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Landgericht Hamburg Beschluss vom 10.08.2023 – 324 O 294/23
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung der Antragsgegnerin,
untersagt,
durch nachfolgend wiedergegebene Darstellungen den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe im Februar 1996 eine Frau, die die Antragsgegnerin mit „ S. H.“ benennt, vergewaltigt bzw. sexuelle Handlungen an dieser Frau ohne ihre Einwilligung vorgenommen
- „ R.: Neue Vorwürfe gegen T. L. und Keyboarder ‚F.‘ erhoben“
- „Am 23. Februar 1996 traten die sechs Musiker (scil. die Gruppe R.) in G. auf, es war die ‚H.‘-Tour. S. H., auch sie will sich schützen und ihren wahren Namen nicht in der Zeitung stehen haben, sagt, (...). Sie hat lange geschwiegen. Jetzt aber werde sie ‚immer wütender‘.
Nach dem Konzert sei sie damals mit F. L. ins Gespräch gekommen, Alkohol sei geflossen, ‚ich war 22, das war eine tolle Party‘. Der Keyboarder habe irgendwann gesagt, sie würden noch mit ein paar Leuten ins Schwimmbad des Band-Hotels gehen, ob sie nicht mitkommen wolle. ‚Dann waren wir schwimmen, mitten in der Nacht, ich weiß noch, in welchem Hotel, ich komme aus G..‘ Später seien sie mit mehreren Leuten, auch anderen Frauen, aufs Zimmer gegangen, von der Band seien L., L. und Schlagzeuger S. dabei gewesen. ‚Und dann weiß ich irgendwann nichts mehr‘.
Das Erste, woran sie sich wieder erinnere, sei, dass sie am Morgen nackt auf dem Boden gelegen habe, in einem Hotelzimmer, ‚mit F. neben mir‘. Ihr Unterleib habe sich angefühlt, ‚als wäre er zerfetzt‘. Ihr sei klar, dass auch einvernehmlicher Sex Spuren hinterlassen kann: ‚Aber solche Schmerzen hatte ich vorher nie und nachher nie.‘
Sie habe ihre Kleidung und ihre Tasche nicht gefunden und ein am Boden liegendes Shirt übergestreift. ‚Dann habe ich versucht aufzustehen, das ging aber nicht, weil ich noch immer so fertig war. Dann bin ich auf allen vieren zum Fahrstuhl gekrabbelt.‘ Sie habe eine Reinigungsfrau gebeten, ob sie ihr die Schwimmhalle aufschließen könne. Ihre Klamotten habe sie später in einem anderen Hotelzimmer gefunden, bevor sie mit Mühe in die Straßenbahn gestiegen und zu ihrer Mutter gefahren sei.
Sie mache Unsinn, wenn sie getrunken habe, sagt H. heute, ‚aber ich erinnere mich an allen Unsinn. Da muss etwas passiert sein.‘ Einen solchen Blackout habe sie niemals sonst gehabt.
Ein paar Monate später habe sie einem Freund von der Nacht berichtet, der gesagt habe, sie habe wohl einfach zu viel getrunken. Danach habe sie das lange Zeit niemanden mehr erzählt, außer ihrer Schwester. Der Freund und die Schwester erinnern sich noch heute an die Gespräche.
Als 2020 das umstrittene Gedicht ‚ W. d. s.‘ von L. erschien, habe sie es nicht fassen können, dass dort die Vergewaltigung einer betäubten Frau durch ein lyrisches Ich beschrieben wurde, sagt sie heute.
Seitdem habe sie das Bedürfnis, von jener Nacht 1996 zu erzählen.
Was ihr damals passiert ist, zwischen der Party in dem einem Hotelzimmer und dem Aufwachen in einem anderen, ist im Detail kaum aufzuklären. Geblieben sind nur Bruchstücke: drei R.-Musiker, ein paar andere Menschen, ein nicht erklärbarer Filmriss, die Schmerzen danach.“
- „ S. H. schrieb im April 2020 eine als offener Brief angelegte Mail an die Leiterin des Verlags, der L.s Gedichtband herausgegeben hat, sie suchte sich einen großen Presseverteiler zusammen, schickte die Mail aber nie ab. Den Entwurf hat sie bis heute. Sie notierte darin ihre Erinnerungen und ihre Überzeugung, dass es sich bei der Fantasie im Gedicht nicht um eine solche handele. Sie schrieb später auch eine Mail an den S., der über L.s Poesie berichtet hatte, diesmal schickte sie sie ab. Sie wolle Erlebnisse berichten. Der S. bestätigt den Empfang der Nachricht auf Anfrage und bedauert, nie geantwortet zu haben.
Sie wandte sich auch an den Weißen Ring, eine Organisation zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern. Mit ihrer Erlaubnis bestätigt der Weiße Ring den Kontakt. Dort empfahl man ihr, sich rechtlich beraten zu lassen, auch das macht sie. Ein befreundeter Strafrechtler habe ihr aber abgeraten, ‚als Einzelperson ein Fass aufzumachen‘. Sie solle warten, ‚bis das woanders an die Öffentlichkeit kommt‘.
wenn dies geschieht wie in dem über www.s..de verbreiteten und aus der Anlage Ast 5 ersichtlichen Artikel vom 17.07.2023 mit der Überschrift „ R.: Neue Vorwürfe gegen T. L. und Keyboarder ‚ F.‘ erhoben“ und dem in der S. Z. vom 18.07.2023 auf Seite 3 unter der Überschrift „ I. F.“ veröffentlichten Artikel.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
I. Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei – insbesondere im Hinblick auf die durch die nach wie vor abrufbare Berichterstattung andauernde Rechtsverletzung – auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.
2
II. Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
3
Die Kammer geht davon aus, dass die Berichterstattung den Verdacht erweckt, dass der Antragsteller die in dem Artikel als „ S. H.“ bezeichnete Frau vergewaltigt, sexuelle Handlungen an ihr ohne ihre Einwilligung bzw. an ihr einen sexuellen Übergriff vorgenommen habe. Dies ergibt sich insbesondere aus den Formulierungen im Artikel,
4
- dass „[n]eue Vorwürfe gegen T. L. und Keyboarder ‚ F.‘ erhoben“ worden seien,
5
- dass die als S. H. bezeichnete Frau nach der Party im Hotel-Schwimmbad „mit mehreren Leuten, auch anderen Frauen, aufs Zimmer gegangen [sei], von der Band seien L., L. und Schlagzeuger S. dabei gewesen“,
6
- dass sie sich anschließend an nichts mehr erinnere und sich dann erst wieder daran erinnere, dass sie „am Morgen nackt auf dem Boden gelegen habe, in einem Hotelzimmer“ und sich ihr Unterleib wie „zerfetzt“ angefühlt habe,
7
- dass ihr klar sei, „dass auch einvernehmlicher Sex Spuren hinterlassen kann: ‚Aber solche Schmerzen hatte ich vorher nie und nachher nie‘“,
8
- dass später bei ihr nur Bruchstücke geblieben seien: „drei R.-Musiker, ein paar andere Menschen, ein nicht erklärbarer Filmriss, die Schmerzen danach“,
9
Daran, dass aus diesen Äußerungen ein gerade auch gegen den Antragsteller gerichteter Verdacht erweckt wird, ändert sich nicht deswegen etwas, weil die Berichterstattung ausdrücklich offen lässt, was in der Zeit, an die sich die Frau nicht erinnert, genau geschehen sei („Was ihr damals passiert ist, zwischen der Party in dem einen Hotelzimmer und dem Aufwachen in einem anderen, ist im Detail kaum aufzuklären.“). Dass ein Geschehen nicht als feststehend geschildert wird, ist einer Verdachtsberichterstattung gerade wesenseigen. Auch der Umstand, dass der Verdacht in maßgeblicher Weise gegen den Keyboarder „ F.“ gerichtet wird (insbesondere durch die Erwähnung, dass die Frau neben „ F.“ liegend aufgewacht sei, und dass es in der Unterüberschrift heißt, dass es „Vorwürfe gegen ein weiteres Mitglied der Band“ gebe), lässt den Verdacht gegen die zwei weiteren Bandmitglieder, nämlich gegen den Antragsteller und den Schlagzeuger S., die ebenfalls „dabei gewesen“ seien, nicht entfallen.
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Aus den vorgenannten Gründen geht die Kammer unter Berücksichtigung der erforderlichen Abgrenzung zwischen einer auf tatsächliche Umstände bezogenen Verdachtsäußerung und einer als Meinungsäußerungen einzustufenden Vermutung vom Vorliegen einer Verdachtsäußerung aus.
11
Diese Verdachtsberichterstattung stellt sich als Ergebnis der Abwägung zwischen dem fraglos erheblichen Berichterstattungsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf den Verdacht ein gravierenden Tat, als unzulässig dar. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Der eidesstattlichen Versicherung der Frau G. (Anlage AG 7), bei der es sich um die in dem Artikel als S. H. bezeichneten Frau handelt, ist zu entnehmen, dass sie sich an das Geschehen zwischen dem Betreten des Zimmers mit den drei Bandmitgliedern und dem späteren Aufwachen auf dem Boden nicht erinnere. Weitere Beweistatsachen, die den Verdacht tragen könnten, dass gerade der Antragsteller - und nicht eine andere Person - einen sexuellen Übergriff gegen die Frau verübt haben könnte, liegen nicht vor.
12
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG.