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Landgericht Hamburg Urteil vom 01.09.2023 – 306 S 35/22
ECLI:DE:LGHH:2023:0901.306S35.22.00
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 15.09.2022, Az. 32 C 481/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen vergangenen, gegenwärtigen und künftigen immateriellen und materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 27.06.2018 in H., P., zu ersetzen, und zwar hinsichtlich der materiellen Ansprüche nach einer Quote von 30 Prozent, hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers in Höhe von 70 Prozent, soweit die Ansprüche nicht auf Drittleistungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.01.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben der Kläger 57 Prozent und die Beklagte 43 Prozent zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.400,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Haftungsanspruchs dem Grunde nach aus einem Verkehrsunfall vom 27.06.2018 auf der Straße P. in H. zwischen dem Kläger sowie dem bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ....
2
Der Zeuge G. fuhr mit dem Beklagtenfahrzeug aus der Garagenausfahrt des Hauses P. .... Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad vom J.-B.-Platz kommend auf dem rechten Bürgersteig.
3
Unter zwischen den Parteien im Übrigen streitigen Umständen stürzte der Kläger und kam vor dem Beklagtenfahrzeug zum Liegen. Der Kläger zog sich Verletzungen zu.
4
Der Kläger hat behauptet, er sei in Schrittgeschwindigkeit gefahren und dass das Beklagtenfahrzeug aus der Einfahrt herausgeschossen gekommen sei, ihn vorne rechts getroffen und so zu Fall gebracht zu haben.
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Er war der Ansicht, ihm sei lediglich ein Mitverursachungsanteil von 30 Prozent anzulasten und hat in der Hauptsache auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten unter Anrechnung einer Quote von 30 Prozent angetragen.
6
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen und verwiesen.
7
Das Amtsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme auf eine Quote von 60:40 zugunsten des Klägers erkannt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten sei ein Verstoß nach § 10 StVO anzulasten, während der Kläger verbotswidrig auf dem Gehweg fuhr und infolge eines vom Amtsgericht festgestellten Defekts an der Hinterradbremse die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges nicht gewährleistet habe. Demgegenüber sei ein kausaler Verstoß gegen § 3 StVO nicht gegeben, da der Kläger letztlich tatsächlich „zum Stehen“ gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
8
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihre Ansicht weiter, der zufolge von einem anspruchsausschließenden Mitverschulden des Klägers auszugehen sei. Das Amtsgericht habe - zusammengefasst - die Regelungen zum Anscheinsbeweis unrichtig angewandt und rechtsfehlerhaft einen kausalen Verstoß des Klägers gegen § 3 StVO verneint.
9
Die Beklagte beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
11
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
13
Der Kläger rügt die vom Amtsgericht getroffene Feststellung betreffend den Defekt der Hinterradbremse als fehlerhaft.
14
Die Kammer hat den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.07.2023 angehört und den Zeugen G. vernommen. Im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf den gerichtlichen Hinweis vom 05.12.2022 Bezug genommen und verwiesen.
II.
15
Kurze Begründung für die Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 ZPO:
16
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.
A)
17
Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haftet die Beklagte lediglich mit einer Quote von 30:70 zu ihren Gunsten.
1.
18
Ausgehend von den hierzu maßgeblichen Erwägungen im gerichtlichen Hinweis vom 05.12.2022 hat auch die abermals durchgeführte Beweisaufnahme dem Gericht nicht die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung eines Verstoßes des Zeugen G. gegen die ihm nach § 10 StVO abverlangte Sorgfalt verschaffen können. Eingedenk seines insoweit unstreitigen Fahrmanövers war im Rahmen der Quotierung lediglich von einer moderat erhöhten Betriebsgefahr auszugehen, die die Kammer mit 30 Prozent bewertet.
2.
19
Ein anspruchskürzendes Mitverschulden von 70 Prozent zulasten des Klägers ist sachangemessen, um angesichts der mehrfachen verkehrsrechtlichen Verstöße des Klägers den beiderseitigen Haftungsverantwortlichkeiten für das streitgegenständliche Unfallgeschehen hinreichend Rechnung zu tragen.
a)
20
Hierbei sind zunächst die Ausführungen des Amtsgerichts betreffend einen Defekt der Hinterradbremse des klägerischen Fahrrads nicht zu beanstanden.
21
Hinsichtlich der erstinstanzlich durch Beweiserhebung getroffenen Feststellungen ist die Überprüfung gemäß § 529 Absatz 1 Nummer 1 ZPO darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung erster Instanz ist demnach nur insoweit prüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet.
22
Ein derartiger Fehler des Amtsgerichts bei der Würdigung der erhobenen Beweise ist nicht dargetan, aber auch ansonsten in keiner Weise ersichtlich. Die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht ist umfassend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung der Kammer in der Sache zutreffend.
23
Im Übrigen hat der Kläger im Rahmen seiner erneuten Anhörung selbst einräumen müssen, dass seine vorherigen Angaben teilweise unzutreffend waren.
b)
24
Der Verstoß des Klägers gegen § 3 StVO war auch unfallkausal.
25
Der Kläger hat selbst angegeben, mit einer Geschwindigkeit von zirka 10 km/h gefahren zu sein. Dies war aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht angemessen. Der Geschwindigkeitsüberschuss hat sich auch mitursächlich auf den Verkehrsunfall sowie dessen Folgen ausgewirkt. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger - wofür einiges spricht - über den Lenker fiel oder aber wegen der reduzierten Bremskraft seines Fahrrads eben nicht rechtzeitig vor dem Fahrzeug hatte anhalten können.
c)
26
Im Übrigen werden die sonst vom Amtsgericht festgestellten verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlungen des Klägers mit der Berufung nicht angegriffen.
27
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war hiernach nicht geboten. Insbesondere fehlt es auch an ausreichend objektiv feststehenden Anknüpfungstatsachen für aussagekräftige Rückschlüsse auf den Verkehrsunfall.
B)
28
Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten war entsprechend der Quote zu tenorieren
29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 10, 713 ZPO.