen zu den jeweiligen Einzeltaten

997

Die jeweiligen Einzelheiten der Taten etwa zu den Inhalten und Daten der jeweiligen Anträge, den damit abgegebenen Erklärungen, den Bewilligungen und Auszahlungen ergeben sich aus den dazugehörigen Antragsformularen und Erklärungen hierzu, den Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheiden und den Kontoauswertungen der Zeugen S6, B. und K3, sowie der geständigen Einlassung des A1 und – soweit er beteiligt war – des Angeklagten P..

998

Dass die Anträge auch jeweils mit diesem Inhalt über die digitale Antragsplattform eingereicht wurden, bei den Subventionsgebern eingingen und dort wie dargestellt bearbeitet wurden, wurde zudem durch die Aussage des Zeugen S6 und des Zeugen K4 sowie die Aussagen der für die Subventionsgeber tätigen Zeugen W4, S14, E2 und de A.- K. bestätigt.

999

7. Taterlangtes der Angeklagten

1000

Die Feststellungen der Kammer zum Taterlangten bei den einzelnen Angeklagten hat sie im Einzelnen auf Folgendes gestützt:

1001

a) Die Angeklagten M. A. und A1

1002

Der Betrag des Erlangten in Höhe von 3.001.544,88 Euro ergibt sich für die Kammer aus der Summe der bei den Taten 1. bis 80. zunächst auf die Konten der Scheinfirmen ausgezahlten Abschlagszahlungen und Fördersummen in Höhe von 3.712.271,62 Euro abzüglich eines Betrages in Höhe von 710.726,74 Euro, welcher nach den Angaben des Zeugen S6 noch zurückgebucht werden konnte

1003

Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass beide Angeklagten jederzeit wenigstens die faktische Verfügungsgewalt über die vollen Summen erlangt hatten. Nach dem gemeinsamen Tatplan der Tätergruppe hatten sie freien Zugang zu den Kontodaten einschließlich Bankkarten und PIN und damit die Möglichkeit über die Beträge auf den jeweiligen Konten jederzeit ungehindert durch Überweisungen oder Barabhebungen zu verfügen. Dass beide gleichberechtigt waren, ergibt sich zunächst aus dem vorstehend festgestellten konkreten Tatablauf. Weiterhin auch aus dem Gespräch vom 05.09.2021 ab 17:04:48 Uhr, in dem M. A. berichtet, dass das Geschäft mit A1 50:50 sei sowie einem Notizzettel auf dem als Bürohandy genutzten iPhone 8, der eine Abrechnung enthält bei der ebenfalls der Ertrag durch zwei geteilt wird.

1004

Soweit der G2 pauschal 10% der Antragssumme erhielt, ist dies hier nicht in Abzug zu bringen, da dessen Bezahlung stets nach Auskehrung der Hilfen erfolgte. Auf diese nachträgliche Verwendung des zu Unrecht Erlangten kommt es im Rahmen der Einziehung aber nicht an.

1005

b) Der Angeklagte A2

1006

Der Betrag des Erlangten ergibt sich für die Kammer aus Folgendem: Zunächst ist festzustellen, dass der Angeklagte A2 - schon nach seiner eigenen Einlassung - einen Betrag in Höhe von 13.300,- Euro für die Taten erlangt hat. Dieser setzt sich zusammen aus insgesamt 5.500,- Euro aus der Zeit zwischen Juli und November 2021, weiterhin 22 Wochen zu durchschnittlich 150,- Euro für die Zeit von Februar bis Juni 2021 (3.300,- Euro), den 2.000,- Euro für die Errichtung der zur Tatbegehung genutzten D. C. GmbH sowie einen geschätzten Betrag von 2.500,- Euro für den D.-Aufenthalt (1.500,- Euro für Hin- und Rückflug sowie 100,- Euro pro Tag für Kost und Logis).

1007

Hinsichtlich der ausgezahlten Hilfen ist die Kammer – wegen seiner im Tätergefüge etwas untergeordneten Position - zu seinen Gunsten von einer Verfügungsgewalt nur bei diesen Gesellschaftskonten ausgegangen, bei denen identifizierte Fingerabdruckspuren auf Zetteln mit Kontodaten samt PIN und Bankkarten-Briefen sowie den Zugangsdaten für das Onlinebanking aufzufinden waren. Auf diesen Unterlagen sind die Fingerspuren des Angeklagten A2 in großer Anzahl und auch einander überlagernd vorhanden, weshalb die Kammer nicht etwa nur von einem einmaligen Sortieren oder Abheften, sondern von einem regelmäßigen Gebrauch etwa zum Zwecke von Überweisungen ausgeht. Weiterhin stützen mehrere Telefonate des Angeklagten A2 mit dem Geschäftsführer der Firma E. GmbH, D1, von Anfang Oktober, in denen es um die Übergabe der Bankunterlagen geht diese Überzeugung ebenso wie ein Telefonat des Angeklagten mit der Geschäftskundenhotline der D. Bank, in der er sich als Geschäftsführer L. der Firma H. GmbH ausgibt.

1008

Bei den im Rahmen der Feststellungen genannten Gesellschaften finden sich Fingerabdruckspuren des Angeklagten A2 entweder direkt auf den jeweiligen Bankbriefen mit PIN und Karte oder auf entsprechenden handschriftlichen Notizen mit den Zugangsdaten, sodass sich hieraus in Zusammenschau mit dem Tatplan und der Art und Weise der tatsächlichen Tatausführung für die Kammer die faktische Verfügungsgewalt über die vorstehend festgestellten Beträge.

1009

c) Der Angeklagte P.

1010

Die Gesamtsumme des Taterlangten für den Angeklagten M. P. ergibt sich in der festgestellten Höhe schon aus seiner eigenen Einlassung. Er hat selbst eingeräumt, für die Stellung der Anträge nur über den Rechtsanwalt G. nach RVG abgerechnet und dafür Bargeld von den Mandanten in Höhe 30.663,43 Euro erhalten zu haben. Dies deckt sich mit den aufgefundenen Rechnungen des Rechtsanwalts G. auf der EDV der P.- Q. GmbH, der Aussage des Zeugen S6, der ebenfalls bekundet hat, dass die Ermittlungen keinen Anhaltspunkt für eine darüberhinausgehende Entlohnung des Angeklagten P. geliefert hätten sowie den Angaben der Zeugin L3, die feststellen konnte, dass ein großer Teil der Geschäfte über Bargeld abgewickelt worden war.

1011

d) Die Angeklagte S. A.

1012

Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Angeklagte S. A. durch die Tat einen Betrag von insgesamt 1.263.448,75 Euro erlangt hat. Diese Gesamtsumme ergibt sich aus Folgendem:

1013

aa) Bareinzahlungen auf die Konten der S. A.

1014

Nach den Kontoauszügen und den dazugehörigen Auswerteberichten der Zeugin F1 erfolgten im Tatzeitraum auf das Konto der S. A. bei der P. Bank AG Bareinzahlungen ohne Verwendungszweck in Höhe von 249.650,- Euro und auf das Konto bei der Sparkasse H. in Höhe von 24.000,- Euro. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei diesen Bareinzahlungen um Gelder aus den angeklagten Taten handelte: Nach den Angaben des Zeugen S6 standen die Bareinzahlungen überwiegend in engem zeitlichen Zusammenhang - teilweise sogar taggleich - zu entsprechenden Barabhebungen bei den Scheinfirmen, insbesondere, wenn größere Ausgaben der Eheleute anstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei nach deren Ermittlungen auch keiner der beiden Eheleute einer Beschäftigung oder einem Gewerbe nachgegangen, was entsprechende Einzahlungen hätte rechtfertigen können. Andere Einnahmen - etwa aus Vermietung oder Immobilienverkäufen - seien durch Überweisungen mit entsprechenden Verwendungszwecken erfolgt und damit klar identifizierbar gewesen.

1015

Auch aus dem WhatsApp-Chatverlauf der Eheleute A. ergibt sich, dass die Konten der S. A. nach dem gemeinsamen Tatplan dazu genutzt werden sollten, deliktische Gelder zu verwahren. So fragt die Angeklagte S. A. am 17. Juni 2021 ihren Mann wann er Geld bei der Sparkasse einzahle, worauf dieser antwortet, dass er das Geld bei der P. Bank einzahlen werde und er es dann von dort überweise, da eine Einzahlung bei der Sparkasse zu „gefährlich“ sei.

1016

Da die Angeklagte S. A. ausweislich der Kontoinformationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und auch ihrer eigenen Einlassung für beide Konten allein verfügungsberechtigt war und von den Einzahlungen ihres Ehemannes wusste, hatte sie zur Überzeugung der Kammer Verfügungsgewalt über diesen Teil der Tatbeute. Dass der Ehemann über das Online-Banking ebenfalls Zugang zu dem Konto hatte und ggf. auch eigene Transaktionen durchgeführt hat, steht dieser Mitverfügungsgewalt nicht entgegen.

1017

bb) Verwahrung von Bargeld in dem von S. A. genutzten Schließfach

1018

Weiterhin ist sich die Kammer gewiss, dass sie nach dem gemeinsamen Tatplan der Tätergruppe unter Verwendung der Identität der Schwester des Angeklagten M. A., N. A4, am 24. August 2021 ein Schließfach bei der Sparkasse H. angemietet hat, in welchem sie ebenfalls Bargeld aus den Taten aufbewahrte. Dies hat die Angeklagte selbst eingeräumt und es ergibt sich darüber hinaus auch aus den Vernehmungen der Kriminalbeamtin H1 und den Sparkassenmitarbeitern R2 und R3, welche die Angeklagte in der Hauptverhandlung als die Person identifizieren konnten, die den Mietvertrag unterzeichnete und als „ N. A4“ auch mehrfach Zutritt zum Schließfach nahm. Schließlich konnte bei der Durchsuchung der Wohnung A. ausweislich des Sicherstellungsverzeichnisses am 10. November 2021 der Schlüssel für das angemietete Schließfach sichergestellt werden.

1019

In diesem Schließfach wurde nach Überzeugung der Kammer mindestens ein Geldbetrag von 537.000,- Euro verwahrt.

1020

Dieser ergibt sich aus Folgendem: Ausweislich der WhatsApp-Konversation und den aufgezeichneten Telefonaten mit M. A. wurden am 26. August 2021 ein Betrag von 77.000 Euro, am 28. September 2021 ein Betrag von 60.000,- Euro und am 17.

1021

September 2021 „zwei Batzen“ aus dem Schließfach entnommen. In dem Gespräch am 17. September 2021 um 14:16:45 Uhr erinnert der Angeklagte M. A. seine Frau S. A. daran, dass sie heute noch zur Bank gehen müsse, weil er am Sonntag das Geld wegen dem „ A.“ übergeben müsse. S. A. fragt nach, wie viel. M. A. antwortet „zwei Batzen, hol einfach raus“. Kurz darauf um 14:51:53 Uhr erklärt die Angeklagte S. A., dass sie N. zwei „Batzen“ gegeben habe und jetzt noch „260“ da seien. Sie habe ihm ein Foto geschickt, damit er noch wisse, was drinnen sei. Dieses Lichtbild konnte auf dem Mobiltelefon gesichert werden und wurde durch die Kammer ebenfalls in Augenschein genommen.

1022

Da nach Aussagen der Zeuginnen H1 und B. am 15. November 2021 insgesamt 200.000,- Euro in dem Schließfach in zwei Bündel zu je 100.000,- Euro aufgefunden worden waren, geht die Kammer davon aus, dass die beiden herausgegebenen „Batzen“, anders als von der Angeklagten angegeben, ebenfalls jeweils einen Wert von 100.000,- Euro hatten. Dies ist auch schon deshalb plausibel, weil der Angeklagte M. A. angibt, dieses Geld für den Kauf der Shisha-Bar „ A.“ zu benötigen, für die nach Angaben des Zeugen S6 ein Kaufpreis von 230.000,- Euro bezahlt worden war.

1023

Diese Gelder stammen auch aus den hier gegenständlichen Taten. Dies folgt schon aus der insoweit geständigen Einlassung der Angeklagten S. A., die angegeben hat, dass das Schließfach zur Aufbewahrung der Tatbeute gedient hat. Hierfür spricht weiterhin auch die Art und Weise der Anmietung unter falschem Namen.

1024

cc) Transport, Umtausch und Einzahlung deliktischer Gelder in D.

1025

Darüber hinaus war die Angeklagte S. A. auch mehrfach von ihrem Mann nach dem zuvor beschlossenen Tatplan damit betraut, selbständig Gelder aus der Tatbeute alleine oder zusammen mit ihrem Ehemann nach D. zu bringen, sie dort in die Landeswährung umzutauschen und damit anschließend die Miete für ein Appartement im B. K., eine Teilzahlung für einen Wohnungskauf des Ehepaares oder andere Kosten zur Vorbereitung der Auswanderung zu begleichen.

1026

Zunächst erwarb der Angeklagte M. A. am 16. März 2021 eine 1-Zimmer-Wohnung in D. (WhatsApp vom 16. März 2021 um 18:27:47 Uhr). Am 30. März 2021 zeigte nach den Angaben der Zeugin K3 der WhatsApp-Status der Angeklagten S. A. ein Bild der Wohnanlage „ D. O.“ in D. mit Pfeil auf einen der drei Apartment-Türme und mit der Unterschrift „Unsere Wohnung“. Weiterhin postete die Angeklagte S. A. an diesem Tag auf Instagram den entsprechenden Kaufvertrag des Maklers M. b. R4 mit der Überschrift „Notar beendet -> UAE“. Am 31. März 2021 sendete die Angeklagte S. A. nach den Angaben der Zeugin K3 ihrem Bruder zahlreiche Sprachnachrichten, dass ihr Apartment im 5. Stock in einer Wohnanlage in D. gelegen sei, sie jetzt dafür 145.000,- Euro eintauschen müsse und dafür sieben Leute bräuchte, damit keine Nachfrage bezüglich der Herkunft des Geldes aufkomme.

1027

In diesem Zusammenhang steht für die Kammer auch die nach Aussage der Zeugin B. auf dem Mobiltelefon des Angeklagten M. A. sichergestellten Sprachnachrichten der Angeklagten S. A. vom 24. April 2021 um 16:07:41 Uhr, in der S. A. berichtet, dass sie kein Geld auf ihren Namen, sondern „ S15“ 12.000,- Euro und „ S16“ 3.000,- Euro für sie getauscht habe und die Nachricht vom 25. April 2021, um 10:06:10 Uhr in der sie angibt, dass ein „ R5“ gestern für „uns“ Geld gewechselt habe, insgesamt 150.000,- Euro. Die Kammer geht davon aus, dass dieses getauschte Geld für den Erwerb der genannten Wohnung und zum privaten Gebrauch eingesetzt wurde. So übersendet S. A. nach der Auswertung der Zeugin K3 am 25. April 2021 eine Quittung für eine Barzahlung über 652.500,00 AED an den Makler M. b. R4 für das Appartement G. im D. O. (Residences ...). Dieser Betrag entspricht in etwa einem Gegenwert von 160.000,- Euro.

1028

Weiterhin mieteten beide Eheleute zusätzlich am 9. April 2021 das Apartment Nr. ... im B. K. an. Den hierfür anfallenden Jahresmietzins in Höhe von 155.000,- AED zuzüglich einer Sicherheitsleistung in Höhe von 7.750,- AED zahlte S. A. nach Überzeugung der Kammer am 24. April 2021 in bar bei der Maklerin ein. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeuginnen K3 und B. als auch den entsprechenden WhatsApp-Chatverläufen und Sprachnachrichten auf den Mobiltelefonen der Angeklagten M. und S. A.. So übersandte S. A. am 29. April 2021 einer „ Z1“ eine Bilddatei mit dem unterschriebenen Mietvertrag vom 9. April 2021 für das Apartment Nr. 4. im B. K. mit einer Laufzeit vom 25. April 2021 bis 24. April 2022, einem Jahresmietzins in Höhe von 155.000,- AED und einer Sicherheitsleistung in Höhe von 7.750,- AED, die in bar bei Übergabe zu zahlen sind. Ausweislich einer Sprachnachricht von S. A. an M. A. vom 19. April 2021 um 18:11:59 Uhr berichtet S. A., dass „ Z2“ geschrieben und gefragt habe, wann sie am Samstag (24. April 2021) für die Bezahlung komme. In einer weiteren Sprachnachricht vom 20. April 2021 um 12:00:07 Uhr bittet der Angeklagte M. A. seine Frau, dass sie den Typen vom B. K. fragen solle, wann es fertig sei, damit „Samstag die Übergabe“ gemacht werden könne. Für die Kammer folgt hieraus, dass S. A. am 24. April 2021 alleine in D. die Jahresmiete und Sicherheit für das Appartement eingezahlt und damit ungehinderten Zugriff auf den Geldbetrag in Höhe von 162.750,- AED hatte.

1029

Drei Tage nach diesen Einzahlungen schrieb die Angeklagte S. A. ihrem Mann am 28. April 2021, wie viel Geld er ihr noch mitgegeben habe, was der Angeklagte M. A. mit „45.000,- Schatz“ beantwortet.

1030

Soweit die Miete in Dirham der Vereinigten Arabischen Emirate einbezahlt wurden, hat die Kammer den hierfür direkt aus der Tatbeute aufgewendeten Euro-Betrag dergestalt geschätzt (§ 73d Abs. 2 StGB), als dass sie den Betrag nach dem zum Zeitpunkt der Einzahlung am 24. April 2021 geltenden Wechselkurs umgerechnet hat. Zu diesem Tag belief sich - wie aus im Internet veröffentlichten Informationen der Europäischen Zentralbank ersichtlich und damit allgemeinkundig ist - der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank des Euro gegenüber dem Dirham der Vereinigten Arabischen Emirate auf 0,2250 Euro zu 1 AED. Die eingezahlten 162.750,- AED hatten mithin an diesem Tag einen Wert von 36.618,75 Euro.

1031

Insgesamt hat die Angeklagte S. A. einen Betrag von 391.618,75 Euro nach D. transferiert und eingetauscht. Da sie in allen Nachrichten stets davon spricht, wie viel sie „mitbekommen“ habe, geht die Kammer davon aus, dass dieses Geld auch nicht mit den von ihr auf dem Konto und im Schließfach verwahrten Geldern identisch ist, sondern es sich um weiteres Bargeld aus den Taten handelt.

1032

Außerdem hat die Angeklagte S. A. allein sowohl den Transport als auch den Umtausch organisiert und somit auch alleinige Verfügungsmacht hierüber, da nach Angaben der Zeugin K3 die Angeklagte S. A. davon sprach, dass „sie“ umtauschen müsse und der Angeklagte M. A. in der Hauptverhandlung auch angegeben hat, in der Zeit zwischen dem 7. und dem 30. April 2021 seinen D.-Aufenthalt unterbrochen zu haben und in Deutschland gewesen zu sein.

1033

Dieses Geld stammt auch direkt aus den hier gegenständlichen Taten. Neben dem Umstand, dass die Angeklagten nicht über derart umfangreiche legale Einkommensquellen verfügten, stützt sich diese Überzeugung der Kammer zum einen auf die vorstehenden Sprachnachrichten vom 31. März 2021, wonach sie sieben Leute zum Geldumtauschen brauche, damit keine Nachfragen bezüglich der Herkunft des Geldes aufkämen sowie auf eine Sprachnachricht von der Angeklagten S. A. an M. A. vom 24. April 2021: Dort gibt sie an, dass man so viel Geld wechseln könne, wie man möchte. Das Problem sei dann aber, dass man dann zwei Wochen später einen Anruf von der Regierung erhalte, die dann wissen möchte, woher das „Schwarzgeld“ komme.

1034

dd) Verwahrung von deliktischem Bargeld in der gemeinsamen Wohnung

1035

Bei der Durchsuchung der Wohnung der beiden Angeklagten A. am 10. November 2021 wurden nach Angaben der Zeugen B4 und B5 sowie dem dazugehörigen Sicherstellungsprotokoll - versteckt in einem Schub im Kleiderschrank, in den zahlreichen Handtaschen und dem Wäschekorb im Bad - insgesamt 61.180,- Euro aufgefunden, über welche die Angeklagte S. A. zumindest Mitverfügungsmacht hatte. Dass die Angeklagte S. A. von diesen Geldern nichts gewusst haben will, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zum einen fanden sich Geldbündel in den alleine von ihr genutzten Handtaschen. Zum anderen weist M. A. sie in einer WhatsApp Sprachnachricht vom 19. Oktober 2021 um 15:11:20 Uhr darauf hin, dass sich Geld in den Schubladen im Schrank befinde, was sie nehmen könne, wenn sie Geld brauche. Nach dem Lichtbild der Auffindesituation der Geldscheine im Wäschekorb wurde dieser offensichtlich von beiden Ehepartnern genutzt, weshalb sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowohl davon wusste als auch jederzeit ungehinderten Zugriff darauf nehmen konnte.

1036

Bei diesen Geldern handelte es sich auch um solche aus den hier gegenständlichen Taten. Hierfür spricht schon die Art der Aufbewahrung als Bargeld versteckt an mehreren Orten in der Wohnung, obwohl beide Angeklagte über Konten verfügten. Dies gilt umso mehr, als dass sämtliche Auszahlungen der Förderbanken in den vorliegenden Taten von der Tätergruppe stets in bar abgehoben worden waren und andere legale Einkommensquellen in derartiger Größenordnung nicht zur Verfügung standen.

1037

8. Beweisanträge

1038

a) Beweisanträge nach Fristablauf gemäß § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO:

1039

aa) Antrag des Angeklagten A2 vom 24. März 2023

1040

Der Antrag,

1041

- das am 04.11.2021 um 13:45 Uhr vom überwachten Telefonanschluss ... geführte Telefongespräch durch Abspielen in Augenschein zu nehmen und den dazu gehörigen TKÜ-Kopf zu verlesen,

1042

- die am 27.09.2021 um 16:03 und 16:06 Uhr vom überwachten Telefonanschluss ... geführten Telefongespräche durch Abspielen in Augenschein zu nehmen, die fremdsprachlichen Teile von einem Sprachsachverständigen übersetzen zu lassen und die dazu gehörigen TKÜ-Köpfe zu verlesen,

1043

- das am 28.09.2021 um 10:19 Uhr vom überwachten Telefonanschluss ... geführte Telefongespräch durch Abspielen in Augenschein zu nehmen und den dazu gehörigen TKÜ-Kopf zu verlesen,

1044

- die am 15.09.2021 um 17:03 und 22:24 Uhr über den überwachten losgeschickt wurde, wenn sich privat plötzlich Sachen ergeben hatten, um die der A. sich nicht kümmern konnte oder wollte, war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war.

1045

Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO abgelehnt. All dies ergibt sich bereits aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten A2 und auch aus anderen Gesprächen der Telekommunikationsüberwachung und ist damit schon erwiesen.

1046

bb) Antrag des Angeklagten M. A. vom 24. März 2023

1047

Der Antrag, Beweis zu erheben durch Vernehmung eines instruierten Vertreters der Fluggesellschaft E. Group, zu Laden über E., Zentrale für Deutschland, G. Weg ... F./ M. zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte A. mit der Fluggesellschaft E. im Zeitraum 12/2020 bis 08/2021 ausschließlich an folgenden Daten von H. nach D. geflogen ist: 21.12.2020; 14.03.2021; 26.03.2021; 30.04.2021; 18.06.2021 und an folgenden Daten von D. nach H. (zurück-) geflogen ist: 04.01.2021; 17.03.2021; 07.04.2021; 14.06.2021; 21.07.2021 und Herr A. sich mithin in den Vereinigten Arabischen Emiraten („UAE“) in den hier unter Beweis gestellten Zeiten befand, war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war.

1048

Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO abgelehnt. All dies ergibt sich bereits aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten M. A. selbst, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer keine Zweifel hat.

1049

cc) Antrag des Angeklagten M. A. vom 24. März 2023

1050

Der Antrag, die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft B. zum Az. ... - in der Strafsache gegen D. B1- dem Verfahren beizuziehen sowie den D. B1 als Zeugen zu laden und in der Hauptverhandlung zu vernehmen, war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war.

1051

Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, soweit er sich darauf bezieht, dass im weiteren Geschehensablauf keinerlei geschäftliche gemeinsame Tätigkeiten zustande gekommen sind und vor allem auch keine Antragstellung zu Hilfeleistungen in irgendeiner Form gestellt worden sind, da ein solcher Vorwurf nicht verfahrensgegenständlich ist. Soweit der Zeuge B1 bekunden soll, der Angeklagte M. A. sei nicht schon bereits im März/April 2021 in die Stellung betrügerischer Corona-Hilfen eingebunden gewesen, liegt kein Beweisantrag vor, sondern lediglich eine Beweisanregung, weil es an der erforderlichen Konnexität fehlt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch mit dem Beweisantrag nicht vorgetragen, wieso der Zeuge Beobachtungen hierzu gemacht haben könnte.

1052

dd) Antrag des Angeklagten A1 vom 6. April 2023 (Anlage 147 des Hauptverhandlungsprotokolls)

1053

Der Antrag, das Telefonat vom 11. Oktober 2021 um 18:20:42 Uhr über den überwachten Anschluss ... in Augenschein zu nehmen, war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war. Die pauschale Behauptung, die Verteidigung habe vor der Stellung des Beweisantrages nicht erkannt, dass eine Inaugenscheinnahme dieses Telefonats in der Hauptverhandlung nicht stattgefunden habe, ist angesichts des Umstandes, dass die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonate der Verteidigung bereits frühzeitig an einem der ersten Hauptverhandlungstage in Form einer schriftlichen Liste zur Kenntnis gegeben wurden, weder zur Begründung der Verspätung noch zur Glaubhaftmachung geeignet.

1054

Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO abgelehnt. Die führende Stellung des Angeklagten M. A. und die demgegenüber untergeordnete Stellung des Angeklagten A1 ist für die Kammer durch die Gesamtschau der übrigen Beweismittel bereits erwiesen. Insoweit wird auf die vorstehende Beweiswürdigung Bezug genommen.

1055

Über den Inhalt des bezeichneten Telefonats wurde im Übrigen bereits durch Selbstlesung des von der Polizei angefertigten Wortprotokolls Beweis erhoben, ohne dass sich aus der Antragsbegründung – die sich mit diesem Umstand gar nicht auseinandersetzt – ersehen ließe, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn die Inaugenscheinnahme dieses Telefonats haben könnte.

1056

ee) Antrag des Angeklagten A1 vom 6. April 2023 (Anlage 148 des Hauptverhandlungsprotokolls)

1057

Der Antrag, das Telefonat vom 6. September 2021 um 12:46:48 Uhr über den überwachten Anschluss ... in Augenschein zu nehmen, war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war. Die pauschale Behauptung, die Verteidigung habe vor der Stellung des Beweisantrages nicht erkannt, dass eine Inaugenscheinnahme dieses Telefonats in der Hauptverhandlung nicht stattgefunden habe, ist angesichts des Umstandes, dass die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonate der Verteidigung bereits frühzeitig an einem der ersten Hauptverhandlungstage in Form einer schriftlichen Liste zur Kenntnis gegeben wurden, weder zur Begründung der Verspätung noch zur Glaubhaftmachung geeignet.

1058

Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO abgelehnt. Die führende Stellung des Angeklagten M. A. und die demgegenüber untergeordnete Stellung des Angeklagten A1 ist für die Kammer durch die Gesamtschau der übrigen Beweismittel bereits erwiesen. Insoweit wird auf die vorstehende Beweiswürdigung Bezug genommen.

1059

Über den Inhalt des bezeichneten Telefonats wurde im Übrigen bereits durch Selbstlesung des von der Polizei angefertigten Wortprotokolls Beweis erhoben, ohne dass sich aus der Antragsbegründung – die sich mit diesem Umstand gar nicht auseinandersetzt – ersehen ließe, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn die Inaugenscheinnahme dieses Telefonats haben könnte.

1060

ff) Antrag des Angeklagten A2 vom 6. April 2023 (Anlage 149 des Hauptverhandlungsprotokolls)

1061

Der Antrag, sämtliche über den Anschluss ... und den Anschluss ... geführten und aufgezeichneten Telefongespräche durch Abspielen in Augenschein zu nehmen, zum Beweis der Tatsache, dass die darauf enthaltenen Telefonate mit Bankanfragen nicht dem A2 zuzuordnen sind, war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war.

1062

Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO abgelehnt. Die Kammer hat die sich aus der geringeren Anzahl an Bankabfragen, bei denen sich der A2 als Geschäftsführer der Firmen ausgegeben hat, bereits zu seinen Gunsten im Rahmen der Stellung im Gefüge der Tätergruppe und bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt.

1063

gg) Antrag des Angeklagten M. A. vom 13. April 2023 (Anlage 150 des Hauptverhandlungsprotokolls)

1064

Der Antrag, die dem Antrag beigelegten Schreiben des RA N1 vom 2. März 2023 nebst Anlage vom 2. September 2022 sowie vom 11. April 2023 zu verlesen, war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war.

1065

Die vorgetragene Beweistatsache ist bereits erwiesen und der Antrag wird gemäß § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO abgelehnt. Das Mandatsverhältnis zu dem Rechtsanwalt N1, der auf einen freihändigen Verkauf mehrerer Eigentumswohnungen und das Grundstück H. ..., wegen der besseren Verwertungsmöglichkeit gerichtet ist sowie der Umstand, dass ein Kaufvertragsentwurf und eine (mündliche) Finanzierungszusage der Sparkasse E. für die Eigentumswohnungen „ R. Blatt ... „ B. Blatt ... “, „ W. Blatt ... “ und „ H. Blatt ... “ vorliegen, ergeben sich schon aus den insoweit vom Angeklagten M. A. in der Hauptverhandlung dazu gemachten Angaben, an deren Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat und die von der Staatsanwaltschaft als Sicherungsgläubigerin bestätigt wurden.

1066

hh) Antrag des Angeklagten A1 vom 13. April 2023 (Anlage 151 des Hauptverhandlungsprotokolls)

1067

Der Antrag, die Abteilungsleiter der Stationen 2 und 3 des Hauses A und der Stationen B3 und B 5 des Haupthauses der Untersuchungshaftanstalt H. sowie den Leiter der Untersuchungshaftanstalt zeugenschaftlich zu vernehmen und die Station 3 im Haus B der Untersuchungshaftanstalt insbesondere die Zelle 305 in Augenschein zu nehmen, war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war.

1068

Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO wegen rechtlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt, da sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Schuld- oder den Strafausspruch zu berücksichtigen wären. Untersuchungshaft ist regelmäßig kein Strafmilderungsgrund; sie wird gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet. Anderes gilt nur in Fällen, in denen der Vollzug der Untersuchungshaft ausnahmsweise mit ungewöhnlichen, über das übliche Maß deutlich hinausgehenden Beschwernissen verbunden ist. Diese Beschwernis kann sich hier aus der als bereits bewiesen angesehenen Erkrankung in Form einer besonderen Haftempfindlichkeit des Angeklagten ergeben. Sie ergibt sich jedoch nicht – auch nicht als ein möglicherweise höherer Grad der Beschwernis - aus einer möglicherweise unzureichenden räumlichen Unterbringung. Der Angeklagte befindet sich aufgrund eines rechtmäßig ergangenen und fortbestehenden Haftbefehls in Untersuchungshaft und auch der konkrete Vollzug der Untersuchungshaft findet unter Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen statt. Eine über die in § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB hinausgehende Anrechnung ist deshalb bereits von Gesetz wegen ausgeschlossen und die Berücksichtigung der besonderen Haftempfindlichkeit dient nicht der Kompensation von Auswirkungen der konkreten Ausgestaltung der Untersuchungshaft.

1069

ii) Anträge des Angeklagten A2 vom 13. April 2023 (Anlage 152 und 153 des Hauptverhandlungsprotokolls)

1070

Der Antrag auf Ladung, Einvernahme und Gegenüberstellung der dort genannten Personen mit dem A2 war im Urteil zu bescheiden, denn es ist weder vorgetragen worden – geschweige denn glaubhaft gemacht – noch ansonsten ersichtlich, dass die Stellung des Beweisantrages vor Fristablauf nicht möglich war.

1071

Der Antrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO abgelehnt. Für die Kammer ist durch die Gesamtschau der übrigen Beweismittel, insbesondere der entsprechenden Telefonate bereits erwiesen, dass der Angeklagte A2 an den vorgenannten Taten täterschaftlich beteiligt war. Für die Entscheidung der Kammer über die Schuldfrage sind die Aussagen der vorbenannten Personen nicht mehr entscheidend, selbst wenn sie die in den Beweisanträgen aufgeführten Tatsachen tatsächlich bekunden würden.

1072

b) Hilfsbeweisanträge:

1073

aa) Antrag des Angeklagten M. A. vom 27. April 2023 (Anlage 154 des Hauptverhandlungsprotokolls)

1074

Der Antrag, die dem Antrag beigefügte Kopie des Reisepasses des M. A. in Augenschein zu nehmen sowie die Verlesung der dort eingefügten „Residence“-Bescheinigung zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte A. am 16.05.2021 eine sog. „Residence“-Bescheinigung für den Zeitraum 17.05.2021 bis 16.05.2023 auf entsprechenden Antrag hin erteilt wurde, wird gemäß § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO abgelehnt. Es ist für die Kammer aus keinem Gesichtspunkt zu ersehen, inwieweit sich diese Beweistatsache in Bezug auf eine Beteiligung des Angeklagten an den ersten 67 Taten auswirken soll. Damit fehlt es an einem Zusammenhang zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung.

1075

bb) Antrag der Angeklagten S. A. vom 4. Mai 2023 (Anlage 155 des Hauptverhandlungsprotokolls)

1076

Der Antrag, die auf dem Mobiltelefon der Angeklagten, LKA-Barcode ..., gesicherten SMS, WhatsApp-Chats und sonstigen Chat-Nachrichten mit den Kontakten „ J.“, „ J. N.“, „NNN“ (weitere dem J. A1 zugewiesene Telefonnummer) und „ N.“ zu verlesen bzw. in Augenschein zu nehmen, wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Für die Kammer ist durch die Gesamtschau der übrigen Beweismittel bereits erwiesen, dass die Angeklagte sich am banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrug als Beihelferin beteiligt hat. Für die Entscheidung der Kammer über die Schuldfrage ist der Umstand, ob und wie viel sie mit den einzelnen Mitangeklagten kommuniziert hat, ohne Bedeutung.

IV.

1077

Die Angeklagten M. A., A1 und A2 haben sich aufgrund der getroffenen Feststellungen des banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetruges in 80 Fällen, der Angeklagte P. in 47 Fällen gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 263 Abs. 5 StGB strafbar gemacht.

1078

Bei den verfahrensgegenständlichen Corona-Hilfen handelte es sich um Subventionen nach § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Sie dienten der Förderung und dem Erhalt der Wirtschaft und stellten sogenannte verlorene Zuschüsse zugunsten von Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe dar, die ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wurden. In den jeweiligen Anträgen werden die Soforthilfen als Billigkeitsleistungen ausgewiesen. Zudem stammten die Leistungen aus öffentlichen Mitteln, weil die Rechtsgrundlage der Programme des Bundes und der Länder die jeweiligen Haushaltsgesetze sind (§ 44 i.V.m. § 23 BHO; § 53 der jeweiligen LHOen).

1079

Die Corona-Hilfen wurden auch mittels eines Subventionsverfahrens gewährt, das durch die jeweiligen Länderrichtlinien zu ihrer Gewährung ausgestaltet wurde.

1080

In den Anträgen machten die Angeklagten gegenüber den jeweiligen Bewilligungsstellen auch unrichtige Angaben zu ihren Gunsten. Für die Erfüllung des Tatbestandes des Subventionsbetruges ist es irrelevant, dass die Anträge im Rahmen des Corona-Soforthilfe-Programms bei den Subventionsgebern teilweise automatisiert bearbeitet wurden. Denn im Rahmen des § 264 StGB sollen unrichtige Angaben gegenüber einem Subventionsgeber innerhalb eines Subventionsverfahrens sanktioniert werden. Ob das Vorspiegeln Erfolg hat, ist ohne Bedeutung. In Abgrenzung zu §§ 263 und 263a StGB bedarf es also keiner irrtumsbedingten Täuschung des entsprechenden Sachbearbeiters oder der rechtswidrigen Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs.

1081

Die unrichtigen Angaben der Angeklagten bezogen sich auch auf subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Danach liegt die Subventionserheblichkeit von Tatsachen vor, wenn sie der Subventionsgeber auf Grund eines Gesetzes als subventionserheblich bezeichnet. Auch wenn die jeweiligen Bundesregelungen zu den Hilfen und die zur Umsetzung erlassenen Richtlinien der Länder keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne sind und Haushaltsgesetze jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen enthalten, so kommt vorliegend aber deren Bezeichnung durch den Landessubventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - hier § 1 der LandesSubvG i.V.m. § 2 Abs. 1 SubvG - in Betracht.

1082

In den zur Tat benutzten Antragsformularen werden die subventionserheblichen Tatsachen in der gebotenen Eindeutigkeit bezeichnet. Zwar werden sie nicht immer einzeln als solche benannt; der Antragsteller muss aber durch ein zu setzendes Kreuz in der dazugehörigen Erklärung seine Kenntnis bestätigen, dass ihm die jeweiligen Tatsachen als subventionserhebliche bewusst sind. Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erfordert keine wörtliche Wiederholung, sondern kann sich auch aus einer - wie hier ausreichend präzisen - Verweisung ergeben. Da nur einige und zudem fast ausschließlich erhebliche Tatsachen abgefragt werden, wird die umfangreiche Verweisung nicht zu einem grundsätzlich unzulässigen pauschalen oder lediglich formelhaften Hinweis, zumal sie sich nur auf im Antragsformular selbst enthaltene Angaben bezieht. Einer wirksamen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber steht auch nicht entgegen, dass diese ausschließlich in einer vom Subventionsempfänger anzukreuzenden Wissenserklärung aufgeführt werden. Dies führt nicht dazu, dass der Subventionsnehmer selbst über die Subventionserheblichkeit der Tatsache entscheidet. Vielmehr handelt es sich um eine nach Sinn und Zweck zulässige Gestaltungsmöglichkeit, welche die Kenntnisnahme des Subventionsnehmers nachweist.

1083

Bei den in Rede stehenden Angaben etwa zur Höhe der Umsätze, der Schließungstage oder dem Liquiditätsengpass handelt es sich auch um solche, die in „wesentlicher“ Beziehung unrichtig sind, da sie sich nicht auf einen Randbereich des Bewilligungssachverhalts beziehen, sondern den Kern der gewährten Soforthilfe betreffen, nämlich die Antragsberechtigung und die Höhe einer Billigkeitsleistung, wenn Unternehmen in Folge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht sind.

1084

Bei allen Anträgen handelte die Tätergruppe in Kenntnis der Subventionserheblichkeit der jeweiligen Angaben, was sie durch das Setzen eines entsprechenden Kreuzes bestätigte. Hinsichtlich deren Unrichtigkeit handelten sie ebenfalls mit Vorsatz.

1085

Die stets erfolgte zweckwidrige Verwendung der ausgezahlten Subventionen (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind vorliegend mitbestrafte Nachtaten. Diese bleiben straflos, weil die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wurde.

1086

Soweit in den Fällen 62 und 73 der Antrag durch den Prüfenden Dritten zurückgezogen wurde, findet der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (Abs. 6 Satz 1) wegen des Verbrechenscharakters keine Anwendung.

1087

Die Angeklagte S. A. hat sich durch ihre erklärte Bereitschaft, Gelder zu verwahren, sie weiterzutransportieren und damit Immobilien zu erwerben der Beihilfe hierzu strafbar gemacht, §§ 264 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 i.V.m. 263 Abs. 5, 27 StGB.

