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Landgericht Hamburg Urteil vom 27.07.2023 – 639 KLs 15/23

ECLI:DE:LGHH:2023:0727.639KLS15.23.00

Orientierungssatz

1. Allein das Anerkenntnis einer Forderung der Geschädigten genügt für eine Schadenswiedergutmachung i.S.d. § 46a Nr. 2 StGB nicht. Eine Entschädigung liegt noch nicht vor, wenn der Täter lediglich die Schadenswiedergutmachung zusagt.(Rn.105)

2. Strafschärfend war vorliegend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte wegen Diebstahlstaten vorverurteilt war und Strafhaft verbüßt hatte. Außerdem handelte er gewerbsmäßig.(Rn.106)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 21. November 2023, 5 StR 539/23, Beschluss

Tenor

1. Der Angeklagte wird wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen sowie wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 10 (zehn) Monaten

verurteilt.

2. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 75.100,78 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.

3. Der Angeklagte wird auf sein Anerkenntnis verurteilt, an die Adhäsionsklägerin U. B. 6.445 Euro zu zahlen.

4. Der Angeklagte wird auf sein Anerkenntnis verurteilt, an die Adhäsionsklägerin F. T. 1.839,74 Euro zu zahlen.

5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin B. vom 11.06.2023 angefallenen gerichtlichen Kosten, die durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin T. vom 14.06.2023 angefallenen gerichtlichen Kosten, die der Adhäsionsklägerin T. durch den Adhäsionsantrag vom 14.06.2023 entstandenen notwendigen Auslagen, die der Adhäsionsklägerin B. durch den Adhäsionsantrag vom 11.06.2023 entstandenen notwendigen Auslagen zu 1/4 – im Übrigen trägt sie ihre notwendigen Auslagen selbst – sowie seine notwendigen Auslagen mit Ausnahme der ihm durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin B. vom 11.06.2023 entstandenen notwendigen Auslagen, von denen er 1/4 und die Adhäsionsklägerin B. 3/4 trägt.

6. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 3. und 4. vorläufig vollstreckbar.

Angewendete Vorschriften:

§ 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 4, § 303, §§ 22, 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1, §§ 52, 53, 73c, 73d Abs. 2 StGB

Gründe

1

(dem Urteil liegt eine Verständigung [§ 257c StPO] zugrunde)

I.

2

Der zum Tatzeitpunkt 32 Jahre alte Angeklagte wurde am 05.09.1990 in C. geboren und ist m. Staatsbürger.

3

Der Angeklagte wuchs zunächst mit seinen vier Geschwistern – drei Brüdern und einer Schwester – bei seinen Eltern auf. Als diese im Jahr 1999 beide wegen eines Gewaltdeliktes inhaftiert wurden, zog der Angeklagte zunächst zu einem Onkel mütterlicherseits. Dort lebte er bis zum Jahr 2004 und besuchte bis zur 7. Klasse die Schule. Im Jahr 2004 – nach ihrer Haftentlassung – zog der Angeklagte mit seinen Geschwistern wieder zur Mutter. Er führte Gelegenheitsjobs auf dem örtlichen Markt aus, etwa als Fischverkäufer oder Träger. Im Jahr 2014 begann er um Geld Karten zu spielen und verschuldete sich. Da er für sich keine Perspektive in M. sah, verließ er das Land 2014 und fuhr als „blinder Passagier“ mit dem Schiff nach S1, F.. Von dort reiste er weiter in die S2, wo er im September 2014 festgenommen wurde. Es kam zu den untenstehend näher beschriebenen Verurteilungen des Angeklagten in der S2. Am 25.01.2017 wurde er sodann aus der S2 zurück nach M. abgeschoben. Dort heiratete er noch im selben Jahr seine Cousine und lebte mit ihr bei seiner Familie. Im Jahr 2018 verließ er M. ein zweites Mal und reiste nach S.. Dort arbeitete er zunächst in S1 für zwei Monate als Erntehelfer für Erdbeeren, bevor er in M1 für weitere vier Monate lebte. Im November 2018 wurde er in M1 festgenommen und nach fünf Monaten Untersuchungshaft entlassen. Er wurde erneut zurück nach M. abgeschoben und saß anschließend in M2 für zwei Jahre und vier Monate im Gefängnis, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, wegen welcher Delikte.

4

Nach seiner Entlassung war der Angeklagte arbeitslos und verließ im August 2022 M. erneut. Er reiste in die T. und von dort zu Fuß zunächst nach B. und anschließend nach S3, U. und Ö. weiter, bevor er schließlich mit dem Zug Richtung Deutschland fuhr. Am 09.01.2023 traf er in M3 ein und reiste von dort unterbrochen durch einen mehrtägigen Aufenthalt in F. am M. weiter nach H., wo er am 30.01.2023 eintraf.

5

Der Angeklagte hat dementsprechend in Deutschland noch keine Eintragungen im Bundeszentralregister, ist in der S2 jedoch schon wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

6

Am 23.01.2015 verurteilte ihn das Bezirksgericht Baden wegen des gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs und der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dieser Verurteilung lagen im Wesentlichen nachfolgende Feststellungen zugrunde:

7

Der Angeklagte schlug im Zeitraum vom 03.06.2014 ca. 19 Uhr bis 04.06.2014 ca. 8:30 Uhr gemeinsam mit einer anderen Person die Plastikscheibe der Schiebetür des Autohauses D. D., S2 ein, verschafften sich so Zutritt und entwendeten eine Fotokamera.

8

Der Angeklagte drückte im Zeitraum vom 06.06.2014 ca. 17 Uhr bis 09.06.2014 ca. 18 Uhr gemeinsam mit einer anderen Person mittels Körperkraft das Fenster des Einfamilienhauses in der F. Straße..., W., S2 auf und sie entwendeten mehrere Taschen, Bargeld, Schmuckstücke und elektronische Geräte im Gesamtwert von ca. CFH 20.884,35.

9

Der Angeklagte trat durch eine unverschlossene Terrassentür gemeinsam mit einer anderen Person am 14.06.2014 am Abend in das Einfamilienhaus T. Weg..., W., S2 ein und sie entwendeten Bargeld und eine Armbanduhr.

10

Ebenfalls am Abend des 14.06.2014 öffnete der Angeklagte gemeinsam mit einer weiteren Person die Balkontür des Einfamilienhauses, N. Straße..., W., S2 durch Eingreifen den Riegel des Fensterladens und sie entwendeten Schmuck, ein I-Pad und Portemonnaies samt Inhalt.

11

In der Nacht vom 22.06.2014 auf den 23.06.2014 wuchtete der Angeklagte gemeinsam mit einer weiteren Person mittels Flachwerkzeug die Terrassentür im Untergeschoss des Einfamilienhauses F. Weg..., E., S2 auf. Durch den Lärm, der durch das Durchsuchen des Untergeschosses entstand, erwachte der Hauseigentümer, der daraufhin das Licht einschaltete. Der Angeklagte floh ohne Stehlgut.

12

Der Angeklagte und eine weitere Person schlugen in der Nacht vom 21.06.2014 auf den 22.06.2014 mit einem Eisenstab das Fenster des China-Restaurants C. L. I. T. & Co., U. H. ..., B., S2 ein, brachen die Kasse auf und entwendeten Stehlgut in Höhe von ca. CHF 8.750,-.

13

Der Angeklagte brach gemeinsam mit einer anderen Person im Zeitraum vom 23.06.2014 ca. 19 Uhr bis 24.06.2014 ca. 08:30 Uhr durch Verbiegen des Schlosses das Oberlichtkippfenster des Restaurants in der W. Gasse..., Z., S2 auf und sie entwendeten einen Computer sowie Bargeld.

14

Der Angeklagte hängte gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter zwischen dem 21.06.2014 und dem 24.06.2014 das Kippfenster des Kleidergeschäfts „F.& N.“ in der G. Gasse..., Z., S2 aus den Scharnieren und entwendeten Bargeld.

15

Am 15.07.2014 um 02:07 Uhr drückte der Angeklagte gemeinsam mit einer weiteren Person den Abluftschlauch der Klimaanlage beim Kippfenster ins Innere der Geschäftswerkstatt in der B. Straße..., U., S2 öffnete das Fenster durch Eingreifen in die Öffnung und stieg in die Liegenschaft ein. Sie entwendeten eine Herrenarmbanduhr.

