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Landgericht Hamburg Urteil vom 27.07.2023 – 322 O 386/22

ECLI:DE:LGHH:2023:0727.322O386.22.00

Orientierungssatz

Eine Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt einen Kunden dann unangemessen, wenn der Bestimmung die Transparenz fehlt. Ein Text, der pauschal auf eine Vielzahl von Regelungen im Handelsgesetzbuch verweist, ohne diese näher zu erläutern, ist daher aufgrund fehlender Transparenz unwirksam. Ein Kunde müsste, wenn er wissen wollte, auf was er sich einlässt, den Gesetzestext des Handelsgesetzbuchs betreffend Handelsvertreter lesen und verstehen.(Rn.27)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.205,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2022 zu zahlen und den Kläger von den Kosten außerprozessualer Vertretung in Höhe von 520,50 € freizustellen.

Die übrige Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich des Freistellungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Parteien nehmen einander wechselseitig im Zusammenhang mit einem „Agenturvertrag“ in Anspruch.

2

Die Parteien schlossen unter dem 28.01.2021 den Vertrag gemäß Anlage K 1. Wegen des Inhalts des Vertrages im Einzelnen wird auf die Anlage Bezug genommen. Der Kläger kündigte die Vereinbarung zum 30.06.2022.

3

Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei verpflichtet, die von ihr für ihn verwahrten Einnahmen in Höhe von 18.205,14 € an ihn auszukehren. Gegenansprüche ständen der Beklagten nicht zu.

4

Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 18.205,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2022 zu zahlen;

6

2. den Kläger von den Kosten außerprozessualer Vertretung in Höhe von 619,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2022 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und widerklagend,

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1. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 25.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz an die Widerklägerin und Beklagte ab Zustellung der Widerklage zu zahlen;

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2. der Beklagten Rechnung zu legen über Abschlüsse und Umsätze mit Bestandskunden der Beklagten.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

14

Die Beklagte macht geltend, der Kläger schulde ihr einen Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB. Außerdem sei der Kläger im Hinblick auf etwaige Ansprüche wegen Geschäften mit Bestandskunden zur Rechnungslegung verpflichtet.

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Wegen des übrigen Vortrags der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Klage und Widerklage sind zulässig. Während die Klage im Wesentlichen begründet ist, hat die Widerklage in der Sache keinen Erfolg.

17

Der Beklagten steht kein Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB zu.

18

Ein direkter Anspruch aus dem Gesetz scheitert daran, dass die Beklagte nicht Handelsvertreter im Sinne des HGB ist. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts entsprechend der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 28.05.2005 (Az. 11 U 169/04). Dass die Beklagte nicht Handelsvertreter ist, ergibt sich aus der Gesamtwürdigung folgender Gesichtspunkte:

19

Die Beklagte war für eine Vielzahl von Influencern tätig.

20

Die in § 1 des Vertrages unter 1.1 und 1.2 aufgeführten Rechte und Pflichten der Beklagten gehen weit über die typischerweise im Handelsvertreterverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bestehenden hinaus. Insbesondere ist es nach dem Vertragstext auch Aufgabe der Beklagten, den Auftraggeber (Kunden) des Athleten zu beraten. Weiter gehört zum Tätigkeitsbereich: Weiterentwicklung, Konzeption, Unterstützung und Förderung der Werbekarriere des Athleten.

21

Umgekehrt ist der Kläger zu erheblichen über die normalen Aufgaben als Unternehmer hinausgehenden Tätigkeiten verpflichtet, insbesondere zu gemeinsamer Kostenkalkulation, gemeinsamer Konzepterstellung, Weiterentwicklung der Eigenpräsentation und Bereitschaft zur Teilnahme an No-Budget-Produktionen.

22

Insbesondere aus dem Umstand, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, den Auftraggeber (Kunden) des Klägers zu beraten und ihr Honorar gemäß §§ 4.1 und 4.2 des Vertrages vom Kunden erhält, ergibt sich eine - einem Makler entsprechende - Doppeltätigkeit der Beklagten, die einer Einordnung als Handelsvertreter entgegensteht.

23

Ein Handelsvertreterausgleichsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 8.2 des Vertrages, weil es sich hierbei um unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

24

Der Vertragstext stammt von der Beklagten. Die Vertragsbedingungen sind - wie sich insbesondere aus der allgemein gehaltenen Bezeichnung des Klägers als „Athlet“ ergibt - vorgefertigt für eine Vielzahl von Verträgen. Diese Bedingungen hat die Beklagte gestellt, indem sie dem Kläger den Text übersandt hat.

25

Dass die Regelung in § 8.2 des Vertrages zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt wurde, hat die Beklagte nicht dargetan. Derartiges ist offenbar nur zu § 8.1 erfolgt, eine Bestimmung, die einen anderen Teil des Vertrages regelt, nämlich die Voraussetzungen einer Kündigung und nicht wie in § 8.2 die Folgen einer Kündigung.

26

Die Regelung ist als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB, weil sie den Kläger unangemessen benachteiligt.

27

Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich einmal aus der fehlenden Transparenz der Bestimmung: Der Text verweist pauschal auf eine Vielzahl von Regelungen im HGB, ohne diese näher zu erläutern. Ein Kunde müsste daher, wenn er wissen wollte, auf was er sich dabei einlässt, den Gesetzestext des Handelsgesetzbuchs betreffend Handelsvertreter lesen (und verstehen).

28

Die Unwirksamkeit der Regelung wegen unangemessener Benachteiligung ergibt sich außerdem daraus, dass der Kunde nicht nur einen Handelsvertreterausgleich, sondern - über § 87 Abs. 3 HGB hinausgehend - noch Provisionen für Bestandskunden der Agentur für weitere 2 Jahre nach Beendigung des Vertrages zahlen soll. Der Kunde müsste damit für diese Geschäfte doppelt zahlen, weil der Umsatz mit Bestandskunden auch Gegenstand des Handelsvertreterausgleichsanspruchs ist.

29

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rechnungslegung entsprechend dem Widerklagantrag zu 2. Denn der Kläger hat die entsprechende Auskunft bereits schriftsätzlich erteilt, indem er insbesondere Angaben zu A. G. gemacht hat, sodass ein etwaiger Anspruch der Beklagten durch Erfüllung erloschen ist.

30

Die Klagforderung ist zum Hauptanspruch begründet aus dem geschlossenen Agenturvertrag. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, verwahrt die Beklagte für den Kläger vereinnahmtes Honorar in Höhe der Klagforderung. Die von der Beklagten gegen eine Auskehrung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

31

Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten steht dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu (allerdings nur in Höhe des Nettobetrages).

32

Zinsen schuldet die Beklagte im ausgeurteilten Umfang gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich des Freistellungsanspruchs ist ein Zinsanspruch jedoch nicht ersichtlich.

33

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.