1088

Hierzu ist es nicht erforderlich, dass die Angeklagte die konkreten Firmen oder den Zeitpunkt der Anträge kannte. Auch musste sie nicht wissen, für welche Scheingeschäftsführer und welchen Prüfenden Dritten sich die Haupttäter schließlich entscheiden würden. Bei ihrer Unterstützungszusage war ihr – schon nach ihrer eigenen Einlassung – bewusst, dass M. A. die Taten zusammen mit den weiteren Angeklagten J. A1 und N. A2 sowie einem Prüfenden Dritten – dessen Namen sie nicht kennen musste – beging und sie sich in dieses Gefüge eingliederte. Ferner hatte ihre Bereitschaft und ihr Handeln durchaus einen gewissen Einfluss auf die Zahl und Frequenz der Subventionsbetrugstaten.

1089

Auch dass die Taten der Schaffung einer Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang dienen würden, war ihr nach eigener Einlassung bewusst, wenn sie angibt, dass ihr Mann und auch die anderen Täter ihren Lebensunterhalt damit verdienten, zumal sie sich selbst durch die Taten eine solche Einnahmequelle erschließen wollte.

1090

Fördert wie hier der Gehilfe durch eine Beihilfehandlung mehrere rechtlich selbständige Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne verwirklicht.

V.

1091

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

1092

1. Die Angeklagten P., M. A., A1 und A2

1093

a) Strafrahmen

1094

Die Kammer hat bei allen Einzelstrafen den Strafrahmen aus §§ 264 Abs. 3 i.V.m. 263 Abs. 5 Satz 1 StGB zugrunde gelegt. Die Annahme eines minderschweren Falles lag schon auf Grund der hochprofessionell organisierten Vielzahl an Taten und der Höhe der verwirklichten Schäden für das Gericht fern. Dass es in einer hohen Anzahl von Fällen – zum Teil aufgrund der Bemühungen der Ermittlungsbehörden – nicht zu Auszahlungen und damit zu einem Schadenseintritt kam, war bei einer Gesamtschau der Tatumstände eher zufallsabhängig und führt auch hinsichtlich dieser Fälle nicht zur Annahme eines minderschweren Falles.

1095

b) Strafzumessung und Einzelstrafen

1096

Bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die jeweiligen Angeklagten hat die Kammer zunächst für alle Angeklagten P., M. A., A1 und A2 zunächst zu deren Lasten jeweils die erhebliche Höhe der beantragten Subventionen von 12.538.646,20 Euro und die zu Unrecht letztlich erlangten Hilfsgelder in Höhe von 3.001.544,88 Euro gesehen. Weiterhin war die hochprofessionelle Vorgehensweise bei der Stellung der Anträge und der doppelten Verschleierung über Scheingeschäftsführer bzw. erfundene Antragsteller und die Zwischenebene um N. und G1 zu ihren Lasten zu werten. Ebenfalls zu ihren Ungunsten wirkt sich aus, dass jede der Einzeltaten Teil einer länger andauernden Serie von gleich gelagerten, systematisch begangenen Straftaten war.

1097

Negativ fällt auch das bewusste Ausnutzen eines besonderen Hilfeverfahrens in einer deutschlandweiten Notlage mit einem seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr gekannten Ausmaß und die darin liegende besonders schwerwiegende Vertrauensverletzung ins Gewicht. Diese ist insbesondere geeignet, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören, das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs und auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden erheblich zu erschüttern.

1098

Zu deren Gunsten hat die Kammer ausnahmsweise gewertet, dass sich ein jeder von ihnen bis zur Urteilsverkündung anderthalb Jahre in Untersuchungshaft befand. Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung zwar nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. Dies war hier jedoch der Fall: Insbesondere die erforderlichen Trennungsanordnungen und die Maßnahmen zur Coronaisolation führten zu deutlichen zusätzlichen Einschränkungen gerade in der Pflege sozialer und familiärer Beziehungen, die über den gewöhnlichen Vollzug von Untersuchungshaft hinausgingen und von denen sie sich stark beeindruckt zeigten. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass alle vier als Erstverbüßer besonders haftempfindlich sind.

1099

Eine strafmildernde Mitverantwortung staatlicher Stellen konnte die Kammer entgegen des Vorbringens der Verteidigung vorliegend nicht erkennen. Das Argument der fehlenden oder unzureichenden Kontrolle dringt aus Sicht der Kammer schon deshalb nicht durch, weil die Rechtsgemeinschaft auf die Korrektheit von Angaben angewiesen ist und eine ansonsten sorgfältigere Prüfung einen nicht vertretbaren und auch nicht gewünschten Überwachungsapparat und erhebliche zeitliche Verzögerungen bedingen würden, die dem Hilfszweck entgegenliefen.

1100

Im Übrigen setzte eine solche Strafmilderung des Verhaltens staatlicher Stellen voraus, dass das ihnen vorwerfbare Verhalten unmittelbar auf das Handeln des Täters Einfluss genommen hat. So etwa, weil dieser bisher nicht tatgeneigt war oder ihm wenigstens durch das Verhalten der Subventionsgeber die Tat erleichtert wurde und den staatlichen Stellen die Tatgenese vorgeworfen werden kann. Diese Voraussetzungen sind bereits insoweit nicht erfüllt, als dass die den Angeklagten vorgeworfenen Taten nicht die Entstehung eines Schadens voraussetzen, so dass etwaige unzureichende staatliche Kontrollen hinsichtlich der Bescheidung von Subventionsanträgen oder der Auszahlung von Subventionsgeldern per se keine Erleichterung der Tat darstellen können. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie in dieser Hinsicht das Verhalten der staatlichen Stellen unmittelbar auf das Handeln der Angeklagten Einfluss genommen hätte und den staatlichen Entscheidungsträgern überhaupt die Tatgenese vorgeworfen werden könnte. Stattdessen umgingen die Angeklagten durch den Einsatz tatbereiter prüfender Dritter bzw. im Falle der Antragsstellungen durch den Angeklagten P. durch die Nutzung des Zugangs eines Prüfenden Dritten und der Vortäuschung von dessen Tätigkeit gerade mit hoher krimineller Energie ein im Zusammenhang mit den Antragstellungen eingeführtes Sicherungsinstrument, das angesichts des grundsätzlichen Vertrauens in die Redlichkeit der dafür qualifizierten Berufsträger – d.h. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchhalter – auch grundsätzlich zur Zweckerfüllung geeignet war.

1101

In diesem Zusammenhang war ebenfalls nicht strafmildernd zu berücksichtigen, dass ein Großteil der angeklagten Taten zumindest teilweise unter polizeilicher Beobachtung stattfanden, weil dies nur bei sicherem Ausschluss der Rechtsgutgefährdung möglich ist. Vorliegend erfolgten trotz dem Versuch der Verhinderung durch die Polizei weitere Antragsstellungen und auch Auszahlungen.

1102

Hinsichtlich der einzelnen Angeklagten hat die Kammer weiter das Folgende berücksichtigt und sodann die jeweiligen Einzel- und Gesamtstrafen festgesetzt:

1103

aa) Der Angeklagte P.

1104

Die Kammer hat zusätzlich zu Lasten des Angeklagten P. gewertet, dass er eine Schlüsselstellung im Tätergefüge innehatte, da ohne ihn die Stellung falscher Hilfsanträge nicht möglich gewesen wäre, was insbesondere nach der Sperrung des Zugangs des v. W. und der schlechten Erfahrungen mit den anderen Prüfenden Dritten S. und S1 noch besonders betont wird. Diese hervorgehobene Stellung zeigt sich auch darin, dass der „ G2“ sogar eine zehnprozentige Provision von der Tätergruppe erhielt, damit sie Zugang zu dem P. als „Prüfenden Dritten“ bekamen, der eine große Zahl unberechtigter Hilfsanträge stellte.

1105

Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Angeklagte P. noch zusätzliche besondere kriminelle Energie dahingehend gezeigt hat, dass er über die Abrechnung nach RVG bereits im Vorfeld eine zusätzliche Verteidigungsebene eingebaut hat, die ihn von jeglicher straf- oder haftungsrechtlicher Inanspruchnahme schützen soll: Im Zweifel könnte sich so der Rechtsanwalt G. auf sein berufsrechtliches Schweigerecht und den stets zuverlässigen P. berufen. Der Angeklagte P. hätte sich - wie er es auch vorliegend getan hat - auf die umfangreichen erhaltenen Unterlagen und das aus der Kooperation mit Rechtsanwalt G. abgeleitete Mandatsgeheimnis berufen können. Nach den Angaben der Zeugen S6, B. und H1 wären sie ohne die Erkenntnisse der Telekommunikationsüberwachung nicht zu einem Tatnachweis hinsichtlich des Angeklagten P. gelangt, sondern hätten sich allein auf die übrigen Bandenmitglieder konzentriert.

1106

Demgegenüber spricht zu Gunsten des Angeklagten, dass er zumindest die objektiven Feststellungen eingeräumt hat und bislang nicht vorbestraft ist.

1107

Strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer außerdem den Umstand, dass gegen den Angeklagten ein zeitiges Berufsverbot verhängt und die Einziehung seines ihm gehörenden Mobiltelefons als Tatmittel angeordnet wurde.

1108

Hiervon ausgehend hat die Kammer folgende Einzelstrafen festgesetzt, deren Höhe sie nochmals jeweils nach der Summe der beantragten Hilfen und dem Umstand, ob es schlussendlich zu einer (Teil-)Auszahlung gekommen ist oder nicht, abgestuft hat:

1109

Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten (Taten 56, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 76).

1110

Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro und einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten (Tat 67).

1111

Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro und einer vollständigen Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Tat 68).

1112

Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten (Taten 46, 47, 48, 49, 52, 53, 57, 78).

1113

Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro mit einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Taten 35, 36, 39, 40, 41, 42, 55).

1114

Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten (Taten 33, 34, 37, 38, 50, 51, 54).

1115

Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten (Taten 45 und 77).

1116

Bei einer Antragssumme über 200.000,- Euro und unter 300.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten (Taten 43, 44, 59, 61, 79, 80).

1117

Bei einer Antragssumme über 200.000,- Euro und unter 300.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten (Tat 60).

1118

Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Taten 58, 62, 66).

1119

Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren 9 Monaten (Tat 63).

1120

Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Vollauszahlung und mehrfachen nachträglichen Drängen durch die Tätergruppe und den P., die Auszahlung doch noch zu erreichen, eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren (Tat 65).

1121

Bei einer Antragssumme über 500.000,- Euro ohne Auszahlung trotz Bewilligung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren 3 Monaten (Tat 64).

1122

Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei dieser hat die Kammer nochmals die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt und erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Dabei fiel einerseits zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass sämtliche Taten in einem einheitlichen situativen und motivatorischen sowie in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen, was ihnen einen Teil ihres eigenständigen Gewichts nimmt. Andererseits war zu sehen, dass bei einem Subventionsbetrug in derart beträchtlichem Umfang anlässlich einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage eine strenge Ahndung erforderlich ist, um die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Bewahrung es gerade in diesen Zeiten ankommt, zu erhalten. Die Kammer hat deshalb unter einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

1123

8 Jahren

1124

als tat- und schuldangemessen erkannt.

1125

bb) Der Angeklagte M. A.

1126

Die Kammer hat zusätzlich zu Lasten des Angeklagten M. A. gewertet, dass er im Tätergefüge die alleinige Führungsposition innehatte und sämtliche wichtigen Entscheidungen traf.

1127

Negativ ins Gewicht fällt auch, dass er ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben an den Tag gelegt hat. So hat er selbst eingeräumt, mit den Taten seinen luxuriösen Lebensstil finanzieren zu wollen. Von den Geldern erwarb er für sich nach den Angaben des Zeugen T. unter anderem einen Lamborghini Huracan Evo Spyder und eine Harley-Davidson XL2/XL 1200C sowie eine Rolex Uhr. Weiterhin erwarb er in D. eine Immobilie und mietete eine Wohnung im dortigen B. K.. Plakativ wird dieser Drang nach einem auch nach außen erkennbaren luxuriösen Lebensstil in einem Telefongespräch mit der Angeklagten S. A. vom 29. September 2021 ab 15:54 Uhr, indem er sie im Hinblick auf andere Eltern in der Kindertagesstätte fragt: „Frag mal, wie viele Väter von denen denn einen Lamborghini fahren?“ Frag mal, wie viele Väter ein Haus für über 2 Millionen bauen. Frag mal, wie viele Väter im B. K. noch eine Wohnung haben?“.

1128

Schließlich ist zu seinen Lasten zu sehen, dass er – wenn auch nicht einschlägig und schon geraume Zeit zurückliegend – vorbestraft ist.

1129

Demgegenüber spricht zu Gunsten des Angeklagten, dass er zumindest die Taten 67 bis 80 vollumfänglich eingeräumt hat, wobei diesem ersten, am 13. Verhandlungstag schriftlich und augenscheinlich nach anwaltlicher Beratung abgegebenen ersichtlich am Inhalt der Akte und der bisherigen Beweisaufnahme, insbesondere der Telekommunikationsüberwachung, orientierten Geständnis ohne jede Möglichkeit der Nachfrage nur ein gemindertes Gewicht zukommt.

1130

Strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer außerdem die Einziehung diverser, dem M. A. gehörender Mobiltelefone, zweier Laptops und USB-Sticks als Tatmittel.

1131

Hiervon ausgehend hat die Kammer folgende Einzelstrafen festgesetzt, deren Höhe sie nochmals jeweils nach der Summe der beantragten Hilfen und dem Umstand, ob es schlussendlich zu einer (Teil-)Auszahlung gekommen ist oder nicht, abgestuft hat:

1132

Bei einer Antragssumme unter 50.000,- Euro und einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten (Taten 1 bis 3).

1133

Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten (Taten 14, 56, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 76).

1134

Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro und einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten (Taten 8, 27, 67).

1135

Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro und einer vollständigen Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Tat 68).

1136

Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten (Taten 15, 46, 47, 48, 49, 52, 53, 57, 78).

1137

Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro mit einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Taten 9, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 35, 36, 39, 40, 41, 42, 55).

1138

Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten (Taten 4, 33, 34, 37, 38, 50, 51, 54).

1139

Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten (Taten 45, 73, 77).

1140

Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Teilauszahlung von 50.000,- Euro eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten (Taten 6, 7, 10, 11).

1141

Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Teilauszahlung von mehr als 50.000,- Euro eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten (Tat 22).

1142

Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Tat 5).

1143

Bei einer Antragssumme über 200.000,- Euro und unter 300.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten (Taten 43, 44, 59, 61, 79, 80).

1144

Bei einer Antragssumme über 200.000,- Euro und unter 300.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten (Tat 60).

1145

Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Taten 24, 58, 62, 66).

1146

Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Tat 23).

1147

Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren 9 Monaten (Tat 63).

1148

Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Vollauszahlung und mehrfachen nachträglichen Versuchen, die Auszahlung doch noch zu erreichen, eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren (Tat 65).

1149

Bei einer Antragssumme über 500.000,- Euro ohne Auszahlung trotz Bewilligung eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren 3 Monaten (Tat 64).

1150

Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei dieser hat die Kammer nochmals die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt und erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Dabei fiel einerseits zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass sämtliche Taten in einem einheitlichen situativen und motivatorischen sowie in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen, was ihnen einen Teil ihres eigenständigen Gewichts nimmt. Andererseits war zu sehen, dass bei einem Subventionsbetrug in derart beträchtlichem Umfang anlässlich einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage eine strenge Ahndung erforderlich ist, um die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Bewahrung es gerade in diesen Zeiten ankommt, zu erhalten. Die Kammer hat deshalb unter einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

1151

10 Jahren

1152

als tat- und schuldangemessen erkannt.

1153

cc) Der Angeklagte J. A1

1154

Die Kammer hat zusätzlich zu Lasten des Angeklagten A1 gewertet, dass er im Tätergefüge die rechte Hand des M. A. war.

1155

Schließlich ist zu seinen Lasten zu sehen, dass er - wenn auch nicht einschlägig und schon geraume Zeit zurückliegend - vorbestraft bzw. jugendrichterlich gemaßregelt ist.

1156

Demgegenüber spricht neben seines noch jungen Alters zu Gunsten des Angeklagten, dass er als einziger der Tätergruppe alle ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat, auch wenn diesem Geständnis nur ein gemindertes Gewicht zukommen kann. Das erst bei bereits weit fortgeschrittener Beweisaufnahme abgelegte Geständnis war im Hinblick auf die Wortwahl und Ausdrucksweise, die deutlich von den wenigen freien Äußerungen des Angeklagten und dem Inhalt der in Augenschein genommenen Telefonate abwich, ganz deutlich von den Verteidigern vorformuliert, ohne Rückfragen zuzulassen. Das zeigt, dass es sich um rein prozesstaktisch motivierte Einlassungen handelte. Die von Selbstmitleid geprägte Darstellung der mit der Verhaftung erlittenen eigenen Nachteile des Angeklagten nahm zudem weitaus mehr Raum ein als das Bedauern der Tatbegehung, so dass die Kammer der Einlassung auch primär die Inszenierung von Reue entnehmen konnte.

1157

Strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer außerdem die Einziehung seines Mobiltelefons als Tatmittel.

1158

Zusätzlich war die sich aus seiner voraussichtlich lebenslang chronischen Erkrankung an Colitis ulcerosa ergebende erhöhte Haftempfindlichkeit strafmildernd zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Krankheit nach der eigenen Darstellung des Angeklagten derzeit erfolgreich medikamentös behandelt wird und die als letzte Behandlungsalternative von dem Angeklagten befürchtete Entfernung des Dickdarms (nach der im Übrigen, wie der Kammer durch den Schöffen A. als approbiertem Arzt vermittelt werden konnte, auch ein weitgehend beschwerdefreies Leben wahrscheinlich ist) bisher als nicht erforderlich erscheint.

1159

Hiervon ausgehend hat die Kammer folgende Einzelstrafen festgesetzt, deren Höhe sie nochmals jeweils nach der Summe der beantragten Hilfen und dem Umstand, ob es schlussendlich zu einer (Teil-)Auszahlung gekommen ist oder nicht, abgestuft hat:

1160

Bei einer Antragssumme unter 50.000,- Euro und einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr (Taten 1 bis 3).

1161

Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten (Taten 14, 56, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 76).

1162

Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro und einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten (Taten 8, 27, 67).

1163

Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro und einer vollständigen Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten (Tat 68).

1164

Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Taten 15, 46, 47, 48, 49, 52, 53, 57, 78).

1165

Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro mit einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten (Taten 9, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 35, 36, 39, 40, 41, 42, 55).

1166

Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten (Taten 4, 33, 34, 37, 38, 50, 51, 54).

1167

Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten (Taten 45, 73, 77).

1168

Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Teilauszahlung von 50.000,- Euro eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten (Taten 6, 7, 10, 11).

1169

Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Teilauszahlung von mehr als 50.000,- Euro eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Tat 22).

1170

Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten (Tat 5).

1171

Bei einer Antragssumme über 200.000,- Euro und unter 300.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten (Taten 43, 44, 59, 61, 79, 80).

1172

Bei einer Antragssumme über 200.000,- Euro und unter 300.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten (Tat 60).

1173

Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten (Taten 24, 58, 62, 66).

1174

Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten (Tat 23).

1175

Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren 3 Monaten (Tat 63).

1176

Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Vollauszahlung und mehrfachen nachträglichen Versuchen, die Auszahlung doch noch zu erreichen, eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten (Tat 65).

1177

Bei einer Antragssumme über 500.000,- Euro ohne Auszahlung trotz Bewilligung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten (Tat 64).

1178

Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei dieser hat die Kammer nochmals die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt und erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Dabei fiel einerseits zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass sämtliche Taten in einem einheitlichen situativen und motivatorischen sowie in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen, was ihnen einen Teil ihres eigenständigen Gewichts nimmt. Andererseits war zu sehen, dass bei einem Subventionsbetrug in derart beträchtlichem Umfang anlässlich einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage eine strenge Ahndung erforderlich ist, um die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Bewahrung es gerade in diesen Zeiten ankommt, zu erhalten. Die Kammer hat deshalb unter einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

1179

7 Jahren

1180

als tat- und schuldangemessen erkannt.

1181

dd) Der Angeklagte N. A2

1182

Die Kammer hat zusätzlich zu Lasten des Angeklagten A2 gewertet, dass er - wenn auch nicht einschlägig und schon geraume Zeit zurückliegend - jugendrichterlich gemaßregelt ist.

1183

Die Kammer hat zu seinen Gunsten gewertet, dass er überwiegend auf Anweisung handelte.

1184

Neben seinem noch jungen Alter hat die Kammer ebenso zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er zumindest seine Anwesenheit im Büro der Tätergruppe und seine Beteiligung an den Taten als „Zaungast“ eingeräumt hat. Gleichwohl kommt diesem Geständnis nur ein gemindertes Gewicht zu. Auch diese Einlassung erfolgte nach Aktenkenntnis und war erkennbar stark von anwaltlicher Beratung geprägt. Bei dem ersten „Versuch“ einer Befragung durch die Kammer war offensichtlich, dass der Angeklagte sich von auswendig gelernten Formulierungen – die ihm zudem sprachlich eher fremd zu sein schienen – nicht lösen konnte. Auch die zweite „Befragung“ gestaltete sich wenig anders und offenbarte einen erkennbar „gecoachten“ Angeklagten, der mit wie aus der Pistole geschossenen formelhaften Repliken versuchte, die für ihn vorteilhaftesten Antworten zu geben.

1185

Strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer außerdem die Einziehung seines Mobiltelefons als Tatmittel.

1186

Hiervon ausgehend hat die Kammer folgende Einzelstrafen festgesetzt, deren Höhe sie nochmals jeweils nach der Summe der beantragten Hilfen und dem Umstand, ob es schlussendlich zu einer (Teil-)Auszahlung gekommen ist oder nicht, abgestuft hat:

1187

Bei einer Antragssumme unter 50.000,- Euro und einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr (Taten 1 bis 3).

1188

Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten (Taten 14, 56, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 76).

1189

Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro und einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten (Taten 8, 27, 67).

1190

Bei einer Antragssumme über 50.000,- Euro und unter 100.000,- Euro und einer vollständigen Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten (Tat 68).

1191

Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Taten 15, 46, 47, 48, 49, 52, 53, 57, 78).

1192

Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro mit einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten (Taten 9, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 35, 36, 39, 40, 41, 42, 55).

1193

Bei einer Antragssumme über 100.000,- Euro und unter 150.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten (Taten 4, 33, 34, 37, 38, 50, 51, 54).

1194

Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten (Taten 45, 73, 77).

1195

Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Teilauszahlung von 50.000,- Euro eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten (Taten 6, 7, 10, 11).

1196

Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Teilauszahlung von mehr als 50.000,- Euro eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten (Tat 22).

1197

Bei einer Antragssumme über 150.000,- Euro und unter 200.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Tat 5).

1198

Bei einer Antragssumme über 200.000,- Euro und unter 300.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten (Taten 43, 44, 59, 61, 79, 80).

1199

Bei einer Antragssumme über 200.000,- Euro und unter 300.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten (Tat 60).

1200

Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro ohne Auszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Taten 24, 58, 62, 66).

1201

Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Teilauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten (Tat 23).

1202

Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Vollauszahlung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten (Tat 63).

1203

Bei einer Antragssumme über 300.000,- Euro und unter 500.000,- Euro mit einer Vollauszahlung und mehrfachen nachträglichen Versuchen, die Auszahlung doch noch zu erreichen, eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 8 Monaten (Tat 65).

1204

Bei einer Antragssumme über 500.000,- Euro ohne Auszahlung trotz Bewilligung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 8 Monaten (Tat 64).

1205

Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei dieser hat die Kammer nochmals die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt und erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Dabei fiel einerseits zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass sämtliche Taten in einem einheitlichen situativen und motivatorischen sowie in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen, was ihnen einen Teil ihres eigenständigen Gewichts nimmt. Andererseits war zu sehen, dass bei einem Subventionsbetrug in derart beträchtlichem Umfang anlässlich einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage eine strenge Ahndung erforderlich ist, um die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Bewahrung es gerade in diesen Zeiten ankommt, zu erhalten. Die Kammer hat deshalb unter einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren 8 Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

1206

5 Jahren

1207

als tat- und schuldangemessen erkannt.

2. S. A.

1208

a) Strafrahmen

1209

Bei der Angeklagten S. A. hat die Kammer den Strafrahmen aus §§ 264 Abs. 3 i.V.m. 263 Abs. 5 Satz 1 StGB nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert.

1210

b) Strafzumessung

1211

Zu Gunsten der Angeklagten spricht, dass sie ein in weiten Teilen glaubhaftes und umfassendes Geständnis abgelegt und auch Nachfragen des Gerichts beantwortet hat. Diesem Geständnis konnte die Kammer auch Reue und Einsicht entnehmen.

1212

Ferner spricht für die Angeklagte, dass sie bislang nicht vorbestraft ist und sich ihr Tatbeitrag in einem weitestgehend passiven Verwahren und Transferieren der ertrogenen Gelder erschöpft hat.

1213

Strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer außerdem die Einziehung des ihr gehörenden Mobiltelefons als Tatmittel.

1214

Zu ihren Lasten ist zu sehen, dass auch sie durchaus kriminelle Energie aufgewandt hat, was sich insbesondere in der Nutzung eines Schließfachs, das nicht auf ihren Namen gemeldet war, gezeigt hat.

1215

Negativ ins Gewicht fällt auch, dass auch sie ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben an den Tag gelegt hat. So hat auch sie eingeräumt, mit den Taten einen luxuriösen Lebensstil finanzieren zu wollen. Von den Geldern erwarb sie ausweislich des Sicherstellungsvermerks aus ihrer Wohnung und der Wertermittlung des Zeugen B5 allein 32 Handtaschen und eine Vielzahl an Schuhen namhafter Luxusartikelhersteller wie Gucci oder Louis Vuitton mit einem Schätzwert von über 41.000,- Euro, sowie eine Richard Mille Uhr RM005 RG / 1219 mit einem Schätzwert von ca. 150.000,- Euro.

1216

Nach alledem hat die Kammer auch im Hinblick darauf, dass bei einem Subventionsbetrug in derart beträchtlichem Umfang anlässlich einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage eine strenge Ahndung erforderlich ist, um die Rechtstreue der Bevölkerung, auf die es gerade hierbei ankommt, zu erhalten, auf eine Freiheitsstrafe von

1217

2 Jahren

1218

als tat- und schuldangemessen erkannt.

1219

Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung und die Verbüßung einer zehntägigen Untersuchungshaft zur Warnung dienen lassen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Insbesondere hat sie sich um einen Ausbildungsplatz zur Restaurantfachfrau bemüht, betreibt die Scheidung von dem Angeklagten M. A. und sorgt für ihre beiden Kinder. Darüber hinaus hat sie bereits nach Entlassung aus der Untersuchungshaft unmittelbar wieder eine Beschäftigung aufgenommen, welche ihr einen ausreichenden Lebensunterhalt ermöglicht. Die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände für eine Strafaussetzung zur Bewährung lagen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten ebenfalls vor. Insbesondere war das frühe Geständnis von Schuldeinsicht und Reue getragen. Zusammen mit den fehlenden Vorstrafen und einer geordneten Lebensführung ergeben sich hieraus besondere Umstände, die auch eingedenk der verhängten Strafe noch gewichtig genug sind, um diese zur Bewährung auszusetzen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist schließlich nach dem Dafürhalten der Kammer auch nicht geboten, § 56 Abs. 3 StGB.

VI.

1220

Gegen den Angeklagten P. hat die Kammer gemäß §§ 61 Nr. 6, 70 Abs. 1 StGB ein zeitiges Berufsverbot verhängt.

1221

Vorliegend hat der Angeklagte P. die Straftaten des Subventionsbetrugs unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf gestellten Aufgaben begangen, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Als von dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt G. mit der Einreichung der Anträge beauftragter Berufshelfer beantragte er die Gewährung von Überbrückungshilfen im Namen der jeweiligen Antragsteller. Er fungierte insofern als Bote und stand für die Richtigkeit sowie für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen ein. Zudem bestätigt er die Identität der jeweiligen Antragsteller. Insbesondere versicherte und dem Namen des Rechtsanwalts G., dass die zahlenmäßigen Angaben zu den Umsätzen und Schäden plausibilisiert wurden.

1222

Im Rahmen der November-/Dezemberhilfen bescheinigte der prüfende Dritte zudem die (in)direkte Betroffenheit des Antragstellers vom Corona bedingten Lockdown. Die hieraus resultierende Aufgabe zur Prüfung und Einreichung wahrheitsgemäßer Anträge ist als eine aus dieser Art der Gewerbetätigkeit erwachsende Pflicht anzusehen.

1223

Diese Pflicht hat der Angeklagte missbraucht, um der Tätergruppe die Stellung unberechtigter Subventionsanträge zu ermöglichen. Eine Fortsetzung der Tatserie konnte nur durch die Verhaftung des Angeklagten verhindert werden. Der Angeklagte will auch weiterhin im Rahmen seiner Firma, der P. Q. S. GmbH, Buchhaltungsdienstleistungen anbieten, welche den allergrößten Teil des gewohnten Umsatzes ausmachen.

1224

Es besteht weiter zur Überzeugung der Kammer die fast an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte alsbald in gewohnter Weise weiterarbeiten und sich bei einer sich neuerlich bietenden Gelegenheit - etwa im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld oder Steuern erneut durch das Ausnutzen seines Betriebs strafbar machen wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem – im Rahmen der hier zu treffenden Prognoseentscheidung einzubeziehenden – völlig uneinsichtigen Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, zum anderen auch daraus, dass die von ihm geleitete Firma nach Angaben der Zeugin L3 ohne die Einkünfte aus den hier strafbefangenen Taten keine positiven Umsätze im Tatzeitraum habe erzielen können. Hierfür spricht außerdem, dass der Angeklagte augenscheinlich in ein kriminelles System des G2 eingebunden ist, der den P. der Tätergruppe „zuteilte“ und dafür Provision erhielt.

1225

Um diese Gefahr nachhaltig zu beseitigen, hält die Kammer es für erforderlich, dem Angeklagten für drei Jahre die selbständige Ausübung buchhalterischer Tätigkeiten sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder zur Ausübung von buchhalterischen Tätigkeiten Angestellter eines Buchhalters, Steuerberaters oder Rechtsanwalts zu verbieten.

1226

Diese Maßregel ist nach dem Maßstab des § 62 StGB im Hinblick auf die vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr auch verhältnismäßig.

VII.

1227

1. Die Einziehung von Wertersatz

1228

Soweit die Tätergruppe durch ihre Taten Vermögensvorteile erlangt haben, sind diese als Wertersatz (§ 73c Satz 1 StGB) einzuziehen.

1229

Die Mittelbarkeit eines solchen Zuflusses (Umwandlung von Buch- in Bargeld) steht der Einziehung nicht entgegen. Denn es reicht aus, dass zunächst einer der Tatbeteiligten den Taterlös vereinnahmt, bevor er ihn an den von der Einziehung betroffenen Tatbeteiligten überträgt; dadurch wird der Kausal- und Zurechnungszusammenhang zwischen Tatbeitrag und Vereinnahmen des Tatertrags nicht unterbrochen.

1230

Soweit der beim Angeklagten P. sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 12.500,- Euro bereits bei der H. Justizkasse eingezahlt wurde, hat dies zur Folge, dass die Banknoten aufgrund Vermengung als individualisierbare Objekte nicht mehr vorhanden sind und somit die Anordnung ihrer Einziehung ins Leere geht; die Wirkung der Maßnahme gemäß § 75 StGB kann sich nicht mehr auf die körperlichen Zahlungsmittel erstrecken. Gemäß § 73c Satz 1 StGB ist dem Wortlaut der Norm entsprechend die Einziehung des Wertes dieser Forderung zulässig. Der eingezahlte Geldbetrag wird sodann im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen sein.

1231

Soweit die Angeklagten auch entsprechende Aufwendungen gehabt haben, unterfallen sie dem Abzugsverbot aus § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB, da sie der Vorbereitung und Durchführung der Taten dienten.

1232

2. Einziehung der Tatmittel

1233

Darüber hinaus war die Einziehung der im Tenor unter 8. angeführten, am 10. November 2021 sichergestellten Gegenstände als Tatmittel anzuordnen, welche sämtlich zur Begehung bzw. Vorbereitung der vorliegend verfahrensgegenständlichen Straftaten gebraucht wurden oder bestimmt waren, § 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB.

1234

Die Mobiltelefone und USB-Sticks dienten hierbei als Speicher- bzw. Kommunikationsmedien, die den jeweiligen Angeklagten gehörten und ihnen zum permanenten Austausch mit den übrigen am Netzwerk Beteiligten dienten, insbesondere um sich untereinander über die Taten auszutauschen, den Kontakt zu Banken, Finanzämtern und den Scheingeschäftsführer sicherzustellen, die wichtigen Informationen zu versenden und zu erhalten (insbesondere die Erklärungen zu den Anträgen, die nachzureichenden Unterlagen oder auch die Bewilligungsbescheide) und somit überhaupt die Taten begehen zu können.

1235

Auch die beiden Laptops, die im Eigentum des M. A. standen, dienten den Angeklagten zur unmittelbaren Tatausführung, nämlich dem Erstellen und Versenden der Anträge und Unterlagen.

1236

Die Kammer war sich bewusst, dass die Anordnung der Einziehung der vorgenannten Gegenstände im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes steht, § 74 Abs. 1 StGB. Jedoch sieht das Gericht in Anbetracht der häufigen Nutzung dieser Gegenstände über einen längeren Zeitraum zur Begehung einer Vielzahl an Taten mit großem Schadensvolumen keine der Einziehung entgegenstehenden Gründe, die so schwer wiegen, als dass den Angeklagten diese belassen werden müssten. Aus Sicht des Gerichts führt die Einziehung nicht zu einem übermäßig belastenden Eingriff, § 74 f StGB.

1237

3. Einziehung des Bargeldes

1238

Die Einziehungsentscheidung aus Ziffer 6 des Tenors beruht auf § 73 Abs. 1 StGB. Bei den sichergestellten Geldern in Höhe von 261.180,- Euro handelt es sich um originär Taterlangtes.

1239

Hinsichtlich der Gelder im Schließfach haben dies die Angeklagten S. und M. A. selbst eingeräumt. Die Kammer ist überzeugt, dass für das in der Wohnung aufgefundene Bargeld nichts Anderes gelten kann. Hierfür spricht schon die Art der Aufbewahrung als Bargeld in ungewöhnlicher Höhe versteckt an mehreren Orten in der Wohnung, obwohl beide Angeklagte über Konten verfügten. Dies gilt umso mehr, als dass sämtliche Auszahlungen der Förderbanken in den vorliegenden Taten von der Tätergruppe stets in bar abgehoben worden waren und andere legale Einkommensquellen in derartiger Größenordnung nicht zur Verfügung standen.

VIII.

1240

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Sonstiger Langtext

Inhaltsverzeichnis

Vorspann

I.

1. M. P.

2. M. A.

3. J. A1

4. N. A2

5. S. Z. A.

6. Würdigung zu den Feststellungen

II.

1. Pandemiegeschehen und staatliche Hilfsprogramme

a) November- und Dezemberhilfe

b) Überbrückungshilfe III und III Plus

c) Genehmigungsverfahren für die Hilfen

2. Vorgehen der Tätergruppe

3. Erwerb der Firmen und Antragsstellung

4. Erklärungen gegenüber den Subventionsgebern

a) (Eigene) Erklärungen des Prüfenden Dritten

b) Erklärungen der vermeintlichen Subventionsnehmer

aa) Erklärungen zu den Anträgen auf Novemberhilfe

bb) Erklärungen zu den Anträgen auf Dezemberhilfe

cc) Erklärungen zu den Anträgen auf Überbrückungshilfe III

dd) Erklärungen zu den Anträgen auf Überbrückungshilfe III Plus

4. Tatbeiträge der Angeklagten

a) Der Angeklagte P.

b) Der Angeklagte M. A.

c) Der Angeklagte J. A1

d) Der Angeklagte N. A2

e) Die Angeklagte S. A.

f) Banden- und gewerbsmäßiges Zusammenwirken

5. Die einzelnen Taten

Tat 1

Tat 2

Tat 3

Tat 4

Tat 5

Tat 6

Tat 7

Tat 8

Tat 9

Tat 10

Tat 11

Tat 12

Tat 13

Tat 14

Tat 15

Tat 16

Tat 17

Tat 18

Tat 19

Tat 20

Tat 21

Tat 22

Tat 23

Tat 24

Tat 25

Tat 26

Tat 27

Tat 28

Tat 29

Tat 30

Tat 31

Tat 32

Tat 33

Tat 34

Tat 35

Tat 36

Tat 37

Tat 38

Tat 39

Tat 40

Tat 41

Tat 42

Tat 43

Tat 44

Tat 45

Tat 46

Tat 47

Tat 48

Tat 49

Tat 50

Tat 51

Tat 52

Tat 53

Tat 54

Tat 55

Tat 56

Tat 57

Tat 58

Tat 59

Tat 60

Tat 61

Tat 62

Tat 63

Tat 64

Tat 65

Tat 66

Tat 67

Tat 68

Tat 69

Tat 70

Tat 71

Tat 72

Tat 73

Tat 74

Tat 75

Tat 76

Tat 77

Tat 78

Tat 79

Tat 80

Tat der S. A.

7. Taterlangtes

a) Die Angeklagten M. A. und A1

b) Der Angeklagte A2

c) Der Angeklagte P.

d) Die Angeklagte S. A.

III.

1. Einlassung der Angeklagten

a) Der Angeklagte P.

b) Der Angeklagte M. A.

c) Der Angeklagte J. A1

d) Der Angeklagte N. A2

e) Die Angeklagte S. A.

2. Feststellungen zum Pandemiegeschehen

3. Feststellungen zum Vorgehen der Tätergruppe und den Tatbeiträgen

4. Zu den Tatbeiträgen im Einzelnen:

a) Die Tatbeteiligung des M. A.

b) Die Tatbeteiligung des A1

c) Die Tatbeteiligung des A2

d) Die Tatbeteiligung des P.

e) Die Tatbeteiligung der S. A.

f) Schaffung einer Einnahmequelle

g) Arbeitsteiliges Zusammenwirken der Beteiligten

5. Feststellungen zu den einzelnen Antragstellern

a) D. GmbH

b) D. GmbH

c) W. GmbH

d) J. W. GmbH

e) M. S. und D. UG

f) N. S. S.s GmbH

g) L.- T. GmbH

h) T. S. UG

i) A. A. G. GmbH

j) T. P. & S. GmbH

k) F. D. GmbH

l) C.- O. GmbH

m) D. 8 U.

n) E. GmbH

o) O. UG

p) M. S2

q) T. UG

r) M. GmbH

s) P. UG

t) B. UG

u) T. D. S. UG

v) T. S.s GmbH

w) E. a.F. GmbH

x) H. B. N. GmbH

y) C. P. & G. S. GmbH

z) D. V. V.

ä) A. M2

ö) D. C. GmbH

ü) Y. A. S5

ß) H. GmbH

6. Feststellungen zu den jeweiligen Einzeltaten

7. Taterlangtes der Angeklagten

a) Die Angeklagten M. A. und A1

b) Der Angeklagte A2

c) Der Angeklagte P.

d) Die Angeklagte S. A.

aa) Bareinzahlungen auf die Konten der S. A.

bb) Verwahrung von Bargeld in dem von S. A. genutzten Schließfach

cc) Transport, Umtausch und Einzahlung deliktischer Gelder in D.

dd) Verwahrung von deliktischem Bargeld in der gemeinsamen Wohnung

8. Beweisanträge

a) Beweisanträge nach Fristablauf gemäß § 244 Abs6 Satz 3 StPO:

b) Hilfsbeweisanträge:

IV

V.

1. Die Angeklagten P., M. A., A1 und A2

a) Strafrahmen

b) Strafzumessung und Einzelstrafen

aa) Der Angeklagte P.

bb) Der Angeklagte M. A.

cc) Der Angeklagte J. A1

dd) Der Angeklagte N. A2

2. S. A.

a) Strafrahmen

b) Strafzumessung

VI

VII.

2. Einziehung der Tatmittel

3. Einziehung des Bargeldes

VIII.