Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 09.08.2023 – 324 O 307/23

ECLI:DE:LGHH:2023:0809.324O307.23.00

Orientierungssatz

Als prozessual unwahr gilt die Behauptung, dass die Antragsteller (hier: Bandmitglieder einer bekannten deutschen Band) im Anschluss an Konzerte einen bestimmten Club (hier: "sex-positiver" Technoclub) besucht haben, wenn die Antragsteller vortragen, dies nicht getan zu haben und sich der Antragsgegner innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht dazu äußert.(Rn.3)

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt

in Bezug auf die Antragsteller zu 1 bis 5 zu behaupten, zu verbreiten und oder verbreiten und/oder behaupten zu lassen

„Kommentar von B. P. über den K.-Besuch von R..“

und/oder

„Und weil die Aftershowparties im Olympiastadion von Innensenatorin I. S. (C.) verboten wurden, geht er mit seinen Kollegen halt in aller Öffentlichkeit in den sex-positiven Technoclub K..“

wenn dies erfolgt, wie in der taz vom 20. Juli 2023 verbreiteten Berichterstattung „Kein Safe Space für L.“ vom 20.07.2023 geschehen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.

2

Den Antragstellern steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt die Antragsteller in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

3

Die Tatsachenbehauptung, die Antragsteller als Bandmitglieder der Gruppe „R.“ seien gemeinsam mit T. L. im Anschluss an ihre Berliner Konzerte im K. Club gewesen, hat als prozessual unwahr zu gelten. Die Antragsteller haben vorgetragen, im Anschluss an die Berliner Konzerte nicht allein oder gemeinsam mit T. L. den genannten Club besucht zu haben. Die im gerichtlichen Verfahren beteiligte Antragsgegnerin hat sich innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht geäußert.

4

Der Umfang der Untersagung ergibt sich aus den Unterstreichungen im Tenor.

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG.