Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 13.06.2023 – 324 O 198/23
ECLI:DE:LGHH:2023:0613.324O198.23.00
Orientierungssatz
Bei der Behauptung, neben Peter habe auch Walter Kohl seinen Vater im Jahr 2015 auf Pflichtteilsansprüche bezüglich des Nachlasses der Mutter verklagt, handelt es sich um eine (unwahre) Tatsachenbehauptung, die dann von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz für Walter Kohl ist, wenn dieser sich zwar zu einem späteren Zeitpunkt zu einem tatsächlichen Verfahren geäußert hat, aber mit der Angabe 2015 ein zeitlicher Zusammenhang zu einem Krankenhausaufenthalt des schwerkranken Vaters hergestellt wird.(Rn.5)
Tenor
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
untersagt,
1. (...)
2. auf Antrag beider Antragsteller
zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
a) „Dafür wird den Söhnen [W. und P. K.] ihr Pflichtteil bereits vorab in einer Reihe finanzieller Schenkungen ausgezahlt.“,
b) die Antragsteller hätten „weitere Pflichtteilsansprüche“ im Jahr 2015 geltend gemacht;
3. (...)
4. auf Antrag des Antragstellers zu 1)
zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
„Als H. K. im Jahr 2015 erneut im Krankenhaus liegt und wieder einmal um sein Leben kämpft, verklagen ihn W. und P. auf weitere Pflichtteilsansprüche bezüglich des Nachlasses der Mutter. Sie fordern ein detailliertes Nachlassverzeichnis, einschließlich Schenkungen, ehebezogener Zuwendungen und vieles mehr. Die Brüder scheitern mit ihrer Klage. Zum einen sind sie sehr wohl über den Erbschaftsvertrag unterrichtet gewesen, zum anderen haben sie bereits erhebliche Beträge erhalten.“
5. Auf Antrag des Antragstellers zu 2)
zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und /oder zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen,
„Die Brüder scheitern mit ihrer Klage. Zum einen sind sie sehr wohl über den Erbschaftsvertrag unterrichtet gewesen, zum anderen haben sie bereits erhebliche Beträge erhalten.“
wenn dies geschieht, wie geschehen in „Ich war B. - Ein Leben zwischen Schlagzeilen, Staatsaffären und Skandalen“, Autor: K. D., erschienen am 11.05.2023, S. 180 ff.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Bereits gedruckte und/oder zum Druck vorgesehene und/oder ausgelieferte und/oder zur Auslieferung vorgesehene Exemplare sind vom Verbot ausgenommen.
IV. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin haben der Antragsteller zu 1) 25%, der Antragsteller zu 2) 31,25% und die Antragsgegnerin 43,75% zu tragen. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1) und 37,5% der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2). Im Übrigen tragen alle Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V. Der Streitwert wird auf 120.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen war er zurückzuweisen.
1.
Den Antragstellern steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt die Antragsteller insoweit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Den Antragstellern steht der mit dem Antrag zu 2.a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Der maßgebliche Durchschnittsleser versteht die angegriffene Passage „Dafür wird den Söhnen [W. und P. K.] ihr Pflichtteil bereits vorab in einer Reihe finanzieller Schenkungen ausgezahlt“ dahin, dass es bereits im Auszahlungszeitpunkt der unstreitigen Schenkungen eine dahingehende Übereinkunft zwischen den Antragstellern und ihren Eltern gegeben habe, dass die ausgezahlten Beträge auf einen späteren Pflichtteilsanspruch anzurechnen seien. Eine solche ausdrückliche Übereinkunft gab es unstreitig nicht. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass es eine konkludente Anrechnungsbestimmung gegeben habe, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragstellerseite, dass es bis zum Jahr 2008 aufgrund der bis dahin geltenden erbrechtlichen Gestaltung keinen Anlass gegeben habe, über Pflichtteilsansprüche bzw. eine etwaige Anrechnung nachzudenken, sind die dargestellten einseitigen Überlegungen des Vaters der Antragsteller bzw. die Mutmaßung des ehemaligen Steuerberaters nicht ausreichend, um von dem Vorliegen einer konkludenten Anrechnungsbestimmung auszugehen. Soweit der Antragsteller zu 1) in der unter der Anlage AG16 zu der Schutzschrift eingereichten Anlage 2 zum Schriftsatz des Vaters der Antragsteller an das Landgericht F. vom 23.12.2015 von einer Überweisung von vier Erbschaftsfreibeträgen gesprochen hat, ergibt sich daraus nicht, dass es im Zeitpunkt der Schenkungen auch um Pflichtteilsansprüche gegangen wäre.
Insoweit ist es auch unzutreffend, dass im Jahr 2015 „weitere Pflichtteilsansprüche“ (Antrag zu 2.b)) geltend gemacht worden seien.
Dem Antragsteller zu 1) steht der mit dem Antrag zu 4. geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu (Tenor Ziffer 4.). Unstreitig hat der Antragsteller zu 1) seinen Vater im Jahr 2015 nicht verklagt. Es handelt sich insoweit um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die auch von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz ist. Zwar ist es unstreitig, dass sich der Antragsteller zu 1) im Hinblick auf die Klage des Antragstellers zu 2) öffentlich geäußert hat: „Wir haben 2016 (...) auch auf Initiative meines Bruders hin eine juristische Klärung vom Landgericht F. erwirkt". Die Aussage der Berichterstattung, auch der Antragsteller zu 1) habe seinen Vater „verklagt“, geht jedoch in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht deutlich über die genannte öffentliche Äußerung hinaus, da in der Berichterstattung die Klage in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit gestellt wird, dass der Vater der Antragsteller erneut im Krankenhaus gelegen und wieder einmal um sein Leben gekämpft habe. Sich unter diesen Umständen zu der Erhebung einer Klage gegen den schwerkranken Vater zu entscheiden, ist etwas anderes, als im Nachhinein Einverständnis mit der erhobenen Klage zu signalisieren.
Die Äußerung „Die Brüder scheitern mit ihrer Klage. Zum einen sind sie sehr wohl über den Erbschaftsvertrag unterrichtet gewesen, zum anderen haben sie bereits erhebliche Beträge erhalten“ war für den Antragsteller zu 1) schon deswegen zu untersagen, weil er seinen Vater nicht verklagt hat.
Dem Antragsteller zu 2) steht der mit dem Antrag zu 4. geltend gemachte Unterlassungsanspruch in dem sich aus dem Tenor zu Ziffer 5) ergebenen Umfang zu. Es handelt sich um eine unzulässige Meinungsäußerung, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller zu 2) mit seiner Klage gescheitert ist. Der unstreitig geschlossene Vergleich kommt insoweit nicht als Anknüpfungstatsache in Betracht, zumal dieser eine Kostenregelung überwiegend zu Lasten des Vaters der Antragsteller vorsah. Die Aussage „Zum einen sind sie sehr wohl über den Erbschaftsvertrag unterrichtet gewesen, zum anderen haben sie bereits erhebliche Beträge erhalten“, wird von dem Leser dahingehend verstanden, dass dies die Auffassung des Gerichts und damit der Grund für das berichtete Scheitern der Klage gewesen sei. Die Antragsteller haben dies in Abrede genommen. Die Antragsgegnerin verweist auf das Protokoll des Landgerichts F., dem sich diese Darstellung aber nicht entnehmen lässt.
Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass der Antragsteller zu 2) keinen Anspruch darauf hat, dass die Antragsgegnerin nicht unzutreffend darüber schreibt, dass beide Antragsteller die Klage erhoben hätten. Da er die Klage unstreitig erhoben hat, was von der Antragsgegnerin kritisiert wird, ist es für ihn nicht von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz, dass unzutreffend behauptet wird, er habe sie nicht allein erhoben.
2.
Im Übrigen besteht kein Unterlassungsanspruch.
In Bezug auf den Antrag zu 1. geht die Kammer nicht davon aus, dass das von den Antragstellern monierte Verständnis, bereits im Jahr 1999 hätten die Auseinandersetzung mit ihrem Vater über finanzielle Fragen begonnen, bei dem maßgeblichen Durchschnittsleser entsteht. Es wird deutlich, dass das Testament im Jahr 1999 geändert wurde und dass es anschließend zu mehreren Auszahlungen an die Antragsteller gekommen ist. Dass es zu diesem Zeitpunkt Streit innerhalb der Familie gegeben habe, lässt sich dem Buchausschnitt nicht entnehmen. Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um ein erzählendes Buch und nicht um eine Sachreportage handelt, ist die Aussage „ihren Anfang nehmen“ dahin zu verstehen, dass dies der Ausgangspunkt der Streitigkeiten, also deren Ursache, gewesen sei, ohne dass es schon zu konkreten Auseinandersetzungen gekommen ist.
Der Antrag zu 3. ist weder aus dem Haupt- noch aus dem Hilfsantrag begründet. Es wird nicht die Aussage getroffen bzw. der Eindruck erweckt, dass die Antragsteller mit der Übernahme der Versicherungszahlungen nicht einverstanden gewesen seien.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG.