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Landgericht Hamburg Urteil vom 24.08.2023 – 322 O 419/22

ECLI:DE:LGHH:2023:0824.322O419.22.00

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 11 U 120/23

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit zwei Silikonbrustimplantaten in Anspruch.

2

Die Klägerin ließ sich am 23.7.2014 zwei von der Beklagten hergestellte Silikonbrustimplantate des Typs Inspira TSM einsetzen. Am 7.12.2022 wurden die Implantate wieder entfernt.

3

Die Klägerin macht geltend, die Implantate seien fehlerhaft, weil sie eine Vielzahl von Komplikationen verursachten. Die Beklagte sei der Klägerin deswegen zum Ersatz materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet. Insbesondere schulde sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 €.

4

Die Klägerin beantragt,

I.

5

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. 247 BGB seit Rechtshängigkeit.

II.

6

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 6.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß § 247 BGB zu zahlen.

III.

7

Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen, aus der Implantation von Silikonbrustimplantaten der Beklagten am 23.07.2014 () resultierenden materiellen und - zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbaren - immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die darauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

IV.

8

Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin iHv weiteren 4.242,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen (als nicht  streitwerterhöhende Nebenforderung).

9

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Sie macht geltend, die Implantate seien nicht fehlerhaft gewesen.

12

Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

14

Der Klägerin steht weder aus § 823 BGB noch aus dem Produkthaftungsgesetz ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.

15

Die Klägerin hat keinen Anspruch wegen der Ruptur der Implantate und der deswegen erforderlichen Entfernung derselben. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Silikonimplantate eine begrenzte Lebensdauer haben. Darauf hat die Beklagte in ihrem Aufklärungsschreiben gemäß Anlage B4 auch hingewiesen. Wenn die behandelnden Ärzte diese Information nicht an die Klägerin weitergegeben haben sollten, kann das nicht der Beklagten zur Last gelegt werden.

16

Soweit die Parteien darüber streiten, ob die Rupturrate bei dem streitgegenständlichen Produkt überdurchschnittlich war oder nicht, ist dies für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn eine durchschnittliche Rupturrate setzt sich typischerweise aus darüber- und darunterliegenden Rupturraten zusammen, ohne dass aus einer über dem Durchschnitt liegenden Rate ohne Weiteres die Mangelhaftigkeit des Produkts folgt. Irgendwelche Besonderheiten, die im vorliegenden Fall zu einer anderen Bewertung führen, sind nicht ersichtlich.

17

Soweit die Klägerin darüber hinaus allgemeine Beschwerden geltend macht, wird auch darauf im Aufklärungsschreiben der Beklagten hingewiesen und führt entsprechend der obigen Überlegung dazu, dass der Klägerin kein Anspruch zusteht.

18

Soweit die Klägerin geltend macht, das Produkt habe wegen einer im Vergleich mit anderen Brustimplantaten überdurchschnittliche Gefahr von gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, ergibt sich auch daraus kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass bereits zum Zeitpunkt der Einsetzung der Implantate im Jahr 2014 hinreichende Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Gefahr von gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Implantate bestanden.

19

Soweit die Klägerin geltend macht, dass es durch das Produkt der Beklagten auch zu weiteren Krankheiten kommen könnte, steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Denn es ist nicht dargetan, dass die Klägerin unter diesen Krankheiten leidet, oder dass derartige Erkrankungen bei der Klägerin zu erwarten sind, obwohl die Implantate bereits entfernt worden sind.

20

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91, 709 ZPO.

21

B e s c h l u s s:

22

Der Streitwert wird auf 81.000,00 € festgesetzt.