Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Urteil vom 28.06.2023 – 315 O 116/23

ECLI:DE:LGHH:2023:0628.315O116.23.00

Orientierungssatz

1. Da der Verkehr in der Werbung grundsätzlich an Übertreibungen gewöhnt ist, wird er zwar durch die werbliche Verwendung der Bezeichnung "revolutionär"  kein revolutionäres Produkt im Sinne einer bahnbrechenden Neuschöpfung erwarten. Die Bezeichnung „revolutionär“ verspricht allerdings auch nicht lediglich eine irgendwie geartete Überlegenheit, die sich möglicherweise in minimal besseren Ergebnissen erschöpft, sondern vermittelt in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls einen deutlichen Abstand zu anderen, hinsichtlich ihrer allgemeinen Produktbeschreibung vergleichbaren Produkten.(Rn.76)

2. Durch die Hinzunahme der Zusatzes "PLUS" auf der Produktverpackung erwarten maßgebliche Verkehrskreise – die grundsätzlich an die Bezeichnung eines weiterentwickelten, verbesserten oder nachfolgenden Produkts mit dem Zusatz „Plus“ gewöhnt sind – eine positive Abweichung, also ein Mehr. Im Fall von Geschirrspülreinigern werden maßgebliche Teile der Verbraucher diese positive Abweichung auf das für sie ganz überwiegend relevante Kriterium der Reinigungsleistung beziehen.(Rn.88)

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs für Spülmaschinenprodukte mit der Aussage

„Unser erster Spülmaschinen Cap mit der revolutionären CYCLESYNC-Technologie ermöglicht dem richtigen Inhaltsstoff, sich genau im richtigen Moment zu entfalten, so dass selbst eingebrannte Speiserückstände effektiv entfernt werden. (...)

Unsere revolutionäre Performance mit 15 % weniger Chemikaliengehalt im Vergleich zu F. P. A. i. “

zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 75 % und die Antragsgegnerin zu 25 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten wettbewerbsrechtlich um die Verpackungsgestaltung und einen Fernsehwerbespot in Bezug auf ein neues Spülmaschinenprodukt der Antragsgegnerin.

2

Die Verfahrensbeteiligten bieten bundesweit Spülmaschinentabs und -caps unter der Marke „ S.“ – die Antragstellerin – beziehungsweise „ F.“ – die Antragsgegnerin – an.

3

Die Antragsgegnerin vertreibt verschiedene Varianten des „ F.“-Produkts mit unterschiedlichen Reinigungsleistungen und Preisen. So verkauft die Antragsgegnerin unter anderem „ f. P. U. A. i. O.“ (im Folgenden „ U.“) und seit kurzem zu einem höheren Preis „ f. P. U. P. A. i. O.“ (im Folgenden „ U. P.“). Wegen der Verpackungsgestaltungen beider Artikel wird auf Blatt 6 der Akte verwiesen und hinsichtlich des Produkts U. P. überdies auf die Abbildungen in den Anträgen zu 1 a) und b).

4

Die Markteinführung von „ U. P.“ begleitete die Antragsgegnerin mit einer Werbekampagne in Social Media und Fernsehen. Unter anderem ließ die Antragsgegnerin einen TV-Werbespot verbreiten, dessen Inhalt in den Sekunden neun bis 20 mit der im Antrag zu 1 c) wiedergegebenen Bildsequenz visualisiert ist und der zudem als Anlage AST 12 als Videodatei auf einem USB-Stick von der Antragstellerin zur Akte gereicht wurde.

5

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit der Begründung wettbewerbsrechtlicher Verstöße betreffend die Verpackungsgestaltung von U. P. und den erwähnten Werbespot mit Schreiben vom 21.04.2023 erfolglos ab. Wegen des konkreten Inhalts der Abmahnung wird Anlage AST 7 und wegen der Einzelheiten der Zurückweisung durch die Antragsgegnerin Anlage AST 8 in Bezug genommen.

6

Mit Schriftsatz vom 05.05.2023 hat die Antragstellerin daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

7

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin verstoße mit der Verpackungsgestaltung von U. P. und ihrem TV-Werbespot zum Produkt durch das Setzen einer Irreführungsgefahr gegen das Wettbewerbsrecht.

8

Denn der Verkehr erwarte aufgrund der Verwendung des Begriffes „PLUS“ auf der Vorderseite der Verpackung und zusätzlich wegen der Verpackung insgesamt und der preislichen Positionierung des Produkts eine verbesserte Version des bisherigen Spitzenproduktes U.. Der Verkehr erwarte konkret, dass das Produkt U. P. die Leistungen des bisherigen Spitzenproduktes U. erbringt und zusätzlich irgendeine Verbesserung enthält. Außerdem könne der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher die Darstellung des CYCLESYNC-Zeichens im rechten unteren Bereich der Vorderseite der Verpackung von U. P. mit der Angabe „4 Actions pro Spülgang“ nur dahingehend interpretieren, dass damit die vier Aspekte erfasst werden, die im linken unteren Bereich der Vorderseite der Verpackung aufgezählt werden. Die räumliche Nähe, der für beide Bereiche einheitliche schwarze Hintergrund und der Hinweis auf die „4 Actions“ ließen ein anderes Verständnis nicht zu. Demnach erwarte der Verbraucher, dass U. P. unter anderem eine besonders gute Reinigungsleistung an eingebrannten Speiseresten aufweist, für die die CYCLESYNC-Technologie verantwortlich sein soll.

9

In diesen Erwartungen werde der Verkehr indes enttäuscht. Denn die Reinigungsleistung von U. P. bei der Anschmutzung Eigelb und in gewissem Umfang auch bei den eingebrannten Anschmutzungen Hackfleisch und Crème brûlée sei schlechter als die Reinigungsleistung von U.. Zum Beleg dessen legt die Antragstellerin mit den Anlagen AST 3 und 4 Testergebnisse der Institute t. und e. A. vor. Die Tests seien – so die Antragstellerin – in Anwendung der branchenweit anerkannten I.-Methodik durchgeführt worden, bezüglich deren Einzelheiten die Antragstellerin auf eine Veröffentlichung verweist, die sie als Anlage AST 6 vorlegt. Die schlechtere Leistung von U. P. zeige sich insbesondere bei Kurz- oder Normalspülgängen, die grundsätzlich einen erheblichen Teil der Anwendungsfälle ausmachten. Im Vergleich dazu werde das Eco-Spülprogramm – insbesondere im Falle eingebrannter Anschmutzungen – immer noch seltener verwendet und sei daher für die Erwartung maßgeblicher Teile des angesprochenen Verkehrs nicht hinreichend relevant. Hinsichtlich der Verbrauchergewohnheiten bei der Spülprogrammwahl nimmt die Antragstellerin insbesondere eine von ihr in Auftrag gegebene Studie zum Verbraucherverhalten bei der Nutzung von Spülmaschinen in Bezug, deren Ergebnisse sie durch die eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters aus der F&E-Abteilung im Bereich Hausgeräte-Verfahrenstechnik A. K. (Anlage AST 2) vorträgt.

10

Die Antragstellerin behauptet ferner, die unter Laborbedingungen erzielten Testergebnisse ließen sich auf haushaltstypische Situationen übertragen und entsprächen daher dem Erwartungshorizont der angesprochenen Verkehrskreise. Insoweit nimmt die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung ihrer Produktentwicklerin für Maschinengeschirrspülmittel Frau A. G.- S. (Anlage AST 5) in Bezug. Der Umstand, dass zur Durchführung der Tests mit dem Modell G. ... des Herstellers M. unstreitig eine Spülmaschine verwendet wurde, die am Markt für Verbraucher nicht erhältlich ist, widerspreche der Übertragbarkeit der Ergebnisse nicht. Vielmehr erfordere eine standardisierte, reproduzierbare Messung die Verwendung einer solchen speziell für den Einsatz in Prüflaboren konzipierten Maschine, die eine über Jahre unveränderte Funktionalität und Software gewährleistet. Im Übrigen habe sich – so die Antragstellerin – die ganze Branche auf die I.-Methode verständigt, die als geeignetes Testgerät unter anderem die auch in den streitgegenständlichen Tests von t. und e. A. verwendete Spülmaschine M. G. ... vorschlage. Ferner behauptet die Antragstellerin, auch die Stiftung Warentest verwende für ihre Tests von Spülmaschinentabs und -caps nach der I.-Methode diese Maschine.

11

In Bezug auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Testergebnisse behauptet die Antragstellerin, diese seien vor dem Hintergrund, dass sie in Anwendung des in der Praxis lediglich eingeschränkt bedeutsamen Eco-Programms beziehungsweise eines überdurchschnittlich heißen Spülgangs ermittelt wurden, nicht aussagekräftig für die Verkehrserwartung. Maßgebliche Teile des Verkehrs verwendeten nämlich überwiegend „Normal“-Spülgänge im Temperaturbereich von 45 bis 55 Grad.

12

Die Antragstellerin beanstandet ferner die werbliche Verwendung des Worts „revolutionär“ durch die Antragsgegnerin (Antrag zu 1 b)).

13

Die Hinweise auf der Rückseite der Verpackung könne der angesprochene Verkehr nur dahingehend verstehen, dass die Antragsgegnerin eine absolut bahnbrechende Neuerung präsentiert. Der Begriff „revolutionär“ bezeichne Leistungen oder Technologien, die zu einer grundlegenden Umwälzung bisheriger Lösungen führen, etwa die Erfindung der Dampfmaschine, die Einführung der Elektrizität oder des Internets. Es müsse sich also um eine seltene Ausnahmeleistung handeln. Der konkrete Text weise ferner darauf hin, dass diese umwälzende Neuerung die effektive Entfernung vor allem („selbst“) von eingebrannten Speiserückständen ermöglicht. Dies beziehe der Verkehr auf die nachfolgende Formulierung „revolutionäre Performance“, wobei offenbleibe, ob sich dieser Teil der Aussage auf die Leistung insgesamt oder nur auf die Leistung bei der Entfernung eingebrannter Speiserückstände bezieht. In jedem Fall erwarte der Verbraucher aufgrund der wiederholten „revolutionär“-Hinweise eine überragende Verbesserung der Reinigungsleistung entweder an eingebrannten Speiserückständen oder in der Gesamtleistung.

14

Die Antragstellerin behauptet, auch diese Erwartung werde wegen der sich aus ihren Testergebnissen ergebenden schlechteren Leistung von U. P. im Vergleich zu U. enttäuscht. Eine Verschiebung der Leistung, bei der lediglich in anderen Bereichen eine bessere, in wieder anderen aber eine schlechtere Reinigung ermöglicht wird, sei für den Verbraucher keine grundlegende Umwälzung bestehender Verhältnisse und damit keine „Revolution“. Es handele sich bei den gehäuften Hinweisen auf „revolutionäre“ Technologien und „Performance“ auch nicht um werbeübliche Übertreibungen. Wer eine Revolution verspricht, müsse – so die Antragstellerin – zumindest ein insgesamt besseres Produkt liefern, was aber nicht der Fall sei.

15

Auch mit Blick auf den TV-Spot beanstandet die Antragstellerin eine Irreführungsgefahr (Antrag zu 1 c)). Wenngleich der Verbraucher bei der visuellen Darstellung der Leistung von Wasch- und Reinigungsmitteln in gewissem Umfang an Übertreibungen gewöhnt sein möge, enthielten diese Darstellungen aus seiner Sicht zumindest einen Tatsachenkern. Bei der vorliegenden Darstellung, die hinsichtlich der Abläufe durch die Abbildung explodierender Kugeln cineastisch überzeichnet sei, aber sehr realitätsgetreue Anschmutzungen anhand von zwei unterschiedlichen Beispielen illustriere, erwarte der Verbraucher zumindest eine besonders herausgehobene Reinigungsleistung. Insoweit rechne der Verbraucher – entgegen der Visualisierung – vielleicht noch mit Wasserflecken oder minimalen Spuren auf den gereinigten Geschirrteilen. Der Tatsachenkern, den der Verbraucher aufgrund der Werbung erwarte, bleibe jedoch eine überragend gute Reinigungsleistung, zumal auch der TV-Spot wieder auf eine besondere CYCLESYNC-Technologie verweise.

16

Auch diese Verkehrserwartung werde – so die Antragstellerin – nicht erfüllt. Nach den von ihr vorgelegten Testergebnissen müssten ausweislich der in den I.-Vorgaben enthaltenen Abbildungen bei einer normalen Nutzung des Produktes U. P. erhebliche und deutlich erkennbare Speisereste verbleiben. Dies gelte erst recht, wenn man – im Fall der abgebildeten Glaspfanne – auf Lebensmittel abstellt, die bei höheren Temperaturen als nur 130 oder 140 Grad eingebrannt werden. Es sei objektiv ausgeschlossen, dass bei einer Reinigung in einem Normal- oder Kurzspülgang ein Ergebnis erreicht wird, dass den im Werbespot gezeigten Bildern auch nur nahekommt.

17

Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag vom 05.05.2023 zunächst beantragt:

18

1. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, zu unterlassen

19

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs für Spülmaschinenprodukte

20

a) mit der Aussage „ F. P. U. P.“ zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

21

und/oder

22

b) mit der Aussage „CYCLESYNC 4 Actions pro Spülgang Entfernt Eingebranntes effektiv“

23

zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben

24

und/oder

25

c) mit der Aussage „Unser erster Spülmaschinen Cap mit der revolutionären CYCLESYNC-Technologie ermöglicht dem richtigen Inhaltsstoff, sich genau im richtigen Moment zu entfalten, so dass selbst eingebrannte Speiserückstände effektiv entfernt werden. (...)

26

„Unsere revolutionäre Performance mit 15 % weniger Chemikaliengehalt im Vergleich zu F. P. A. i. “.

27

zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

28

und/oder

29

d) mit der bildlichen Darstellung einer Reinigungsleistung zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Bildsequenz des TV-Spots, der durch die nachfolgend eingeblendeten Screenshots beschrieben ist:

30

Nach Hinweisen der Kammer zur Antragsfassung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.06.2023 hat die Antragstellerin ihre Anträge angepasst.

31

Die Antragstellerin beantragt nunmehr:

32

1. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, zu unterlassen

33

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs für Spülmaschinenprodukte

34

a) mit der Aussage „ F. P. U. P.“ und „Entfernt Eingebranntes effektiv“ zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

35

und/oder

36

b) mit der Aussage „Unser erster Spülmaschinen Cap mit der revolutionären CYCLESYNC-Technologie ermöglicht dem richtigen Inhaltsstoff, sich genau im richtigen Moment zu entfalten, so dass selbst eingebrannte Speiserückstände effektiv entfernt werden. (...)

37

„Unsere revolutionäre Performance mit 15 % weniger Chemikaliengehalt im Vergleich zu F. P. A. i. “.

38

zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

39

und/oder

40

c) mit der bildlichen Darstellung einer Reinigungsleistung zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Bildsequenz des TV-Spots, der durch die nachfolgend eingeblendeten Screenshots beschrieben ist:

41

Die Antragsgegnerin beantragt,

42

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

43

Sie ist der Ansicht, der Antragstellerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, da ihre Verpackungsgestaltung und der TV-Werbespot kein Irreführungspotential böten.

44

Zunächst tritt sie dem von der Antragstellerin vorgetragenen Verkehrsverständnis betreffend den Zusatz „PLUS“ entgegen. So stelle sich der Verkehr bei der Wahrnehmung des Begriffs „PLUS“ die Frage nach der konkreten Bedeutung. Er verstehe „PLUS“ als „mehr“. Darüber hinaus habe er zunächst keine Vorstellung. Die Konkretisierung von „PLUS“ erfolge blickfangartig direkt auf der Frontseite der Verpackung durch den Hinweis auf die CYCLESYNC-Technologie. Eine Irreführung sei damit nicht verbunden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Verbraucher den Begriff „PLUS“ sofort mit der Reinigungsleistung in Verbindung bringt. Ein Mehrwert könne sich aus den unterschiedlichsten Bereichen, etwa Nachhaltigkeit, Energieeinsparung oder eben auch Neuartigkeit der eingesetzten Technologie ergeben.

45

Hinsichtlich der beworbenen CYCLESYNC-Technologie bestehe – so die Antragsgegnerin – eine Verkehrserwartung dahingehend, dass die ausgelobten Leistungen des Produkts der Antragsgegnerin, die mit der CYCLESYNC-Technologie in Verbindung gebracht werden, mit üblichen, am Markt erhältlichen Spülmaschinen und den dort heute üblichen Spülprogrammen erzielt werden können. Dies gelte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise insbesondere für die Bewerbung einer neuen Technologie für Spülmaschinentabs. Der Verkehr erwarte nicht, dass eine neu entwickelte Technologie beste Reinigungsergebnisse in den ältesten, noch im Gebrauch befindlichen Spülmaschinen erzielt, insbesondere, weil heute längere, wassersparendere und energieeinsparendere Programme Standard (und im Übrigen gesetzlich vorgeschrieben) seien, was der Verkehr wisse. Dieser erwarte daher vielmehr, dass eine hochmoderne, neue Technologie in der aktuellen technischen Umgebung, also in heute handelsüblichen Spülmaschinen, die ausgelobten Leistungsergebnisse erzielt. Ferner könne – so die Antragsgegnerin – von einer herausgehobenen Stellung des Begriffs „PLUS“ keine Rede sein. Schon daher erwarteten die angesprochenen Verkehrskreise am Regal nur, dass hier innerhalb der Produktlinie eine weitere Produktvariante etabliert worden ist. Niemand komme auf die Idee, dass es sich hier um eine Weiterentwicklung einer anderen oder gar Vorgängerversion eines Produkts handelt. Dies gelte auch deshalb, weil sich keinerlei Referenz oder Bezug zu irgendeinem anderen Produkt der Produktlinie „ f. U.“, die für den Verbraucher einen Leistungsvergleich nahelegen würde, auf dem Produkt oder in seiner Bewerbung finde. Der Verbraucher komme auch nicht von selbst auf die Idee, künstlich die Produktlinie „ f. U. A. i. O.“ in einen willkürlichen Bezug zur Produktlinie „ f. U. P.“ zu setzen. Im Supermarktregal nehme der Verbraucher das beanstandete Produkt als eigene Produktlinie wahr. Er verstehe „PLUS“ als abstraktes, generisches Produktversprechen. Das generische Verständnis des Begriffs „Plus“ sei auch daher naheliegend, weil der Verbraucher gleichzeitig die blickfangartig beworbene CYCLESYNC-Technologie wahrnehme und er daher, wenn überhaupt, die Bewerbung der CYCLESYNC-Technologie als Konkretisierung des generischen Versprechens „Plus“ verstehen werde.

46

Ungeachtet dessen erfülle das Produkt U. P. die Erwartungshaltung des Verkehrs, keinen Rückschritt in den gewohnten Reinigungsleistungen – auch bezüglich der Anschmutzungen Eigelb, Hackfleisch und Crème brûlée – hinnehmen zu müssen, ohne weiteres.

47

Die Antragsgegnerin behauptet insoweit, das Produkt U. P. intensiven Leistungstests unterzogen und dabei eindrucksvolle Vorteile gegenüber U. ermittelt zu haben. So habe U. P. in nahezu allen Anschmutzungen aller Anschmutzungsklassen des I.-Protokolls Bestnoten erzielt. In allen vier Anschmutzungsklassen und sieben Anschmutzungen habe sich – sogar unter verschärften Prüfungsbedingungen betreffend Beladungsplan, Geschirrbestückung, Anzahl angeschmutzter Teile sowie durch zusätzlichen Ballastschmutz – ein Gesamtergebnis von gerundet 10.0 ergeben. Zur Glaubhaftmachung ihrer Testergebnisse legt die Antragsgegnerin eine eidesstattliche Versicherung ihres Angestellten in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung Dr. F. D. als Anlage AG 1 vor.

48

Neben dem eigenen Testergebnis beruft sich die Antragsgegnerin ferner auf zwei externe Tests des Instituts F., deren Dokumentation sie als Anlagen AG 2a und AG 2b vorlegt. Einer dieser Tests habe ergeben, dass U. P. dem Produkt U. im gemäß Verordnung (EU) 2019/22 vorgegebenen Standard-Spülprogramm (Eco 50°C) bei der Entfernung von Pasta und Fetten deutlich überlegen und im Übrigen gleichwertig sei. Hinsichtlich des dem zweiten Test zugrundeliegenden Spülgangs bei 65 Grad über die Dauer von einer Stunde zeige sich, dass U. P. betreffend die Entfernung von Pasta, aber auch insbesondere von Tee-Rückständen U. deutlich überlegen und im Übrigen gleichwertig sei. Die Benotung innerhalb der Testprogramme der Antragstellerin seien unter gegenüber dem I.-Protokoll hinsichtlich Ballastschmutz verschärften, jedoch in Haushalten besonders realitäts- und alltagsrelevanten Prüfbedingungen erfolgt. Insbesondere sei die zur Testung jeweils herangezogene handelsübliche Spülmaschine der Marke B., Modell ..., hinsichtlich deren Leistungsparametern mit auf dem deutschen Verbrauchermarkt in großen Marktanteilen vorkommenden Automatik-Geschirrspülern vergleichbar. Auch insoweit nimmt die Antragsgegnerin die eidesstattliche Versicherung von Herrn Dr. D. in Bezug (Anlage AG 1).

49

Demgegenüber seien – so die Antragsgegnerin – die mit der Spülmaschine M. G. ... erzielten Ergebnisse im Rahmen der von der Antragstellerin vorgelegten Tests nicht auf die Alltagspraxis übertragbar und entsprächen damit nicht dem Erwartungshorizont der angesprochenen Verkehrskreise. Denn – dies ist jeweils zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig – das Modell sei beinahe zehn Jahre alt, für Verbraucher nicht erhältlich und weise kein Eco-Spülprogramm auf. Die Zahl der Spülmaschinen in deutschen Haushalten, die auf dem technischen Stand einer G. ... aus dem Jahr 2014 sind, sei verschwindend gering. Ferner sei der Wasserverbrauch des Modells G. ... mit 14,5 Litern bei dreimaligem Wasserwechsel gegenüber dem heute üblichen Standard deutlich erhöht und entspreche nicht dem aktuellen Stand der Technik in der maschinellen Geschirrspültechnik, zumal bei der Maschine G. ... die Wechselkorbtechnik deaktiviert sei. So verbrauche die M. G. ... im Hauptspülgang ohne Wechselkorbtechnik 5,25 Liter Wasser, während eine aktuelle Geschirrspülmaschine mit Wechselkorbtechnik etwa 3,5 Liter Wasser benötige. Die benötigte Wassermenge des Modells G. ... führe dazu, dass die Konzentration der Inhaltsstoffe von U. P. im Spülwasser deutlich geringer sei als in den derzeitigen Geschirrspülern am Verbrauchermarkt. Daraus folge im Ergebnis eine Reinigungsleistung, die von solchen in gewöhnlichen Verbraucherspülmaschinen mit niedrigerem Wasserverbrauch abweicht. Es sei aus wissenschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar, einen solchen Geschirrspüler zur Bewertung der Reinigungsleistung von Geschirrspülmittel heranzuziehen, das zur Verwendung in Haushalten von Verbrauchern bestimmt ist. Gerade für solche Maschinen – so die Antragsgegnerin – eigne sich aber das Produkt U. P.. Durch dessen neue CYCLESYNC-Technologie würden nämlich die Enzyme innerhalb eines Spülprogramms erst später als der aktive Sauerstoff an die Waschflüssigkeit abgegeben. Dies führe gerade bei den heute üblichen temperaturreduzierten und wassersparenden Spülprogrammen zu einer verbesserten Leistung. Die Wirkweise des Produkts erlaube im Ergebnis noch bessere und gründlichere Reinigungsergebnisse als andere Thermoforming-Tabs ohne diese Technologie. Für alle vorstehenden Ausführungen bezieht die Antragsgegnerin sich auf die eidesstattliche Versicherung ihres Angestellten Dr. D. (Anlage AG 1).

50

Die von der Antragstellerin vorgelegten Testergebnisse seien ferner auch wegen ihrer erheblichen Abweichungen voneinander nicht belastbar. Die Diskrepanzen in den Benotungen der einzelnen Anschmutzungen ließen auf eine Durchführung der Tests schließen, die nicht lege artis ist. In Konsequenz seien auch die Ergebnisse nicht verlässlich und höchst zweifelhaft.

51

Gegenüber den Einwendungen der Antragstellerin zur Auswahl der Spülprogramme in ihren Tests behauptet die Antragsgegnerin, das Eco-Programm sei inzwischen das wichtigste Programm einer Spülmaschine, weil es kraft europäischen Rechts in Einklang mit der Zielsetzung des Gesetzgebers heute standardmäßig herstellerseitig voreingestellt sei. Zum Beleg der praktischen Relevanz des Eco-Programms legt die Antragsgegnerin zudem Berichte, Studien und eine eidesstattliche Versicherung als Anlagen AG 3 bis 7 vor.

52

Die Antragsgegnerin ist weiter der Ansicht, auch die Bewerbung mit der Formulierung „Entfernt Eingebranntes effektiv“ berge kein Irreführungspotential. Diese Aussage werde im Zusammenhang mit der Darstellung von vier Leistungsmerkmalen des Produkts beworben; eine isolierte, herausgehobene Leistungsbehauptung sei hingegen nicht gegeben. Der Verkehr erwarte vor diesem Hintergrund nur, dass es sich bei „Entfernt Eingebranntes effektiv“ um eines der Leistungsmerkmale des Produkts handelt. Da das Produkt U. P. für die Anschmutzungen Eigelb und Crème brûlée Spitzenleistungen erbringe – insoweit verweist die Antragsgegnerin auf die von ihr vorgelegten Testergebnisse –, treffe die Aussage zu.

53

Im Übrigen sei U. P. in Bezug auf die Entfernung der eingebrannten Anschmutzung Fett – wie ihr mit Anlage AG 2a vorgelegtes Testergebnis zeige, siehe oben – dem Produkt U. sogar in hohem Maße überlegen, sodass es auch eine Leistungssteigerung betreffend „Eingebranntem“ gegenüber U. vorzuweisen habe.

54

Mit Blick auf die Verwendung des Attributs „revolutionär“ meint die Antragsgegnerin, der Verkehr sei an die Verwendung solcher Begriffe in der Werbung gewöhnt. Er wisse, dass damit Aufmerksamkeit erzeugt werden soll. Der Verkehr erkenne weiter, dass sich die Nutzung des Begriffs auf die CYCLESYNC-Technologie beziehe und erwarte, dass diese neuartig ist. Darüber hinaus werde ausdrücklich darauf hingewiesen, worin eine revolutionäre Performance liege: Nämlich darin, 15 % weniger Chemikaliengehalt zu haben im Vergleich zu einem Referenzprodukt. Auch diese Verkehrserwartung werde – so die Antragsgegnerin – nicht enttäuscht.

55

Soweit die Antragstellerin den Fernsehwerbespot beanstandet, ist die Antragsgegnerin der Auffassung, der Verkehr sei gerade bei Reinigungsprodukten an die symbolhafte Darstellung von Reinigungsergebnissen gewöhnt. Von einem Spülmaschinentab erwarte der Verkehr im Übrigen immer, dass sein Geschirr in einer Weise gereinigt wird, dass er es danach sauber wiederverwenden kann. Es gebe keine Unterscheidung zwischen sauber und ganz sauber – entweder sei das Geschirr gereinigt oder nicht. Diese Verkehrserwartung erfülle U. P., was sich schon anhand der ausgewiesenen Leistungsergebnisse der vorgelegten externen Tests zeige. Gerade bei Pasta, Crème brûlée und Hackfleisch erreiche das Produkt in der Sichtprüfung Bestnoten. Ergänzend verweist die Antragsgegnerin insoweit auf den von ihr vorgelegten Ausschnitt aus der fotografischen Begleitdokumentation eines ihrer Testreports (Bl. 67 der Akte).

56

Die Antragsgegnerin meint schließlich, die nachträgliche Zusammenfassung der Anträge unter Ziffer 1 a) und b) durch die Antragstellerin im Ergebnis bedeute die Stellung eines neuen Antrags und es fehle insoweit an einem Verfügungsgrund, zumal der beträchtliche Zeitablauf seit Kenntnisnahme der Dringlichkeitsvermutung entgegenstehe.

57

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.06.2023 wurde der TV-Werbespot, der Gegenstand des Antrags zu 1 c) ist, allseits in Augenschein genommen.

58

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll zu der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

59

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1.

60

Die Antragsänderung war jedenfalls sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO und damit zulässig, weil deren Zulassung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt.

2.

61

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen zurückzuweisen.

a)

62

Soweit die Antragstellerin unter Antrag zu 1 b) die Verwendung des Attributs „revolutionär“ im Rahmen der Verpackungsgestaltung beanstandet, hat ihr Begehren Erfolg.

aa)

63

Es besteht zunächst der Verfügungsanspruch.

64

Der Anspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.

65

Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin der Antragsgegnerin aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Da die Verfahrensbeteiligten jeweils Spülmaschinentabs und -caps bewerben und anbieten, stehen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis und sind folglich Mitbewerberinnen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

66

Die Antragsgegnerin handelt auch unlauter.

67

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann unlauter, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen.

68

Das Bewerben des Produkts mit der beanstandeten Verpackungsgestaltung stellt eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, weil die Antragsgegnerin insoweit zugunsten ihres Unternehmens zum Zwecke der Absatzförderung agiert.

69

Durch die werbliche Verwendung der Bezeichnung „revolutionär“ wie unter Antrag zu Ziffer 1 b) dargestellt nimmt die Antragsgegnerin ferner eine irreführende Handlung vor, da die Auslobung zur Täuschung geeignete Angaben über ein wesentliches Merkmal der Ware U. P. enthält.

70

Wesentliche Teile des angesprochenen Verkehrs – zu denen als Verbraucher auch die Mitglieder der Kammer zählen – erwarten aufgrund der Formulierungen

71

Unser erster Spülmaschinen Cap mit der revolutionären CYCLESYNC-Technologie ermöglicht dem richtigen Inhaltsstoff, sich genau im richtigen Moment zu entfalten, so dass selbst eingebrannte Speiserückstände effektiv entfernt werden

72

sowie

73

Unsere revolutionäre Performance mit 15 % weniger Chemikaliengehalt im Vergleich zu F. P. A. i.

74

im Rahmen der antragsgegenständlichen Verpackungsgestaltung von dem Produkt U. P. eine erhebliche Steigerung der Reinigungsleistung – insbesondere in Bezug auf eingebrannte Anschmutzungen – gegenüber anderen Spülmaschinenreinigungsprodukten und damit auch gegenüber dem Produkt U. der Antragsgegnerin.

75

Dies ergibt sich aus Folgendem:

76

Da der Verkehr in der Werbung grundsätzlich an Übertreibungen gewöhnt ist, wird er zwar vorliegend kein revolutionäres Produkt im Sinne einer bahnbrechenden Neuschöpfung erwarten. Die Bezeichnung „revolutionär“ verspricht allerdings auch nicht lediglich eine irgendwie geartete Überlegenheit, die sich möglicherweise in minimal besseren Ergebnissen erschöpft, sondern vermittelt in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls einen deutlichen Abstand zu anderen, hinsichtlich ihrer allgemeinen Produktbeschreibung vergleichbaren Produkten.

77

Maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs werden dabei davon ausgehen, dass die vermeintlich deutlich übertroffenen Produkte im Handel üblicherweise erhältliche Spülmaschinenreinigungsprodukte sind, sodass die Erwartung auch das Produkt U. der Antragsgegnerin umfasst. Große Teile des Verkehrs werden wegen der ähnlichen Verpackungsgestaltung und fast identischen Produktbezeichnung (siehe dazu auch unter b) aa)) sogar speziell U. in Bezug nehmen. Zwar wird im zweiten beanstandeten Satz das Produkt F. P. A. i. erwähnt, allerdings ist diese Bezugnahme explizit beschränkt auf den Vergleich hinsichtlich des Chemikaliengehalts der Produkte.

78

Die Verkehrswahrnehmung einer erheblichen Leistungssteigerung gegenüber anderen Produkten am Markt unter Einschluss von U. wird durch den zweiten angegriffenen Satz, der nur durch zwei Sätze von dem ersten beanstandeten Satz getrennt ist, vertieft. Dort ist ausdrücklich von „revolutionäre Performance“ die Rede, was maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs ohne weiteres mit „revolutionäre Leistung“ ins Deutsche übersetzen werden und aufgrund der ersten mit diesem Antrag angegriffenen Auslobung wiederum auf die Reinigungsleistung, insbesondere hinsichtlich eingebrannter Anschmutzungen, beziehen werden.

79

Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin wird der Verkehr das Attribut „revolutionär“ nicht allein auf die Neuheit der auf der Verpackung in Bezug genommenen CYCLESYNC-Technologie beziehen. Er wird die Werbeaussage im ersten der beanstandeten Sätze vielmehr so verstehen, dass die „revolutionäre“ CYCLESYNC-Technologie die Freisetzung eines bestimmten Inhaltsstoffes zu einem bestimmten Zeitpunkt ermöglicht, was wiederum dazu führt, dass selbst eingebrannte Speiserückstände effektiv entfernt werden. In der Wahrnehmung des Verkehrs wird also die als „revolutionär“ bezeichnete Fähigkeit des Produkts durch eine Kausalkette auf die effektive Entfernung eingebrannter Speisereste – und damit die Reinigungsleistung – erstreckt. Insbesondere durch die Verwendung des Worts „selbst“ wird dem Verkehr ermittelt, dass eine revolutionäre Leistungssteigerung für die effektive Entfernung verantwortlich ist.

80

Ebenso wird der Verkehr eine „revolutionäre“ Performance auch nicht – wie die Antragsgegnerin meint – im 15 % geringeren Chemikaliengehalt im Vergleich zu einem Referenzprodukt sehen. So verdeutlicht schon der Satzbau, dass „revolutionär“ auf die „Performance“ und nicht auf die Differenz im Chemikaliengehalt bezogen ist. Im Übrigen wird der Verkehr dies auch – wie bereits ausgeführt – wegen der vorangegangenen Leistungsbehauptung, die hier vertieft wird, annehmen.

81

Die dargestellte Erwartungshaltung des Verkehrs wird enttäuscht, da eine erhebliche Leistungssteigerung schon im Vergleich zu dem Produkt U. nicht vorliegt. Dem die deutliche Leistungssteigerung des Produkts U. P. in Abrede stellenden Vortrag der Antragstellerin tritt die Antragsgegnerin im Rahmen dieses Irreführungsvorwurfs nicht entgegen, sondern zieht sich vielmehr auf die geschilderten Verkehrsverständnisse zurück, denen die Kammer nicht folgt (siehe oben).

82

Diese Irreführungsgefahr ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, zumal der Verbraucher bei der Auswahl von Spülmaschinentabs und -caps großen Wert auf die Reinigungsleistung legt.

83

Die nach § 8 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr besteht schon wegen des begangenen Verstoßes und wurde durch die Antragsgegnerin bislang – etwa durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung – auch nicht ausgeräumt.

bb)

84

Auch der Verfügungsgrund besteht. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG ist nicht widerlegt.

b)

85

Im Übrigen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg, es fehlt jeweils schon an einem Verfügungsanspruch. Denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der unter den Anträgen zu Ziffern 1 a) und c) beanstandeten Handlungen gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG, da sie insoweit jeweils keine Irreführungsgefahr glaubhaft gemacht hat.

aa)

86

Hinsichtlich der unter Antrag zu Ziffer 1 a) beanstandeten Gestaltung der Vorderseite der Verpackung des Produkts U. P. erwarten maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs wegen der Verwendung des Zeichens „PLUS“ und der Formulierung „ENTFERNT EINGEBRANNTES EFFEKTIV“ eine Verbesserung der Reinigungsleistung, insbesondere hinsichtlich eingebrannter Anschmutzungen, gegenüber dem Produkt U. der Antragsgegnerin.

87

Diese Verkehrserwartung ergibt sich aus dem Folgenden:

88

Die angesprochenen Verkehrskreise werden bei dem Erwerb des Produkts U. P. im Super- oder Drogeriemarkt auch das Produkt U. wahrnehmen, da beide Produkte unstreitig parallel angeboten werden und nach allgemeiner Lebenserfahrung auch in unmittelbarer Nähe ausgelegt sind. Da die Verpackungen ähnlich ausgestaltet sind und die Produktbezeichnungen fast komplett übereinstimmen, werden die Verbraucher Unterschiede in besonderem Maße wahrnehmen. Darunter fällt insbesondere der Zusatz „PLUS“, welcher den einzigen Unterschied in den Produktbezeichnungen von „ f. P. U. P. A. I. “ und „ f. P. U. A. I. “ darstellt. Durch die Hinzunahme dieses Zusatzes erwarten maßgebliche Verkehrskreise – die grundsätzlich an die Bezeichnung eines weiterentwickelten, verbesserten oder nachfolgenden Produkts mit dem Zusatz „Plus“ gewöhnt sind – eine positive Abweichung, also ein Mehr seitens des Produkts U. P. gegenüber dem Produkt U.. Diese positive Abweichung werden maßgebliche Teile der Verbraucher auf das für sie bei Geschirrspülreinigern ganz überwiegend relevante Kriterium der Reinigungsleistung beziehen. Demgegenüber treten andere denkbare positive Abweichungen, wie etwa in der Nachhaltigkeit, Energieeinsparung oder mit Blick auf die Einführung einer neuen Technologie aus Sicht jedenfalls maßgeblicher Verkehrskreise in den Hintergrund.

89

Diese Verkehrswahrnehmung einer erhöhten Reinigungsleistung wird bestärkt und konkretisiert durch einen weiteren Unterschied in der Verpackungsgestaltung zwischen den Produkten, nämlich die beanstandete Bewerbung mit „ENTFERNT EINGEBRANNTES EFFEKTIV“, die sich im unteren Bereich der Vorderseite der Verpackung nur des Produkts U. P. findet. Da diese Aussage die für den Verkehr überragend wichtige Reinigungsleistung des Produkts betrifft, wird sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen in deren Erwartungshorizont übernommen.

90

Auf der Grundlage dieses Verkehrsverständnisses hat die Antragstellerin gegenüber dem substantiierten Bestreiten der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass der angesprochene Verkehr in seiner Erwartung enttäuscht wird.

91

Zur Glaubhaftmachung einer schlechteren Leistung von U. P. gegenüber U. bezieht die Antragstellerin sich auf die Ergebnisse zweier Tests, die nach ihrem Vortrag anhand des I.-Protokolls von zwei verschiedenen Instituten durchgeführt worden sind. Diese Testergebnisse können indes eine Enttäuschung der Verkehrserwartung nicht belegen, da sie nicht unter Bedingungen zustande gekommen sind, die innerhalb des Erwartungshorizonts des Verkehrs liegen.

92

Der Verkehr erwartet aufgrund der streitgegenständlichen Werbung ein besseres Reinigungsergebnis, insbesondere mit Blick auf eingebrannte Anschmutzungen. Dabei geht er davon aus, dass diese besseren Ergebnisse mit einer Spülmaschine, die er selbst erwerben kann und die einem aktuellen technischen Standard entspricht, erzielt werden können. Soweit zur Erschütterung dieser Erwartung auf Testergebnisse Bezug genommen wird, müssen diese folglich entweder mit einer der Verkehrserwartung entsprechenden Maschine erzielt worden oder zumindest für den Einsatz einer solchen aussagekräftig sein.

93

Unstreitig ist die – für Verbraucher zu keiner Zeit erhältliche – Maschine M. G. ... auf dem technischen Stand von 2014 und entspricht schon deswegen nicht dem Erwartungshorizont maßgeblicher Verkehrskreise. Selbst nach dem Vortrag der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die in der eidesstattlichen Versicherung (Anlage AST 2) wiedergegebenen Studienergebnisse, nach denen 36 % der Spülmaschinen zum Erhebungszeitpunkt jünger als drei Jahre und 55 % der Spülmaschinen fünf Jahre oder älter gewesen seien, wird die Erwartung jedenfalls maßgeblicher Teile des angesprochenen Verkehrs nicht von Testergebnissen erschüttert, die mit einer Spülmaschine erzielt worden sind, die einen neun Jahre alten technischen Stand aufweist.

94

Ferner hat die Antragstellerin angesichts des substantiierten Vortrags der Antragsgegnerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass die mit der Spülmaschine M. G. ... erzielten Testergebnisse auf den Einsatz aktueller, handelsüblicher Spülmaschinen übertragbar sind, sondern insoweit lediglich pauschal vorgetragen. So hat ihre Mitarbeiterin Frau G.-Sch... das Folgende eidesstattlich versichert (Anlage AST 5, dort S. 3):

95

Auch wenn es sich bei dem I.-Test um eine Laboruntersuchung in einer speziellen Spülmaschine handelt, ist es nicht so, dass die Ergebnisse keine Bedeutung für die Praxis haben. Auch ein normaler Verbraucher, der das Produkt „ F. U. P." in seiner eigenen Spülmaschine verwendet und dabei mehrfach den Kurz- oder Normalspülgang nutzt, würde ähnliche Erfahrungen machen. Der Verbraucher würde in der Tendenz eine schlechtere Reinigungsleistung insbesondere bei Eigelb und in gewissem Umfang bei allen eingebrannten proteinhaltigen Speiseresten wie z.B. bei Hackfleisch und Crème Brûlée feststellen. Ferner würde er auch eine bessere Reinigungsleistung bei Stärkeresten feststellen. Insoweit sind die Ergebnisse des I.-Test grundsätzlich auf den Durchschnittshaushalt übertragbar. Insgesamt ist das neue Produkt auch in einem normalen Haushalt in einem Kurz- oder Normalspülgang schlechter als das Vorgängerprodukt „ F. U.".

96

Dieser allgemeine Vortrag lässt gegenüber dem Bestreiten der Antragsgegnerin nicht nur detaillierte Ausführungen dazu vermissen, vor welchem konkreten technischen Hintergrund die Ergebnisse der Tests übertragbar seien. Insbesondere verhält er sich nicht zu den Auswirkungen des im Vergleich zu Spülmaschinen auf dem aktuellen technischen Stand erhöhten Wasserverbrauchs des Geräts M. G. ..., der zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin Dr. D. hat insoweit unter anderem eidesstattlich versichert, dass die M. G. ... im Hauptspülgang ohne Wechselkorbtechnik 5,25 Liter Wasser verbrauche, während eine aktuelle Geschirrspülmaschine mit Wechselkorbtechnik etwa 3,5 Liter Wasser benötige sowie dass das Produkt U. P. aufgrund seiner Konzipierung bei diesem erhöhten, nicht mehr zeitgemäßen Wasserverbrauch im Spülgang deutlich an Effizienz einbüßt. Diesem konkreten Vortrag zum Wasserverbrauch und den Konsequenzen für das Produkt U. P. der Antragsgegnerin ist die glaubhaftmachungsbelastete Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

97

Da also schon der Einsatz der Spülmaschine M. G. ... außerhalb der Verkehrserwartung liegt, kommt es auf weitere Einzelheiten der Testdurchführung, insbesondere die Wahl der Spülprogramme, nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob – was zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig ist – die Spülmaschine M. G. ... von der Stiftung Warentest für deren Spülmaschinenreinigertests verwendet wird, weil der Verkehr auch mit Blick auf die Testungen der Stiftung Warentest keine andere Erwartung als die hier festgestellte hegt. Ebenso irrelevant für die Verkehrserwartung ist, ob die Branche der Spülmaschinenreinigerhersteller unter Einschluss der Antragsgegnerin die Verwendung der Maschine M. G. ... einstimmig als Testgerät befürwortet oder nicht.

98

Da schließlich die Antragstellerin auch abseits der Testergebnisse für eine Enttäuschung der Verkehrserwartung keine hinreichenden Anhaltspunkte vorträgt, ist eine Irreführungsgefahr nicht dargetan.

bb)

99

Wegen des unter aa) Ausgeführten hat ebenso der Antrag zu Ziffer 1 c) keinen Erfolg, da auch insoweit die Enttäuschung der Verkehrserwartung nicht glaubhaft gemacht ist.

100

In Bezug auf den hier angegriffenen Ausschnitt des TV-Werbespots werden maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs erwarten, dass das Produkt U. P. in der Lage ist, die abgebildeten Anschmutzungen von den abgebildeten Geschirrteilen rückstandslos zu entfernen.

101

Ihren Vortrag, dass diese Erwartung enttäuscht wird, belegt die Antragstellerin ebenfalls mit den Testergebnissen nach dem I.-Protokoll. Da die Durchführung der Tests indes nicht innerhalb des Erwartungshorizonts wesentlicher Verkehrskreise liegen (siehe oben unter aa)), hat die Antragstellerin gegenüber dem substantiierten Bestreiten der Antragsgegnerin auch insoweit keine Irreführung des Verkehrs dargetan.

II.

102

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

III.

103

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO.

Beschluss

105

Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.