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Landgericht Hamburg Urteil vom 13.07.2023 – 629 KLs 5/23

ECLI:DE:LGHH:2023:0713.629KLS5.23.00

Orientierungssatz

Für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist bei der Strafzumessung von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall ist nicht anzunehmen, wenn die Gesamtabwägung aller im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu nennenden Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, nicht ergibt, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten in einem so erheblichen Maße vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gemäß § 29a Abs. 2 BtMG geboten wäre.(Rn.31)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 18. November 2024, 5 StR 634/24, Beschluss

Tenor

1. Der Angeklagte Z. wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren

verurteilt.

2. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von EUR 10.000 wird angeordnet.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

Gründe

I.

1

Zur Person des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

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Der 47-jährige Angeklagte wurde am ... 1976 in S. in N. (früheres J.) geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er besitzt die m. Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte wuchs im ehemaligen J. auf. Sein Vater arbeitete als Gastarbeiter in Deutschland und holte ihn und seine Mutter im Jahr 1989 nach Deutschland, als der Angeklagte 13 Jahre alt war. Er besuchte hier zunächst ein Jahr lang eine Sprachschule, dann die Hauptschule und machte im Anschluss den Gesamtschulabschluss.

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Danach begann er im Jahr 1992 eine Lehre als Kfz-Mechaniker. Nach einer Weiterbildung konnte der Angeklagte eine Werkstatt wie ein Kfz-Meister führen, ohne tatsächlich einen Kfz-Meistertitel erworben zu haben. 1998 übernahm er von seinem ehemaligen Chef als Lehrling seinen Lehrbetrieb – eine Kfz-Werkstatt und Tankstelle – und führte den Betrieb bis 2012 weiter. Im Jahr 2012 musste der Angeklagte den Werkstatt- und Tankstellenbetrieb aufgeben, da der Mietvertrag für das Betriebsgelände nicht verlängert wurde. Es folgte eine ca. einjährige Arbeitslosigkeit, ehe er von Januar 2014 bis Januar 2019 in einer Kfz-Werkstatt in P. als Werkstattleiter arbeitete. Im Februar 2019 machte sein Schwiegersohn in H. O. eine Kfz-Werkstatt –A.- S. O. (ASO) – auf, dessen Leiter der Angeklagte seitdem ist.

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Im Jahr 1999 heiratete der Angeklagte. Aus der Ehe entstammen zwei Kinder, eine Tochter, die als Zahnarzthelferin arbeitet, und ein Sohn, der Maschinenbau studiert und den Bachelor-Abschluss erreicht hat. Die Eltern und auch zwei Brüder des Angeklagten leben in Deutschland.

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Der Angeklagte Z. ist unbestraft.

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Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben zu seiner Biographie, ferner auf dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 14. Februar 2023.

II.

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Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

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Am Samstag, den 28. März 2020, kam mit dem Schiff C. C. N. aus P. in E. der Kühlcontainer ... am Container Terminal B. am W. Damm im H. Hafen an. Der mit 1080 Bananenkisten beladene Container enthielt als versteckte Beiladung – eingeschweißt in einem nachträglich im Containerinneren unter der Bodenverkleidung geschaffenen Hohlraum – insgesamt 381 Kilogrammblöcke Kokaingemenge mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80%, also insgesamt 304,8 kg Kokainhydrochlorid.

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Noch am selben Tag wurde der Container um 13:39 Uhr, entgegen dem eigentlich für den Container vorgesehenen Transportweg und unter Umgehung der Sicherheitsvorkehrungen im Hafen, von Tatbeteiligten mit einer Zugmaschine aus dem Hafen abgeholt und zu einer Lagerhalle in der A. Straße... in... N. gebracht. Nach Ankunft des Containers in der Lagerhalle bis zum Abend des Tages wurde das Kokain, dass in einem Hohlraum im Boden des Containers eingeschweißt war, geborgen und in Taschen verstaut. Von dieser Menge erhielt der bereits rechtkräftig in einem anderen Verfahren verurteilte Mittäter S., der als sogenannte Tür dafür zuständig gewesen war das Kokain aus dem Hafen heraus zu schleusen, 76 Kilogramm als seinen Anteil. Für die Zwischenlagerung der restlichen 305 Kilogrammblöcke Kokain benötigte die Tätergruppierung für ca. 24 Stunden ein Zwischenlager. Der Angeklagte Z. erklärte sich gegenüber den Tatbeteiligten bereit, die Zwischenlagerung zu organisieren. Gegen eine an ihn ausgezahlte Entlohnung von EUR 10.000,- für diesen Dienst nahm er am Samstag, den 28. März 2020, die Betäubungsmittel in der von ihm geleiteten Werkstatt „Auto-Service-O.“ unter der Adresse B. Stücken... in H.- O. entgegen und lagerte es dort. Der Angeklagte wusste und billigte, dass es sich um rund 300 Kilogramm hochwertiges Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80% handelte, welches die Täter gewinnbringend verkaufen wollten. Gemäß Weisung der Tatbeteiligten übergab er das von ihm gelagerte Rauschgift am Abend des 29. März 2020, dem folgenden Sonntag, an unbekannt gebliebene Personen heraus. Die Täter veräußerten das Rauschgift anschließend, was der Angeklagte wusste und billigte, gewinnbringend.

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Der Angeklagte wurde am 7. März 2023 festgenommen und im Laufe der Hauptverhandlung von weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

III.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen auf der grundsätzlich geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf der Auswertung der unter den Tatbeteiligten ausgetauschten EncroChat-Nachrichten.

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Einlassung des Angeklagte

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Der Angeklagte Z. hat sich wie folgt zur Sache eingelassen: Grundsätzlich sei es richtig, dass er rund 300 kg Kokain in der von ihm geführten Werkstatt seines Schwiegersohns angenommen, gelagert und wieder herausgegeben habe. Anders als ihm gemäß Anklage zur Last liegend sei es allerdings so gewesen, dass er in die Sache gleichsam ungewollt hineingezogen worden sei. Er habe einem guten Bekannten für das betreffende Wochenende am Samstag, den 28. März 2020 seinen Werkstattschlüssel gegeben, um ihm die Nutzung der Werkstatt „zum Schrauben“ an seinem Fahrzeug zu ermöglichen. Den Schlüssel habe der Bekannte verabredungsgemäß auch am Sonntagmittag zurückgebracht. Bei dieser Gelegenheit habe der Bekannte ihm gesagt, er müsse ihm etwas „beichten“: Er sei in ein Kokaingeschäft involviert und habe kurzfristig einen Lagerplatz zur Zwischenlagerung von rund 300 kg Kokain benötigt. Er habe das Kokain in der Werkstatt des Angeklagten eingelagert. Darüber, so der Angeklagte, sei er „entsetzt“ gewesen, insbesondere habe er nicht gewusst, dass sein Bekannter etwas mit Drogen zu tun habe. Er habe seinen Bekannten sofort aufgefordert, das Kokain aus der Werkstatt zu schaffen. Der Bekannte habe geantwortet, das Kokain könne nicht früher als am Abend des Tages wieder abgeholt werden. Er selbst – der Bekannte – könne das Kokain allerdings nicht selbst herausgeben, weil er Hamburg „gleich verlassen“ müsse. Deswegen habe er ihn, den Angeklagten, gebeten, das Kokain am Abend an den Abholer, einen Polen, herauszugeben. Zu diesem Zweck würde der Bekannte ihm noch einen Gehilfen schicken. Als sein Bekannte ihm, dem Angeklagten, für diese Dienstleistung EUR 10.000,- geboten habe, sei er „schwach“ geworden und habe zugestimmt. Demgemäß sei er am Sonntagabend zur Werkstatt gefahren und habe zusammen mit einem Helfer das Kokain aus der Werkstatt an den „Polen“ herausgegeben und dafür die versprochene Entlohnung in Höhe von EUR 10.000,- erhalten.

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Beweiswürdigung

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Vortatgeschehen Kühlcontainer