16

Der Angeklagte und eine weitere Person wuchteten in der Nacht vom 29.08.2014 auf den 30.08.2014 mit Körpergewalt ein Fenster auf der Gebäuderückseite des Geschäfts- und Wohnhauses R. Straße..., W. auf und stiegen zunächst in die Räumlichkeiten der F. Bildhauerei. Sie entriegelten im Gebäudeinneren ein Fenster und stiegen in den Showroom der S. S1 AG. Danach brachen sie mit einem Gabelschlüssel die Glaswand zu den Büro- und Lagerräumlichkeiten der S. S1 AG ein. Über das Dach und eine Metalltreppe gelangten sie zur Wohnung des Geschädigten S., wo sie mit mittels Körpergewalt das Küchenfenster aufbrachen. Sie durchsuchten alle Räumlichkeiten und verließen die Liegenschaft mit diversem Deliktsgut.

17

Am frühen Morgen des 30.08.2014 schlugen der Angeklagte und eine weitere Person mit einem Stein und einem Lüftungsschaftabdeckungsgitter die Fensterscheibe des Kleidergeschäfts b. b., B. Straße..., W., S2 ein. Durch das entstandene Loch griffen sie hindurch, öffneten das Fenster und stiegen in das Verkaufsgeschäft ein. Dort durchsuchten sie die Räumlichkeiten, verließen dieses aber ohne Deliktsgut.

18

Der Angeklagte und eine weitere Person drückten in der Nacht vom 29.08.2014 auf den 30.08.2014 mit Körpergewalt das Oberfenster des Lebensmittelgeschäfts M. Supermarket, F. Straße..., U1, S2 auf, durchsuchten zwei Kassen, warfen Eier gegen die Überwachungskameras und entwendeten Bargeld und Zigaretten im Gesamtwert von CHF 1.834,-.

19

Am frühen Morgen des 30.08.2014 entfernten der Angeklagte und eine weitere Person das Gitter vor dem Kellerfenster des Restaurants S., F. Straße..., U1, S2 und drückten das Fenster auf. Sie betraten den Keller, durchsuchten diesen und verließen den Keller ohne Deliktsgut. Daraufhin drückten sie mit Körpergewalt das Küchenfenster auf und durchsuchten das Restaurant. Der Angeklagte trank eine Coca-Cola und verließ das Restaurant ohne Deliktsgut.

20

Der Angeklagte und eine weitere Person öffneten in der Nacht vom 29.08.2014 auf den 30.08.2014 durch Aushängen der Fensterschere ein Fenster im Geschäftshaus Genossenschaft ZFV-Unternehmungen, F. Straße..., Z. und durchsuchten die Räumlichkeiten. Sie verließen die Liegenschaft ohne Deliktsgut.

21

In der Nacht vom 29.08.2014 auf den 30.08.2014 wuchteten der Angeklagte und eine weitere Person das Oberfenster auf dem Vordach des Gravierateliers R. K., B. Straße... W., S2 auf und stiegen durch die Decke in das Verkaufsgeschäft ein. Sie entwendeten Bargeld.

22

Sodann verurteilte ihn das Bezirksgericht D. am 09.06.2016 wegen des gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs und Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch i.S. des Strassenverkehrsgesetzes und fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregel i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten Zusatzstrafe zum Grundurteil vom Bezirksgericht Baden.

23

Gegen den Angeklagten wird außerdem bei der Staatsanwaltschaft M3 ein Ermittlungsverfahren wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls geführt. Die Tatvorwürfe datieren auf den Zeitraum Anfang Januar 2023. Auch bei dem Landgericht W. ist derzeit ein Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Diebstahls durch Einbruch anhängig. Der Angeklagte ist seit dem 12.12.2022 zur Festnahme in Ö. ausgeschrieben und befindet sich seit seiner Festnahme am 04.02.2023 bis zum Tag des Urteils am 27.07.2023 in Untersuchungshaft.

II.

24

Der Angeklagte befand sich seit dem 09.01.2023 in Deutschland und reiste von M3 unterbrochen von einem mehrtägigen Aufenthalt in F. am M. nach H., wo er am 30.01.2023 eintraf. Sein eigentliches Ziel war D., wo er einen Freund besuchen wollte. Er erfuhr, dass der gesondert verfolgte E. Q., den er bereits aus M. kannte und den er als Freund betrachtete, ebenfalls in Deutschland war, kontaktierte ihn und die beiden trafen sich. Der gesondert verfolgte E. Q. lieh dem Angeklagten mehrfach Geld, welches dieser beim Kartenspiel verlor. Innerhalb kurzer Zeit verschuldete er sich in Höhe von insgesamt 11.000,- Euro bei diesem.

25

Im Tatzeitraum zwischen dem 31.01.2023 und dem 03.02.2023 wohnte der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten E. Q. in einem Appartement des Hotels „T. H.“, H.. Er beging während dieser Zeit Wohnungseinbrüche, um seine Spielschulden abzubezahlen, sich eine dauerhafte und nicht unerhebliche Einnahmequelle zu erschließen und sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Angeklagte wählte für die Tatbegehung jeweils dauerhaft bewohnte Privatwohnungen, in die er jeweils selbst einstieg. Die Tatbeute wurde in allen Fällen zwischen ihm und dem gesondert verfolgten E. Q. geteilt und seine Hälfte der Tatbeute hat der Angeklagte für sich verwendet.

26

Der Angeklagte brach in insgesamt fünf Fällen in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ein und entwendete dort unter anderem jeweils diverse Schmuckstücke und andere Gegenstände. In drei weiteren Fällen blieb es beim Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung.

27

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

28

Fall 1

29

Am Abend des 31.01.2023 hebelte der Angeklagte die Kellertür des Einfamilienhauses der Zeugin B., B. Straße... in H., auf, betrat die Wohnräume und entwendete folgende Schmuckstücke im Gesamtwert von mindestens 22.611,25 Euro:

30

- Brillantohrringe (Stecker mit flachen Tellern) jeweils ca.1,3 ct; Einfassung unten Gelbgold, am Stein Weißgold,

- Pommelato Ring Nudo Grau Quartz,

- Pommelato Kette Sterling Silber 100 cm,

- Pommelato Anhänger Sterling Silber mit Makasit,

- Hermes Leder Armband braun mit Gold Brac Cuir Rivale Double Tour,

- Bettelarmband aus Gold mit 5 Anhängern: Elefant, Löwe, Hund, Ente, Pferdekopf im Steigbügel,

- Armband von Lua "Lucky Smile",

- Herzkette aus Gold zum Aufklappen mit goldener Kette,

- Brosche Weißgold mit kleinen Perlen rund, ca. 2,5 cm Durchmesser,

- Ohrringe Weißgold mit kleinen Perlen (Klipse) Erbstück rund, ca. 2 cm Durchmesser

31

An der Kellertür entstanden zwei Hebelmarken und das Schließblech brach. Die Zeugin B. konnte unter den später sichergestellten Gegenständen ein Hermes-Armband im Wert von mindestens 416,25 Euro als ihr Eigentum identifizieren. Von ihrer Versicherung erhielt sie eine Erstattung in Höhe des Versicherungshöchstbetrags von 21.000 Euro. Die Zeugin B. verspürte auch im Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung noch Angst, vor allem, wenn sie sich alleine in ihrem Haus befindet, die sie auf den Wohnungseinbruch zurückführt.

32

Fall 2

33

Ebenfalls am Abend des 31.01.2023, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, ob zeitlich vor oder nach dem Einbruch in Fall 1, begab sich der Angeklagte zu dem von dem Zeugen S1 bewohnten Haus im H. Weg... in H., das in Luftlinie ca. 125 Meter von der B. Straße... entfernt liegt, und versuchte dort – im Ergebnis vergeblich – ein doppelflügeliges Holzfenster des Hauses mittels eines Hebelwerkzeugs am Holzrahmen aufzuhebeln. Das Fenster behielt 22 Hebelmarken zurück. Als der Angeklagte erkannte, dass es ihm nicht gelingen würde, kletterte er auf den Balkon und versuchte dort die Balkontür aufzuhebeln. Als auch diese Öffnung misslang, brach er sein Vorhaben ab. Es verblieben 13 Hebelmarken.

34

Fall 3

35

Am Abend des 01.02.2023 begab sich der Angeklagte zu dem Mehrfamilienhaus im B. Berg... in H. und dort zu der von den Zeugen T1 bewohnten Wohnung und hebelte die auf Kipp gestellte Terrassentür auf – wodurch eine Hebelmarke entstand – und entwendete in den Wohnräumen die folgenden Schmuckstücke im Gesamtwert von mindestens 6.307,98 Euro:

36

- 14 Charms,

- zwei Colliers,

- fünf Armbänder/ -reifen

- fünf Beads,

- ein Sammelschmuck,

- eine Sicherheitskette,

- Tahiti Perlen,

- fünf Ketten,

- sieben Paar Ohrringe,

- 20 Ringe,

- sieben Anhänger

37

Die Zeugen konnten unter den sichergestellten Gegenständen von den oben ausgezählten Schmuckstücken eine Kette mit silbernem Anhänger, Ohrringe mit Glitzersteinchen, Perlenohrringe, Sterrnohrringe, Silberarmband (glitzer), Offener Ring mit zwei Blumen und ein Damenring mit großem Stein mit einem Gesamtwert von jedenfalls 1.000,- Euro als ihr Eigentum identifizieren. Die Zeugin T1 war währenddessen im Wohnzimmer des Hauses anwesend, sie und der Angeklagte bemerkten einander jedoch nicht.

38

Fall 4

39

Am 01.02.2023 zwischen 19:30 Uhr und 21:30 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus im G. Weg... in H. der Zeugen R1, hebelte ein Fenster der Wohnräume auf und nahm dort in den angrenzenden Wohnräumen die folgenden Schmuckstücke im Gesamtwert von mindestens 46.091,25 Euro sowie Bargeld in Höhe von 100,- Euro und 50,- US-Dollar an sich:

40

1.

Ehering Gelbgold

2.

Ehering Gelbgold

3.

Goldring: alter Ehering Gold umgearbeitet mit Brilliant

4.

Spannring Gold (Niesing) mit Brilliant

5.

Goldring mit grünem Stein

6.

Armband Gold und Silber

7.

Dünnes Goldarmband mit blauen Perlen

8.

Kette blaue Perlen mit Goldkappen

9.

Goldkettchen mit grünen Steinen

10.

Kette mit aus Naturperlen

11.

Kette Türkis und Gold

12.

Kette Schwarze Perlen alt

13.

Silberne Kette mit großem vergoldetem Reiter

14.

Schmale Silberkette mit vergoldeten Reiter

15.

Dünne Silberkette mit Mondsteinanhänger

16.

Silberne dünne Kette mit vergoldetem Anhänger und blauem Stein

16b.

KI Brilliant Stecker

17.

Goldstecker Spirale

18.

Eckige Goldstecker mit kl Perlen

19.

Perlenstecker

20.

Große Perlen mit Goldstecker und Brilliant

21.

Runde Ohrhänger Gold blaue und grüne Steine

22.

Blaue Perlen mit Goldhalbschale

23.

Große vergoldete Ohrstecker

24.

Ohr Stecker Gold grüner Stein (passend zum Ring, gefertigt 2019 oder 2020)

25.

Ohrstecker 3 Opale

26.

Schmuckset alt Carneol und Gold mit

- Ohrsteckern,

- Collier,

- Brosche

- zwei Armbändern

27.

Ohrhänger Gold Mondstein

41

Am Fenster entstand ein Schaden in Höhe von 3.977,47 Euro. Die Zeugen R1 sahen zum Zeitpunkt der Tat im Keller in ihrem TV-Raum Fernsehen. Sie konnten drei Ketten (Nr. 13, 14 und 16) im Gesamtwert von mindestens 2.025,- Euro unter den später sichergestellten Gegenständen identifizieren.

42

Fall 5

43

Am Abend des 03.02.2023 begab sich der Angeklagte zu der Doppelhaushälfte der Zeugen B1 und B2 im D. Berg... in H. und hebelte ein Kellerfenster auf, wodurch ein Schaden in Höhe von 2.584,56 Euro entstand. Der Angeklagte nahm in den Wohnräumen die folgenden Schmuckstücke im Gesamtwert von mindestens 6.935,80 Euro sowie Bargeld in Höhe von 600,- Euro an sich:

44

1.

Cartier Ring Trinity

2.

Diamanten Ohrringe aus Dubai

3.

Goldarmband mit Diamanten aus Dubai

4.

Ehering mit einem Diamanten

5.

Pomellato Ring hellgrün

6.

Ring mit pinkem Stein (Modeschmuck)

7.

Ring mit roser Stein (Modeschmuck)

8.

Pandora Armreif mit einem Diamanten

9.

Pandora Ring mit drei Diamanten

10.

Pandora Ring mit einem hellen Stein/birthstone April

11.

Pandora Ring Silber schlicht

12.

Pandora Ring mit blauem großen Stein

13.

Pandorahalskette mit blauem Anhänger

14.

Goldener Pandoraring geriffelt

15.

Goldene Halskette

16.

Anhänger mit großem Stein

17.

Anhänger mit Perle und Diamanten

18.

Kette mit kleinen dunkelroten Steinen

19.

Weißgoldener Ring mit blauen Steinen

20.

Pandoraring mit vielen kleinen Steinen

21.

Swarovski Armband mit Schleife

22.

Swarovski Ring Merlin

23.

Swarovski Ring mit Steinen

24.

Männern Goldarmband

25.

Ring mit runden Stein

26.

Allianz Jubiläumsuhr

45

Die Zeugen konnten bei den später sichergestellten Gegenständen elf der oben aufgezählten Schmuckstücke (Nr. 4, 6, 7, 14, 16, 17, 19, 20, 23 bis 25) im Gesamtwert von mindestens 1.743,- Euro als ihr Eigentum identifizieren. Die Zeugin B1 empfand trotz weiterer Sicherheitsmaßnahmen, die sie im Nachgang zur Tat am Haus hat vornehmen lassen, noch längere Zeit ein gesteigertes Unwohlsein im Haus.

46

Fall 6

47

Am 03.02.2023 zwischen 18:00 Uhr und 18:35 Uhr schlug der Angeklagte ein vergittertes Kellerfenster des Einfamilienhauses der Zeugin M1, A. R. ... in H. ein und hebelte an der Terrassentür, um diese aufzubrechen und in die Wohnung zu gelangen, um dort Stehlenswertes zu finden. Das Eindringen misslang aufgrund eines an der Terrassentür angebrachten Zusatzriegels. Die Terrassentür behielt zehn Hebelmarken zurück.

48

Fall 7

49

Am 03.02.2023 zwischen 17:30 Uhr und 20:00 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der Zeugen K. und K1, S. Weg... in H. und hebelte im Erdgeschoss ein Fenster auf, wodurch Hebelmarken am Fenster entstanden. Er nahm in den Wohnräumen zwei Ringe und eine Uhr der Zeugen im Gesamtwert von mindestens 150,- Euro an sich. Die Zeugen konnten bei den später sichergestellten Gegenständen beide Ringe und die Uhr als ihr Eigentum identifizieren.

50

Fall 8

51

Am Abend des 03.02.2023 begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der Zeugen T., D. Berg... in H., und hebelte dort das Dachfenster zum Arbeitszimmer auf, um von dort aus in die Wohnung zu gelangen, und um dort Stehlenswertes zu finden. Die innere Verglasung brach und es entstanden zwölf Hebelmarken. Die Öffnung des Fensters misslang, der Angeklagte gab die weitere Ausführung auf. Den Zeugen ist ein Schaden von 1.839,74 Euro entstanden.

52

Die Tatorte in den Fälle 5 bis 8 liegen in der gleichen Nachbarschaft. Die Kammer konnte die zeitliche Reihenfolge der Einbrüche jedoch nicht feststellen.

III.

53

1. Die Feststellungen zur Person und zum Lebensweg des Angeklagten hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung getroffen. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem Auszug aus dem S2erischen Strafregister sowie den S2er Urteilen des Bezirksgerichts B. vom 23.09.2015 und des Bezirksgerichts D. vom 09.06.2016.

54

2. Die unter II. getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur inneren Tatseite beruhen auf der glaubhaften, vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hat. Seine Angaben werden von dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme gestützt und ergänzt, insbesondere durch polizeilichen Lichtbilder, den bei der Durchsuchung im „T. H.“ sichergestellten Schmuckstücken, bei denen es sich unter anderem um Teile der jeweiligen Stehlgüter handelte, und den Angaben der Zeugen.

55

a) Im Einzelnen:

56

Der Angeklagte hat das unter II. dargestellte Geschehen, soweit es Gegenstand seiner Wahrnehmungen war, den Feststellungen entsprechend eingeräumt. Er hat angegeben, dass er von M3 über F. am 30.01.2023 mit dem Zug nach H. gereist sei. Sein eigentliches Ziel sei ein Freund in D. gewesen. Bereits in M3 habe er Kontakt zu seinem älteren Freund E. Q. aufgenommen und sei mit diesem gemeinsam nach H. gekommen. In H. seien sie im „T. H.“ K. Straße untergekommen, da dies ein günstiges Hotel gewesen sei. In H. hätten sie keine konkreten Pläne gehabt, sondern seien in den Abendstunden – wenn es dunkel war ab ca. 17 Uhr – durch Nachbarschaften spaziert. Sie hätten hierbei geschaut, in welche Immobilien man leicht reingelangen könne und wie „gut“ die Häuser aussahen. Die jeweiligen Immobilien hätten sie nicht länger beobachtet, sondern nur geschaut, ob kein Licht gebrannt habe und er habe zunächst an Fenster geklopft, um herauszufinden, ob jeweils Personen anwesend waren. Er habe dringend Geld gebraucht, unter anderem, um seine Schulden bei E. Q. zu bezahlen, der ihm insgesamt 11.000,- Euro geliehen habe.

57

Der Angeklagte hat die jeweiligen Taten nicht nur pauschal eingeräumt, sondern war sich ersichtlich bemüht, auch Einzelheiten mitzuteilen und zu rekonstruieren. Im Hinblick auf Fall 1 erinnerte er sich etwa nach Vorhalt der Lichtbilder aus der Tatortmappe insbesondere an die Gitter neben dem Haus und daran, dass er von hinten in das Haus gelangt sei. Er habe die Schränke durchsucht. Im Hinblick auf Fall 2 erinnerte er zudem konkret, dass er zunächst versuchte das Fenster mit einem Eisenmeißel aufzubrechen und dann auf dem Balkon versuchte die Balkontür zu öffnen, beides vergeblich. Auf Vorhalt eines auf dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten E. Q. sichergestellten Videos, auf dem ein Fenster des Hauses gefilmt wird, erkannte er seine eigene Stimme wieder, bestätigte die Übersetzung des auf Arabisch Gesprochenen mit „Hier guck mal, die geht auf, es ist wahr, mir fehlt nur ein Schlag“ und erinnerte, dass er dieses Video gesondert verfolgten E. Q. am 31.01.2023 geschickt habe. Dieser habe vor dem Haus gestanden. Auch in Fall 3 gehe er davon aus, die Tat ebenfalls begangen zu haben. Im Hinblick auf Fall 4 erinnerte er sich nach Vorhalt der Lichtbilder aus der Tatortmappe insbesondere an das Fenster bei der Wendeltreppe, durch das er in das Haus einstieg. Er habe auch hier zunächst geklopft und gewartet. Nachdem er keine Geräusche aus dem Haus wahrgenommen habe, habe er das Fenster aufgebrochen und neben Schmuck auch Geld entwendet. Im Hinblick auf Fall 5 konnte er sich nach Vorhalt der entsprechenden Lichtbilder insbesondere ebenfalls noch an das Fenster erinnern, durch welches er in das Haus einstieg. Hinsichtlich des Falls 6 konnte er sich daran erinnern, dass er auch hier wiederum das Hebelwerkzeug benutzt habe, um in das Haus zu gelangen. Im Hinblick auf Fall 7 könne er sich nach Vorhalt der entsprechenden Lichtbilder ebenfalls insbesondere an das Fenster erinnern durch das er ins Haus gelangt ist und in Fall 8 daran, dass er trotz erheblicher Bemühungen nicht in das Haus eindringen konnte.

58

Die Taten seien am 31.01.2023, 01.02.2023 und 03.02.2023 durch ihn begangen worden, eine Reihenfolge der einzelnen Taten an den jeweiligen Tattagen könne er aber nicht mehr angeben. Auch welche Gegenstände/Schmuckstücke er konkret bei den einzelnen Taten entwendet habe, erinnere er nicht mehr. Während er in die Häuser eingebrochen sei, habe E. Q. jeweils in der Nähe gewartet. Die Schmuckstücke habe er zu großen Teilen an Gold T. Ankauf Juwelier, S. ... verkauft.

59

Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich selbst zu Unrecht belastet hätte, bestanden nicht. Die Kammer hat das Geständnis des Angeklagten zudem überprüft und konkretisiert durch Vorhalte, die Inaugenscheinnahme und Erörterung der Lichtbilder sowie durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und Schriftstücke. Weiterhin ist angesichts der Vielzahl an Taten nachvollziehbar, dass der Angeklagte die Schmuckstücke nicht mehr einzelnen Taten zuordnen konnte.

60

Neben dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten beruhen die getroffenen Feststellungen der Kammer – insbesondere zu den Tatzeiten, dem konkreten Vorgehen des Angeklagten bei den Taten sowie den Beschädigungen an den Objekten – auf den zu den Taten erstellten polizeilichen Tatort- und Ermittlungsberichten, Strafanzeigen und Vermerken sowie den hierzu ergänzend in Augenschein genommenen Lichtbildern der betreffenden Tatorte, aus denen sich jeweils die im Sachverhalt dargestellten Vorgehensweise bei der Tatbegehung vor Ort und den dabei erfolgten Beschädigungen an Türen oder Fenstern ergeben. Die Feststellungen zum jeweils erlangten Stehlgut beruhen auf den Angaben der Geschädigten und den Sicherstellungen bei der Durchsuchung im „T. H.“. Einige Geschädigte haben einzelne Schmuckstücke, die ihnen entwendet worden waren, unter den sichergestellten Gegenständen wiedererkannt.

b)

61

Die festgestellten Schadenssummen wurden wie folgt berechnet: Die Kammer hat die von den Geschädigten jeweils angegebenen Werte der entwendeten Gegenstände addiert und von der Summe einen Sicherheitsabschlag von 25 % vorgenommen.

62

c) Im Einzelnen:

63

Fall 1:

64

Hinsichtlich des Falles 1 wird das Geständnis des Angeklagten gestützt durch die Zeugenaussage der Zeugin B., das im „T. Hostel“-Zimmer sichergestellte Hermes-Armband, das die Zeugin B. als ihr Eigentum, welches bei dem Einbruch entwendet worden sei, identifiziert hat und Daten einer auf die Telefonnummer des Angeklagten zurückzuführenden E-Scooter Anmietung in Tatortnähe.

65

Die Zeugin hat bekundet, am Tattag nach der Arbeit nach Hause (B. Straße...) gekommen zu sein und anschließend im Obergeschoss wahrgenommen zu haben, dass die Schränke in den Zimmern ihrer beiden Kinder, die nicht mehr in dem Haus leben, geöffnet waren. Nachdem sie auch in ihrem Schlafzimmer die geöffneten Schränke und herausgenommene Kleidungsstücke auf dem Boden gesehen habe, sei ihr bewusst geworden, dass eingebrochen worden ist. Sie hat angegeben nach wie vor in ihrem Haus Angst zu verspüren, insbesondere, wenn sie allein ist, und dass sie dies auf den Einbruch zurückführe.

66

Nach Angaben der Zeugin B. wurden die folgenden Schmuckstücke mit der folgenden Wertschätzung (die eine Juwelierin anhand von Lichtbildern vorgenommen hat) entwendet:

67

Brilliantohrringe (Stecker mit flachen Tellern) jeweils ca.1,3 ct;

Einfassung unten Gelbgold, am Stein Weißgold

EUR 20.000,-

Pommelato Ring

Nudo Grau Quartz

EUR  2.500,-

Pommelato Kette Sterling Silber 100 cm

Pommelato Anhänger Sterling Silber mit Makasit

Hermes Leder Armband braun mit Gold Brac Cuir Rivale

Double Tour

EUR    555,-

Bettelarmband aus Gold mit 5 Anhängern: Elefant, Löwe ( massiv), Hund,

Ente, Pferdekopf im Steigbügel

EUR  2.300,-

Armband von Lua " Lucky Smile"

EUR    19,90

Herzkette aus Gold zum Aufklappen mit goldener Kette

Brosche Weißgold mit kleinen Perlen rund ca. 2,5 cm Durchmesser

Ohrringe Weißgold mit kleinen Perlen ( Klipse) Erbstück rund ca. 2 cm

Durchmesser

Gesamtbetrag

Ca. EUR 28.000,-

68

Der Mindestgesamtwert der entwendeten Gegenstände beträgt 22.611,25 Euro (21.555,- Euro - 5.388,75 Euro + 6.445,- Euro). Die Feststellungen zu dem Mindestgesamtwert der entwendeten Schmuckstücke beruhen auf der folgenden Berechnung der Kammer: Da der Angeklagte insoweit den Adhäsionsantrag der Zeugin in Höhe von 6.445,- Euro anerkannt hat, hat die Kammer diesen Betrag in voller Höhe zu Grunde gelegt. Ausgehend von den von der Zeugin B. angegebenen Werten der entwendeten Gegenstände hat die Kammer im Übrigen, das heißt von 21.555,- Euro einen deutlichen Sicherheitsabschlag von 25 % (21.555,- Euro / 4 = 5.388,75 Euro) vorgenommen. Damit trägt die Kammer insbesondere dem Umstand Rechnung, dass für einen Teil keine Rechnungen vorgelegt wurden bzw. die Angaben auf Schätzungen von Juwelieren/Goldschmieden anhand von Lichtbildern basieren.

69

Die Zeugin B. hat bekundet, dass das sichergestellte Hermes-Armband das ihr gestohlene sei, was sie insbesondere an einer leichten Schramme festmachte. Von dem von der Zeugin geschätzten Wert von 555,- Euro hat die Kammer wie oben dargestellt einen Abschlag von 25 % vorgenommen und damit den Wert konkret des Armbands auf mindestens 416,25 Euro berechnet (555,- Euro / 4 = 138,75 Euro).

70

Auch eine E-Scooter-Anmietung in Tatortnähe, die sich zu dem Angeklagten zurückführen lässt, stützt die Einlassung des Angeklagten. Am 31.01.2023 erfolgte um 20:01 Uhr eine Anmietung in der B. Straße bei der es sich um die Straße handelt, in der der Tatort liegt. Nach Angaben des Zeugen KOK E. wurde die Buchung des E-Scooters über ein Benutzerkonto getätigt, für welches die Rufnummer +... hinterlegt worden sei. Die dazugehörige SIM-Karte befand sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung der „T. H.“-Zimmers im Apple Iphone 14, das der Angeklagte in seiner Gesäßtasche trug.

71

Fall 2:

72

Im Fall 2 werden die getroffenen Feststellungen ergänzend insbesondere durch das Video, das der Angeklagte dem gesondert verfolgten E. Q. geschickt hat, gestützt. Dass das Video das Fenster am Haus des Zeugen S1 zeigt, konnte auch anhand des Vergleichs des Videos mit den Lichtbildern des Hauses und insbesondere des in Rede stehenden Fensters festgestellt werden. Auch eine E-Scooter-Anmietung in Tatortnähe, die sich zu dem Angeklagten zurückführen lässt, stützt die Einlassung des Angeklagten. Am 31.01.2023 erfolgte um 20:01 Uhr eine Anmietung in der B. Straße. Diese liegt wenige Minuten vom Tatort im H. Weg entfernt. Nach Angaben des Zeugen KOK E. wurde die Buchung des E-Scooters über ein Benutzerkonto getätigt, für welches die Rufnummer +... hinterlegt worden sei. Die dazugehörige SIM-Karte befand sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung der „T. H.“-Zimmers im Apple Iphone 14, das der Angeklagte in seiner Gesäßtasche trug.

73

Die beiden Fälle 1 und 2 fallen zudem zeitlich und örtlich zusammen. Die Adressen B. Straße... und H. Weg... liegen in Luftlinie ca. 125 Meter auseinander. Die Hebelmarken entsprechen überdies mit einer Breite von 25 mm der Breite eines Meißels, welcher bei der Durchsuchung am 04.02.2023 im „T. H.“-Zimmer sichergestellt wurde.

74

Hinsichtlich der Taten 2, 6 und 8 beruht die Feststellung, dass der Angeklagte vom Tatort flüchtete, als er erkannte, dass es ihm nicht gelingen würde, sich Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, auf der Einlassung des Angeklagten. Aus der Vielzahl von Hebelmarken, die auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern der Lichtbildmappe zu sehen sind, ergibt sich zudem, dass der Angeklagte intensiv, aber letztlich vergeblich versucht hatte, die Fenster und die Balkontüren aufzuhebeln.

75

Fall 3:

76

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte auch die ebenfalls eingeräumte, aber ihm vergleichsweise weniger gut in Einzelheiten erinnerliche Tat in Fall 3 begangen hat. Dies insbesondere deswegen, weil mehrere Schmuckstücke, die der Zeugin T1 bei dem Einbruch abhandengekommen waren, bei der Durchsuchung des „T. H.“-Zimmers aufgefunden wurden. Auch hier stützt zudem eine E-Scooter-Anmietung in Tatortnähe, die sich zu dem Angeklagten zurückführen lässt, die Feststellungen. Am 01.02.2023 erfolgte um 21:00 Uhr eine Anmietung in im L. S. Damm.... Der Tatort B. Berg... und L. S. Damm... liegen nur knapp 500 Meter Luftlinie voneinander entfernt. Nach Angaben des Zeugen KOK E. wurde die Buchung des E-Scooters über ein Benutzerkonto getätigt, für welches die Rufnummer +... hinterlegt worden sei. Die dazugehörige SIM-Karte befand sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung der „T. H.“-Zimmers im Apple Iphone 14, das der Angeklagte in seiner Gesäßtasche trug.

77

Die Zeugin T1 hat angegeben, zur Tatzeit im Wohnzimmer auf der Couch gesessen zu haben. Die Türen zum Schlafzimmer, in dem der Angeklagte nach Schmuck suchte, seien geschlossen gewesen, sodass sie den Angeklagten nicht bemerkt habe. Nach Angaben der Zeugen T1 wurden die folgenden Schmuckstücke mit der folgenden Wertschätzung gestohlen:

78

1.

Charm

EUR  40,-

2.

Charm

EUR  39,-

3.

Charm

EUR  40,-

4.

Charm

EUR  30,-

5.

Collier

EUR  99,-

6.

Armband

EUR  19,-

7.

Charm

EUR  20,-

8.

Charm

EUR  64,-

9.

Charm

EUR  39,-

10.

Charm

EUR  35,-

11.

Kette

EUR  44,-

12.

Charm

EUR  79,-

13.

Charm

EUR  59,-

14.

Collier

EUR 129,-

15.

Damenring

EUR  74,-

16.

Charm

EUR  99,-

17.

Charm

EUR  69,-

18.

Armband

EUR  39,-

19.

Damenring

EUR 299,-

20.

Anhänger

EUR  59,-

21.

Charm

EUR  49,-

22.

Kette

EUR  79,-

23.

Kette

EUR  98,-

24.

Anhänger

EUR  98,-

25.

Bead Feder

EUR  39,-

26.

Bead Blume

EUR  29,-

27.

Bead BI. Cho

EUR  19,-

28.

Anhänger

EUR 198,-

29.

Charm Anh.

EUR  29,-

30.

Anhänger

EUR 198,-

31.

Anhänger

EUR 298,-

32.

Armreif

EUR  59,-

33.

Armband

EUR  89,-

34.

Sicherheitskette

EUR  24,-

35.

Bead Zickz

EUR  69,-

36.

Bead Muschel

EUR  49,-

37.

Sammelschmuck

EUR  59,-

38.

Ring Edelstahl

EUR  79,-

39.

Anhänger Jette Seepferd silber Zirkonia

EUR 149,-

40.

Gr. Creolen mit Zirkonia sober

EUR 139,-

41.

Gr. Ohrringe silber

EUR 119,-

42.

Ring von Oma Gold Aquamarin diamantschliff

EUR 499,-

43.

Tahiti Perlen

EUR 220,-

44.

Ohrringe schwarze Tahiti Perle Diamant Weissgold umarbeiten

EUR 478,-

45.

Ohrringe schwarze Tahiti Perle Diamant Weissgold umarbeiten

EUR 450,-

46.

Anhänger schwarze Tahiti Perle

EUR 244,-

47.

Halskette Gold

EUR 339,-

48.

Ehering Gold mit Gravur 21.Februar 1975

EUR 800,-

49.

Ring Brugge

EUR  89,-

50.

Ring Split

EUR 169,-

51.

Ring

EUR  39,-

52.

Ring

EUR  46,79

53.

Ring

EUR  24,37

54.

Ring

EUR  24,37

55.

Ring

EUR  48,74

56.

Ring

EUR  38,89

57.

Ring

EUR  29,24

58.

Ring

EUR  39,-

59.

Ring

EUR  38,02

60.

Ring

EUR  39,-

61.

Ring

EUR  77,89

62.

Kette mir silbernem Anhänger

63.

Ohrringe mit glitzer Steinchen

64.

Perlenohrringe

65.

Sterrnohrringe

66.

Silberarmband (glitzer)

67.

Offener Ring mit zwei Blumen

68.

Damenring mit großem Stein

Gesamtbetrag

Ca. EUR 9.577,31

79

Die identifizierten Schmuckstücke Nr. 62 bis 68 haben die Geschädigten mit einem Gesamtwert von ca. 2.500,- Euro angegeben. Basierend auf den von den Zeugen T1 angegebenen Werten der entwendeten Gegenstände (Nr. 1 bis 62) hat die Kammer hinsichtlich der Feststellung zur Schadenshöhe einen deutlichen Sicherheitsabschlag von 25 % vorgenommen. Damit trägt die Kammer insbesondere dem Umstand Rechnung, dass für einen großen Teil keine Rechnungen vorgelegt wurden bzw. die Angaben auf Schätzungen von Juwelieren/Goldschmieden anhand von Lichtbildern basieren. Die Summe der Gegenstände Nr. 1 bis 62 beträgt 7.077,31 Euro. Hiervon hat die Kammer 25 % (7.077,31 Euro / 4 = 1.769,33 Euro) abgezogen, sodass sich ein Mindestgesamtwert hinsichtlich dieser Gegenstände von 5.307,98 Euro (= 7.077,31 Euro – 1.769,33 Euro) ergibt. Die sichergestellten Schmuckstücke, die die Zeugen T1 ohne nähere Erläuterung mit ca. 2.500,- Euro angegeben haben, wurde aufgrund der insoweit noch einmal größeren Unsicherheit nur mit 1.000,- Euro berücksichtigt, sodass die Kammer von einem Mindestgesamtwert aller entwendeten Gegenstände (Nr. 1-68) von 6.307,98 Euro ausgegangen ist.

80

Fall 4:

81

Örtlich und zeitlich fallen Fall 4 und Fall 3 zusammen. Auch eine E-Scooter-Anmietung in Tatortnähe, die sich zu dem Angeklagten zurückführen lässt, stützt die Einlassung des Angeklagten. Am 01.02.2023 erfolgte um 21:00 Uhr eine Anmietung in im L. S. Damm.... Zwischen dem hiesigen Tatort G. Weg... und L. S. Damm... liegt die Straße B. Berg, in der der Wohnungseinbruch in Fall 3 erfolgte. Nach Angaben des Zeugen KOK E. wurde die Buchung des E-Scooters über ein Benutzerkonto getätigt, für welches die Rufnummer +... hinterlegt worden sei. Die dazugehörige SIM-Karte befand sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung der „T. H.“-Zimmers im Apple Iphone 14, das der Angeklagte in seiner Gesäßtasche trug. Der Zeuge Dr. R1 gab an, dass er und seine Ehefrau zur Tatzeit im Haus anwesend waren und im Erdgeschoss im TV-Zimmer einen Film geschaut haben. Nach Angaben der Zeugen R1 wurden die folgenden Schmuckstücke mit der folgenden Wertschätzung durch einen Goldschmied anhand von Lichtbildern gestohlen:

82

1.

Ehering Gelbgold

EUR 1.250,-

2.

Ehering Gelbgold

EUR 1.400,-

3.

Goldring: alter Ehering Gold umgearbeitet mit

Brilliant

EUR 2.380,-

4.

Spannring Gold ( Niesing) mit Brilliant

EUR 3.400-5.000,-

5.

Goldring mit grünem Stein

EUR 1.800-2.000,-

6.

Armband Gold und Silber

EUR 6.460,-

7.

Dünnes Goldarmband mit blauen Perlen

EUR 3.035,-

8.

Kette blaue Perlen mit Goldkappen

EUR 1.650,-

9.

Goldkettchen mit grünen Steinen

EUR 1.950-2.150,-

10.

Kette mit aus Naturperlen

EUR   550-650,-

11.

Kette Türkis und Gold

EUR 4.250-4.350,-

12.

Schwarze Perlen alt

EUR   400-500,-

13.

Silberne Kette mit großem vergoldetem Reiter

EUR   980-1.250,-

14.

Schmale Silberkette mit vergoldeten Reiter

EUR   820-900,-

15.

Dünne Silberkette mit Mondsteinanhänger

EUR 2.495-2.695,-

16.

Silberne dünne Kette mit vergoldetem Anhänger

und blauem Stein

EUR     900,-

16b.

KI Brilliant Stecker

EUR 900,-

17.

Goldstecker Spirale

EUR 1.200,-

18.

Eckige Goldstecker mit kl Perlen

EUR   580-680,-

19.

Perlenstecker

EUR 1.150-1.350,-

20.

Große Perlen mit Goldstecker und Brilliant

EUR 1.885-2085,-

21.

Runde Ohrhänger Gold blaue und grüne Steine

EUR 2.250,-

22.

Blaue Perlen mit Goldhalbschale

EUR   615,-

23.

Große vergoldete Ohrstecker

EUR   580-680,-

24.

Ohr Stecker Gold grüner Stein (passend zum Ring,

gefertigt 2019 oder 2020)

EUR 1.540-1.640,-

25.

Ohrstecker 3 Opale

EUR 1.815,-

26.

Schmuckset alt Carneol und Gold mit

- Ohrsteckern,

EUR   960,-

- Collier,

EUR 4.800-6.000,-

- Brosche

EUR 3.450,-

- 2 Armbändern

EUR 3.000-3.600,-

27.

Ohrhänger Gold Mondstein

EUR 3.010-3.230,-

Gesamtbetrag

EUR 61.455 – 67.025,-

83

Basierend auf den von den Zeugen R1 angegebenen Werten der entwendeten Gegenstände hat die Kammer den geringeren Betrag der Schätzung zu Grunde gelegt und hiervon einen deutlichen Sicherheitsabschlag von 25 % vorgenommen (61.455,- / 4 = 15.363,75 Euro). Damit trägt die Kammer insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Angaben auf der Schätzung eines Goldschmiedes anhand von Lichtbildern basieren. Die Kammer ist daher von einem Mindestwert der entwendeten Schmuckstücke von 46.091,25 Euro (= 61.455,- Euro – 15.363,75 Euro) in den Feststellungen ausgegangen.

84

Die Zeugen R1 haben gegenüber dem KOK E. angegeben, dass sie unter den bei der Durchsuchung des „T. H.“-Zimmers sichergestellten Schmuckstücke die Ketten Nr. 13, 14 und 16 wiedererkennen können. Auch insoweit hat die Kammer die jeweils geringsten Beträge der Schmuckstücke Nr. 13, 14 und 16 addiert und einen Sicherheitsabschlag von 25 % ( 2.700,- Euro / 4 = 675,- Euro) vorgenommen (2700,- Euro – 2675,- Euro = 2.025,- Euro). Die Feststellung zur Schadenshöhe am Fenster beruht auf den entsprechenden Rechnungen.

85

Fälle 5 bis 8:

86

Für die Fälle 5 bis 8 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese Taten am Abend des 03.02.2023 nach 17:30 Uhr begangen wurden. Die Einlassung des Angeklagten wird in diesen Fällen durch die Ergebnisse aus der Observation des LKA... in der Zeit zwischen Freitag, den 03.02.2023 13:05 Uhr und Samstag, den 04.02.2023, 00:48 Uhr ergänzt, da aus dem Observationsbericht des LKA... hervorgeht, dass der Angeklagte gegen 17:30 Uhr in die Nachbarschaft, in der die Tatorte liegen, gelaufen ist. Hiernach haben der Angeklagte und der gesondert verfolgte E. Q. das „T. H.“ am 03.02.2023 gegen 17:30 Uhr verlassen und sich zwei E-Scooter freigeschaltet mit denen sie zur Kreuzung H. Chaussee/ H. Straße gefahren seien. Während der gesondert verfolgte E. Q. an der Bushaltestelle verblieben sei, sei der Angeklagte bis in den Dachsberg gegangen. Dort sei der Angeklagte an der Ecke D. Berg/ P. Wiese zunächst aus den Augen verloren worden sein. Die Tatorte der Fälle 5 bis 8 liegen jeweils eine bis fünf Minuten von dem Ort entfernt, wo dem Angeklagten nicht weiter gefolgt werden konnte. Auch die Ergebnisse aus dem Einsatz des Personenspürhundes M. am 07.02.2023 stützen überdies die entsprechenden Feststellungen. Der Personenspürhund Momo startete – nachdem er den Geruchsträger des Angeklagte aufgenommen hatte – zunächst am Wohnhaus D. Berg... zur Straße D. Berg, über P. Wiese, S. Weg bis zur Straße A. R..

87

Fall 5:

88

Auch in Fall 5 konnten zudem elf der gestohlenen Schmuckstücke der Zeugen bei der Durchsuchung in „T. Hostel“ sichergestellt werden.

89

Den Zeugen B1 und B2 wurden insgesamt die folgenden Schmuckstücke mit der folgenden Wertschätzung gestohlen:

90

1.

Cartier Ring Trinity

EUR 1.570,-

2.

Diamanten Ohrringe aus Dubai

EUR   690,97

3.

Goldarmband mit Diamanten aus Dubai

EUR   546,77

4.

Ehering mit einem Diamanten

EUR   500,-

5.

Pomellato Ring hellgrün

EUR 1.600,-

6.

Ring mit pinkem Stein (Modeschmuck)

EUR    50,-

7.

Ring mit roser Stein (Modeschmuck)

EUR    50,-

8.

Pandora Armreif mit einem Diamanten

EUR   250,-

9.

Pandora Ring mit drei Diamanten

EUR   250,-

10.

Pandora Ring mit einem hellen Stein/birthstone April

EUR    49,-

11.

Pandora Ring Silber schlicht

EUR    69,-

12.

Pandora Ring mit blauem großen Stein

EUR    69,-

13.

Pandorahalskette mit blauem Anhänger

EUR    70,-

14.

Goldener Pandoraring geriffelt

EUR   150,-

15.

Goldene Halskette

EUR 1.000,-

16.

Anhänger mit großem Stein

EUR   400,-

17.

Anhänger mit Perle und Diamanten

EUR   570,-

18.

Kette mit kleinen dunkelroten Steinen

EUR   150,-

19.

Weißgoldener Ring mit blauen Steinen

EUR    35,-

20.

Pandoraring mit vielen kleinen Steinen

EUR    40,-

21.

Swarovski Armband mit Schleife

EUR    40,-

22.

Swarovski Ring Merlin

EUR    69,-

23.

Swarovski Ring mit Steinen

EUR    79,-

24.

Männern Goldarmband

EUR   300,-

25.

Ring mit runden Stein

EUR   150,-

26.

Allianz Jubiläumsuhr

EUR   500,-

Gesamtbetrag

9.247,74 EUR

91

Basierend auf den von den Zeugen angegebenen Werten der entwendeten Gegenstände (9.247,74 Euro) hat die Kammer einen deutlichen Sicherheitsabschlag von 25 % vorgenommen (9.247,74 Euro / 4 = 2.311,94 Euro). Damit trägt die Kammer insbesondere dem Umstand Rechnung, dass für einen großen Teil keine Rechnungen vorgelegt wurden bzw. die Angaben auf Schätzungen basieren. Die Kammer ist somit von einem Mindestwert der entwendeten Gegenstände von 6.935,80 Euro ausgegangen.

92

Konkret wurden bei der Durchsuchung im „T. H.“ folgende elf der oben aufgezählten Schmuckstücke der Zeugin B1 aufgefunden und anschließend von ihr als die ihren identifiziert: Nr. 4, 6, 7, 14, 16, 17, 19, 20, 23 bis 25. Auch hier wurde der Mindestwert der Gegenstände errechnet, indem von der Summe der Einzelwerte 25 % abgezogen wurde (2.324,- Euro / 4 = 581,- Euro) also 2.324,- Euro – 581,- Euro = 1.743,- Euro. Die Feststellung zur Schadenshöhe am Fenster beruht auf den entsprechenden Rechnungen.

93

Fall 6:

94

In Fall 6 belegen das Geständnis stützend auch die Standortdaten des Mobiltelefons mit der IMEI..., das dem Angeklagten zugeordnet wird, dass der Angeklagte am Abend des Tattages vom 03.02.2023 mit seinem Mobiltelefon in Tatortnahe eingeloggt war. Zwischen 18:53 Uhr und 20:37 Uhr war das Handy regelmäßig in einem Funkmast im R. Stieg mit rund 750 Metern Entfernung von dem Tatort eingeloggt.

95

Fall 7:

96

Im Fall 7 beruhen die getroffenen Feststellungen ergänzend auf den Standortdaten des Mobiltelefons mit der IMEI... das dem Angeklagten zugeordnet wird. Diese belegen, dass der Angeklagte am Abend des Tattages vom 03.02.2023 mit seinem Mobiltelefon in Tatortnahe eingeloggt war. Zwischen 18:53 Uhr und 20:37 Uhr war das Handy regelmäßig in einem Funkmast im R. Stieg mit rund 670 Metern Entfernung von dem Tatort eingeloggt.

97

Die Geschädigten gaben den Wert der entwendeten zwei Ringe und einer Uhr mit 200,- Euro an. Von dieser Schätzung der Geschädigten hat die Kammer einen Sicherheitsabschlag von 25 % vorgenommen. Bei der Durchsuchung am 04.02.2023 im „T. H.“ wurden beide Ringe und die Uhr gefunden und anschließend von den Geschädigten identifiziert.

98

Fall 8:

99

In Fall 8 belegen das Geständnis stützend auch die Standortdaten des Mobiltelefons mit der IMEI..., das dem Angeklagten zugeordnet wird, dass der Angeklagte am Abend des Tattages vom 03.02.2023 mit seinem Mobiltelefon in Tatortnahe eingeloggt war. Zwischen 18:53 Uhr und 20:37 Uhr war das Handy regelmäßig in einem Funkmast im R. Stieg mit rund 815 Metern Entfernung von dem Tatort eingeloggt.

100

Die Feststellung zur Schadenshöhe am Fenster beruht auf Rechnungen.

101

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in alle Fällen beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten sowie aus einem Rückschluss aus den getroffenen objektiven Feststellungen.

102

Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte jeweils in der Absicht handelte, sich aus wiederholten Diebstählen – neben der Begleichung seiner Schulden – eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Dies wird neben den entsprechenden eigenen Angaben auch durch die Vielzahl ähnlich gelagerter Einbruchdiebstähle in einem relativ engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang sowie den Umstand belegt, dass dem Angeklagten im Tatzeitraum keine Einnahmen aus legalen Einkünften zur Verfügung standen.

IV.

103

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Sache hat sich der Angeklagte wie tenoriert wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen gemäß § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, §§ 303, 52, 53 StGB sowie wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen gemäß § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 4, §§ 303, 22, 23, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

V.

104

Bei der Festlegung des anzuwendenden Strafrahmens für die zu verhängende Strafe war gemäß dem in § 52 Abs. 2 StGB festgelegten Absorptionsprinzip für die Strafzumessung im Ausgangspunkt der Strafrahmen des Deliktes zugrunde zu legen, welches die schwerste Strafe androht, hier § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB. In allen Fällen des Versuchs (Fälle 2, 6 und 8 der Anklage) hat die Kammer den Strafrahmen nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert.

105

Eine weitere Strafmilderung wegen § 46a StGB in den Fällen 1 und 8 wegen der insoweit erklärten Anerkenntnisse hat die Kammer nicht vorgenommen. Allein das Anerkenntnis einer Forderung der Geschädigten genügt für eine Schadenswiedergutmachung nicht, da der Täter das Opfer nicht schon dann im Sinne des § 46a Nr. 2 StGB ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, wenn er lediglich die Schadenswiedergutmachung zusagt.

106

Zu Lasten des Angeklagten war eingedenk § 46 Abs. 2 StGB in den Blick zu nehmen, dass er bei der Begehung der Taten bereits erheblich und insbesondere auch wegen Diebstahlstaten vorverurteilt war und Strafhaft verbüßt hatte. Strafschärfend war zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelte.

107

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer maßgeblich jeweils strafmildernd sein Geständnis berücksichtigt, mit welchem er umfassend und freimütig die Taten im Einzelnen einräumte, was zu einer erheblichen Verfahrensverkürzung beitrug. Seine in der Hauptverhandlung getätigten Angaben dürften die strafrechtliche Verfolgung des gesondert verfolgten E. Q. erleichtern. Eine Milderung nach § 46b StGB kam vor dem Hintergrund des späten Zeitpunktes dieser Angaben jedoch nicht in Betracht. Er hat zudem Angaben zu den Hintergründen der Tat gemacht, der Tatwerkzeuge, der genauen Vorgehensweise an den Tatorten und auch zu dem Geschäft, das die Schmuckstücke dem Angeklagten angekauft hat. Der Angeklagte hat zudem die Adhäsionsanträge anerkannt. Auch wenn insoweit noch keine Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46a StGB vorliegt, ist insbesondere hieran jedenfalls sein Bemühen deutlich geworden, Schaden wieder gut machen zu wollen. Strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass ein Teil des Stehlguts sichergestellt worden ist und nach Abschluss dieses Verfahrens an die Geschädigten zurückgelangen wird. Zu Gunsten des Angeklagten wurde auch berücksichtigt, dass der Angeklagte auf die sichergestellten Gegenstände, die auch 17 Schmuckstücke umfassen, die nicht den hiesigen Fällen zuzuordnen sind, und das Bargeld verzichtet und im letzten Wort Reue und Einsicht gezeigt hat.

108

Die Kammer hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und zudem die jeweiligen Besonderheiten der Einzelfälle berücksichtigt – hier insbesondere die jeweilige Höhe des Stehlguts – und hat danach auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:

109

-Tat 1 auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren zehn Monaten

110

-Taten 2, 6 und 8 auf eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr und sechs Monaten

111

-Tat 3 auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren

112

-Tat 4 auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten

113

-Tat 5 auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren

114

- Tat 7 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten

115

Aus den vorgenannten Einzelstrafen war nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat insoweit sämtliche zuvor dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals umfassend gewürdigt und gegeneinander abgewogen und dabei insbesondere auch den sehr engen zeitlichen, situativen und motivationalen Zusammenhang der Taten und den Umstand, dass bei Serientaten die Hemmschwelle zur Tatbegehung stetig sinkt, berücksichtigt.

116

Insgesamt war danach eine Gesamtfreiheitsstrafe von

117

4 (vier) Jahren und 10 (zehn) Monaten

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tat- und schuldangemessen.

VI.

119

Nach § 73c Satz 1 StGB war die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 75.100,78 Euro anzuordnen. Hinsichtlich der Höhe des einzuziehenden Betrages hat die Kammer gemäß § 73d Abs. 2 StGB eine Schätzung vorgenommen, wobei sich diese Schätzung lediglich auf die Gegenstände bezieht, die nicht bei dem Angeklagten sichergestellt werden konnten und entsprechend nicht wieder an die Geschädigten herausgegeben werden. Von der sich so rechnerisch ergebenden Gesamtschadenssumme hat die Kammer einen deutlichen Sicherheitsabschlag von 25 % vorgenommen. Damit trägt die Kammer insbesondere dem Umstand Rechnung, dass für einen großen Teil keine Rechnungen vorgelegt wurden bzw. die Angaben auf Schätzungen von Juwelieren/Goldschmieden anhand von Lichtbildern basieren. Bei gestohlenem Bargeld hat die Kammer hingegen den vollen Wert herangezogen. Abgezogen hat die Kammer hingegen den Betrag in Höhe von 795,- Euro. Bargeld in dieser Höhe wurde bei der Durchsuchung des Hotelzimmers bei dem Angeklagten sichergestellt und der Angeklagte hat hierauf verzichtet.

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Die Einziehung des Wertes von Taterträgen erfolgt insgesamt lediglich in den Fällen 1, 3, 4 und 5. Die Taten 2, 6 und 8 sind bereits im Versuchsstadium stecken geblieben. In Fall 7 wurden alle entwendeten Gegenstände sichergestellt und von den Geschädigten identifiziert.

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Im Einzelnen:

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Fall 1:

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Die Kammer hat hinsichtlich der entwendeten Gegenstände und der Wertfeststellung zunächst die Angaben der Zeugin B. in Höhe von ca. 28.000,- Euro zugrunde gelegt. Hiervon wurde das Hermes-Armband, das die Zeugin B. in der Wertaufstellung von 28.000,- Euro mit 555 Euro angegeben hatte und von der Zeugin unter den sichergestellten Schmuckstücken identifiziert wurde, abgezogen. Von dem der Schätzung somit zugrundeliegenden Betrag von 27.445,- Euro hat die Kammer einen Abschlag von 25 % vorgenommen. Dieser Abschlag beträgt 6.861,25 Euro (27.445 / 4), sodass für Fall 1 der Wert von Taterträgen 20.583,75 Euro beträgt.

124

Fall 3:

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Die Kammer hat hinsichtlich der entwendeten Gegenstände und der Wertfeststellung zunächst die Angaben der Zeugen T1 zugrunde gelegt. Die Gegenstände, die weiterhin verloren sind und nicht unter den sichergestellten Schmuckstücken identifiziert werden konnten, wurden mit insgesamt ca. 7.077,31 Euro durch die Zeugen angegeben. Die Kammer hat diesen Wert der Schätzung zugrunde gelegt und 25 % abgezogen. 25 % von 7.077,31 Euro sind 1.769,33 Euro (7.077,31 / 4). Diese hat die Kammer von 7.077,31 Euro subtrahiert, sodass für Fall 3 der Wert von Taterträgen 5.307,98 Euro beträgt.

126

Fall 4:

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In Fall 4 hat der Goldschmied anhand von Lichtbildern der Schmuckstücke Schätzungen für den Wert der Schmuckstücke abgegeben. Teilweise wurden seitens des Goldschmieds auch Preisspannen angegeben. Die Kammer hat zunächst die Summe aller Schmuckstücke (ausgenommen die drei unter den sichergestellten Gegenständen durch die Zeugen R1 identifizierten Ketten) zum jeweils geringsten Preis zusammengerechnet. Hierbei kommt die Kammer auf eine Summe von 58.755,- Euro (61.455,- Euro – 2.700,- Euro), die die Kammer der Schätzung zugrunde gelegt hat. Hiervon wurden 25 % (14.688,75 Euro) abgezogen, sodass die Kammer den Wertersatz für den Schmuck auf 44.066,25 Euro schätzt. Hinzu gerechnet hat die Kammer das Bargeld von 100 Euro und 50 US-Dollar. Die 50,- US-Dollar hat die Kammer nach dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Verkündung mit 45,- Euro berechnet, sodass für Fall 4 der Wert von Taterträgen 44.211,25 Euro (44.066,25 Euro + 145 Euro) beträgt.

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Fall 5:

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Die von den Zeugen B1 und B2 als gestohlen angegebenen Schmuckstücke und deren Wertangaben betragen in Summe 9.247,74 Euro. Hiervon sind die Schmuckstücke Nr. 4, 6, 7, 14, 16, 17, 19, 20, 23 bis 25, die sichergestellt und identifiziert wurden in Abzug zu bringen. Die Summe der Schmuckstücke Nr. 4, 6, 7, 14, 16, 17, 19, 20, 23 bis 25 beträgt 2.324,- Euro. Zieht man diese von dem Gesamtergebnis ab, beträgt der Wert, der der Schätzung durch die Kammer zugrunde gelegt wurde: 6.923,74 Euro. Hiervon wurden 25 % (6.923,74 / 4 = 1.730,94 Euro) abgezogen, sodass die Kammer den Wertersatz für den Schmuck auf 5.192,8 Euro schätzt. Hinzu addiert wird das gestohlene Bargeld in Höhe von 600,- Euro, sodass für Fall 5 der Wert von Taterträgen 5.792,80 Euro beträgt.

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Die Summe der Werte des Erlangten aus den Fällen 1, 3, 4 und 5 (20.583,75 + 5.307,98 + 44.211,25 + 5.792,8) beträgt 75.895,78 Euro. Abzüglich des bei dem Angeklagten sichergestellten Bargelds in Höhe von 795 Euro, auf das der Angeklagte verzichtet hat, ergibt sich die Einziehung des Wertes des Taterlangen in Höhe von 75.100,78 Euro.

131

VII. Adhäsion

132

Der Angeklagte war auf den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin T. vom 14.06.2023 im Umfang seines Anerkenntnisses auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.839,74 Euro zu verurteilen.

133

Der Angeklagte war auf den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin B. vom 11.06.2023 im Umfang seines Anerkenntnisses auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.445 Euro zu verurteilen.

134

Im Übrigen, das heißt hinsichtlich weiterer 21.555 Euro, welche die Adhäsionsklägerin U. B. mit ihrem Antrag zunächst auch noch geltend gemacht hatte, hat die Adhäsionsklägerin B. den Antrag zurückgenommen. Hintergrund der Teilrücknahme ist, dass das Hermes-Armband, das mit 550 Euro in ihrer Schadensaufstellung von zunächst insgesamt 28.000 Euro enthalten war, durch die Polizei sichergestellt wurde und ihre Versicherung den vereinbarten Höchstsatz von 21.000 Euro geleistet hat, sodass insoweit ein gesetzlicher Forderungsübergang gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG vorliegt.

VIII.

135

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin T. folgt aus § 472a Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin B. und der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin B. entstanden sind, beruht auf § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO.

136

Der Vollstreckbarkeitsausspruch rechtfertigt sich aus den § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO und § 708 Nr. 1 ZPO.