Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.06.2023 – 302 O 212/19
ECLI:DE:LGHH:2023:0608.302O212.19.00
Tenor
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gemäß § 106 ZPO nach dem Vergleich des Hanseatisches Oberlandesgerichts Hamburg vom 05.12.2022 zu erstattenden Kosten werden auf
136,76 €
(in Worten: einhundertsechsunddreißig 76/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 21.12.2022 festgesetzt.
Gründe
Ausgleichung
Ausgleichung Gerichtskosten I. Instanz
Die Gerichtskosten betragen insgesamt:
4.482,74 €
Davon tragen:
Klagepartei
2.689,64 €
Beklagtenpartei
1.793,10 €
Kläger verauslagte
4.609,00 €
Beklagte verauslagte
0,00 €
der Gegenseite zu erstatten
0,00 €
der Gegenseite zu erstatten
1.793,10 €
Der nicht verbrauchte Kostenvorschuss von 126,26 € wurde zurückerstattet an die Klagepartei.
Die Ausgleichung von Gerichtskosten führt somit zu einer Erstattung an d. Klagepartei
in Höhe von
1.793,10 €
Ausgleichung Gerichtskosten II. Instanz
Die Gerichtskosten betragen insgesamt:
448,00 €
Davon tragen:
Klagepartei
241,92 €
Beklagtenpartei
206,08 €
Kläger verauslagte
896,00 €
Beklagte verauslagte
0,00 €
der Gegenseite zu erstatten
0,00 €
der Gegenseite zu erstatten
206,08 €
Der nicht verbrauchte Kostenvorschuss von 448,00 € wurde zurückerstattet an die Klagepartei.
Die Ausgleichung von Gerichtskosten führt somit zu einer Erstattung an d. Klagepartei
in Höhe von
206,08 €
Ausgleichung außergerichtliche Kosten
I. Instanz
Die Kosten des Privatgutachtens der Beklagtenseite in Höhe von 1.502,97 € wurden zur Ausgleichung berücksichtigt.
Zwar sind Kosten für die von der Partei veranlasste Einschaltung von Sachverständigen nach § 91 Abs. 1 ZPO als Kosten des Rechtsstreits nur erstattungsfähig, wenn der Aufwand unmittelbar prozessbezogen ist. Die Prozessbezogenheit der Einschaltung des Sachverständigen ist im Streitfall aber nicht deshalb zu verneinen, weil die Beauftragung vor Klagandrohung oder Klagerhebung erfolgte. Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine die Erstattungsfähigkeit auslösende Prozessbezogenheit nämlich trotz Fehlens eines engen zeitlichen Zusammenhangs in den Fällen bejaht, in denen sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, weil sich der Versicherer dann von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen muss (BGH MDR 2009, 231; MDR 2009, 232). Waren bei Erteilung des Gutachtenauftrages ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben, besteht auch ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen
Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:
Klagepartei
Beklagtenpartei
Anwaltskosten
1.380,40 €
Anwaltskosten
3.345,09 €
Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt
4.725,49 €
Davon tragen:
Klagepartei
60 %
Beklagtenpartei
40 %
Außergerichtliche Kosten
2.835,29 €
Außergerichtliche Kosten
1.890,20 €
abzüglich eigene Kosten
1.380,40 €
abzüglich eigene Kosten
3.345,09 €
der Gegenseite zu erstatten
1.454,89 €
der Gegenseite zu erstatten
0,00 €
II. Instanz
Die Kosten des Privatgutachtens der Klägerseite in Höhe von 4.053,14 € wurden nicht zur Ausgleichung berücksichtigt.
Es lag bereits ein gerichtliches Gutachten vor, das von der Klägerseite vollständig akzeptiert wurde. Anstatt ein weiteres Privatgutachten in der Berufungsinstanz in Auftrag zu geben, hätte bereits in der I. Instanz die Möglichkeit bestanden Anträge oder Ergänzungsfragen zum gerichtlichen Gutachten zu formulieren.
Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:
Klagepartei
Beklagtenpartei
Anwaltskosten
2.408,20 €
Anwaltskosten
2.806,12 €
Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt
5.214,32 €
Davon tragen:
Klagepartei
54 %
Beklagtenpartei
46 %
Außergerichtliche Kosten
2.815,73 €
Außergerichtliche Kosten
2.398,59 €
abzüglich eigene Kosten
2.408,20 €
abzüglich eigene Kosten
2.806,12 €
der Gegenseite zu erstatten
407,53 €
der Gegenseite zu erstatten
0,00 €
Zusammenfassung Berechnung
I. Instanz
Gerichtskosten
1.793,10 €
zu erstatten von der Beklagtenpartei
außergerichtliche Kosten
1.454,89 €
zu erstatten von der Klagepartei
Summe
338,21 €
zu erstatten von der Beklagtenpartei
II. Instanz
Gerichtskosten
206,08 €
zu erstatten von der Beklagtenpartei
außergerichtliche Kosten
407,53 €
zu erstatten von der Klagepartei
Summe
201,45 €
zu erstatten von der Klagepartei
Summe Instanzen
136,76 €
zu erstatten von der Beklagtenpartei