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Die Feststellungen zum Vortatgeschehen, also dazu, dass der Kühlcontainer ... mit dem Schiff C. C. N. aus P. in E. am 28. März 2020 im H. Hafen ankam und von dort von einer Gruppierung in eine Lagerhalle nach N. gebracht wurde, beruhen auf dem Vermerk „Auswertung der vorliegenden Encrochat-Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Bergung von 381 kg Kokain aus dem am 28. März 2020 entwendeten Kühlcontainer ...“ des Polizeibeamten G. vom 11. November 2020, wonach der Seefrachtbrief zum Kühlcontainer ... ausgewertet und eine Auskunft aus dem Datensystem COAST der H. Hafen und Logistik AG (H.) eingeholt wurde. Zudem enthält der Vermerk auch die Auswertung der GPS-Daten der den Kühlcontainer transportierenden Sattelzugmaschine, die durch die Polizei heimlich mit einem GPS-Sender versehen worden war. Die Auswertung belegt zur Überzeugung der Kammer, dass die Lagerhalle in der A. Straße... in N. mit der Sattelzugmaschine am 28. März 2020 angefahren wurde. Am 30. März 2020, also zwei Tage später, suchte die Polizei die Anschrift der GPS-Lokalisierung, die Lagerhalle in N., auf und fand den teilentladenen Kühlcontainer ... mit aufgeschweißten Boden vor, der sichergestellt wurde. Laut Vermerk des Polizeibeamten G. befanden sich im Container nur 1054 der ursprünglich 1080 Kisten mit Bananen. Zudem wurde festgestellt, dass die Bodenplatte im Inneren des Kühlcontainers links- und rechtsseitig aufgeflext und das normalerweise darunter befindliche Dämmmaterial aus Schaumstoff großflächig entfernt worden war. In den Schaumstoffresten zeichneten sich rechteckige Abdrücke von Gegenständen in der Größe von marktüblichen Kilogrammblöcken Kokain ab. Bestätigt werden diese Feststellungen auch durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2022 (Az. 626 KLs 10/21), mit dem unter anderem der betreffende Fahrer des LKW – K. – in dieser Sache Fall wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Grundlage der Verurteilung war die durch die oben genannten Ermittlungen bestätigte und daher glaubhafte Einlassung des K., den betreffenden Kühlcontainer am 28. März 2020 im Hafen aufgenommen und in die Lagerhalle in N. überführt zu haben.

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Die Feststellung der Kammer, dass in dem betreffenden Kühlcontainer insgesamt 381 Kilogramm Kokain als versteckte Beiladung enthalten waren, gründet sich auf den Vermerk des Polizeibeamten G. vom 11. November 2020. Darin wird eine Nachricht des EncroChat-Nutzers „g.“ an den Nutzer „x.“ vom 31. März 2020 um 14:43 Uhr ausgewertet, in der es heißt: „Waren 381“. Der Zusammenhang zwischen dieser Nachricht und der betreffenden Kokainlieferung ergibt sich aus den überzeugenden Feststellungen und der dazugehörigen Beweiswürdigung des – hinsichtlich des S. – rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2022 (Az. 626 KLs 10/21). Der S. wurde in jenem Verfahren als Mittäter in dieser Sache zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Er hatte in diesem Zusammenhang unter anderem glaubhaft gestanden, als Nutzer der EncroChat-Kennungen „g.“ und „i.“ in dem betreffenden Chat wahrheitsgemäß die Menge des betreffenden Kokains genannt zu haben. Bestätigt wird die Menge von 381 Kilogramm Kokain auch durch weitere in diesem Zusammenhang ausgetauschte Chatnachrichten der Nutzer „j.“, „l.“ und „s.“. So schreibt der EncroChat-Nutzer „l.“ in seiner Unterhaltung mit dem EncroChat-Nutzer „h.“ am 3. April 2020 um 12:51 Uhr auf dessen Frage „wieviel?“: „Es waren 381 st“. Der „h.“ fragt nach: „381 Blöcke ?“, was „l.“ bejaht. Mit Blöcken sind in diesem Zusammenhang nach der langjährigen Erfahrung der Kammer auf dem Gebiet des Betäubungsmittelhandels Kilogrammpakete Kokain gemeint. Ebenfalls am 3. April 2020 schreibt „l.“ dem EncroChat-Nutzer „g.“ um 20:56 Uhr: „Habe Nase raus geholt 381 kg, (…)“. Mit „Nase“ ist im Bereich des Rauschgifthandels nach der langjährigen Erfahrung der Kammer auf diesem Gebiet Kokain gemeint, weil es üblicherweise durch die Nase konsumiert wird. Dem EncroChat-Nutzer „h.“ schreibt der „l.“ am 9. April 2020 um 18:30 Uhr: „Ware gekommen 381 St raus geholt (…)“. Auch der EncroChat-Nutzer „s.“ schreibt in diesem Sinne mit dem „l.“ bereits am 31. März 2020 um 01:48 Uhr: „381 sotch raus. Ich machen“. Mit „sotch“ war in diesem Zusammenhang zur Überzeugung der Kammer „Stück“ gemeint. Auch der EncroChat-Nutzer „j.“ schreibt dem EncroChat-Nutzer „s.“ in diesem Sinne am 4. April 2020, um 20:06 Uhr: „Du hast mit dieses 381 nicht zutun ne Bruder beim raus Hollen oder so“.

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Dass nach der Bergung der Kokains aus dem Container in der Lagerhalle in N. nicht die gesamte Menge Kokain (381 Kilogrammblöcke), sondern nur 305 Kilogramm in die Räumlichkeiten der „A.- S.- O.“ Werkstatt nach H.- O. verbracht wurden, ergibt sich aus den Feststellungen des bereits erwähnten Urteils des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2022 betreffend den Mittäter S., wonach die Tür – gemeint S. – 20% der Kokainpakete, mithin 76 Kilogrammblöcke Kokain, als seinen Anteil erhielt, welches sodann direkt aus der Lagerhalle in dessen Bunkerwohnung in H. verbracht wurden. Dies hatte S. in seinem Verfahren glaubhaft und nachvollziehbar gestanden, weil es durch einen Chat zwischen „l.“ und S. (EncroChat-Nutzerkennung „i.“) vom 1. April 2020 ab 20:15 Uhr bestätigt wird. In diesem Chat hält „l.“ dem S. vor, ihm hätten nur 15% zugestanden. S. antwortet: „Nein. 17_5/ auf 20. Das war der deal. (…) Ich hab meinen Job gemacht“. Damit sagt S. nach Überzeugung der Kammer, dass ihm ursprünglich 17,5% angeboten worden seien, man sich aber schließlich auf 20% geeinigt habe.

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Lagerung und Herausgabe des Kokains durch den Angeklagte Z. am 28./29. März 2020

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Die Überzeugung der Kammer davon, dass der Großteil des entladenen Kokains – 305 Kilogramm – aus der Lagerhalle in N. noch am Abend des 28. März 2020 mit Wissen und Wollen des Angeklagten in die Autowerkstatt „ASO“ nach H.- O. gebracht wurde und am Folgetag, Sonntag den 29. März 2020, von dem Angeklagten Z. an den EncroChat-Nutzer „l.“ herausgegeben wurde, beruht auf dem zutreffenden Auswertevermerk des Polizeibeamten B. vom 2. Februar 2023. Danach tauschten die EncroChat-Nutzer „l.“, „j.“ und „s.“ sich mit weiteren Chatpartnern darüber aus, wer unbefugt einen Teil des Kokains im Zeitpunkt der Zwischenlagerung in der Autowerkstatt O. („ASO“) entwendet haben könnte. In diesem Zusammenhang wird der „s.“ beschuldigt, 38 Kilogramm Kokain „geklaut“ zu haben. Insbesondere die EncroChat-Nutzer „l.“ und „j.“ versuchen dabei den Transportweg des Kokains nach der Entladung zu rekonstruieren. „L.“ schickt dem „j.“ in diesem Zusammenhang am 30. März 2020 um 19:58 Uhr ein Lichtbild des Schildes der Autowerkstatt „ASO A.- S.- O.“. Dazu schreibt er: „Bro der eine von ist hier“, was nach Überzeugung der Kammer bedeutet, einer der Beteiligten sei von hier. „L.“, als Abholer des Rauschgifts, fährt fort: „Da haben wir abgeholt. In der halle. Er hat uns doch ware gegeben“. Aus dem weiteren Inhalt der Chats ergibt sich, dass „l.“ am 31. März 2020 nachts die Werkstatthalle beobachtet. Er schreibt um 00:31 Uhr: „ich muss den glatz Kopf packen der bei halla“ – gemeint ist nach Überzeugung der Kammer: Halle – „arbeitet. Und er hat uns die ware gegeben“. Es besteht kein Zweifel für die Kammer, dass es sich – im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten – bei dem „glatz Kopf“, der die Ware herausgegeben hat, um den Angeklagten Z. handelt. Dies ergibt sich aus folgenden Chats: Der „l.“ forderte den „g.“ am 5. April 2020 um 11:06 Uhr auf im Internet herauszufinden, wem die A. A.- S.- O. Werkstatt, von dessen Firmenschild er ihm auch ein Bild geschickt hatte, „gehöre“. G. antwortete ihm um 11:13 Uhr: „Inhaber, R. A. und Werkstattleiter S. z.“. Um 13:15 Uhr schreibt „l.“ dem „j.“: „Also wir waren da am Sontag und die beiden die da waren hatten die Schlüssel also müssen die eigentlich wissen. Aber ob einer von den der Besitzer ist oder Arbeiter ist das weis ich“ (gemeint nach Überzeugung der Kammer: weiß ich nicht). Einen Tag später, am 6. April 2020 um 09:01 Uhr schreibt der „l.“ dem „j.“ unter Bezugnahme auf die Unterhaltung vom 5. April 2022: „Dein Kollege von gester n ist mit den glatz Kopf. Der hat mir die ware gegeben“. Als Reaktion darauf schickt der „j.“ dem „l.“ ein Foto, auf dem das Gesicht einer Person deutlich zu erkennen ist, woraufhin der „l.“ antwortet: „jaaaaa“. Die Kammer hat sich auf der Grundlage dieser Chats davon überzeugt, dass der „j.“ das Bild der Person geschickt hat, welche die Ware am Sonntag an „l.“ herausgegeben hatte. Nach Kopfform und Gesichtszügen, insbesondere der hohen, flach abfallenden Stirn, zeigt das Bild Kopf und Gesichtszüge einer Person, die nach dem Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung absolut dem Angeklagten Z. entspricht. Der Angeklagte selbst hat in der Hauptverhandlung vor der Kammer auch bestätigt, dass er die abgebildete Person sei.

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Abweichend von der Einlassung des Angeklagten hat sich die Kammer davon überzeugt, dass dieser das Rauschgift in der von ihm geleiteten Werkstatt entgegengenommen, dort gelagert und wieder herausgegeben hat. Seine Behauptung, ein Bekannter habe die Werkstatt über das Wochenende genutzt und bei der Rückgabe des Schlüssels am Sonntag ihm „gebeichtet“, dass er dort Kokain eingelagert habe, ist nicht glaubhaft. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung, durch die der Angeklagte seinen Tatbeitrag in einem wesentlich milderen Lichte erscheinen lassen will. Die Kammer hat keine Veranlassung, der nicht durch Tatsachen belegten Behauptung der Angeklagten zu folgen. Der Angeklagte Z. hat den angeblichen Nutzer der Werkstatt auf Nachfrage nicht namentlich benannt und auch erklärt, warum sein Bekannter angeblich Hamburg habe schnell verlassen müssen. Die Kammer hält auch deswegen für unschlüssig, dass eine Person, welche die Annahme, Lagerung und Herausgabe von mehr als 300 Kilogramm Kokain über das Wochenende zusagt, diesen Auftrag nicht zu Ende führt, weil sie „dringend H. verlassen müsse“, und deswegen einen völlig Unbeteiligten, nämlich den Angeklagten Z. zum Mitwisser der Einlagerung des Kokains macht, indem er diesen bittet, die weitere Lagerung des Kokains zu tolerieren und sogar dessen Herausgabe für ihn zu übernehmen. Die betreffende Person wäre nach Überzeugung der Kammer das damit verbundene hohe Risiko nicht eingegangen, dass Z. das Ansinnen ablehnt und sogar die Polizei einschaltet. Das gilt auch vor dem Hintergrund der ihm von dem Bekannten angeblich dafür versprochenen Entlohnung von EUR 10.000,-. Schlüssig ist nach Überzeugung der Kammer allein, dass angesichts des hochkarätigen Betäubungsmittelgeschäftes die in die hier geschilderte Zwischenlagerung eingebundene Person – nämlich der Angeklagte – sorgfältig von den Tatbeteiligten ausgesucht und als absolut zuverlässig eingestuft worden war. Vor diesem Hintergrund trägt das gesamte Tatbild die Feststellungen der Kammer und erweist die abweichende Einlassung des Angeklagten als eine damit nicht zu vereinbarende Schutzbehauptung.

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Feststellungen zu Qualität und Wirkstoffgehalt

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Die Überzeugung der Kammer, dass das Kokain mindestens einen Wirkstoffgehalt von 80% hatte, beruht auf folgenden Beweisergebnissen und Erwägungen. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S. der Abteilung für Chemie und Toxikologie der H. Polizei vom 18. August 2021 beträgt der Medianwert des Wirkstoffgehalts für Kokain auf der Grundlage von 259 Proben aus dem Jahre 2020 84.1% und in der Spitze 97,6%. Die Auswertung von EncroChats durch den Polizeibeamten G. vom 11. November 2020, die sich auf das hier in Frage stehende Kokain beziehen, lässt die Kammer auf eine besonders gute Qualität schließen. So schreibt der EncroChat-Nutzer „s.“ an dem in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilten S. unter dessen EncroChat Kennung „g.“ am 29. März 2020 um 20:22 Uhr: „Bro der Rapper hat angeguckt, Er sagt, Das ist originale kolumbianische flex, hat einen gelben Stich, Er sagt alle könn Schwanz blasen, Und riecht wie Sprengstoff". Die Kammer schließt aus dieser Beschreibung, dass das Kokain von hoher Qualität war. Das steht im Übrigen auch im Einklang mit der langjährig auf diesem Gebiet erfahrenen Kammer, dass, wie hier, direkt aus Südamerika kommendes Kokain, Wirkstoffgehalte von über 90% erreicht. Die Kammer hat mit einem Sicherheitsabschlag einen Wirkstoffgehalt von 80% in Ansatz gebracht. Die Kammer ist ferner überzeugt, dass auch der Angeklagte Z. angesichts der Größenordnung des Geschäfts und der auf noch unverschnittenes Kokain hindeutenden Stückelung in Kilogrammblöcken mindestens mit einem solchen Wirkstoffgehalt rechnete und diesen billigte.

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Kenntnis des Angeklagten vom Handeltreiben und Gelangen des Betäubungsmittels in den Konsumkreislauf

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Angesichts der festgestellten Umstände, unter denen der Angeklagte das Kokain zwischenlagerte und herausgab, versteht es sich von selbst, dass der Angeklagte damit rechnete, dass das Kokain von den Tätern gewinnbringend verkauft werden sollte und nach Überzeugung der Kammer auch verkauft wurde. Es liegen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass das Rauschgift nach der Herausgabe durch den Angeklagten von der Polizei sichergestellt oder auf andere Weise aus dem Verkehr gezogen wurde.

26

Einbindung des Angeklagten in die Bergung des Kokains

27

Hinsichtlich des Schuldumfangs der Tat des Angeklagten Z. hat die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass der Angeklagten über die Lagerung der Betäubungsmittel in „seiner“ Werkstatt hinaus auch bereits in die Bergung des Kokains in der Lagerhalle in N. eingebunden war.

IV.

28

Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt Folgendes:

29

Der Angeklagte hat sich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht.

V.

30

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

31

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat im Ergebnis keinen minder schweren Fall angenommen, weil die Gesamtabwägung aller sogleich im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu nennenden Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, nicht ergibt, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten in einem so erheblichen Maße vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gemäß § 29a Abs. 2 BtMG geboten wäre.

32

Dabei hat die Kammer im Wesentlichen folgende strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen:

33

Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass er die Tat grundsätzlich gestanden hat. Strafmildernd hat die Kammer auch in Ansatz gebracht, dass der Zeitraum seines Besitzes des Rauschgifts relativ kurz war. Die Kammer hat auch zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass dieser bislang nicht vorbestraft ist. Zudem hat der Angeklagte seine Einsicht in das begangene Unrecht auch dadurch dokumentiert, dass er zum Zwecke der Sicherung der Einziehung auf die Rückzahlung der von ihm im Rahmen seiner Verschonung persönlich geleisteten Kaution in Höhe des Einziehungsbetrages verzichtet hat.

34

Gegen den Angeklagten spricht hingegen das Gesamtbild seiner Tat. Die Zwischenlagerung des Rauschgifts und die vom Angeklagten geleisteten Dienste der Annahme und Herausgabe der Betäubungsmittel war für die Mittäter bedeutsam. Wäre es nicht logistisch erforderlich gewesen, hätten sie zur Vermeidung des mit jeder Zwischenlagerung verbundenen Risikos verzichtet. Die Entlohnung, die der Angeklagte dafür erhalten hat, war demgemäß nicht unbeträchtlich. Schließlich hat die Kammer neben dem primär ihm zur Last fallenden Gewicht seines Tatbeitrags auch sekundär in den Blick genommen, dass sich seine unterstützende Tätigkeit auf einen Betäubungsmittelhandel mit hohem Wirkstoffgehalt der gefährlichen Droge Kokain bezog.

35

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer u.a. die oben genannten Punkte erneut abgewogen und auf die

36

Freiheitstrafe von 3 (drei) Jahren

37

als tat- und schuldangemessen erkannt.

38

Die Kammer hat dabei unter umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Tat insbesondere das Gewicht seiner Gehilfentätigkeit auf der einen Seite, auf der anderen Seite sein grundsätzliches Geständnis und seine Unbestraftheit bedacht.

VI.

39

Die Entscheidung zur Einziehung beruht auf § 73c StGB.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.