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Landgericht Hamburg Beschluss vom 04.08.2023 – 327 T 14/23

ECLI:DE:LGHH:2023:0804.327T14.23.00

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 24.07.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.06.2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die gemäß § 4d Abs. 1 InsO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Schuldners ist unbegründet. Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung zu Recht versagt (§ 4a Abs. 1 Sätze 3 und 4 InsO).

2

Der - in dem gesamten Verfahren anwaltlich vertretene - Schuldner hatte einen am 20.04.2023 eingegangenen und auf den 23.02.2023 datierten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unterzeichnet, in dem widersprüchliche und unvollständige Angaben zu der Frage, ob er bereits einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt habe, enthalten gewesen und in dem keine näheren Angaben zu den von ihm bereits gestellten Restschuldbefreiungsanträgen gemacht worden waren. Diesen Widerspruch hat er erst mit Anwaltsschreiben vom 12.05.2023, in dem er die fehlenden Angaben ergänzt hat, dahingehend erläutern lassen, er habe nun „festgestellt, dass die eingetragenen Daten im Restschuldbefreiungsantrag nicht bei der Abspeicherung übernommen“ worden seien.

3

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der - in dem Nichtabhilfebeschluss vom 27.07.2023 im Einzelnen erläuterten - sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH zu § 4a Abs. 1 Sätzen 3 und 4 InsO und i.V.m. den §§ 287 Abs. 1 Satz 3, 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO lagen ohne Weiteres die objektiven Voraussetzungen für die Ablehnung der Verfahrenskostenstundung vor. Dem im gesamten Verfahren und auch bei Anfertigung der Anträge auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung anwaltlich beratenen Schuldner fällt insoweit auch eine grobe Fahrlässigkeit zur Last, zumal nicht ersichtlich ist, aus welchem Grunde er den Restschuldbefreiungsantrag mit den in diesem enthaltenen unvollständigen und widersprüchlichen Angaben überhaupt unterzeichnet hat und warum und wie dieser Fehler erst über drei Wochen später „festgestellt“ worden sein soll.

4

Nach allem und auch unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist die angefochtene Entscheidung insgesamt nicht zu beanstanden.

5

Die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen nicht vor.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Satz 1 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.