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Landgericht Hamburg Beschluss vom 31.07.2023 – 324 O 271/23
ECLI:DE:LGHH:2023:0731.324O271.23.00
Orientierungssatz
Die Äußerung, dass der Betroffene nicht als Drehbuchautor anerkannt wird, ist als Meinungsäußerung zu bewerten. In welcher Art und Weise eine Person an der Erstellung eines Drehbuchs und an der Ausarbeitung der ihm zugrunde liegenden Ideen beteiligt gewesen sein muss, um sie als „Drehbuchautor“ anzuerkennen, ist eine Frage des Meinens und Dafürhaltens. (Rn.3)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen.
2
Auch wenn die Dringlichkeit aus Sicht der Kammer gegeben sein dürfte, da die unverschuldete eintägige Versäumung der insoweit laufenden Frist durch ein Büroversehen nunmehr durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht wurde, fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsanspruch.
3
Die mit dem Verfügungsantrag angegriffenen Äußerung des Antragsgegners gegenüber der S. Zeitung, die Antragstellerin habe über ihre Anwaltskanzlei mitgeteilt, dass man den Antragsgegner nicht als Drehbuchautor von „M., M.“ anerkenne, ist als Meinungsäußerung anzusehen. In welcher Art und Weise eine Person an der Erstellung eines Drehbuchs und an der Ausarbeitung der ihm zugrunde liegenden Ideen beteiligt gewesen sein muss, um sie als „Drehbuchautor“ anzuerkennen, ist eine Frage des Meinens und Dafürhaltens. Der Leser versteht die in der Berichterstattung wiedergegebene Äußerung des Antragsgegners insbesondere in Zusammenschau mit dem nachfolgenden Satz dahingehend, dass die Antragstellerseite nicht die formale Autorenstellung des Antragsgegners in Abrede genommen habe, sondern die „inhaltliche“ Autorenschaft. Für die so verstandene Äußerung des Antragsgegners liegen Anknüpfungstatsachen vor. Die Antragstellerin hat selbst das außergerichtliche Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 30.01.2023 (Anlage Ast. 4) vorgelegt. Dort heißt es:
4
„Das Drehbuch Ihres Mandanten entstand auf Grundlage des von den Produzenten des Films, M. M1, R. K. und P. Z., geschaffenen und in mehreren ausführlichen Vorbesprechungen mit Ihrem Mandanten vorgegebenen Grundplots, einschließlich der bereits vor Beginn der Drehbucharbeiten mit T. S. und T. R. besetzten Hauptfiguren. Die Rechte an diesen grundlegenden Elementen, die nun wiederverfilmt werden, liegen daher nicht bei Ihrem Mandanten.“
5
Den Umstand, dass die Antragstellerin die Urheberschaft des Antragsgegners an dem Grundplot von „M., M.“ in Abrede stellt, durfte der Antragsgegner wertend als Nichtanerkennung seiner Person als Drehbuchautor bezeichnen.
6
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG.