Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 05.07.2023 – 324 O 227/23

Orientierungssatz

1. Wenn eine Zeugin in ihrer eidesstattlichen Versicherung offenlegt, dass der Grund eines von ihr wahrgenommenen Streits zwischen zwei Bandmitgliedern einer Musikgruppe auf einer After-Aftershow-Party nicht auf einer sicheren Kenntnis bzw. eigenen Wahrnehmung beruht, dann darf darüber in einem Artikel einer Zeitschrift nicht so berichtet werden, als hätte die Zeugin sowohl den Streit als auch dessen Grund selbst wahrgenommen.(Rn.7)

2. Eine Berichterstattung ist rechtswidrig, wenn nicht ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt.(Rn.9)

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

1. zu behaupten, zu verbreiten und oder verbreiten und/oder behaupten zu lassen

„Einmal, nach einem Konzert in M. 2019, erinnert sich W., sei es auf der After-Aftershow-Party zu einem lautstarken Streit zwischen L. und K. gekommen. Sie hätten sich dasselbe Mädchen zum Sex ausgesucht und sich angeschrien, die ungefähr 20-jährige Frau habe verstört gewirkt.“

wenn dies erfolgt, wie in der über https://www. s..de/ „Vorwürfe gegen R. – Sex, Macht, Alkohol – was die jungen Frauen aus der „R. Z.“ berichten “ verbreiteten Berichterstattung vom 09.06.2023 geschehen und aus der Anlage Ast 1 zu diesem Beschluss ersichtlich.

bzw.

2. zu behaupten, zu verbreiten und oder verbreiten und/oder behaupten zu lassen

„Einmal, nach einem Konzert in M. 2019, erinnert sich W., sei es auf der After-Aftershow-Party zu einem lautstarken Streit zwischen L. und Gitarrist R. K. gekommen. Sie hätten sich dasselbe Mädchen zum Sex ausgesucht und sich angeschrien, die ungefähr 20-jährige Frau habe verstört gewirkt.“

wenn dies erfolgt, wie in der Print-Berichterstattung im Magazin „ D. S.“, Ausgabe Nr. 24 vom 10.06.2023, Seite 14, geschehen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt. Der Antrag wurde innerhalb einer Woche nach Erscheinen der streitgegenständlichen Berichterstattung eingereicht und von der Antragstellerseite zügig betrieben.

2

Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

3

Es handelt sich um eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung. Die Kammer teilt insoweit nicht die Ansicht des Antragstellers, dass der geschilderte Streit von der Antragsgegnerin als feststehend berichtet wird. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Berichterstattung, dass dieser in der Berichterstattung geschilderte Sachverhalt von der Antragsgegnerin nur als möglich dargestellt wird. Die Antragsgegnerin stellt es mit den angegriffenen Äußerungen als möglich dar, dass die Zeugin W. nach einem Konzert in M. 2019 wahrgenommen habe, dass es zu einem lautstarken Streit zwischen dem Antragsteller und Herrn L. gekommen sei, bei dem es darum gegangen sei, dass beide sich dasselbe Mädchen zum Sex ausgesucht hätten.

4

Dieser Antrag hat Erfolg, da die Antragsgegnerin die Anforderungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht erfüllt hat. Insoweit liegt der erforderliche Mindestbestand, welcher den Öffentlichkeitswert verleiht, hinsichtlich des konkret geschilderten Vorwurfs nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob das Vorliegen der eidesstattlichen Versicherung einer einzigen Zeugin bzw. deren gegenüber den Redakteuren der Antragsgegnerin geschilderte Angaben ausreichend sein können, um den von der Berichterstattung transportierten Verdacht zu tragen, ist davon auszugehen, dass die Zeugin den Sachverhalt gegenüber der Antragsgegnerin im Berichterstattungszeitpunkt nicht wie dort niedergelegt geschildert hat.

5

Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, dass die Zeugin W. ihre Angaben vor der Berichterstattung wie in der Anlage AG3 niedergelegt getätigt habe (S. 3 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 22.06.2023). Indes hat die Zeugin ausweislich des Vortrags der Antragsgegnerin ihr gegenüber geschildert: „In M. gab es während der Tour 2019 einen Vorfall, bei dem T. L. und R. K. sich lautstark im Backstage stritten. Beide hatten sich auf der After-Aftershow-Party offenbar dasselbe Mädchen „ausgesucht“, um Sex mit ihr zu haben. (...)“ Hieraus wird deutlich, dass die Zeugin den Streit zwischen dem Antragsteller und Herrn L. aus eigener Wahrnehmung schildert, hinsichtlich des Grundes des Streits aber Mutmaßungen anstellt. Insoweit unterscheidet sich die eidesstattliche Versicherung, welche ja die gegenüber der Antragsgegnerin geschilderte Einlassung der Zeugin „abdecken“ soll, von der Berichterstattung, in welcher es konkret heißt:

6

„Einmal, nach einem Konzert in M. 2019, erinnert sich W., sei es auf der After-Aftershow-Party zu einem lautstarken Streit zwischen L. und K. gekommen. Sie hätten sich dasselbe Mädchen zum Sex ausgesucht und sich angeschrien, die ungefähr 20-jährige Frau habe verstört gewirkt.“ (Anlage Ast1) bzw. „Einmal, nach einem Konzert in M. 2019, erinnert sich W., sei es auf der After-Aftershow-Party zu einem lautstarken Streit zwischen L. und Gitarrist R. K. gekommen. Sie hätten sich dasselbe Mädchen zum Sex ausgesucht und sich angeschrien, die ungefähr 20-jährige Frau habe verstört gewirkt. (Anlage Ast2).

7

Das Verständnis, das ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsleser der Berichterstattung entnimmt, ist, dass die Zeugin W. sowohl den Streit selbst als auch dessen Grund selbst wahrgenommen hat. Dafür fand sich bereits im Berichterstattungszeitpunkt in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung keine ausreichende Grundlage, da die Zeugin W. in dieser offenlegt, dass der Grund des Streits nicht auf einer sicheren Kenntnis beruht („offenbar“). Schon aus diesem Grund durfte die Antragsgegnerin nicht wie geschehen berichten, da für den in der Berichterstattung transportierten Verdachtsmoment keine ausreichende Tatsachengrundlage vorlag.

8

Dass die Antragsgegnerin aufgrund der Verwendung des Wortes „offenbar“ durch die Zeugin Anlass gehabt hätte, weiter zu recherchieren, bestätigt sich durch den Inhalt der in diesem Verfahren eingereichten Anlage AG0. Aus dieser wird ersichtlich, dass die Zeugin den Grund des Streits nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur vom Hörensagen kennt.

9

Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Antragsteller als auch der Zeuge S. v. H. bereits den geschilderten lautstarken Streit in Abrede nehmen und sich aus der Anlage AG0 ergibt, dass die Schilderung der Zeugin zu dem Grund des Streits nicht auf einer eigenen Wahrnehmung beruht, kann auch im jetzigen Zeitpunkt nicht von dem für eine zulässige Berichterstattung erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen ausgegangen werden, sodass der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch aufgrund der dargelegten rechtswidrigen Erstberichterstattung weiterhin besteht.

10

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG.