Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 24.07.2023 – 324 O 264/23

Orientierungssatz

1. Verdächtigungen in mehreren als Tatsachenbehauptungen zu qualifizierenden Textpassagen einer Influencerin in einem auf YouTube veröffentlichten Video, die dem Rammstein-Sänger unterstellen, K.O.-Tropfen und Drogen einzusetzen oder junge Frauen betrunken zu machen, um anschließend mit ihnen Sex zu haben, verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Sängers. Daran ändert die Einfügung des Wortes "anscheinend" dann nichts, wenn an weiteren Stellen in dem Video als feststehend mitgeteilt wird, dass Mädchen "gedrugt" worden seien - ohne diese glaubhaft gemacht zu haben.(Rn.5)

2. Ebenfalls unzulässig ist u.a. die Meinungsäußerung: "Auf der ganzen Welt nutzen Männer ihre Machtposition aus, Mädchen sexuell zu missbrauchen (...). Und Till Lindemann ist einer davon". Daran ändert die unstreitige Tatsache, dass der Sänger an Konzertabenden sexuelle Kontakte mit sehr jungen Frauen auf Aftershow-Partys hat insofern nichts, als dies nicht die Bewertung zulässt, dass er Mädchen sexuell missbraucht habe. Auch wenn es sich beim sexuellen Missbrauch um einen sehr weiten Begriff handelt, so insinuiert er dennoch, dass Lindemann an den Mädchen sexuelle Handlungen gegen deren Willen vorgenommen habe.(Rn.9)

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

untersagt,

in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

- „Vor circa einer Woche war ein Mädchen namens S. bei seinem Konzert und wurde dort unter Drogen gesetzt, ist mit blauen Flecken und Druckspuren an ihrem ganzen Körper aufgewacht und war mutig genug, sich dazu öffentlich zu äußern. Was eine Welle an Opfern losgelöst hat, die das Gleiche beim R.-Konzert erlebt haben.“

- „Dann wird bei der After-Party T. L. reingebracht. Die Mädchen werden besoffen gemacht, sie trinken zusammen mit ihm. Anscheinend werden bei einigen Mädchen auch K. O.-Tropfen reingemacht, weil es gibt jetzt schon so viele, die berichtet haben, dass sie keine Erinnerungen haben, dass sie die Tage danach gezittert haben, gekotzt haben, dass sie nicht bei sich waren. Einige davon haben geschrieben, sie sind in seinem Hotelzimmer aufgewacht, mit Wunden, mit aufgerissenen Klamotten, sie sich nicht erinnern können, was passiert ist, aber sie wissen, sie spüren, sie hatten Sex. Das heißt, es werden Fan-Girls da reingebracht, sie werden besoffen gemacht und dann sucht er sich aus, mit wem er Sex haben will.“

- „Das ist so hart. Sie wurde halt vor dem Konzert so wie S. und viele andere gedrugt und schreibt, dass sie am Ende Sex mit ihm hatte und zwar komplett unter Drogen gestellt. Das sind so viele Fälle. Das ist so schlimm. Oh Digger.“

- „Und ich war so, Digger, das macht es noch tausendmal schlimmer, dass dort alle wissen, es ist genauso eine Scheiße wie bei so R. K. und diesen ganzen pädophilen Vergewaltigern, die irgendwelche 15-jährigen ficken wollen.“

- „Und dass jetzt so viele Mädchen auch gesagt haben, dass sie unter K.O.-Tropfen waren und sich an nichts erinnern können, ist halt so herzzerreißend. Oder dass sie spüren, dass sie blutend aufwachen und wissen, dass ihnen was passiert ist, woran sie sich aber nicht erinnern können. Das ist so schlimm.“

- „Es passiert jetzt gerade. Auf der ganzen Welt nutzen Männer ihre Machtposition aus. Mädchen sexuell zu missbrauchen, weil sie so ein ganzes riesen fucking System um sich herum haben, beschützt zu werden. Und es ist einfach nichts Neues. Wir wissen, dass sowas passiert. Und T. L. ist einer davon.“

soweit dies geschieht wie in dem über den YouTube-Kanal „ K. S.“ (Account: @ ) verbreiteten Video mit dem Titel „ W. w. b. R. A. p.“ vom 05.06.2023 und aus der Anlage Ast 10 zum Beschluss ersichtlich.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass das Video der Antragsgegnerin weiterhin öffentlich abrufbar ist.

2

Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffenen Äußerungen verletzen den Antragsteller insoweit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im Einzelnen:

3

Die Textpassage „Vor circa einer Woche war ein Mädchen namens S. bei seinem Konzert und wurde dort unter Drogen gesetzt, ist mit blauen Flecken und Druckspuren an ihrem ganzen Körper aufgewacht und war mutig genug, sich dazu öffentlich zu äußern. Was eine Welle an Opfern losgelöst hat, die das Gleiche beim R.-Konzert erlebt haben.“ beinhaltet prozessual unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Antragsgegnerin verweist in dem streitgegenständlichen Video zu Beginn darauf, mit S. L. in Kontakt gewesen zu sein, bei welcher sich zudem zahlreiche weitere betroffene Frauen gemeldet hätten. Der Zuschauer des Videos der Antragsgegnerin geht davon aus, dass diese die Äußerungen auf der Grundlage ihr vorliegender Informationen tätigt und insoweit eigene Aussagen trifft. Dies führt dazu, dass der Zuschauer annimmt, dass sich die Begebenheiten so wie von der Antragsgegnerin geschildert zugetragen haben. Er geht davon aus, dass es feststehe, dass S. L. bei einem R.-Konzert unter Drogen gesetzt wurde und dass es weitere Opfer gebe, denen bei einem Konzert dasselbe widerfahren sei.

4

Dies hat die darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Antragsgegnerin indes nicht glaubhaft machen können. Der Antragsteller nimmt die Vorwürfe in Abrede, die Antragsgegnerin hat nicht weiter ausgeführt, welche Informationen ihr vorliegen, aus denen sich die Wahrheit der behaupteten Vorwürfe ergibt. Die Verbreitung prozessual unwahrer Tatsachenbehauptungen muss der Antragsteller nicht hinnehmen. Er ist insoweit von den konkreten Äußerungen auch betroffen. Aus dem Kontext des Videos ergibt sich, dass sich die Antragsgegnerin insbesondere und ausschließlich mit dem Antragsteller befasst, sodass die Vorwürfe auch als sich auf diesen beziehend daherkommen. So heißt es u.a. an einer Stelle in dem Video: „Es ist anscheinend wirklich T. L., für den diese Girls rausgesucht werden.“ Auch der weitere Verlauf des Videos beschäftigt sich nur mit dem Antragsteller und der Darstellung des Systems, über welches diesem Mädchen zum Sex zugeführt werden sollen. Ausdrücklich heißt es, wie in der nachfolgend angegriffenen Äußerung dargestellt, dass die Mädchen besoffen gemacht würden und dann suche sich der Antragsteller eine aus. In diesem Zusammenhang geht der Zuschauer davon aus, dass auch die Gabe von Drogen/K.O.-Tropfen auf den Antragsteller jedenfalls mit zurückgehe.

5

Auch die Äußerungen „Dann wird bei der After-Party T. L. reingebracht. Die Mädchen werden besoffen gemacht, sie trinken zusammen mit ihm. Anscheinend werden bei einigen Mädchen auch K. O.-Tropfen reingemacht, weil es gibt jetzt schon so viele, die berichtet haben, dass sie keine Erinnerungen haben, dass sie die Tage danach gezittert haben, gekotzt haben, dass sie nicht bei sich waren. Einige davon haben geschrieben, sie sind in seinem Hotelzimmer aufgewacht, mit Wunden, mit aufgerissenen Klamotten, sie sich nicht erinnern können, was passiert ist, aber sie wissen, sie spüren, sie hatten Sex. Das heißt, es werden Fan-Girls da reingebracht, sie werden besoffen gemacht und dann sucht er sich aus, mit wem er Sex haben will.“ sind rechtswidrig verbreitet. Bei dem ersten und dem letzten unterstrichenen Satz handelt es sich wiederum um Tatsachenbehauptungen, die mangels entgegenstehenden Vortrags der Antragsgegnerin als prozessual unwahr zu behandeln sind. In dem konkreten Kontext werden die beiden Sätze dahingehend verstanden, dass die Fans systematisch betrunken gemacht würden, damit es anschließend zum Sex mit dem Antragsteller komme. Die Antragsgegnerin macht über die unstreitige Tatsache des Angebots von kostenlosem Alkohol hinaus nicht glaubhaft, dass es das von ihr beschriebene systematische Vorgehen des Antragstellers gab. Soweit es weiterhin heißt „Anscheinend werden bei einigen Mädchen auch K.O.-Tropfen reingemacht (...)“ handelt es sich trotz der Einfügung des Wortes „anscheinend“ im Kontext des Videos um eine Tatsachenbehauptung. Denn die Antragsgegnerin teilt nicht nur an weiteren Stellen in dem Video als feststehend mit, dass Mädchen „gedrugt“ worden seien, sondern nimmt aus der Sicht des Zuschauers auch in dem konkreten Kontext der streitgegenständlichen Aussage auf ihr vorliegende Aussagen von Mädchen Bezug, sodass der Zuschauer trotz der Einfügung des Wortes „anscheinend“ davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin dies als feststehend behauptet. Sie hat indes in diesem Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass diese Behauptung der Wahrheit entspricht.

6

Soweit sich der Antragsteller weiterhin gegen die folgende Passage des Videos wendet „Das ist so hart. Sie wurde halt vor dem Konzert so wie S. und viele andere gedrugt und schreibt, dass sie am Ende Sex mit ihm hatte und zwar komplett unter Drogen gestellt. Das sind so viele Fälle. Das ist so schlimm. Oh Digger.“ hat der Antrag aus den genannten Gründen ebenfalls Erfolg. Die Antragsgegnerin behauptet die dargestellten Vorwürfe als feststehend, trägt indes in diesem Verfahren nicht vor, woraus sich der diesbezügliche Wahrheitsgehalt ergeben soll. Es handelt sich mithin um eine prozessual unwahre Tatsachenbehauptung.

7

Auch hinsichtlich der Passage „Und ich war so, Digger, das macht es noch tausendmal schlimmer, dass dort alle wissen, es ist genauso eine Scheiße wie bei so R. K. und diesen ganzen pädophilen Vergewaltiger, die irgendwelche 15-jährigen ficken wollen.“ besteht ein Unterlassungsanspruch. Es handelt sich um eine unzulässige Meinungsäußerung. Die angegriffene Passage insinuiert nicht feststehend, dass auch der Antragsteller ein pädophiler Vergewaltiger sei, sondern es wird aus dem Gesamtzusammenhang deutlich, dass die Antragsgegnerin damit das Verhalten des Antragstellers und die von ihr geschilderten Erlebnisse auf der Aftershow-Party bzw. After-Aftershow-Party mit drastischen Worten bewertet. Denn unmittelbar vor der streitgegenständlichen Passage schildert die Antragsgegnerin, wie sie mit anderen Personen über ihre Erlebnisse gesprochen habe. Die Reaktionen dieser Personen hätte ihr gezeigt, dass jeder über das Verhalten Bescheid wisse. Sie empört sich sodann darüber, dass es einfach hingenommen werde und gelangt dann zu der Bewertung „es ist genauso eine Scheiße wie bei R. K. und diesen ganzen pädophilen Vergewaltigern, die irgendwelche 15-jährigen ficken wollen.“ Die Antragsgegnerin bringt damit zum Ausdruck, dass sie auch hier eine Situation sieht, in der viele über ein vermeintliches Fehlverhalten Bescheid wissen, aber nichts unternehmen, und dass auch der Antragsteller ein Verhalten gezeigt habe, das dem eines „pädophilen Vergewaltigers“ gleichstehe bzw. in gewisser Weise vergleichbar sei. Für die als Meinungsäußerung einzuordnende Bewertung, die in höchstem Maße ehrverletzend ist, bestehen keine Anknüpfungstatsachen. Zwar nimmt der Antragsteller die von der Antragsgegnerin geschilderten Erlebnisse im Umfeld des Konzerts (sehr junge Mädchen auf der Aftershow-Party bzw. After-Aftershow-Party, Rekrutierung durch Frau M., Angebot von Alkohol, Abgabe der Handys bei der vor der Tür stehenden Security) nicht in Abrede. Indes ergibt sich aus diesen nicht, dass der Antragsteller Sex mit minderjährigen Mädchen gegen deren Willen hatte. Denn das hat die Antragsgegnerin nicht selbst erlebt. Dass Mädchen „gedrugt“ wurden und dann Sex mit dem Antragsteller hatten, kann in diesem Verfahren wie dargelegt nicht zu Grunde gelegt werden, da es diesbezüglich an der entsprechenden Glaubhaftmachung durch die Antragsgegnerin fehlt.

8

Die Aussage „Und dass jetzt so viele Mädchen auch gesagt haben, dass sie unter K.O.-Tropfen waren und sich an nichts erinnern können, ist halt so herzzerreißend. Oder dass sie spüren, dass sie blutend aufwachen und wissen, dass ihnen was passiert ist, woran sie sich aber nicht erinnern können. Das ist so schlimm.“ ist äußerungsrechtlich als Tatsachenbehauptung zu behandeln. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Schilderungen der Antragsgegnerin und insbesondere des Umstands, dass sie die Gabe von Drogen/K.O-Tropfen als feststehend darstellt, entsteht das Verständnis, dass nicht nur der unstreitige Umstand, dass es viele Frauen gibt, welche ihre Erfahrungen mit dem Antragsteller schildern, als „herzzerreißend“ und „so schlimm“ bewertet wird, sondern der Zuschauer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin behaupten will, dass es diese Erfahrungen tatsächlich gegeben hat. Dafür fehlt es an einer entsprechenden Glaubhaftmachung.

9

Die Äußerung „Es passiert jetzt gerade. Auf der ganzen Welt nutzen Männer ihre Machtposition aus. Mädchen sexuell zu missbrauchen, weil sie so ein ganzes riesen fucking System um sich herum haben, beschützt zu werden. Und es ist einfach nichts Neues. Wir wissen, dass sowas passiert. Und T. L. ist einer davon.“ stellt sich als rechtswidrige Meinungsäußerung dar. Zwar hat der Antragsteller die von der Antragsgegnerin geschilderten Abläufe der Konzertabende nicht bestritten, sodass die „Rekrutierung“ der Gäste der Pre-Partys bzw. Aftershow-Partys bzw. After-Aftershow-Partys mit den sexuellen Kontakten des weltberühmten Antragstellers mit teilweise sehr jungen Mädchen unstreitig sind. Indes tragen diese auch unter Berücksichtigung der unstreitigen eigenen Erlebnisse der Antragsgegnerin nicht die Bewertung, dass der Antragsteller Mädchen sexuell missbraucht habe. Auch wenn es sich dabei um einen sehr weiten Begriff handelt, so insinuiert er dennoch, dass der Antragsteller an den Mädchen sexuelle Handlungen gegen deren Willen vorgenommen habe. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin keine diese Bewertung tragenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht.

10

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG.