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Landgericht Hamburg Beschluss vom 30.08.2023 – 324 O 327/23
ECLI:DE:LGHH:2023:0830.324O327.23.00
Orientierungssatz
1. Ob ein Berichterstattungsinteresse an der Veröffentlichung privater Chatnachrichten das Privatheitsinteresse des Betroffenen überwiegt, ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu treffen.(Rn.4)
2. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung der besondere Schutz der Telekommunikation gem. Art. 10 GG und der Umstand, dass der Wortlaut der Chatnachrichten nur den Ermittlungsbehörden mitgeteilt worden ist.(Rn.4) (Rn.5)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13. Oktober 2023, 7 W 73/23, Beschluss
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Antragsgegnerin, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
(...)
und/oder
„( ... ) ich vermisse Dich ein bisschen. Ich glaube, wir hätten auch ne mega Zeit hier. Würden im Hot Tub bumsen und nach 2 Minuten aufhören, weil es viel zu heiß ist."
und/oder
„(...) Ich hätte dich viel lieber hier in den Bergen. Es würde viel gestupst werden. Du dürftest natürlich mehr kitzeln, weil Du Geburtstag hast."
und/oder
,,.. und es würde hardcore gekuschelt werden in der Kuschelecke " und/oder
„Hätte ich jetzt auch richtig Lust drauf ( ... ) ich fand das Küssen auch sehr geil. Vielleicht machen wir das morgen nochmal."
und/oder
„ L., ich wollte mich noch mal gestern bedanken. Dass du da einfach überall mitgekommen bist und mit meinen Mädels feierst, ist so toll. Ich schätze das sehr.
♥ ich bin sehr glücklich gerade.”
wie geschehen in dem Buch „ F. v." von A. S., veröffentlicht seit dem 27.07.2023 und wie aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlich.
II. Die aufgebundenen und ausgedruckten Exemplare sind vom Verbot ausgenommen.
III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
V. Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen war er zurückzuweisen.
1.
2
Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.
2.
3
Der Antragstellerin steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, soweit in dem von A. S. verfassten Buch zwischen der Antragstellerin und L. M. gewechselte Chatnachrichten wörtlich abgedruckt sind.
4
Die wörtliche Wiedergabe der Chatnachrichten verletzt die Antragstellerin in ihrer Privatsphäre. Ein Berichterstattungsinteresse überwiegt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung nicht gegenüber dem Privatheitsinteresse der Antragstellerin. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den Wortlaut der Chatnachrichten nur den Ermittlungsbehörden mitgeteilt hat. Zwar besteht vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin und von L. M. auch in der Öffentlichkeit diskutierten Vorwürfe der Antragstellerin betreffend die Nacht vom 18. auf den 19.03.2019, dem sich daran anschließenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dessen Einstellung ein erhebliches öffentliches Interesse an den Vorgängen rund um das Ermittlungsverfahren und dessen Hintergründen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Nachrichten nach dem mutmaßlichen Vorfall im März 2019 ausgetauscht worden sein sollen und insoweit möglicherweise geeignet sind, die Vorwürfe bzw. die jeweiligen Versionen der fraglichen Nacht zu bewerten. Zu diesen Versionen der Ereignisse und den Vorwürfen hat sich auch die Antragstellerin öffentlich geäußert. Indes fällt erheblich ins Gewicht, dass es sich um äußerst private Nachrichten handelt, die dem Leser einen sehr tiefen Blick in die Beziehung der Antragstellerin zu Herrn M. gewähren und darüber hinaus offenbaren, wie die Antragstellerin privat kommuniziert. Dies wird nicht nur beschrieben, sondern dem Leser durch die Wiedergabe der Nachrichten plastisch vor Augen geführt.
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Diesen tiefgreifenden Eingriff in die thematische und räumliche Privatsphäre muss die Antragstellerin trotz des ganz erheblichen öffentlichen Interesses nicht dulden, da insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass die Telekommunikation nach Art. 10 GG einen besonderen Schutz erfährt.
3.
6
Demgegenüber war der weitergehende Antrag zurückzuweisen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Wiedergabe der Einlassung L. M. im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren mit den dort enthaltenen Details nicht nur die Privat- sondern auch die Intimsphäre der Antragstellerin berührt. Allerdings hat die Antragstellerin letztere selbst geöffnet, indem sie in ihrem Podcast „ B.a. S.“ aus eigener Anschauung und gestützt auf eigene Erlebnisse verschiedene das bzw. ihr Sexualleben betreffende Ereignisse dargestellt hat. Zwar geschah dies – soweit bekannt – nicht in Bezug auf eine konkrete Beziehung der Antragstellerin bzw. ohne Offenbarung der Identität des jeweiligen Partners. Dennoch hat sie den Zuhörern Einblicke in eigene Erlebnisse in genau diesem Bereich gewährt.
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Die streitgegenständlichen Äußerungen des L. M., die im Buch der Antragsgegnerin wiedergegeben sind, betreffen zwar eine konkrete Beziehung, gehen aber von der Schilderung der intimen Details qualitativ nicht über das von ihr freiwillig Offenbarte hinaus.
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Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine Verletzung ihrer Privatsphäre mit dem Argument berufen, dass die Äußerungen private Details ihrer Beziehung mit Herrn M. offenbaren. Denn im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Buchs der Antragsgegnerin war die Beziehung zwischen der Antragstellerin und Herrn M. nicht nur bekannt, sondern beide hatten sich, wie bereits ausgeführt, jedenfalls zu den Vorfällen aus März 2019 öffentlich und detailliert geäußert. Mit diesen Vorwürfen stehen die wiedergegebenen Äußerungen von Herrn M. in einem Zusammenhang, da sie sich ebenfalls auf das Verhalten und die Beziehung der Antragstellerin zu ihm zu einem Zeitpunkt nach den mutmaßlichen Vorfällen aus März 2019 beziehen.
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In der vorzunehmenden Gesamtschau überwiegt daher das weiterhin aktuelle öffentliche Informationsinteresse die Privatheitsinteressen der Antragstellerin. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin für ihre Berichterstattung ihr eigentlich nicht zugängliche, aus einem Ermittlungsverfahren stammende Informationen verwendet hat.
4.
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Von dem Verbot sind die aufgebundenen und ausgedruckten Exemplare auszunehmen. Die untersagten Passagen betreffen das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht in einer derart schwerwiegenden Art und Weise, dass nicht der Abverkauf der aufgebundenen und ausgedruckten Exemplare abgewartet werden kann. Dabei war von der Kammer auch zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche nur einer von mehreren Fällen in dem von der Antragsgegnerin herausgebrachten Buch ist.
5.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG.
12
Anhang: