Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Urteil vom 16.06.2023 – 306 O 109/22
ECLI:DE:LGHH:2023:0616.306O109.22.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.277,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 25.02.2022 in der Straße „B. d. J.“ in H..
Die Klägerin war am Unfalltag Leasingnehmerin und Halterin des Fahrzeugs Ford Kuga, amtl. Kennzeichen .... Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge R. d. S. B., parkte mit diesem Fahrzeug von der M.-B.-Allee kommend rechtsseitig als erstes Fahrzeug am Fahrbahnrand der Straße „B. d. J.“, etwa in Höhe der Hausnummer .... Die Straße „B. d. J.“ ist dort eine Einbahnstraße. Auf beiden Seiten der Fahrbahn parkten am Unfalltag Fahrzeuge am jeweiligen Fahrbahnrand. Die Klägerin war Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann geführten Fahrzeug. Während ihr Ehemann im Auto verblieb, verließ sie das Fahrzeug um auf der gegenüberliegenden Seite der Straße in einer Arztpraxis ein Rezept abzuholen. Auf dem Rückweg zum Fahrzeug musste die Klägerin die Fahrbahn wieder überqueren. Währenddessen näherte sich die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug von der M.-B.-Allee kommend dem parkenden Fahrzeug der Klägerin an. Die Beklagte zu 1) kollidierte sodann mit der vorderen rechten Seite ihres Fahrzeugs mit dem hinteren linken Eckbereich des parkenden Fahrzeugs. Wegen des Unfallortes wird auf das Bild Nr. 024 in dem als Anlage K 1 eingereichten Gutachten verwiesen. Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, warum die Beklagte zu 1) mit dem geparkten Fahrzeug kollidiert ist, insbesondere ob sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch zwischen den linksseitig am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeuge befunden hat oder bereits die - durch die beiderseits parkenden Fahrzeuge verengte - Fahrbahn betreten hatte.
Wegen des Fahrzeugschadens holte die Klägerin ein Sachverständigengutachten (Anlage K 1) ein, für das ihr € 1.086,71 in Rechnung gestellt wurden (Anlage K 2). Danach sollen sich die zur Reparatur erforderlichen Kosten auf € 7.170,29 belaufen und eine merkantile Wertminderung von € 1.000,00 eingetreten sein. Die Klägerin hat zunächst die Zahlung dieser Schadenspositionen zuzüglich einer Kostenpauschale von € 20,00 beansprucht.
Die Klägerin behauptet, sie habe vom Bürgersteig der Straße „B. d. J.“ kommend gegenüber von ihrem Fahrzeug einen Schritt auf die Fahrbahn zwischen zwei dort parkende Fahrzeuge gemacht, um die Straße zu überqueren. Sie habe sich aber noch zwischen diesen Fahrzeugen befunden als die Beklagte zu 1) in die Straße eingefahren sei und mit dem geparkten Fahrzeug kollidiert sei. Sie sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht zwischen den linksseitig geparkten Autos auf die freie Fahrbahn hervor getreten. Die Beklagte zu 1) sei offensichtlich abgelenkt gewesen, was zur Kollision mit dem geparkten Fahrzeug der Klägerin geführt habe. Unfallbedingt sei an ihrem Fahrzeug eine merkantile Wertminderung von € 1.000,00 eingetreten. Unfallbedingt habe sie zudem für einen Zeitraum von 102 Tagen auf die Nutzung des Fahrzeugs verzichten müssen.
Während des laufenden Rechtsstreits hat die Klägerin ihr Fahrzeug reparieren lassen und ihre Vollkaskoversicherung (mit einer Selbstbeteiligung von € 500,00) zum Ausgleich der Reparaturrechnung in Anspruch genommen.
Sie hat daraufhin die Klage mit Schriftsatz vom 15.08.2022 „umgestellt“ und folgende Schadenspositionen beansprucht:
Selbstbeteiligung
€ 500,00
Wertminderung
€ 1.000,00
Sachverständigenkosten
€ 1.086,71
Nutzungsausfallentschädigung
€ 6.018,00
(102 Tage à € 59,00)
Kostenpauschale
€ 20,00
Höherstufungsschaden (pauschal)
€ 500,00
Die Klägerin beantragt zuletzt nach Rücknahme der Klage im Übrigen
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin € 6.538,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 520,00 seit dem 24.03.2022, im Übrigen ab Rechtshängigkeit, sowie die merkantile Wertminderung in Höhe von € 1.000,00 an das Unternehmen F. L. F1 F2 S. zum Leasingvertrag ... zu zahlen.
2.
die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Gutachterkosten der Hinsch Ingenieurbüro GmbH zur Vertragsnummer ... in Höhe von € 1.086,71 freizuhalten.
3.
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Klägerin von dem unfallbedingt entstandenen Höherstufungsschaden durch Inanspruchnahme ihres Vollkaskoversicherers, der A. N. D. E., zur Schadennummer... vollumfänglich freizuhalten.
4.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 973,66 freizuhalten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei mit ihrem Fahrzeug in die Straße „B. d. J.“ eingefahren als die Klägerin plötzlich zwischen den linksseitig geparkten Fahrzeugen die Fahrbahn betreten habe ohne sich umzuschauen und den Verkehr, insbesondere das herannahende Fahrzeug der Beklagten zu 1), zu beachten. Die Beklagte zu 1) habe stark abbremsen und nach rechts lenken müssen, um die Klägerin nicht zu erfassen. Dabei sei sie in das geparkte Fahrzeug der Klägerin gerutscht. Aufgrund der geringen Entfernung zur Klägerin, die plötzlich die Fahrbahn betreten habe, sei der Unfall für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen. Die Beklagte bestreiten darüber hinaus die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten, den Eintritt und die Höhe einer merkantilen Wertminderung und die behauptete Ausfallzeit des Fahrzeugs.
Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1) persönlich angehört sowie die Zeugen R. d. S. B. und D. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.11.2022 verwiesen.
Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Da sich der Unfall bei dem Betrieb zweier Kraftfahrzeuge ereignet hat, richtet sich die wechselseitige Haftung nach § 17 StVG. Danach sind neben den Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge die Verursachungsbeiträge abzuwägen, die zu dem Unfall geführt haben. Bei dieser Abwägung können jedoch nur feststehende, d.h. entweder unstreitige oder bewiesene Tatsachen zugrunde gelegt werden.
Auch wenn das Fahrzeug der Klägerin im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in Bewegung gewesen ist, sondern am rechten Fahrzeugrand geparkt hat, war es gleichwohl noch im „Betrieb“ (vgl. zur Fortdauer des „Betriebs“ bei parkenden Fahrzeugen: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 7 Rz. 8 m.w.N.). Maßgeblich ist hierfür der konkrete Abstellort als erstes Fahrzeug rechtsseitig am Fahrbahnrand wenige Meter hinter der Einmündung der Straße „B. d. J.“ in die M.-B.-Allee (siehe hierzu das Lichtbild Nr. 024 der Anlage K 1). Auf die Frage, ob das Parken an dieser Stelle erlaubt gewesen ist oder nicht, kommt es nicht an. Denn das parkende Fahrzeug hat hier für die in die relativ schmale Einbahnstraße „B. d. J.“ einbiegenden Fahrzeuge aufgrund seines Abstellortes ein Hindernis dargestellt.
Die Beklagten haben zudem bewiesen, dass die Klägerin die maßgebliche Ursache für den Unfall gesetzt hat, indem sie vor dem sich annähernden Fahrzeug der Beklagten zu 1) zwischen den linksseitig am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen hindurch auf die Fahrbahn getreten ist und so die Beklagte zu 1) zu einem Ausweichmanöver gezwungen hat, das letztendlich zu der Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin geführt hat. Der Klägerin ist damit ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 3 StVO vorzuwerfen, weil sie beim Betreten der Fahrbahn den Fahrzeugverkehr nicht beachtet hat.
Das Gericht stützt seine Überzeugung gemäß § 286 ZPO im Wesentlichen auf die Angaben des am Unfall unbeteiligten Zeugen D.. Dieser hat den Vortrag der Beklagten zu 1) zum Unfallhergang bestätigt. Er hat angegeben, den Unfall als Insasse eines der am linken Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuge wahrgenommen zu haben. Nach seinen Wahrnehmungen ist die Klägerin - entgegen ihren Angaben - nicht etwa zwischen den parkenden Fahrzeugen gewesen, als sich der Unfall ereignet hat, sondern vielmehr bereits mittig auf der Fahrbahn. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen. Nach seinen Angaben hat die Klägerin in seinem Sichtbereich die Fahrbahn betreten. Der Zeuge konnte sich auch noch recht genau erinnern, dass die Klägerin nicht unmittelbar vor seinem Fahrzeug entlang gegangen ist, sondern vor dem Fahrzeug, das vor seinem Fahrzeug geparkt war. Nach den Angaben des Zeugen und der Beklagten zu 1) hat es zum Unfallzeitpunkt stark geregnet. Deswegen ist der Zeuge, der ebenfalls zu der Arztpraxis wollte, zunächst im Auto geblieben. In Anbetracht derartiger Witterungsverhältnisse, die den Zeugen zum Verbleib im Auto bewegt haben, ist es letztendlich durchaus lebensnah, dass die Klägerin möglichst schnell wieder zu ihrem geparkten Auto zurückkehren und einsteigen wollte. Dass sie dabei das herannahende Fahrzeug der Beklagten zu 1) übersehen haben könnte erscheint insofern durchaus plausibel.
Die Angaben des Zeugen R. d. S. B. zum Unfallhergang waren zu der hier entscheidenden Frage, ob die Klägerin vor dem herannahenden Fahrzeug der Beklagten zu 1) die Fahrbahn betreten hat oder nicht, unergiebig. Der Zeuge hat offen und ehrlich bekundet, diesbezüglich keine Wahrnehmungen gemacht zu haben, weil er auf sein Handy geschaut hat.
In Anbetracht der feststehenden Tatsache, dass die Klägerin vor dem herannahenden Fahrzeug der Beklagten zu 1) die Fahrbahn betreten hat, ist der Beklagten zu 1) kein Verkehrsverstoß i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen, wenn sie - wie sie unwiderlegbar bekundet hat - versucht hat, eine Kollision mit der Klägerin durch eine Bremsung und ein Ausweichmanöver zu vermeiden und hierdurch gegen das geparkte Fahrzeug der Klägerin gefahren ist. Eine mögliche Vermeidbarkeit des Unfalls für die Beklagte zu 1) lässt sich mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen (wie z.B. Bremsspuren auf der Fahrbahn) nicht feststellen. Gleiches gilt für die Frage einer möglicherweise überhöhten Geschwindigkeit. Denn ausweislich des Lichtbilds 024 der Anlage K 1 ist das Fahrzeug der Beklagten zu 1) nach hinten versetzt neben dem geparkten Fahrzeug zum Stehen gekommen. In Anbetracht dessen lassen sich keine Rückschlüsse auf eine überhöhte Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) ziehen.
Gegenüber dem Verkehrsverstoß der Klägerin und der ihr zuzurechnenden einfachen Betriebsgefahr ihres geparkten Fahrzeugs tritt im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG die einfache Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs vollständig zurück. Die Klägerin hat damit schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Es kann insofern dahingestellt bleiben, dass sich der von der Klägerin reklamierte Nutzungsausfallzeitraum von 102 Tagen schwerlich mit den Kilometerständen ihres Fahrzeugs in dem Schadensgutachten und der Reparaturrechnung in Einklang bringen lässt. Eine Fahrleistung von fast 200 Kilometer zwischen Begutachtung und Reparatur spricht dagegen, dass die Klägerin tatsächlich in dem gesamten Zeitraum auf die Nutzung des Fahrzeugs hat verzichten müssen.